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1 Lösungsvarianten Testat Informatikrecht vom 24. Juni 2008 Aufgabe 1 Zwei relevante gesetzliche Grundlagen Relevant sind: OR (insbes. Art. 957 Abs. 2 und 3) Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) EIDI-V Aufgabe 2 Rechtsbeziehung & Begründung a) Die künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Schifffahrtsamt Thurgau und der AdBOAT sind grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Zu prüfen sind u.a. folgende Punkte: Funktion Hier handelt es sich nicht um eine öff. Aufgabe. Das Schifffahrtsamt besorgt sich die Software so wie jede andere Firma auch. Interesse Es geht um private, nicht um öff. Interessen. Subjekt Schifffahrtsamt tritt nicht als staatl. Behörde auf, also ist das Verhältnis Privat-Privat. Relation Gleichordnung, keine Überordnung. Das Schifffahrtsamt handelt nicht als übergeordnete, staatliche Behörde. b) Da es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, ist der Instanzenzug des Zivilprozesses zu nennen. Details finden sich jeweils in der kantonalen ZPO. Schlichtungsversuche sind gescheitert (Friedensrichter als 1. Anlaufstelle) Amtsgericht/Bezirksgericht Bezirksgericht im Kt. TG Obergericht Ev. Kassationsgericht Bundesgericht

2 Aufgabe 3 AGB a) Drei problematische Punkte nennen & Lösungsvorschlag Mögliche Nennungen: Präsentation der Waren/Preis Verbindlichkeit? klar darauf hinweisen, wie verbindlich, bis wann, etc. Vertragsabschluss unter Anwesenden oder unter Abwesenden? Gültigkeitsdatum der Offerte angeben Zugang Willenserklärung für Vertragsabschluss übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung nötig Feld/Button: Ich will Geltungsbereich Wo? Relevant bei verderblichen Waren, ob noch weit liefern. Akzept AGB s global/voll Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel bei Vollakzept, im Internet aber global die Regel Vertrag B2B oder B2C? spezieller Konsumentenschutz b) Inhaltsverzeichnis mit acht wichtigen Punkten in AGB & Begründung Mögliche Nennungen: Vertragsabschluss / Gegenstand (Zustandekommen Vertrag Vertrag als Basis) Anwendungsbereich räumliche Geltung des Angebots Vertragsdauer zeitliche Geltung des Angebotes, nicht ewig gebunden Zahlungsmodalitäten Rechnung, Nachnahme? Absicherung Lieferung der Ware klar definiert, wie & wann Haftungsbeschränkungen ev. bei Beschädigungen, klar wer haftet Anwendbares Recht immer absichern, so das CH-Recht Gerichtsstand im Bereich des Möglichen bestimmen Datenschutz wie werden Personendaten behandelt

3 c) AGB müssen vereinbart werden, damit sie gelten, also: Kunde auf AGB aufmerksam machen Möglichkeit zum Lesen der AGB geben Popup Lesen bestätigen Mausklick Erst danach Vertragsabschluss Einschränkungen sind die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel Aufgabe 4 Überwachung Internetzugriff a) Überwachungen von Internet- und -Nutzung durch ständige und personenbezogene Auswertungen und Protokolle sind nicht zulässig. Bis anhin wurde die Nutzung von der Geschäftsleitung toleriert und es ist kein Nutzungsreglement vorhanden. Drohende Persönlichkeitsverletzung Datenschutzgesetz (DSG) b) Informationen, aber nicht personenbezogen. Überwachungsreglement/Nutzungsreglement machen, das schafft Transparenz und Rechtssicherheit Missbrauchsverdacht nötig für personenbezogene Überwachung Einwilligung Arbeitnehmer c) Anpassungen an technische Schutzmassnahmen vornehmen (Virenschutz, Sperrung Datenträger, etc.) Nutzungsbestimmungen Aufgabe 5 Unterschied & je ein Beispiel Datenschutz Es geht um Persönlichkeitsschutz, um den Schutz derjenigen Personen, über die Daten bearbeitet werden. Es soll vor unbefugtem Gebrauch der eigenen Personendaten geschützt werden. Das DSG regelt die Grundsätze, z.b. Art. 1 DSG regelt den Zweck: Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Die VDSG (Verordnung zum DSG) ist ausführlicher. z.b. Datensammlungen Datensicherheit Die Inhaber von Datensammlungen müssen angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten oder Zugreifen auf Daten erstellen. Es geht um Schutz vor Vernichtung, Verlust, technischen Fehlern, Fälschung, Veränderung.

4 Art. 7 DSG: Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden. Sicherheitsmassnahmen um Daten zu sichern: Zugangskontrolle, Datenträgerkontrolle, etc. z.b. Art. 8 f. VDSG Grundschutz Datensicherheit Mittel des Datenschutzes z.b. Passwörter Aufgabe 6 Haftungsausschlüsse Eine Haftungsbeschränkung- oder ein Haftungsausschluss sind grundsätzlich möglich. Art. 100 OR regelt die Einschränkungen. So ist gemäss Art. 100 Abs. 1 OR eine Einschränkung nur für einfache Fahrlässigkeit möglich und nicht für rechtswidrige Absicht und für grobe Fahrlässigkeit. Eine solche Haftungsbeschränkung ist zudem nur beidseitig möglich, kann also nicht einseitig bestimmt werden. Grundsätzliche Fragen: Falls Haftungsbeschränkungsklausel nichtig haftet der Anbieter auch für leichte Fahrlässigkeit? gesetzliche Lösung? Umstritten, eher kein wesentlicher Vertragspunkt. Ev. salvatorische Klausel einfügen. Aufgabe 7 Artikel & Begründung Es ist keine umfassende Prüfung nötig. Genannt werden sollten einige Artikel, sowie deren Kurzbeschrieb bzw. Würdigung. Mögliche Tatbestände: Artikel Art. 143 StGB nein Art. 143 bis StGB eher ja Art. 144 bis StGB ja Art. 146 StGB eher nein TB-Merkmale unbefugte Datenbeschaffung Bereicherungsabsicht, elektronische Übermittlung, nicht für sie bestimmt und gesichert keine Beschaffung, da Daten von Personen frei zugänglich gemacht werden Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Datenbeschädigung PC ist Opfer mittels Software Täuschung Irreführung Arglist Selbstverantwortung? freiwillige Vermögensverfügung nein, da nur Daten bekannt geben und nicht Geld überwiesen

5 Art. 147 StGB eher ja; allenfalls Versuch Art. 179 novies StGB nein Art. 251 StGB Art. 41 OR betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage? (Vermögensverschiebung?) Unbefugtes Beschaffen von Personendaten Beschaffen? Daten von Personen herausgegeben Urkundenfälschung Ev. Schadenersatzforderung nach OR 41 möglich Allenfalls kann auch der Geltungsbereich zu erwähnen Erfolg in CH, also CH-Recht anwendbar

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