Funktion Hier handelt es sich nicht um eine öff. Aufgabe. Das Schifffahrtsamt besorgt sich die Software so wie jede andere Firma auch.
|
|
- Eduard Friedrich
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösungsvarianten Testat Informatikrecht vom 24. Juni 2008 Aufgabe 1 Zwei relevante gesetzliche Grundlagen Relevant sind: OR (insbes. Art. 957 Abs. 2 und 3) Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) EIDI-V Aufgabe 2 Rechtsbeziehung & Begründung a) Die künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Schifffahrtsamt Thurgau und der AdBOAT sind grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Zu prüfen sind u.a. folgende Punkte: Funktion Hier handelt es sich nicht um eine öff. Aufgabe. Das Schifffahrtsamt besorgt sich die Software so wie jede andere Firma auch. Interesse Es geht um private, nicht um öff. Interessen. Subjekt Schifffahrtsamt tritt nicht als staatl. Behörde auf, also ist das Verhältnis Privat-Privat. Relation Gleichordnung, keine Überordnung. Das Schifffahrtsamt handelt nicht als übergeordnete, staatliche Behörde. b) Da es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, ist der Instanzenzug des Zivilprozesses zu nennen. Details finden sich jeweils in der kantonalen ZPO. Schlichtungsversuche sind gescheitert (Friedensrichter als 1. Anlaufstelle) Amtsgericht/Bezirksgericht Bezirksgericht im Kt. TG Obergericht Ev. Kassationsgericht Bundesgericht
2 Aufgabe 3 AGB a) Drei problematische Punkte nennen & Lösungsvorschlag Mögliche Nennungen: Präsentation der Waren/Preis Verbindlichkeit? klar darauf hinweisen, wie verbindlich, bis wann, etc. Vertragsabschluss unter Anwesenden oder unter Abwesenden? Gültigkeitsdatum der Offerte angeben Zugang Willenserklärung für Vertragsabschluss übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung nötig Feld/Button: Ich will Geltungsbereich Wo? Relevant bei verderblichen Waren, ob noch weit liefern. Akzept AGB s global/voll Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel bei Vollakzept, im Internet aber global die Regel Vertrag B2B oder B2C? spezieller Konsumentenschutz b) Inhaltsverzeichnis mit acht wichtigen Punkten in AGB & Begründung Mögliche Nennungen: Vertragsabschluss / Gegenstand (Zustandekommen Vertrag Vertrag als Basis) Anwendungsbereich räumliche Geltung des Angebots Vertragsdauer zeitliche Geltung des Angebotes, nicht ewig gebunden Zahlungsmodalitäten Rechnung, Nachnahme? Absicherung Lieferung der Ware klar definiert, wie & wann Haftungsbeschränkungen ev. bei Beschädigungen, klar wer haftet Anwendbares Recht immer absichern, so das CH-Recht Gerichtsstand im Bereich des Möglichen bestimmen Datenschutz wie werden Personendaten behandelt
3 c) AGB müssen vereinbart werden, damit sie gelten, also: Kunde auf AGB aufmerksam machen Möglichkeit zum Lesen der AGB geben Popup Lesen bestätigen Mausklick Erst danach Vertragsabschluss Einschränkungen sind die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel Aufgabe 4 Überwachung Internetzugriff a) Überwachungen von Internet- und -Nutzung durch ständige und personenbezogene Auswertungen und Protokolle sind nicht zulässig. Bis anhin wurde die Nutzung von der Geschäftsleitung toleriert und es ist kein Nutzungsreglement vorhanden. Drohende Persönlichkeitsverletzung Datenschutzgesetz (DSG) b) Informationen, aber nicht personenbezogen. Überwachungsreglement/Nutzungsreglement machen, das schafft Transparenz und Rechtssicherheit Missbrauchsverdacht nötig für personenbezogene Überwachung Einwilligung Arbeitnehmer c) Anpassungen an technische Schutzmassnahmen vornehmen (Virenschutz, Sperrung Datenträger, etc.) Nutzungsbestimmungen Aufgabe 5 Unterschied & je ein Beispiel Datenschutz Es geht um Persönlichkeitsschutz, um den Schutz derjenigen Personen, über die Daten bearbeitet werden. Es soll vor unbefugtem Gebrauch der eigenen Personendaten geschützt werden. Das DSG regelt die Grundsätze, z.b. Art. 1 DSG regelt den Zweck: Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Die VDSG (Verordnung zum DSG) ist ausführlicher. z.b. Datensammlungen Datensicherheit Die Inhaber von Datensammlungen müssen angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten oder Zugreifen auf Daten erstellen. Es geht um Schutz vor Vernichtung, Verlust, technischen Fehlern, Fälschung, Veränderung.
4 Art. 7 DSG: Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Sicherheitsmassnahmen um Daten zu sichern: Zugangskontrolle, Datenträgerkontrolle, etc. z.b. Art. 8 f. VDSG Grundschutz Datensicherheit Mittel des Datenschutzes z.b. Passwörter Aufgabe 6 Haftungsausschlüsse Eine Haftungsbeschränkung- oder ein Haftungsausschluss sind grundsätzlich möglich. Art. 100 OR regelt die Einschränkungen. So ist gemäss Art. 100 Abs. 1 OR eine Einschränkung nur für einfache Fahrlässigkeit möglich und nicht für rechtswidrige Absicht und für grobe Fahrlässigkeit. Eine solche Haftungsbeschränkung ist zudem nur beidseitig möglich, kann also nicht einseitig bestimmt werden. Grundsätzliche Fragen: Falls Haftungsbeschränkungsklausel nichtig haftet der Anbieter auch für leichte Fahrlässigkeit? gesetzliche Lösung? Umstritten, eher kein wesentlicher Vertragspunkt. Ev. salvatorische Klausel einfügen. Aufgabe 7 Artikel & Begründung Es ist keine umfassende Prüfung nötig. Genannt werden sollten einige Artikel, sowie deren Kurzbeschrieb bzw. Würdigung. Mögliche Tatbestände: Artikel Art. 143 StGB nein Art. 143 bis StGB eher ja Art. 144 bis StGB ja Art. 146 StGB eher nein TB-Merkmale unbefugte Datenbeschaffung Bereicherungsabsicht, elektronische Übermittlung, nicht für sie bestimmt und gesichert keine Beschaffung, da Daten von Personen frei zugänglich gemacht werden Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Datenbeschädigung PC ist Opfer mittels Software Täuschung Irreführung Arglist Selbstverantwortung? freiwillige Vermögensverfügung nein, da nur Daten bekannt geben und nicht Geld überwiesen
5 Art. 147 StGB eher ja; allenfalls Versuch Art. 179 novies StGB nein Art. 251 StGB Art. 41 OR betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage? (Vermögensverschiebung?) Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Beschaffen? Daten von Personen herausgegeben Urkundenfälschung Ev. Schadenersatzforderung nach OR 41 möglich Allenfalls kann auch der Geltungsbereich zu erwähnen Erfolg in CH, also CH-Recht anwendbar
Rechtswissenschaftliches Institut. Datenschutzrecht. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2016.
Datenschutzrecht Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin Seite 1 Überblick 1. Zweck 2. Rechtsgrundlagen 3. Geltungsbereich 4. Begriffe 5. Grundsätze der Datenbearbeitung
MehrDatenschutz. Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS Rechtswissenschaftliches Institut
Datenschutz Lehrstuhl für Informations- und Kommunikationsrecht Prof. Dr. Florent Thouvenin HS 2014 Seite 1 VII. Datenschutzrecht 1. Zweck Datenschutz 2. Internationale Grundlagen 3. Rechtsgrundlagen Schweiz
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 Revision DSG (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/datenschutzstaerkung.htm
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 Revision DSG (http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2015/2015-04-010.html)
MehrIDAG und VIDAG Was ist neu? Informationsrechte
Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz Merkblatt 14.06.2018 IDAG und VIDAG Was ist neu? Informationsrechte Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
MehrCYBER-RISKS VERANTWORTUNG VON UNTERNEHMEN
CYBER-RISKS VERANTWORTUNG VON UNTERNEHMEN Klaus Krohmann Seite 1 EU-DATENSCHUTZRICHTLINE / DSG 1994 Die EU-Datenschutzrichtlinie wurde Jahre 1995 erlassen. Im gleichen Jahr Siemens S3 mit SMS 66MHz Prozessor
MehrDatenschutz in der Volksschule
Datenschutz in der Volksschule SGV-Forum 18. November 2010 lic.iur. RA Franziska Gschwend, Inhalt Einleitung Begriffe Grundsätze des Datenschutzes Zulässigkeit der Datenbearbeitung und -bekanntgabe Rechte
MehrUniversität Basel MAS Marketing Management
Universität Basel MAS Marketing Management ecommerce-recht mit Fokus Marketing Rechtliche Gesichtspunkte zum sorgfältigen Umgang mit digitalen Ressourcen Lukas Fässler Rechtsanwalt & Informatikexperte
Mehrd. Besucher Besucher ist jede natürliche Person, welche an einer von der Betreiberin organisierten und/oder durchgeführten Veranstaltung teilnimmt.
AGB I. GRUNDSATZ ART. 1 BEGRIFFE a. Online-Portal www.terrazzza.com (nachfolgend «Online-Portal») ist ein Informations- und Dienstleistungsangebot im Internet. b. Betreiberin Betreiberin des Online-Portals
MehrDatenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht
1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen
MehrDSGVO und DSG-Revision Datenschutz im Wandel. GVD-Anlass vom 28. Juni 2018 Zacharias Zwahlen, Rechtsanwalt
DSGVO und DSG-Revision Datenschutz im Wandel Zacharias Zwahlen, Rechtsanwalt Agenda 1. Inhalt des Datenschutzes 2. Personendaten 3. Ziele des «neuen» Datenschutzes 4. Übersicht DSGVO 5. Übersicht DSG-Revision
MehrLeitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im privaten Bereich
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im privaten Bereich August 2009 Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465
MehrInformationssicherheit Und egovernment. RA lic. iur. Christoph Storrer Datenschutzbeauftragter des Kantons Schaffhausen
Informationssicherheit Und egovernment RA lic. iur. Christoph Storrer Datenschutzbeauftragter des Kantons Schaffhausen 1 Referent DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER DES KANTONS SCHAFFHAUSEN RA lic. iur. Christoph
MehrDer gläserne Mensch was sagt das Recht dazu?
Der gläserne Mensch was sagt das Recht dazu? EXPOsenio am 17. März 2018 RA Ursula Sury Prof. an der HSLU 1 Zur Person Prof. Ursula Sury, RA Gründung, Aufbau und Führung der Anwaltskanzlei Die Advokatur
MehrUrs Belser, Fürsprecher, Belser Datenschutz GmbH, 4500 Solothurn. Schnittpunkt Datenschutz und Arbeitsrecht 10. März 2015, Weisser Wind, Zürich
Urs Belser, Fürsprecher, Belser Datenschutz GmbH, 4500 Solothurn Schnittpunkt Datenschutz und Arbeitsrecht 10. März 2015, Weisser Wind, Zürich 1 2 WORUM ES (NICHT) GEHT Der Sonnenschirm schütz nicht die
MehrEinwohnergemeinde Neuheim
Einwohnergemeinde Neuheim Verordnung über die Benutzung von elektronischen Kommunikationsmitteln von Lehrpersonen im Arbeitsverhältnis der Gemeinde Neuheim (E-Mail und Abruf von Webseiten) vom 07. November
MehrRegulativ. über die Nutzungsbedingungen. für den Internetauftritt. der
Nutzungsbedingungen Internet.doc EINWOHNERGEMEINDE STARRKIRCH-WIL SOLOTHURN Regulativ über die Nutzungsbedingungen für den Internetauftritt der Einwohnergemeinde Starrkirch-Wil - 2 - Inhaltsverzeichnis
MehrDatenschutz in der Pflege. Inhaltsübersicht. Einleitung
Datenschutz in der Pflege PD Dr. iur. Hardy Landolt, LL.M. Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen Inhaltsübersicht Einleitung Rechtsnatur der Schweigepflicht Erscheinungsformen
MehrREGULATIV ÜBER DIE NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN INTERNETAUFTRITT
REGULATIV ÜBER DIE NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN INTERNETAUFTRITT DER EINWOHNERGEMEINDE LOSTORF 2 3 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Lostorf erlässt gestützt auf 70 des Gemeindegesetzes folgendes Regulativ:
MehrKonkordanztabelle: Vorentwurf DSG / Reform des Europarats / Reform der Europäischen Union
Konkordanztabelle: Vorentwurf DSG / Reform des Europarats / Reform der Europäischen Union Vorentwurf DSG Entwurf SEV 108 1 Richtlinie (EU) 2016/680 2 Verordnung (EU) 2016/679 3 1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich
MehrREFA-Seminar Datenschutz im Verband
REFA-Seminar Datenschutz im Verband Infos zur Lehrkräftekonferenz REFA Hessen am 13.09.2013 Grünberg Hartmut Schmidt Datenschutzbeauftragter Inhalt Datenschutz im Verband Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) GATEWAY Solutions AG, Zentweg 9, 3006 Bern 1 Geltung der AGB und Vertragsabschluss 1.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der GATEWAY Solutions AG und ihren Kunden
MehrDatenschutzreform in der EU und der Schweiz: Neuer Fokus Datensicherheit (Schutzmassnahmen und «Data Breach Response»)
Datenschutzreform in der EU und der Schweiz: Neuer Fokus Datensicherheit (Schutzmassnahmen und «Data Breach Response») simsa Provider Day 2016 Zürich, 8. Juni 2016 Dr. Thomas Steiner, LL.M. (Berkeley)
MehrDie Überwachung des Ab Arbeitnehmers
Herzlich willkommen zur Weiterbildung Arbeitsrecht Die Überwachung des Ab Arbeitnehmers Referat vom 16. September 2010 Müller Eckstein Rechtsanwälte Hauptstrasse 17 CH-9422 Staad Stephan Mullis s.mullis@advocat.ch
MehrStrafrecht, Virtualisierung und Digitalisierung die gute alte Zukunft. Weiterbildungstage SAV, UNIVERSITÄT FREIBURG PROF. DR.
GERHARD FIOLKA Strafrecht, Virtualisierung und Digitalisierung die gute alte Zukunft Weiterbildungstage SAV, 31.08.18 31.08.2018 1 BBl 1991 II 972 f.: Immer wieder aufregend, diese Zukunft! Zu den eigentlichen
MehrDr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer. Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Dr. iur. Rebekka Riesselmann-Saxer Datenschutz im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis STÄMPFLI VERLAG AG BERN 2002 Inhaltsverzeichnis Vorwort Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V XVII XXVII 1.
MehrReglement zur Benutzung von Informatikmitteln und zur Überwachung des Vollzugs
GEMEINDE BIRRWIL KANTON AARGAU Reglement zur Benutzung von Informatikmitteln und zur Überwachung des Vollzugs Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich Funktionsbezeichnungen Zweck Persönliche Verantwortung
MehrDer Landrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 33 des Polizeigesetzes vom 30. November 2008 (PolG) 2, beschliesst:
Videoverordnung (vom 31. März 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 33 des Polizeigesetzes vom 30. November 2008 (PolG) 2, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine
MehrDatenschutzrecht - Schauen Sie genau hin! Michael Tschudin / Claudia Keller
Datenschutzrecht - Schauen Sie genau hin! Michael Tschudin / Claudia Keller Programm 1. Einführung 2. EU-DSGVO Inkrafttreten & Anwendungsbereich 3. 5 ausgewählte Themen a. Risikobasierter Ansatz b. Privacy
MehrVerordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV)
Verordnung zur Ergänzung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Internetbekanntgabe von öffentlichen Informationen (Datenschutzverordnung, DSV) vom. November 08 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde
MehrVerwaltungsgericht Berlin _* üw
Verwaltungsgericht Berlin _* üw - Die Präsidentin - W4mas Geschäftszeichen 1510 E-1-2017/1 Dienstanweisung für die Nutzung des Internets 1. Gegenstand und Geltungsbereich Diese Dienstanweisung regelt die
MehrWEBSITES MIT ZUGRIFFSKONTROLLE
Autorité cantonale de la transparence et de la protection des données ATPrD Kantonale Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz ÖDSB Kantonale Datenschutzbeauftragte Chorherrengasse 2, 1700 Freiburg Kantonale
MehrDatenschutzbestimmungen. I. Allgemeines. betreffend BLT FreeNet
Datenschutzbestimmungen betreffend BLT FreeNet I. Allgemeines Diese Datenschutzbestimmungen regeln das Verhältnis zwischen den Kunden von BLT FreeNet und der BLT Baselland Transport AG (nachfolgend BLT).
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 35 Hintergrund Steuerstreit CH USA
MehrVertragsrecht für die Wirtschaftspraxis
Vertragsrecht für die Wirtschaftspraxis Frühlingssemester 2015 Hans-Ueli Vogt / Daniel Daeniker / Claude Lambert 1 Grundlagen des Vertragsrechts Hans-Ueli Vogt 2 Abschluss des Vertrages (I/III) übereinstimmende
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung)
70.7 Verordnung des Regierungsrates über den Datenschutz (Datenschutzverordnung) vom 4. November 008 (Stand. März 0). Allgemeine Bestimmungen.. Begriffsdefinitionen Betroffene Personen Betroffene Personen
MehrGemeinde Zeiningen. Reglement. zur Benutzung von Informatikmitteln und zur Überwachung
Gemeinde Zeiningen Reglement zur Benutzung von Informatikmitteln und zur Überwachung des Vollzugs vom 5. September 2016, gültig ab 1. Oktober 2016 Gemeinde Zeiningen 2 Reglement zur Benutzung von Informatikmitteln
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB ) gateway.one vertreten durch die folgenden juristischen Einheiten GATEWAY Solutions AG, Zentweg 9, 3006 Bern Berufskunde Verlag AG, Bederstrasse 33, 8002 Zürich 1.
MehrLeitfaden für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten in der Bundesverwaltung August 2009 Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 462 43 95 www.edoeb.admin.ch
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Chat von Black Web-Hosting Fischer
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Chat von Black Web-Hosting Fischer Gegenstand und Geltungsbereich Die folgenden Nutzungsbedingungen, nachfolgend "AGB" genannt, stellen einen Vertrag dar, welcher
Mehrals sichere Variante in Ihrer Digitalisierungsstrategie! DOXNET, Baden-Baden, 26. Juni 2018
E-Mail als sichere Variante in Ihrer Digitalisierungsstrategie! DOXNET, Baden-Baden, 26. Juni 2018 Inhaltsverzeichnis Allgemeines Datenschutz Vorteile und Funktionsweise einer sichere E-Maillösung Allgemeines
MehrVereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
5.040. Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) vom 0.0.0 (Stand 0.04.0) Die Finanzdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 9. Februar
MehrReglement über die Video- überwachung auf öffentlichem Grund
Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund In Kraft seit: 1. Juli 2013 Inhalts verzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und
MehrDATENSCHUTZBEAUFTRAGTER Schwyz Obwalden Nidwalden. Öffentlichkeitsprinzip vs. Archivwesen (Datenschutz)
Öffentlichkeitsprinzip vs. Archivwesen (Datenschutz) 1 Spannungsfeld 2 wichtige Begriffe öffentliches Organ amtliches Dokument fertig gestellt (Unterzeichnung / Übergabe) nicht nur zum persönlichen Gebrauch
MehrDATENSCHUTZ UND E-GOVERNMENT: ZU DEN VORGABEN DES NATIONALEN UND EUROPÄISCHEN RECHTS
21. September 2017 DATENSCHUTZ UND E-GOVERNMENT: ZU DEN VORGABEN DES NATIONALEN UND EUROPÄISCHEN RECHTS Prof. Astrid Epiney Institut für Europarecht der Universität Freiburg Institut de droit européen
MehrGuave Studios GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive
Guave Studios GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen Guave Interactive A. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für sämtliche gegenwärtigen
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung. KOMDAT Datenschutz und Datensicherheit 2016 Ronald Kopecky Dr. Franz Jandl 1
EU-Datenschutz-Grundverordnung KOMDAT Datenschutz und Datensicherheit 2016 Ronald Kopecky Dr. Franz Jandl 1 Die Verwendung FREMDER DATEN ist VERBOTEN KOMDAT Datenschutz und Datensicherheit 2016 Ronald
MehrRechtliche Aspekte der elektronischen Archivierung. Datenschutz-Forum 28. Juni 2005
Rechtliche Aspekte der elektronischen Archivierung Datenschutz-Forum 28. Juni 2005 Gründe für Archivierung Kaufmännische Buchführung Spezialgesetze Beweissicherung Nachvollziehbarkeit des Handelns Dokumentation
MehrDas Wichtigste zur neuen Datenschutz-Grundverordnung
Das Wichtigste zur neuen Datenschutz-Grundverordnung RA Mag. Peter Harlander IT- und Marketingrecht (z.b. Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, E-Commerce-Recht) Gesellschaftsrecht Vertragsrecht (z.b. AGB,
MehrSicherheit für Ihre Geodaten
Sicherheit für Ihre Geodaten Externe Geodatenverwaltung als Bestandteil eines Informationssicherheitskonzeptes für Kommunen; Grundlagen zum Thema Integriertes Sicherheitsmanagement (ISMS) sowie von Zertifizierungsmodellen
MehrDatenschutz-Forum HSW. Dienstag, 5. Juni 2007, Luzern. Ursula Sury, Rechtsanwältin, Prof. an der FHZ für Informatikrecht
Datenschutz-Forum Dienstag, 5. Juni 2007, Luzern Hochschule für Wirtschaft, HSW Ursula Sury, Rechtsanwältin, Prof. an Underwriting Vertragsabschluss Neue Offerte Schaden Schadenbehebung Fallablage Underwriting
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der 240miles esolutions GmbH, Pibersteinerstraße 2/2, 8589 Köflach FN 439582w 1) Allgemeines Geltungsbereich Die Nutzung der von 240miles esolutions GmbH, Pibersteinerstraße
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen für die den Durchführungsstellen der ersten Säule bereitgestellte Software und Anwendungen der ZAS
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Zentrale Ausgleichsstelle ZAS Allgemeine Nutzungsbedingungen für die den Durchführungsstellen der ersten Säule bereitgestellte Software und Gültig ab 1. September
MehrDatenschutz und Qualitätssicherung
Datenschutz und Qualitätssicherung AQC-Tagung 2015 David Rosenthal 19. November 2015 1 Datenschutz? Personendaten? Jede Angabe, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht. Bestimmbarkeit?
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrReglement Videoüberwachung vom 1. März 2013
Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 vom Gemeinderat genehmigt am 13. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Verantwortlichkeit und Zweck Verhältnismässigkeit
MehrASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)
Gesetz vom 3. November 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht
MehrReglement über die Videoüberwachung der Schulanlage (Videoüberwachungsreglement)
Reglement über die Videoüberwachung der Schulanlage Ersetzt das Reglement vom. Januar 0 (Entwurf) gültig ab? (nach Genehmigung durch Kanton) Inhaltsverzeichnis Reglement über die Videoüberwachung der Schulanlage
MehrInformatiksicherheitsverordnung
Informatiksicherheitsverordnung (vom 17. Dezember 1997) 1 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung, die Bezirksverwaltungen und die unselbständigen Anstalten. Sie
Mehr2. Die Bereitstellung des gelieferten Materials erfolgt in elektronischer Form
I. Allgemeines Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der Firma "DC Mediengestaltung UG (haftungsbeschränkt)" (folgend "DC Mediengestaltung") und aller daraus
MehrCheckliste. Technische und organisatorische Maßnahmen der Datensicherheit (TOMs)
Checkliste Technische und organisatorische Maßnahmen der Datensicherheit (TOMs) Art. 32 DSGVO verpflichtet jeden Betrieb zu Maßnahmen, die die Integrität und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung gewährleisten.
MehrKOMMENTAR ZUM SCHWEIZERISCHEN DATENSCHUTZGESETZ
KOMMENTAR ZUM SCHWEIZERISCHEN DATENSCHUTZGESETZ Herausgeber Urs Maurer Rechtsanwalt in Zürich Nedim Peter Vogt Rechtsanwalt in Zürich Helbing & Lichtenhahn Basel und Frankfurt am Main Inhaltsverzeichnis
MehrDatenschutz im Arbeitsrecht im Kontext mit neuen Medien und sozialen Netzwerken Zürich,
Herzlich Willkommen Datenschutz im Arbeitsrecht im Kontext mit neuen Medien und sozialen Netzwerken Zürich, 23. 4. 2013 Prof. Dr. Thomas Geiser, FAA-HSG 1 Inhaltsübersicht I. Fragestellung und Ausgangslage
MehrDatenschutz NEU Die DSGVO und das österr. Datenschutzgesetz ab Mai Ursula Illibauer Bundessparte Information & Consulting
Datenschutz NEU Die DSGVO und das österr. Datenschutzgesetz ab Mai 2018 Ursula Illibauer Bundessparte Information & Consulting Inhalt 1. Was ist neu? 2. Betroffenheit 3. Einheitliche Grundsätze 4. Auftragsverarbeiter
MehrRecht in der Cloud. Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing. Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG. Alpiq Cloud Days 2014
Recht in der Cloud Die rechtlichen Aspekte von Cloud Computing Nicole Beranek Zanon Lic. iur., EMBA HSG 2 Agenda 1 2 3 4 5 Ausgangslage: Cloud oder eigener Betrieb?Cloud Ecosystem Die wichtigsten rechtlichen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der plotfabrik.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen der plotfabrik.com 1.0 Allgemein 1.1 Die PS Innovations GmbH bietet diverse Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet an, wie auch das Produkt (Plattform) plotfabrik.com.
MehrDATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN
DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT IN ALTERSGERECHTEN ASSISTENZSYSTEMEN Annika Selzer Vortrag an der Fachhochschule Frankfurt am 10. Oktober 2013 AGENDA Begriffsbestimmungen Definition Datenschutz Definition
MehrKUNDEN, LIEFERANTEN, GESCHÄFTSPARTNER
KUNDEN, LIEFERANTEN, GESCHÄFTSPARTNER 1. Einführung Willkommen zur Datenschutzerklärung von SMC Die SMC-Niederlassungen in Europa respektieren Ihre Privatsphäre und sind dem Schutz Ihrer personenbezogenen
MehrDr. Gregor Scheja. Einführung in das Datenschutzrecht
Dr. Gregor Scheja Einführung in das Datenschutzrecht Inhalt I. Gegenstand des Datenschutzrechts 1 II. Beginn der Datenschutzdiskussion 1 III. Datenschutzgesetzgebung 2 IV. Ziel des Datenschutzrechts 5
MehrBeim Zugriff auf unsere Webseite werden keinerlei personenbezogene Daten gespeichert und es werden keine Cookies verwendet..
Datenschutzerklärung Ihre Privatsphäre ist uns wichtig. Darum hat dmg movement diese Datenschutzerklärung ( Erklärung ) erstellt, um Ihnen verständlich zu machen, wie Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet
MehrEINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t
EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF D a t e n s c h u t z r e g l e m e n t 23 Datenschutzreglement 1986.04 Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS Text Artikel Seite Geltungsbereich 1 4 Zweck 2 4 Begriffe 3 4 Grundsatz
MehrDie wichtigsten Neuerungen durch die DS-GVO für die Online-Werbung
Die wichtigsten Neuerungen durch die DS-GVO für die Online-Werbung 20. April 2017 Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel Dietmar.Jahnel@sbg.ac.at Datenschutz-Grundverordnung In Kraft seit 24. Mai 2016 Geltung
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 BGE 138 II 346 ff. EuGH, Urteil
MehrReglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund (Videoreglement)
Stadt Frauenfeld Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund (Videoreglement) STADT FRAUENFELD Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund (Videoreglement) vom 3. Juni 2009
MehrWelche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?
Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
MehrDatenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei
Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie
MehrWarum sich Schweizer um die DSGVO kümmern sollten
Standortförderung des Kantons Zürich am 27. April 2018 Warum sich Schweizer um die DSGVO kümmern sollten Martin Steiger, Rechtsanwalt DSGVO Datenschutz-Grundverordnung http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/txt/html/?uri=celex:32016r0679
MehrSmart Farming. Persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Überlegungen zum Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft
Smart Farming Persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Überlegungen zum Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft 6. Luzerner Agrarrechtstage 8. Juni 2018 Dr. iur. Anne-Sophie Morand as.morand@bluewin.ch
MehrDienstleistungsvertrag
Dienstleistungsvertrag Vereinbarung zwischen der Firma Taxiwin GbR Thrasolt Str. 3 10585 Berlin -nachfolgend Auftragnehmerund -nachfolgend Auftraggeber- Gegenstand des Auftrags Gegenstand des Auftrags
MehrTechnische und organisatorische Maÿnahmen
Technische und organisatorische Maÿnahmen Umsetzung von Ÿ9 BDSG bzw. Artikel 32 EUDSGVO Inhaltsverzeichnis 1 Ÿ9 BDSG und Anlage 1 2 Maÿnahmen 3 3 Verhältnismäÿigkeit 5 1 Ÿ9 BDSG und Anlage Ziel der technischen
MehrGliederung. I. Themenvorstellung II. Gesetzliche Rahmenbedingungen III. Unterschiede / Gemeinsamkeiten IV. Fallbearbeitung V.
1 21 Gliederung I. Themenvorstellung II. Gesetzliche Rahmenbedingungen III. Unterschiede / Gemeinsamkeiten. Fallbearbeitung V. Fazit 2 21 1 Themenvorstellung Ist der Datenschutz im Austausch mit Patientendaten,
MehrCloud Computing aus datenschutzrechtlicher Sicht
Cloud Computing aus datenschutzrechtlicher Sicht Dr. iur. Barbara Widmer LL.M., CIA (Certified Internal Auditor) 15. Juni 2018 2 Marc Zuckerberg: «Einst lebten wir auf dem Land, dann in Städten und jetzt
MehrPRIVATRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Privatrecht. 2. Personenrecht. 3. Vertrag
PRIVATRECHT Inhaltsübersicht 1. Privatrecht 2. Personenrecht 3. Vertrag 1. Rechtsquellen Bund Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 SR 210 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
MehrDatendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel
Datendiebe oder Betrüger? Strafrecht vor der Herausforderung von IT-Delikten Prof. Dr. Sabine Gless, Uni Basel Digitaler Bankraub? Spiegel online, Meldung 5.9.2012 Unbekannten gelingt es vom Server der
Mehr1 Adressat und Gegenstand der Vorabkontrolle
Dieses Merkblatt beinhaltet die wesentlichen Angaben zur Vorabkontrolle sowie eine Checkliste, mit der öffentliche Organe abklären können, ob sie die geplante Datenbearbeitung dem Datenschutzbeauftragten
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Inhaltsverzeichnis 1 Definitionen 3 2 Dienstleistungen und Produkte 3 2.1 Geltungsbereich 3 2.2 Übermittlung der Daten 3 2.3 Rechnungsversand 3 2.4 Zahlungseingänge
MehrInformationelle Selbstbestimmung
Informationelle Selbstbestimmung Informationelle Selbstbest., rechtliche Verankerung Art. Abs. BV Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Art. 8 EGRC Jede Person hat
MehrRechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Spyware
Rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Spyware Dr. Jürg Schneider, Vorabend-Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz, 25. Januar 2006, Zürich Inhalt Einführung Gesetzliche Grundlagen Vorkehrungen zur
MehrTechnische und organisatorische Maßnahmen
Technische und organisatorische Maßnahmen Folgende technische und organisatorische Maßnahmen wurden getroffen: A. Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen
MehrRahmenvertrag / AGB für Vermittlungsleistungen Honorarärzte / Ärzte in Anstellung
Rahmenvertrag / AGB für Vermittlungsleistungen Honorarärzte / Ärzte in Anstellung 1 Vorbemerkung 1.1. Die Vermittlungsagentur ist spezialisiert auf die Vermittlung von Dienstleistungen im medizinischen
MehrDSGVO Compliance. Frama Leitfaden zum sicheren Umgang mit der EU-DSGVO
DSGVO Compliance Frama Leitfaden zum sicheren Umgang mit der EU-DSGVO Wir zeigen Ihnen, worum es geht! Wichtige Eckpunkte zur Datenschutzgrundverordnung 2018! Frama Leitfaden zum Managen der EU-Datenschutzgrundverordnung
MehrDas 2001 zuletzt überarbeitete ThürDSG enthält keine Regelungen zum Personal- bzw. Arbeitnehmerdatenschutz Eine Regelung ist Bestandteil des
Dorothea Marx MdL Das 2001 zuletzt überarbeitete ThürDSG enthält keine Regelungen zum Personal- bzw. Arbeitnehmerdatenschutz Eine Regelung ist Bestandteil des Gesetzentwurfs der SPD-Fraktion als neue bereichsspezifische
MehrEU-Datenschutz-Grundverordnung
EU-Datenschutz-Grundverordnung www.ooelfv.at DSVG gültig ab 25.05.2018 Herausforderung für die Feuerwehr. Datenschutz regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
MehrREGLEMENT ÜBER DIE VIDEOÜBERWACHUNG AUF ÖFFENTLICHEM GRUND IM GEMEINGEBRAUCH
700.03.0 Rgl Video REGLEMENT ÜBER DIE VIDEOÜBERWACHUNG AUF ÖFFENTLICHEM GRUND IM GEMEINGEBRAUCH vom. April 0 Stadthaus Märtplatz 9 Postfach Telefon 05 354 4 4 Fax 05 354 3 3 / 5 IMPRESSUM Stadt Illnau-Effretikon
MehrWas ist anders in der Cloud? Vertragliche Absicherung cloudspezifischer Risiken. Wolfgang Straub. Workshop Post CH AG vom
Vertragliche Absicherung cloudspezifischer Risiken Wolfgang Straub Workshop Post CH AG vom 14.01.2014 Was ist anders in der Cloud? Cloud ist schwer fassbar: Gratisservices ohne Gewähr Standardservices
MehrAuftragsdatenverarbeitung
Auftragsdatenverarbeitung Inhaltsverzeichnis Präambel 1 1 Definitionen 1 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit 1 3 Pflichten des Auftragnehmers 2 4 Pflichten des Auftraggebers 3 5 Anfragen Betroffener
MehrVersenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen
Versenden digitaler Patientendaten: Probleme aus Sicht des Juristen Marco Donatsch Dr. iur., Rechtsanwalt marco.donatsch@bratschi-law.ch www.bratschi-law.ch 21. Jahrestagung der Schweizerischen Gesellschaft
MehrWeisung an die Lernenden der kantonalen Schulen für die Verwendung von Informatikmitteln in der Schule
Weisung an die Lernenden der kantonalen Schulen für die Verwendung von Liebe Lernende Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte An unseren kantonalen Schulen werden in verschiedenen Bereichen Informatikmittel
Mehr