Datenschutz-Forum HSW. Dienstag, 5. Juni 2007, Luzern. Ursula Sury, Rechtsanwältin, Prof. an der FHZ für Informatikrecht

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1 Datenschutz-Forum Dienstag, 5. Juni 2007, Luzern Hochschule für Wirtschaft, HSW Ursula Sury, Rechtsanwältin, Prof. an

2 Underwriting Vertragsabschluss Neue Offerte Schaden Schadenbehebung Fallablage Underwriting Allg. Abteilung Marketing oder Underwriting Schadenabteilung Schadenexperten externe Experten externe Unternehmen externe Experten Archiv Business Prozess IT-Unterstützung SW-Funktionen externe H-Unterstützung 2

3 Beispiele - Datenerhebung, Datenbearbeitung, Datenweitergabe Öffentliche Hand Schulen Polizei Spitäler Sozialversicherungen - Dienstleistung Krankenversicherer Private Spitäler Ärzte Anwälte Treuhänder Banken 3

4 Datenschutz = Persönlichkeitsschutz Zweck- mässigkeit Verhältnis- mässigkeit Gesetz Freiwillig Wer Was 4

5 Rechtmässigkeit Art. 4 Abs. 1 DSG Treu und Glaube Art. 4 Abs. 2 DSG Datenbearbeitung Verhältnismässigkeit Art. 4 Abs. 2 DSG Richtigkeit Art. 5 DSG Zweckmässigkeit Art. 4 Abs. 3 DSG 5

6 Recht auf informationelle Selbstbestimmung privatrechtlicher Bereich öffentlicher Bereich Grundsatz der Einwilligung Legalitätsprinzip Datenschutzbeauftragter Bund Datenschutzbeauftragte Kantone 6

7 Datenschutz- Gesetzgebung Bundesgesetze Kantonale Gesetze Regelungsbereich: Regelungsbereich: Bund - Bund Bund - Dritte Private - Private Kanton - Kanton Kanton - Gemeinde Kanton resp. Gemeinde - Dritte 7

8 Grundsatz, d.h. speziell zu beachten Bsp. Art. 12 II DSG informationelle Selbstbestimmung Bearbeitung muss im Sinne der betroffenen Person, Art. 12 III DSG, des öffentlichen / privaten Interessens, Art. 13 I DSG, oder des Gesetzes sein, Art. 13 I DSG Beispiel dazu Art. 13 II DSG 8

9 Wer macht was? - psssst!!! - Geheimhaltungspflicht - Arztgeheimnis - Amtsgeheimnis - vertragliches Geheimnis 9

10 Auskunftsbegehren Art DSG Art. 1-2 VDSG gesuchstellende Person Inhaber Datensammlung Indentität ausweisen schriftliche Auskunft schriftliches Gesuch Zweck der Datenbearbeitung mitteilen innert 30 Tagen in der Regel kostenlos (max. CHF 300.-) 10

11 Datenexport X Art. 4 DSG Art. 11, 14 DSG Dritte Art DSG Art. 6 DSG Inland Ausland X Dritte 11

12 Vorgehen Umsetzung Datenschutz Datenbestände Datenflüsse - Wer macht was wann warum? - Woher hat jemand seine Daten und wohin gibt er sie weiter, warum? 12

13 Datenschutz - Analyse - Umsetzung Organisation Management Technik Recht Daten = Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen bearbeiten = Datenträger = jeglicher Umgang alles (elektronisch, Papier, Mensch, etc.) 13

14 Massnahmen zur Umsetzung von Datenschutz Organisation Management Art. 7 DSG Recht Technik Art. 7 DSG Art VDSG - Gestaltung Datensammlung - Gestaltung SW - Protokollierung der automatisierten Bearbeitung - Eingabekontrolle - Zugriffskontrolle - Speicherkontrolle 14

15 Neuerungen, Revision Datenschutzgesetz Besonders schützenswerte Personendaten Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betroffene Person informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn: a) die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist; oder b) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. 15

16 Neuerungen, Revision Datenschutzgesetz Besonders schützenswerte Personendaten / Zertifizierungsverfahren Um den Datenschutz und die Datensicherheit zu verbessern, können die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie private Personen oder Bundesorgane, die Personendaten bearbeiten, ihre Systeme, Verfahren und ihre Organisation einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und die Einführung eines Datenschutz- Qualitätszeichens. Er berücksichtigt dabei das internationale Recht und die international anerkannten technischen Normen. 16

17 Neuerungen, Revision Datenschutzgesetz Besonders schützenswerte Personendaten / Register der Datensammlungen Private Personen müssen Datensammlungen anmelden, wenn: a) regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden; oder b) regelmässige Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden. 17

18 Underwriting Neue Offerte Schaden Vertragsabschluss Schadenbehebung Fallablage Underwriting Allg. Abteilung Marketing oder Underwriting Schadenabteilung Schadenexperten externe Experten externe Unternehmen externe Experten Archiv Business Prozess IT-Unterstützung SW-Funktionen externe H-Unterstützung 18

19 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Weiterbildungsmöglichkeiten unter:

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