WICHTIGE PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERTRAG

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1 WICHTIGE PFLICHTEN AUS DEM ARBEITSVERTRAG 3500 Lehrgang Baukaufleute Rolf Müller, Rechtsanwalt lic.iur. Fachanwalt SAV Arbeitsrecht CAMPUS SURSEE Bildungszentrum Bau AG Postfach, 6210 Sursee, Telefon , Fallbeispiel: Treuepflichtverletzung X. ist bei der Y. Bau AG als Maurer angestellt. Sein guter Freund Z. ist Inhaber eines Einzelunternehmens und weil X. ihn sehr gut mag, hilft er ihm gelegentlich an Abenden oder an Wochenenden aus. Wegen Übermüdung kam X. deshalb auch schon zu spät zur Arbeit bei der Y. Bau AG. Die Arbeit für seinen Freund Z. verrichtet er indessen ohne Bezahlung. Nach getaner Arbeit sitzen X. und Z. ab und zu noch zu einem Bier zusammen. Z. erzählt X. von seinen nächsten Projekten und dabei findet X. heraus, dass Z. für dieselbe Arbeit offeriert wie die Y. Bau AG. X., der die Offerte im Büro des Chefs gesehen hat, erzählt Z. zu welchen Konditionen die Y. Bau AG offeriert hat. Zwei Wochen später erhält Z. den Zuschlag für den Auftrag und die Y. Bau AG geht leer aus. 2

2 Ein Pflichten-Quartett Die Hauptpflichten Arbeitspflicht des AN Lohnzahlungspflicht des AG Die Nebenpflichten Treuepflicht des AN Fürsorgepflicht des AG (Obliegenheiten) 3 Arbeitspflicht (I) Hauptflicht des AN Begriff Persönlich (Art. 321 OR) Zeitlich (vgl. Arbeitsverträge mit besonderer Arbeitszeit; Überstunden; Kurzarbeit) Örtlich (Arbeitsort [ Arbeitsplatz]; Versetzung) Gegenständlich (EAV; Weisungsrecht AG) Qualitativ (Sorgfaltspflicht selbständige Pflicht) 4

3 Arbeitspflicht (II) Hauptpflicht des AN Folgen der Verletzung Sanktion Erfüllungszwang Ordentliche Kündigung Fristlose Auflösung Verweigerung Lohnzahlung Konventional- oder Ordnungsstrafe Schadenersatz Durchführung / Praktikabilität theoretisch möglich, praktisch bedeutungslos Nichterfüllung und Schlechterfüllung: zulässig Nichterfüllung: zulässig Schlechterfüllung: nur ganz ausnahmsweise zulässig Nichterfüllung: zulässig (ohne Arbeit kein Lohn) Schlechterfüllung: nicht zulässig Zulässig, allerdings zwingend Grundlage im EAV oder Betriebsordnung nötig Zulässig, nach Art. 321e OR oder Art. 337d OR 5 Lohnzahlungspflicht (I) Hauptpflicht des AG Begriff Pflicht des AG zur Entrichtung einer Vergütung für die Arbeitsleistung des AN. Leistungen ohne «Austauschcharakter» (Spesen; freiwillige Leistungen wie insbesondere Gratifikationen) werden nicht als Lohn qualifiziert. Zu leisten ist der Lohn der verabredet oder üblich oder durch NAV oder GAV bestimmt ist. 6

4 Lohnzahlungspflicht (II) Hauptpflicht des AG Lohngleichheit zwischen Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz) Erscheinungsformen des Lohns (Art. 322 ff. OR) Zahlungsfristen, Vorschuss, Lohnrückbehalt und Verrechnung (Art. 323 ff. OR) Lohnfortzahlungsanspruch Annahmeverzug des AG (Art. 324 OR) Unverschuldete Verhinderung des AN (Art. 324a/b OR) 7 Lohnzahlungspflicht (III) Hauptpflicht des AG Folgen der Verletzung Sanktion Erfüllungszwang Ordentliche Kündigung Ausserordentliche Kündigung Durchführung / Praktikabilität (Betreibung und) Leistungsklage gegen AG zulässig Zulässig Zulässig, sofern wiederholte oder dauerhafte Nichterfüllung oder Sonderfall von Art. 337a OR Verweigerung Arbeitsleistung Zulässig, Art. 82 OR Schadenersatz Zulässig, Verzugszins nach Art. 104 OR, theoretisch auch weiterer Schaden nach Art. 106 OR 8

5 Treuepflicht (I) Nebenpflicht des AN Begriff Allgemeine und besondere Treuepflicht (vgl. unten) Gegenstück zur Fürsorgepflicht des AG Vorwiegend Unterlassungspflicht Grundsätzlich auf dienstliches Verhalten und auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt (Ausnahmen: leitende Angestellte und Tendenzbetriebe) Inhalt stets an konkreten Umständen des Einzelfalls zu messen Begrenzung durch überwiegende Interessen des AN 9 Treuepflicht (II) Nebenpflicht des AN Allgemeine Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 OR) Verhalten gegenüber AG Betriebsfrieden Ansehen des Unternehmens Abwerbung Bestechung Benutzung von Betriebseinrichtungen für private Zwecke Mitteilungen betreffend Arbeit und Betrieb Sonderleistungen in ausserordentlichen Situationen Ausserdienstliches Verhalten «Sie müssen Ihren Arbeitgeber lieben!» 10

6 Treuepflicht (III) Nebenpflicht des AN Besondere Treuepflicht(en) Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der Produktionsmittel (Art. 321a Abs. 2 OR) Pflicht zur Unterlassung von Schwarzarbeit (Art. 321a Abs. 3 OR) Geheimhaltungspflicht (Art. 321a Abs. 4 OR) (1) Nicht offenkundig, (2) nicht allgemein zugänglich, (3) berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, (4) erkennbarer Geheimhaltungswillen Rechenschaftspflicht (Art. 321b Abs. 1 OR) Herausgabepflicht (Art. 321b Abs. 1 und 2 OR) 11 Treuepflicht (IV) Nebenpflicht des AN Folgen der Verletzung 12 Sanktion Erfüllungszwang Ordentliche Kündigung Ausserordentliche Kündigung Verweigerung / Herabsetzung Lohnzahlung Konventional- oder Ordnungsstrafe Schadenersatz Durchführung / Praktikabilität Zulässig, sinnvoll zur Geltendmachung des Konkurrenzverbots, der Geheimhaltungs-, Rechenschafts- und Herausgabepflicht Zulässig Zulässig, jedoch bloss bei schweren Fällen oder nach Verwarnung Nicht zulässig, aber Verrechnung von Schadenersatz- mit Lohnforderungen nach Art. 323b Abs. 2 OR zulässig Zulässig, allerdings zwingend Grundlage im EAV oder Betriebsordnung nötig Zulässig, nach Art. 321e OR

7 Fürsorgepflicht (I) Nebenpflicht des AG Begriff Allgemeine und besondere Fürsorgepflicht Gegenstück zu Treuepflicht des AG Primär Unterlassungspflichten Aspekte sind Persönlichkeitsschutz, Vermögensschutz und Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens Fürsorgepflicht als Schranke des Weisungsrechts Begrenzung durch überwiegende Interessen des AG 13 Fürsorgepflicht (II) Nebenpflicht des AG Allgemeine Fürsorgepflicht Keine ausdrückliche Regelung im Gesetz Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben AG hat Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen und zu achten Bedeutung stark relativiert, da zum grössten Teil in besonderen gesetzlichen Pflichten konkretisiert 14

8 Fürsorgepflicht (III) Nebenpflicht des AG Besondere Fürsorgepflichten Allgemeiner Schutz der Persönlichkeit (Art. 328 und Art. 328a OR) Schutz von Daten über den AN (Art. 328b OR / Art. 1 ff. DSG) Gleichstellung der Geschlechter (Gleichstellungsgesetz) Gewährung von Freizeit, Ferien und Urlaub (Art. 329 ff. OR) Schutz des Vermögens (Art. 327 bis Art. 327c, Art. 330 OR) Ausstellung von Zeugnissen (Art. 330a OR) Information über das Arbeitsverhältnis (Art. 330b OR) 15 Fürsorgepflicht (IV) Nebenpflicht des AG Folgen der Verletzung Sanktion Erfüllungszwang Ordentliche Kündigung Ausserordentliche Kündigung Verweigerung der Arbeitsleistung Schadenersatz und Genugtuung Durchführung / Praktikabilität Zulässig, aber nur ausnahmsweise (Arbeitszeugnis) von praktischer Bedeutung Zulässig Zulässig, jedoch nur in schweren Fällen Zulässig, AG gerät in Annahmeverzug Zulässig 16

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