Urs Belser, Fürsprecher, Belser Datenschutz GmbH, 4500 Solothurn. Schnittpunkt Datenschutz und Arbeitsrecht 10. März 2015, Weisser Wind, Zürich
|
|
- Arnim Schulze
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Urs Belser, Fürsprecher, Belser Datenschutz GmbH, 4500 Solothurn Schnittpunkt Datenschutz und Arbeitsrecht 10. März 2015, Weisser Wind, Zürich 1 2
2 WORUM ES (NICHT) GEHT Der Sonnenschirm schütz nicht die Sonne, sondern er schütz vor der Sonne. Der Datenschutz schützt nicht die Daten, sondern vor den Daten. 3 WORUM ES GEHT Artikel 1 DSG - Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Datenschutz = Persönlichkeitsschutz 4
3 WORUM ES AUCH NICHT GEHT Der Datenschutz schützt aber nicht vor der eigenen Blödheit. Nur die dümmsten Kälber schiessen ihre Selfies sälber. 5 6
4 Art. 13 BV Schutz der Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post und Fernmeldeverkehrs. 2 New! Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Das Datenschutz-Gesetz ist ein Missbrauchsverhinderungsund nicht ein Informationsverhinderungs-Gesetz. 7 Der Datenschutz in der Schweizer Rechtsordnung Als Datenschutzrecht gilt jede Rechtsnorm, die den Umgang mit personenbezogenen Informationen regelt und geeignet ist, die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person vor einem Missbrauch ihrer Daten zu schützen. Datenschutznormen sind deshalb z.b. auch: StGB Art. 179ff. (Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich) StGB Art. 321 (Berufliche Schweigepflicht) Andere Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Polizeirecht, Gesundheitsrecht, Ausländerrecht, Spielbankengesetz usw. Bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung ist daher nicht nur das DSG sondern vor allem das ganze rechtliche Umfeld zu berücksichtigen. 8
5 Art. 36 BV Grundlage des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. 9 Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt Für private Datenbearbeiter gilt der Grundsatz der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, d.h. das Bearbeiten von Personendaten an sich braucht keine rechtliche Begründung / Rechtfertigungsgründe. Das ergibt sich e contrario aus Art. 12 Abs. 1 DSG. Erlaubt ist, was nicht verboten ist. Anmerkung: Im EU-Datenschutzrecht gilt in der Regel dieser Grundsatz nicht, sondern es braucht für das Bearbeiten von Personendaten entweder eine entsprechende gesetzliche Regelung oder die Einwilligung der betroffenen Personen. 10
6 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Behörden dürfen Personendaten nur dann bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 DSG). Verboten ist, was nicht erlaubt ist. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn kantonale oder kommunale Behörden oder mit der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Hand betraute Private (bspw. Spitäler mit einem Leistungsauftrag, Spitex) Personendaten bearbeiten. 11 Art. 3 DSG - Personendaten... a. Personendaten (Daten): Informationen, die eine Aussage über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person enthalten b. Betroffene Personen: betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden; c. besonders schützenswerte Personendaten (Aufzählung ist abschliessend) 1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, 2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3. Massnahmen der sozialen Hilfe, 4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. d. Persönlichkeitsprofil Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. 12
7 Personendatum? 13 Art. 35 DSG Verletzung der beruflichen Schweigepflicht Für HR-Mitarbeitende gilt die folgende Schweigepflicht: 1 Wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, wird auf Antrag mit Busse bestraft
8 [...] Der Inhalt dieses s ist streng vertraulich. Das ist nur für den Adressaten bestimmt. Wenn Sie nicht der beabsichtigte Empfänger sind, ist es Ihnen nicht gestattet, dieses zu kopieren, zu verbreiten oder anderweitig zu verwenden. In diesem Fall bitten wir Sie, uns so schnell als möglich zu benachrichtigen und dieses zu löschen. Originalzitat Quelle aus Datenschutzgründen vertraulich. Wikipedia Der Begriff Disclaimer wird im Internet-Recht als Fachausdruck für einen Haftungsausschluss verwendet. Dabei kommen Disclaimer vorwiegend in s und auf Webseiten vor. Er stammt ursprünglich vom englischen to disclaim ab, was soviel bedeutet wie abstreiten oder in Abrede stellen. Wer stellt was in Abrede und was erhofft er sich davon? 15 Bearbeiten e. Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere: das Beschaffen, das Aufbewahren, das Verwenden, das Umarbeiten, das Bekanntgeben (= jedes Zugänglichmachen, wie das Einsichtgewähren, Weitergeben und Veröffentlichen Art. 3 Bst. e), das Archivieren, das Vernichten. 16
9 Begriffe, die nicht im Gesetz stehen, (sog. Megatrends) Cloud Computing Wearables I downloaded them from a cloud. Big Data 17 Art. 328b OR Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers: Bei der Bearbeitung von Personendaten Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. = Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 2 DSG Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG). So weit zur Schnittstelle. 18
10 Art. 26 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Überwachung der Arbeitnehmer 1 Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden. 2 Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden. 19 Quelle: TA vom
11 21 Quelle: Blick vom
12 Ein Blick über die Grenze Projektstatus: auf s Eis gelegt 23 Datenschutz-Knigge Art. 4ff. DSG 24
13 Datenschutz-Knigge Rechtmässigkeit Daten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. (Art. 4 Abs. 1 DSG). 25 Datenschutz-Knigge Treu & Glauben Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen (Art. 4 Abs. 2 DSG). 26
14 Datenschutz-Knigge Verhältnismässigkeit Die Datenbearbeitung muss verhältnismässig sein (Art. 4 Abs. 2 DSG), d.h. es dürfen: nur Daten bearbeitet werden, die für den Bearbeitungszweck notwendig und geeignet sind vgl. Art. 328b OR, nur Personen und/oder Systeme auf die Daten Zugriff haben, welche diese für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben tatsächlich auch benötigen (Benutzerberechtigungskonzept), Daten nur so lange für die Bearbeitung zur Verfügung stehen, wie sie für die Erfüllung des Bearbeitungszwecks erforderlich sind. Auch der Gesetzgeber muss sich an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit halten. 27 Datenschutz-Knigge Zweckbindung Daten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. (Art. 4 Abs. 3 DSG). 28
15 Datenschutz-Knigge Transparenz Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 DSG). Beurteilungskriterien Umstände der Erhebung Hinweise für die betroffenen Personen Informationsmöglichkeiten Dazu gehört auch das Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht in die eigenen Daten gemäss Art. 8 ff. DSG. 29 Datenschutz-Knigge Richtigkeit Wer Daten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Er hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind (Art. 5 Abs. 1 DSG). d.h.: die Informationen inhaltlich korrekt sind *), die Informationen aktuell und gültig sind, die Informationen gemessen am Bearbeitungszweck vollständig sind. *) Weiterführende Literatur dazu: Paul Watzlawick Wie wirklich ist die Wirklichkeit? Wahn, Täuschung, Verstehen 30
16 Datenschutz-Knigge Informationssicherheit Daten müssen durch angemessene technische oder organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten gesichert werden (Art. 7 DSG «Datensicherheit»). 31 Datenschutz-Knigge Vetorecht Daten dürfen von Privaten nicht gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Personen bearbeitet werden. Vetorecht (Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG). 32
17 Datenschutz-Knigge Legalitätsprinzip Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 DSG). 33 So funktioniert der Datenschutz im Privatrecht *) *) In der Revision von 2008 aus der Einführungszeile von Absatz 2 nach Bst. b verschoben. 34
18 Verletzungen Verstösse gegen die Bearbeitungsregeln von Art. 4ff. DSG Bearbeiten gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten Rechtfertigungen Allgemeine (Art. 13 Abs. 1 DSG) Einwilligung der Betroffenen Gesetz Überwiegendes Interesse des Datenbearbeiters DSG-spezifische (Art. 13 Abs. 2 DSG) Vertrag mit betroffener Person Konkurrenzbeurteilung Bonitätsbeurteilung Publikationen Forschung, Planung, Statistik Daten über Personen des öffentlichen Lebens 35 Decision Flow Datenschutz Nicht datenschutzrelevant. nein Decision Flow Datenschutz? Handelt es sich um Personendaten? (Art. 3 Bst. a DSG) ja nein? Anwendung DSG? (Art. 2 DSG) Überprüfung, welches andere Datenschutzrecht gilt (bspw. kantonales Datenschutzrecht). ja Überprüfung der Datenschutzkonfor mität anhand der "Kniggekriterien" gemäss Art. 4ff. bzw. Art. 16 ff. DSG? ja ja nein Rechtfertigungsgründe prüfen (Art. 13 DSG) - Rechtmässigkeit - Treu und Glaube - Verhältnismässigkeit - Zweckbindung - Transparenz - Datenkorrektheit - Bekanntgabe ins Ausland - Bearbeitungsverbot - Informationssicherheit - gesetzliche Grundlage (nur für Behörden) Datenschutzkonformität gegeben? - Einwilligung - Gesetz - überwiegendes Interesse des Bearbeiters - überwiegendes öffentliches Interesse ja? nein Rechtfertigungsgrund gegeben? Gretchenfrage 36
19 Haben auch Sie noch Fragen? 37
Mobile Apps für die Gesundheitsbranche und Datenschutz
Mobile Apps für die Gesundheitsbranche und Datenschutz Schutz vor Daten soll ein Grundrecht werden Grundrecht auf informationelles Selbstbestimmungsrecht mit der Folge der Beweislastumkehr. Unternehmen
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Datenschutzrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2016.
Datenschutzrecht Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Überblick 1. Zweck 2. Rechtsgrundlagen 3. Geltungsbereich 4. Begriffe 5. Grundsätze der Datenbearbeitung
MehrDatenschutz. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut
Datenschutz Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 Seite 1 VII. Datenschutzrecht 1. Zweck Datenschutz 2. Internationale Grundlagen 3. Rechtsgrundlagen Schweiz
MehrInformationssicherheit Und egovernment. RA lic. iur. Christoph Storrer Datenschutzbeauftragter des Kantons Schaffhausen
Informationssicherheit Und egovernment RA lic. iur. Christoph Storrer Datenschutzbeauftragter des Kantons Schaffhausen 1 Referent DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER DES KANTONS SCHAFFHAUSEN RA lic. iur. Christoph
Mehrlegal illegal digital Eine Standortbes2mmung 20. Mai 2016 Barbara Zimmermann
legal illegal digital Eine Standortbes2mmung 20. Mai 2016 Barbara Zimmermann Die ICT-Entwicklung kennzeichnet sich dadurch aus, dass was : gestern undenkbar gewesen ist, heute Realität ist und morgen von
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 Revision DSG (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung.htm
MehrDatenschutz in der Volksschule
Datenschutz in der Volksschule SGV-Forum 18. November 2010 lic.iur. RA Franziska Gschwend, Inhalt Einleitung Begriffe Grundsätze des Datenschutzes Zulässigkeit der Datenbearbeitung und -bekanntgabe Rechte
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 Revision DSG (http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2015/2015-04-010.html)
MehrInformationelle Selbstbestimmung
Informationelle Selbstbestimmung Informationelle Selbstbest., rechtliche Verankerung Art. Abs. BV Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Art. 8 EGRC Jede Person hat
MehrDatenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht
1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen
MehrOGD Schweiz Arbeitshilfe für Behörden zur Publikation von Daten
OGD Schweiz Arbeitshilfe für Behörden zur Publikation von Daten als OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck... 3 2 Prüfschema... 4 3 Prüfschritte... 5 3.1 Besteht eine
MehrLeitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im privaten Bereich
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im privaten Bereich August 2009 Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465
MehrDatenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei
Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie
MehrGrundschulung Datenschutz
Grundschulung Datenschutz Inhalt 1. Einleitung 2. Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen 3. Wichtige Begriffe 4. Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes -- Rechtmässigkeit -- Verhältnismässigkeit -- Treu und
MehrBearbeitungsreglement. Umgang mit Personendaten bei der Atupri Gesundheitsversicherung
Umgang mit Personendaten bei der Atupri Gesundheitsversicherung 01.01.2016 Grundsatz Mit Hilfe des BearbeitungsReglements stellt die Atupri sicher, dass die Persönlichkeits- und die Grundrechte der versicherten
MehrVERNICHTUNG ALTER AKTEN
1 Inhaltsverzeichnis 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 2 VERNICHTUNG ALTER AKTEN 2 2.1 DEFINITION 2 2.1.1 VERNICHTUNG 2 2.2 AKTEN 2 3 AUSSCHEIDUNG ALTER AKTEN 2 3.1 2 JAHRE AUFBEWAHREN 2 3.2 10 JAHRE AUFBEWAHREN
MehrGESETZ über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, DSG) 1
GESETZ über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz, DSG) 1 (vom 20. Februar 1994 2 ; Stand am 1. Januar 2008) 2.2511 Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes
MehrDSGVO und DSG-Revision Datenschutz im Wandel. GVD-Anlass vom 28. Juni 2018 Zacharias Zwahlen, Rechtsanwalt
DSGVO und DSG-Revision Datenschutz im Wandel Zacharias Zwahlen, Rechtsanwalt Agenda 1. Inhalt des Datenschutzes 2. Personendaten 3. Ziele des «neuen» Datenschutzes 4. Übersicht DSGVO 5. Übersicht DSG-Revision
MehrDATENSCHUTZREGLEMENT. Branchen Versicherung Assurance des
T 044 2 1 1, F 044 21 2 02 Sihlquai 2, Postfach, 8031 Zürich www.branchenversicherung.ch Branchen Versicherung Assurance des mätiers @ 2 Assicurazicine dei mestieri DATENSCHUTZREGLEMENT Ausgabe Mai 201
MehrWas ist Datenschutz? Kennst du selbst solche negativen Beispiele? (Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz)
Wenn Informationen über Menschen gesammelt und bearbeitet werden, ist deren Persönlichkeit davon betroffen. Diese Betroffenheit kann stark oder schwach sein, positive oder negative Reaktionen hervorrufen.
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrDatenschutz im Arbeitsrecht im Kontext mit neuen Medien und sozialen Netzwerken Zürich,
Herzlich Willkommen Datenschutz im Arbeitsrecht im Kontext mit neuen Medien und sozialen Netzwerken Zürich, 23. 4. 2013 Prof. Dr. Thomas Geiser, FAA-HSG 1 Inhaltsübersicht I. Fragestellung und Ausgangslage
MehrLeitfaden für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung August 2009 Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 462 43 95 www.edoeb.admin.ch
MehrProbleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin
Probleme des Datenschutzes in der Versicherungsmedizin Ursula Uttinger, lic. iur., MBA HSG, Präsidentin Datenschutz-Forum Schweiz 1 Hauptprinzipien Transparenz Informationelle Selbstbestimmung 2 Geltungsbereich
MehrDatenschutz und Archivierung
Datenschutz und Archivierung www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele Aufgabe und Organisation der Datenschutzstelle bekannt WesentlicheGrundsätze des neuen Datenschutzgesetzes bekannt Bezug und Zusammenhang
MehrTransparenter Staat oder transparenter Bürger?
Transparenter Staat oder transparenter Bürger? Sommertagung SGVW Bern, 18. Juni 2015 Dr. iur. Bruno Baeriswyl Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich Überblick 2 Transparenz im Datenschutz beim Öffentlichkeitsprinzip
MehrPrivatrechtliche Aspekte von Drohnen
Privatrechtliche Aspekte von Drohnen Studientagung der ASDA vom 18. November 2016 Michael Hochstrasser PD Dr. iur., Rechtsanwalt Übersicht Sachenrecht / Nachbarrecht Vertragsrecht Drohnen im Privatrecht
MehrDr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer. Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Dr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis STÄMPFLI VERLAG AG BERN 2002 Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XVII XXVII 1.
MehrDatenschutz bei den Einwohnerkontrollen
bei den Einwohnerkontrollen Judith Petermann Büttler Stv. Andrea Klüser Programm / Ablauf 09:00 Allgemeiner Teil 10:00 Pause 10:15 in den Einwohnerkontrollen 12:00 Ende 3 Fragen??? Gerne jederzeit 4 Allgemeiner
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN
DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER PPM GMBH ZU BEWERBUNGEN Bei Bewerbung per E-Mail oder Post Gültig ab Mai 2018 Vielen Dank für Ihre Bewerbung bei ppm. Der Datenschutz Ihrer persönlichen Daten ist uns sehr wichtig.
MehrGrundlagenschulung Datenschutz
Grundlagenschulung Datenschutz Gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der Fassung vom 30.06.2017 Seite 1 Gedanken vorweg Grundlage der datenschutzrechtlichen
MehrDatenschutzbestimmungen. I. Allgemeines. betreffend BLT FreeNet
Datenschutzbestimmungen betreffend BLT FreeNet I. Allgemeines Diese Datenschutzbestimmungen regeln das Verhältnis zwischen den Kunden von BLT FreeNet und der BLT Baselland Transport AG (nachfolgend BLT).
MehrEntwurf des DSG: Gegenüberstellung zur geltenden Fassung des DSG und zum Vorentwurf vom 21. Dezember 2016
Entwurf des DSG: Gegenüberstellung zur geltenden Fassung des DSG und zum Vorentwurf vom 21. Dezember 2016 Entwurf des DSG: Gegenüberstellung zum Vorentwurf und zur geltenden Fassung 2 E-DSG VE-DSG DSG
MehrGrundsätze des Datenschutzes
Grundsätze des Datenschutzes Inhalt 1. Einleitung 2. Rechtsgrundlagen und Abgrenzungen 3. Wichtige Begriffe 4. Wesentliche Grundsätze des Datenschutzes -- Rechtmässigkeit -- Verhältnismässigkeit -- Treu
MehrSWICA Datenschutzreglement
SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA-Gruppe, nachfolgend SWICA) bearbeitet Informationen über versicherten Personen in komplexen organisatorischen Prozessen und mit anspruchsvollen technischen Einrichtungen.
MehrDie Europäische Datenschutz- Grundverordnung. Schulung am
Die Europäische Datenschutz- Grundverordnung Schulung am 19.09.2017 Ziel: Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzrechts und Anpassung an der Datenschutzrichtlinie von 1995 an den technologischen
MehrInformation und Einwilligung bei HR Analytics
Information und Einwilligung bei HR Analytics 16. Oktober 2018 Referent: Korreferent: David Vasella (Counsel, Walder Wyss) David Rosenthal (Konsulent, Homburger) Information und Einwilligung 2 Anknüpfung
MehrDie Rechte der betroffenen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Die Rechte der betroffenen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten Mai 2014 Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058
MehrBig Data Was ist erlaubt - wo liegen die Grenzen?
Big Data Was ist erlaubt - wo liegen die Grenzen? mag. iur. Maria Winkler Themen Kurze Einführung ins Datenschutzrecht Datenschutzrechtliche Bearbeitungsgrundsätze und Big Data Empfehlungen für Big Data
MehrDatenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
MehrDie Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte?
Rechtsanwältin Prof. Dr. Marlene Schmidt Fachanwältin für Arbeitsrecht Die Datenschutzgrundverordnung Fluch oder Segen für Betriebsräte? APITZSCH SCHMIDT KLEBE Rechtsanwälte Frankfurt am Main Kaiserhofstraße
MehrDatenschutz Info für Lehrpersonen
Info für Lehrpersonen Was ist Datenschutz? Arbeitsauftrag Ziel Die Lehrperson stellt anhand einer PowerPoint-Präsentation die Themen Datenschutz, Privatsphäre, Überwachung und Big Data vor. Die SuS füllen
MehrDie neue Datenschutz-Grundverordnung Auswirkungen auf das Bewerbermanagement
Alexandra Rogner Rechtsanwältin und Lehrbeauftragte Die neue Datenschutz-Grundverordnung Auswirkungen auf das Bewerbermanagement Empfehlungsbund Community Workshop 1 Kanzlei Günther & Pätzhorn Franz-Josef
MehrRichtlinien öffentlicher Organe zwischen Compliance and Ethic Codes
Richtlinien öffentlicher Organe zwischen Compliance and Ethic Codes Winterthur, 25. Juni 2014 3. Winterthurer Tagung zum Arbeitsrecht (zhaw) Dr. iur. Bruno Baeriswyl Datenschutzbeauftragter des Kantons
MehrWeisung des Roche-Konzerns. betreffend. Schutz von personenbezogenen Daten
Weisung des Roche-Konzerns betreffend Schutz von personenbezogenen Daten PRÄAMBEL Als weltweit operierender Konzern setzt Roche auf allen Sektoren Systeme für die Verarbeitung und den Transfer von Daten
MehrDatenschutzrecht - Schauen Sie genau hin! Michael Tschudin / Claudia Keller
Datenschutzrecht - Schauen Sie genau hin! Michael Tschudin / Claudia Keller Programm 1. Einführung 2. EU-DSGVO Inkrafttreten & Anwendungsbereich 3. 5 ausgewählte Themen a. Risikobasierter Ansatz b. Privacy
MehrKonkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz
Schwyz - Obwalden - Nidwalden Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz 1. Allgemeines Geltungsbereich Datenschutzgesetz 2 und 3 ÖDSG 1 Art. 1 Abs. 2 und 3 kdsg- 2 Art. 2 3 Definition öffentliches
MehrDatenschutz und Datenübertragbarkeit
Datenschutz und Datenübertragbarkeit Data Privacy in der digitalen Dienstleistungs- Gesellschaft egov Fokus 1/2017 Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann, Ass.-Prof. für Informationsrecht 23. Juni 2017 Datenschutz
MehrSynoptische Gegenüberstellung
Synoptische Gegenüberstellung des geltenden Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) mit dem Vorentwurf eines neuen Datenschutzgesetzes (VE DSG) mit Bezug auf die für Privatunternehmen relevanten Bestimmungen
MehrDer gläserne Mensch was sagt das Recht dazu?
Der gläserne Mensch was sagt das Recht dazu? EXPOsenio am 17. März 2018 RA Ursula Sury Prof. an der HSLU 1 Zur Person Prof. Ursula Sury, RA Gründung, Aufbau und Führung der Anwaltskanzlei Die Advokatur
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrDatenschutz und Big Data Ein Widerspruch?
Datenschutz und Big Data Ein Widerspruch? 19. Oktober 2017 Isabel Baur, MLaw Geschäftsführerin Kompetenzzentrum Medizin-Ethik-Recht Helvetiae (MERH) Universität Zürich Agenda 1. BIG Data 2. Spannungsfelder
MehrRahmenbetriebsvereinbarung zum Thema Datenschutzgrundverordnung
Rahmenbetriebsvereinbarung zum Thema Datenschutzgrundverordnung Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] im nachfolgenden Parteien genannt wird folgende Rahmenbetriebsvereinbarung[1] zur
MehrCIRS und Datenschutz ein unauflösbarer Widerspruch?!
CIRS und Datenschutz ein unauflösbarer Widerspruch?! CIRRNET-Tagung 18. September 2018, Bern Judith Naef, lic. iur., Rechtsanwältin, BWL ZS Inhalt 1. Rechtsgrundlagen des Datenschutzes im Gesundheitswesen
MehrDatenschutz Notwendigkeit und Herausforderungen. Ein Überblick. FH-Prof. Dr. Franziska Cecon Professur für Public Management
Datenschutz Notwendigkeit und Herausforderungen. Ein Überblick. FH-Prof. Dr. Franziska Cecon Professur für Public Management 7 9. Public Management Impulse: "Datenschutz NEU - Herausforderungen und Lösungsansätze"
MehrLeitfaden Datenschutz im Alltag von Integration und Familienförderung
Leitfaden Datenschutz im Alltag von Integration und Familienförderung Dr.iur. René Huber Recht + Informatik / Zürich Der vorliegende Leitfaden sensibilisiert Sie im Umgang mit Personendaten und erklärt
MehrAuswirkungen der Teilrevision DSG auf Versicherungen Datenschutz-Forum, 13. November 2007 Marcel Süsskind
Auswirkungen der Teilrevision DSG auf Versicherungen Datenschutz-Forum, 13. November 2007 Marcel Süsskind 1 Verstärkung des Transparenzprinzips (1) Art. 7a DSG: Information beim Beschaffen von besonders
MehrSoziale Netzwerke. Web 2.0. Web 1.0? Erscheinungsformen. Web 2.0: Internet wird interaktiv. Dr. Urs Egli, Rechtsanwalt, Zürich
Soziale Netzwerke Soziale Netzwerke im betrieblichen Alltag: Chancen, Risiken und regulatorisches Umfeld ISACA After Hours Seminar vom 31.5.2011 Dr. Urs Egli, Rechtsanwalt, Zürich Seite 0 Web 2.0 Web 1.0?
MehrVielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013. Dr. Oliver Staffelbach, LL.M.
Vielfältiges Dialogmarketing Datenschutz Feind des Mobile Marketing? Referat für den SDV vom 23. April 2013 Dr. Oliver Staffelbach, LL.M. 1 Einleitung (1) Quelle: http://www.20min.ch/digital/news/story/schaufensterpuppe-spioniert-kunden-aus-31053931
MehrDatenschutz in der Pflege. Inhaltsübersicht. Einleitung
Datenschutz in der Pflege PD Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M. Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen Inhaltsübersicht Einleitung Rechtsnatur der Schweigepflicht Erscheinungsformen
MehrKonkordanztabelle: Vorentwurf DSG / Reform des Europarats / Reform der Europäischen Union
Konkordanztabelle: Vorentwurf DSG / Reform des Europarats / Reform der Europäischen Union Vorentwurf DSG Entwurf SEV 108 1 Richtlinie (EU) 2016/680 2 Verordnung (EU) 2016/679 3 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich
MehrFunktion Hier handelt es sich nicht um eine öff. Aufgabe. Das Schifffahrtsamt besorgt sich die Software so wie jede andere Firma auch.
Lösungsvarianten Testat Informatikrecht vom 24. Juni 2008 Aufgabe 1 Zwei relevante gesetzliche Grundlagen Relevant sind: OR (insbes. Art. 957 Abs. 2 und 3) Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) EIDI-V Aufgabe
MehrMittagsinfo zum Thema
Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.
MehrBundesgesetz über den Datenschutz
Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) Änderung vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2003 1, beschliesst:
MehrEndgültige Vernichtung von Daten Risiken und rechtliche Anforderungen
Endgültige Vernichtung von Daten Risiken und rechtliche Anforderungen Security Zone 2010 Themen Müssen Daten und Dokumente vernichtet werden? Informationssicherheit Geheimhaltungspflichten Datenschutzrecht
MehrGesetz über den kirchlichen Datenschutz
Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (Datenschutzgesetz) vom 24. November 2010 Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 der Kirchenverfassung vom
MehrIDAG und VIDAG Was ist neu? Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz Merkblatt 19.08.2018 IDAG und VIDAG Was ist neu? Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz
MehrREFA-Seminar Datenschutz im Verband
REFA-Seminar Datenschutz im Verband Infos zur Lehrkräftekonferenz REFA Hessen am 13.09.2013 Grünberg Hartmut Schmidt Datenschutzbeauftragter Inhalt Datenschutz im Verband Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
MehrIDAG und VIDAG Was ist neu? Informationsrechte
Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz Merkblatt 14.06.2018 IDAG und VIDAG Was ist neu? Informationsrechte Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
MehrEU-D atenschutz-g rundverordnung 2018 NRW. Wir gestalten Zukunft. (vgl, BGBI, 12017, 2097ff)
~zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbazy NRW Tischler NRW 1Kreuzstraße 108-110 144137 Dortmund Fachverband des Tischlerhandwerks Nordrhein-W estfalen Wir gestalten Zukunft. Gemeinsam,zyxwvutsrqponmlkji EU-D atenschutz-g
MehrSparkasse Heidelberg IBAN DE SWIFT-BIC SOLADES1HDB Steuernummer 32081/ , Finanzamt Heidelberg, VR
1 Heidelberg, den 24.05.2018 Datenschutzerklärung Die nachfolgende Datenschutzerklärung gilt für Mitglieder und Fördermitglieder des Zungenschlag e.v. Wir messen dem Datenschutz große Bedeutung bei. Die
MehrUmsetzung der gesetzlichen Vorgaben und Datenschutz in der kinder- und jugendpsychologischen Arbeit SKJP
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und Datenschutz in der kinder- und jugendpsychologischen Arbeit SKJP 13.30-16.30 Uhr 10. Juni 2016, Olten RA Ursula Sury Prof. an der HSLU 1 Zur Person Prof. Ursula
MehrDatenschutzerklärung für Bewerbungen
Wir freuen uns, dass Sie sich bei uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeiten und halten weitere in diesem Zusammenhang relevante
MehrBeschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen. Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg
Beschäftigtendatenschutz Die neuen Regelungen Rechtsanwalt Andrés Heyn Hamburg Rechtliche Grundlagen Bislang: 28, 32 BDSG - nachrangiges Gesetz Bald: DatenschutzGrundVerordnung ab 25.05.18 Gilt unmittelbar,
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 BGE 138 II 346 ff. EuGH, Urteil
MehrDatenschutz in den Gemeinden
Datenschutz in den Gemeinden Warum Datenschutz? Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt.
MehrDSGVO-DATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR BEWERBER (GB)
DSGVO-DATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR BEWERBER (GB) 1. Was ist der Zweck dieses Dokumentes? IQPC ist ein Datenverantwortlicher. Das bedeutet, dass wir dafür verantwortlich sind zu entscheiden, wie wir personenbezogene
MehrVerordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV)
Verordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV) vom. November 08 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde
MehrSTELLUNGNAHME vom 24. Februar 2014 zuhanden des Oberamtmanns des Seebezirks, Herrn Daniel Lehmann
Autorité cantonale de la transparence et de la protection des données ATPrD Kantonale Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz ÖDSB Die kantonale Datenschutzbeauftragte Chorherrengasse 2, 1700 Freiburg
MehrWelche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?
Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
MehrMerkblatt für Schweizer Unternehmen
Merkblatt für Schweizer Unternehmen Aussicht auf die Gesetzesänderungen in der Schweiz und EU und dessen Auswirkungen auf den Alltag in der Wirtschaft Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)
MehrDatenschutzerklärung für Bewerber
Datenschutzerklärung für Bewerber Wir freuen uns, dass Sie sich bei der uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeiten. 1. Wer
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR BEWERBER
DATENSCHUTZERKLÄRUNG FÜR BEWERBER vom 08.05.2018 LINDAB GROUP 1. ZWECK UND INHALT 1.1 Die Lindab GmbH muss in Verbindung mit dem Rekrutierungsprozess personenbezogene Daten über Bewerber erheben und weiterverarbeiten,
MehrDatenschutz neu MAG. STEFANIE DÖRNHÖFER, LL.M.
Datenschutz neu MAG. STEFANIE DÖRNHÖFER, LL.M. Übersicht Rechtsgrundlagen Grundsätze der Datenverarbeitung Wann dürfen Daten verarbeitet werden? Pflichten des Verantwortlichen Betroffenenrechte Rechtsbehelfe,
MehrDatenschutzinformation für unsere Mitglieder
Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei. muss Ihr Verein Daten zu Ihrer Person verarbeiten. Der Umgang mit diesen sogenannten "personenbezogenen Daten"
MehrDatenschutz im E-Commerce
Prof. Dr. Rolf H. Weber Datenschutz im E-Commerce Direkterhebungen: Datenbeschaffung bei der betroffenen Person selbst mündliche oder schriftliche Befragung eigene Wahrnehmung schriftliche oder elektronische
Mehrder Ottmar Buchberger GmbH zu Bewerbungen
Wir freuen uns, dass Sie sich bei der Firma Buchberger GmbH bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeitet werden und halten weitere
MehrHEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Datenschutz bei Portfoliotransfers in der Schweiz. Zürich, 28. März 2014 René Schnichels
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Datenschutz bei Portfoliotransfers in der Schweiz Zürich, 28. März 2014 René Schnichels I Wann spielt Datenschutz eine Rolle? 1. Vorbereitung der Bestandsübertragung: Due Diligence,
MehrGeheimhaltungsverpflichtung
Geheimhaltungsverpflichtung zwischen Meta-Sys AG Stauffacherstrasse 96 8004 Zürich (im folgenden "Beauftragter" genannt) und FIRMA Adresse Ort (im folgenden "Auftraggeber" genannt) betreffend Verarbeitung
MehrDatenschutzerklärung der Kanzlei Dr. Dimitrow GbR zu Bewerbungen
Datenschutzerklärung der GbR Seite 01 Wir freuen uns, dass Sie sich bei uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeiten und halten
MehrDatenschutzerklärung der Firma Bell Flavors & Fragrances zu Bewerbungen
Datenschutzerklärung der Firma Bell Flavors & Fragrances zu Bewerbungen Datum des Inkrafttretens: 25. Mai 2018 Wir freuen uns, dass Sie sich bei uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG der Firma Chugai Pharma Germany GmbH zu Bewerbungen
Datenschutzerklärung Wir freuen uns, dass Sie sich bei der uns bewerben möchten. Im Folgenden erklären wir, wie wir Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Bewerbung verarbeiten und halten weitere
MehrReglement Videoüberwachung vom 1. März 2013
Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 vom Gemeinderat genehmigt am 13. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Verantwortlichkeit und Zweck Verhältnismässigkeit
MehrDATENSCHUTZERKLÄRUNG der Panini Verlags GmbH zu Bewerbungen. 1. Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten?
DATENSCHUTZERKLÄRUNG der zu Bewerbungen 1. Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten? Die,, 70178 Stuttgart (im Folgenden als wir bezeichnet, ist Verantwortlicher im Sinne
MehrStehe ich mit einem Bein im Gefängnis? Prof. Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt
Stehe ich mit einem Bein im Gefängnis? Web-Tracking Prof. Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt 25. April 2017 Ronzani Schlauri Anwälte Technoparkstrasse 1 CH 8005 Zürich +41 44 500 57 21 ronzani@ronzani-schlauri.com
Mehr