Absenzen- und Urlaubsreglement

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1 Absenzen und Urlaubswesen Absenzen- und Urlaubsreglement Gilt für Ganze Schule Version August 2015 gültig ab SJ 15/16 Herausgeber Schulleitung

2 Inhalt INHALT ALLGEMEINES KONTINGENTE VERSPÄTUNGEN KRANKHEIT UND UNFALL ANLÄSSE ZUR LEISTUNGSBEURTEILUNG SPEZIELLER UNTERRICHT ÜBERSCHREITUNG DER KONTINGENTE URLAUBE SPORTUNTERRICHT PRÄSENZKONTROLLE VOLLZUG INKRAFTTRETEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Seite 2 von 6

3 1. Allgemeines Laut 2 der Verordnung über die Mittelschulen sind die Studierenden verpflichtet, den Unterricht in den obligatorischen Fächern, den Wahlpflichtfächern und den von ihnen gewählten Freifächern regelmässig zu besuchen. Da ein lückenloser Besuch des Unterrichts kaum verwirklicht werden kann (aus gesundheitlichen oder anderen triftigen Gründen), wird den Studierenden im Rahmen des Obligatoriums ein gewisser Freiraum gewährt (Kontingent). Jede Schülerin und jeder Schüler kann einer nach Stufen differenzierten Anzahl Lektionen fernbleiben, ohne dafür eine Entschuldigung beibringen zu müssen. Die Absenzen im Rahmen des Unterrichts der IMS an der BBB IT-School in Baden werden nach den Vorgaben dieser Schule geregelt. Diesen Kontingenten werden grundsätzlich alle Absenzen belastet, auch jene, welche z.b. infolge von Krankheit oder Unfall zwangsläufig entstehen. Eine Ausnahme bilden Absenzen, welche durch die Aushebung oder durch einen Todesfall in der Familie oder von nahen Bekannten begründet sind. Diese werden dem Absenzenkontingent nicht belastet. Der Anspruch auf die unbegründete Absenz besteht jedoch nicht bei Prüfungen und im Bereich des speziellen Unterrichts. Ueberschreitungen der Grenzen haben Disziplinarmassnahmen zur Folge, welche bis zur Wegweisung aus der Schule führen können. 2. Kontingente Das Fernbleiben vom Unterricht wird mit Absenzpunkten festgehalten. Für n ohne Unterbruch versäumte Lektionen werden n + 1 Absenzpunkte angerechnet. Diese Formel stellt ein Steuerungsinstrument dar, mit welchem die Anzahl kurzer Absenzen eingeschränkt werden soll. Eine Absenz in einer Instrumentallektion wird dem Kontingent mit 3 Absenzpunkten belastet. Steht die Absenz in einer ununterbrochenen Folge von weiteren Absenzen, wird sie dem Kontingent normal mit n+1 Absenzpunkten belastet. Damit wird der Bedeutung des Einzelunterrichts Rechnung getragen. Den Studierenden stehen folgende Kontingente pro Semester zur Verfügung: Sportgymnasium Gymnasium WMS IMS Schuljahr Der laut 38 im Schulgesetz gewährte Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal ist ebenfalls durch das Kontingent abgedeckt. Halblektionen (Instrumentalunterricht) gelten als ganze Lektionen. Die Erhöhung des Kontingents ab der 3. Klasse ist für Beanspruchungen wie Studienund Berufsorientierung, Fahrprüfung usw. gedacht. Das Fernbleiben von einer Lektion entbindet nicht von der Pflicht, in der folgenden Lektion des betroffenen Faches vorbereitet zu erscheinen und über den in der nicht besuchten Lektion behandelten Stoff Bescheid zu wissen. Seite 3 von 6

4 Die Schlussabrechnung der Absenzen eines Semesters erfolgt eine Woche vor Semesterschluss. Somit werden Absenzen der letzten Semesterwoche bereits dem Kontingent des nächsten Semesters angerechnet. Eine Übertragung von nicht verbrauchten Kontingentteilen eines Semesters auf das nächste ist nicht möglich. 3. Verspätungen Erscheint ein Schüler bzw. eine Schülerin mit Verspätung im Unterricht, so entscheidet die Fachlehrperson, ob die betreffende Lektion als besucht gilt. Es wird ein Absenzpunkt berechnet, wenn die Lektion als verspätet besucht gilt. Sonst wird eine normale Absenz (zwei Absenzpunkte) eingetragen. 4. Krankheit und Unfall Fehlt ein Schüler bzw. eine Schülerin wegen Krankheit oder Unfall mehrere Tage, so gehen nur die ersten 10 Absenzpunkte zu Lasten des Kontingents. Bedingung ist, dass die Abteilungslehrperson bis am Ende des zweiten Tages informiert wird. Die Abteilungslehrperson kann ein Arztzeugnis verlangen. Für spezielle Fälle (z. B. längere Erkrankungen) kann die Abteilungslehrperson eine Sonderregelung festlegen. Diese muss von den Schülerinnen bzw. den Schülern beantragt und mit einem Arztzeugnis belegt werden. Die Abteilungslehrperson informiert in diesen Fällen den zuständigen Prorektor. 5. Anlässe zur Leistungsbeurteilung Bei angekündigten Anlässen zur Leistungsbeurteilung kann kein Gebrauch von Absenzpunkten gemacht werden. Kann ein Schüler bzw. eine Schülerin nicht an einem Leistungsbeurteilungsanlass teilnehmen, hat er bzw. sie dies mit Angabe des triftigen Grundes der Abteilungslehrperson sowie der Fachlehrperson möglichst frühzeitig mitzuteilen. Absenzen bei angekündigten Anlässen zur Leistungsbeurteilung werden dem Kontingent mit 10 Absenzpunkten belastet. Ausgenommen von dieser Regelung sind die oben erwähnten Absenzen, welche rechtzeitig vor der Prüfung unter Angabe eines triftigen Grundes der Fachlehrperson bekannt gegeben worden sind; diese Absenzen werden dem Kontingent mit n+1 Punkten belastet. Verpasst ein Schüler bzw. eine Schülerin infolge von Krankheit eine oder sogar mehrere Anlässe zur Leistungsbeurteilung, werden bei Meldung gemäss Punkt 4 nur einmal 10 Absenzpunkte dem Kontingent belastet. Wird eine Prüfung verpasst, so ist sie grundsätzlich nachzuholen. Die Fachlehrperson bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form dies geschieht. Bleibt ein Schüler bzw. eine Schülerin ohne triftigen Grund der Nachprüfung fern, hat dies eine disziplinarische Massnahme zur Folge. 6. Spezieller Unterricht Im Bereich des Speziellen Unterrichts besteht kein Anspruch auf unbegründete Absenzen. Die Definition des Speziellen Unterrichts ist der Wegleitung zu entnehmen. Es sind nur Absenzen infolge von Krankheit oder anderen triftigen Gründen zugelassen. Seite 4 von 6

5 Absehbare Absenzen sind mit Angabe des triftigen Grundes der Fachlehrperson bzw. der Lagerleitung möglichst frühzeitig mitzuteilen. Die entsprechenden Absenzpunkte werden dem Kontingent belastet. Absenzen infolge von Krankheit werden dem Kontingent mit 10 Absenzpunkten belastet. Die Fachlehrperson bzw. die Lagerleitung kann ein Arztzeugnis verlangen. Bei Absenzen ohne triftige Gründe werden alle Absenzpunkte dem Kontigent belastet und zudem entsprechende Disziplinarmassnahmen ergriffen. Bei externen Lagern entscheidet die Lagerleitung mit dem zuständigen Prorektor über die Folgen von Absenzen. 7. Überschreitung der Kontingente Überschreitet ein Schüler bzw. eine Schülerin das Kontingent, so wird er bzw. sie schriftlich auf diesen Sachverhalt und auf die abgestuften Konsequenzen von Kontingentsüberschreitungen aufmerksam gemacht. Die Anzahl Absenzpunkte, um welche das Kontingent überschritten wurde, geht zu Lasten des Kontingents des folgenden Semesters. Überschreitet ein Schüler bzw. eine Schülerin zum ersten Mal das Kontingent um mehr als 10 Absenzpunkte, so erhält er bzw. sie einen schriftlichen Verweis durch den Rektor. In der Sportabteilung des Gymnasiums und der WMS wird in diesen Fällen eine Aufhebung des Status der Leistungssportler geprüft. Jeder Punkt ab 11 überzogenen Absenzpunkten im gleichen Semester wird zusätzlich mit Verordneter Individueller Arbeitszeit (VIA) sanktioniert. Wird das Kontingent zum zweiten Mal um mehr als 15 Absenzpunkte oder innerhalb eines Semesters um mehr als 30 Absenzpunkte überschritten, so erfolgt die Androhung der Wegweisung durch die Schulleitung. Die nächste Disziplinarmassnahme nach der Androhung der Wegweisung ist der Antrag an das Departement für Bildung, Kultur und Sport, den Schüler bzw. die Schülerin von der Schule zu weisen. Hat ein Schüler bzw. eine Schülerin das Kontingent im Abschlusssemester aufgebraucht, so fällt die Kontingentregelung ab sofort weg. Absenzen infolge von Krankheit oder Unfall sind ab diesem Zeitpunkt mit einem Arztzeugnis zu belegen, Absenzen wegen anderer triftiger Gründe mit einem Urlaubsgesuch beim zuständigen Prorektor zu beantragen. Alle übrigen Absenzen haben als pädagogische Massnahme eine Verordnete Individuelle Arbeitszeit (VIA) zur Folge. Sämtliche Absenzen werden ebenfalls als Absenzpunkte weitergezählt und führen nach der Überschreitung um mehr als 15 Absenzpunkte zur entsprechenden Disziplinarmassnahme. 8. Urlaube Will ein Schüler bzw. eine Schülerin aus voraussehbaren Gründen dem Unterricht fernbleiben, ohne die Absenz voll dem Kontingent zu belasten, so hat er bzw. sie der Abteilungslehrperson rechtzeitig ein schriftliches Urlaubsgesuch mit den notwendigen Unterlagen vorzulegen. Je nach Fall entscheidet die Abteilungslehrperson über den Urlaub oder legt das Gesuch der Schulleitung vor. Die zuständige Instanz entscheidet über den Urlaub und die Anzahl Absenzpunkte, welche dem Kontingent angerechnet werden. Seite 5 von 6

6 Für spezielle Anlässe (Schulanlässe, Einsätze für die Schule u.ä.) kann die Abteilungslehrperson bzw. die Schulleitung auf ein Gesuch hin einen Urlaub erteilen, ohne dass das Kontingent belastet wird. 9. Sportunterricht Kann ein Schüler bzw. eine Schülerin aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen, werden für die verpassten Lektionen Absenzpunkte berechnet. Bei Unpässlichkeiten oder Rekonvaleszenzen kann rechtzeitig vor der Lektion ein reduzierter oder alternativer Einsatz abgesprochen werden. Wer während längerer Zeit (ab 2 Wochen) aus gesundheitlichen Gründen nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, hat dies mit dem ärztlichen Zeugnis zur individuellen Sportunterrichtsgestaltung zu belegen. In Absprache mit der Sportlehrperson wird ein Alternativprogramm angestrebt. Ist ein Alternativprogramm nicht möglich, kann der Schüler bzw. die Schülerin bei der Abteilungslehrperson eine Absenzenpauschale gemäß Pkt. 4 dieses Reglements beantragen. 10.Präsenzkontrolle In allen Lektionen wird eine Präsenzkontrolle geführt. Die Absenzen werden von der jeweiligen Fachlehrperson in der Schulverwaltungssoftware schulnetz eingetragen. Die Abteilungslehrperson führt die Kontrolle über die Absenzen der Studierenden. Am Semesterende gibt die Abteilungslehrperson den Studierenden ein Formular ab, auf welchem die Absenzen festgehalten sind. 11. Vollzug Die Einzelheiten des Vollzugs sind in einer schulinternen Wegleitung geregelt. 12. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf Beginn des ersten Semesters des Schuljahres 2015/2016 in Kraft. Es ersetzt das Absenzenreglement vom August 2010/ Übergangsbestimmungen Dem überarbeiteten Absenzen- und Urlaubsreglement unterstehen sämtliche Absenzen, die nach ihrem Inkrafttreten entstehen. Das neue Reglement findet mit keiner seiner Bestimmungen rückwirkend Anwendung. Seite 6 von 6

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