Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen

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1 Rechtsanwältin Laura Altmayer Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen Einführungsfall 1 Begriff, Bedeutung und Aufgaben des Arbeitsrechts I. Begriff Def.: Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der abhängig Beschäftigten, das die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Das Arbeitsrecht umfasst die Summe der Rechtsnormen, die sich auf die in abhängiger Tätigkeit geleistete Arbeit beziehen. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 1 I (S. 1), Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 8) lies: Einführung von Richardi zu den Arbeitsgesetzen (Beck-Texte im dtv) und Dütz, Arbeitsrecht, Rn. 1-2 oder Preis, Individualarbeitsrecht, 1 I (S. 1) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 2 Rn Bedeutung lies: Loritz/Zöllner/Hergenröder, Arbeitsrecht, 2 I (S ) oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 2 (S. 3-4) oder Marschollek, Individualarbeitsrecht, Rdn I Aufgaben lies: Loritz/Zöllner/Hergenröder, Arbeitsrecht, 1 I (S. 1-5) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 2 Rn. 4-8 oder Löwisch, Arbeitsrecht, Rn lies zu I.-I: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn Rechtsquellen des Arbeitsrechts I. Die Rechtsquellen Beispielsfall 1 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 13 (S ) und (S ) oder Michalski, Arbeitsrecht, Rn Die Rangordnung der Rechtsquellen

2 Rechtsanwältin Laura Altmayer Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite 2 Def.: Tarifverträge sind vertragliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbänden, die für tarifgebundene Parteien gelten, also für Gewerkschaftsmitglieder bzw. Mitgliedern des Arbeitgeberverbands. (vgl. Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 645) Def.: Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (=Betriebsverfassungsorgane) über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. (Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 121) Def.: Regelungsabreden sind nicht unmittelbar und zwingend wirkende, formlose Abreden zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 17 II (S. 212) ) Def.: Gesamtzusagen sind Zusagen, die der Arbeitgeber einseitig der Gesamtheit der Arbeitnehmer oder einer bestimmten Arbeitnehmergruppe macht, (etwa durch Aushang am schwarzen Brett, durch Rundschreiben oder durch mündliche Bekanntgabe) dass er unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Leistungen gewährt. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 17 IV (S. 216) ) Def.: Betriebliche Übung ist die regelmäßige, gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Vergütung oder Leistung auf Dauer gewährt werden. (vgl. Erfurter Kommentar / Preis 611 BGB Rdn. 220) Beispielsfälle 2 bis 5 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 19 (S ) Oder lies zu I. und : Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 2 Rn oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 1, Rn (S ); Walker, Die betriebliche Übung, JuS 2007, S. 1ff. I Zwischenstaatliches und internationales Arbeitsrecht Beispielsfall 8 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 2 Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 14 (S ) 3 Arbeitsrecht und Verfassung I. Kompetenzordnung des Grundgesetzes für das Arbeitsrecht

3 Rechtsanwältin Laura Altmayer Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite 3 Beispielsfall 9 lies: Löwisch, Arbeitsrecht, Rn oder Loritz/Zöllner/Hergenröder, 7 I (S ) Bedeutung der Grundrechte im Arbeitsrecht 1. Für die Auslegung arbeitsrechtlicher Normen 2. Drittwirkung der Grundrechte Beispielsfall Die Wirkung einzelner Grundrechte 4. Grundrechte und Tarifvertrag Beispielsfall 11 bis 16 Beispielsfall Grundrechte und Betriebsverfassung lies: Löwisch, Arbeitsrecht, Rn oder Loritz/Zöllner/Hergenröder, 7 II-IV (S ) oder Preis, Individualarbeitsrecht, 15 (S ) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 1 Rn (S.20-32) I Das Sozialstaatsprinzip lies: Loritz/Zöllner/Hergenröder, 7 V (S ) oder Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, Rn Das Arbeitsverhältnis Def.: Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, das auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung ausgerichtet ist und das wegen der Einbeziehung des Arbeitnehmers in die vom Arbeitgeber organisierte Arbeitsteilung besonderen Regeln folgt. Das Arbeitsverhältnis beinhaltet die Gesamtheit der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (vgl. Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 8, Preis, Individualarbeitsrecht, 6 III (S. 42), Beck scher Online Kommentar / Fuchs 611 BGB Rdn. 32) I. Voraussetzungen lies: Preis, Individualarbeitsrecht, 6 (S ) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 2 Rn (S.49-56) 1. Privatrechtlicher Vertrag

4 Rechtsanwältin Laura Altmayer Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite 4 2. Dienstvertrag Beispielsfall 18 Def.: Ein Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich ein Teil zur Leistung versprochener Dienste und der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (vgl. Beck scher Online Kommentar / Fuchs 611 BGB Rdn. 32) Beispielsfall Das Merkmal der Unselbstständigkeit Parteien Def.: Als Arbeitnehmer ist allgemein anzusehen, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zur Leistung von Diensten für einen anderen (=Arbeitgeber) in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt verpflichtet ist. (vgl. Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 10) Def.: Als Arbeitgeber ist derjenige, der die Leistung von Arbeit von mindestens einem Arbeitnehmer kraft Arbeitsvertrag verlangen kann und zugleich Schuldner des Vergütungsanspruchs ist. (vgl. BAG Beschluss v AS 6/03, NZA (1118), Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 26) Beispielsfälle 20 und 21 lies: Preis, Individualarbeitsrecht, 7-9 (S , 85-94) oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder lies zu I. und : Brox/Rüthers, Henssler, Arbeitsrecht, Rn I Besondere Arbeitsverhältnisse lies: Brox/Rüthers, Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 10 (S ) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 4 Rn IV. Die Anwendung arbeitsrechtlicher Normen auf Nichtarbeitsverhältnisse Beispielsfall 22 Def.: Arbeitnehmerähnliche Personen sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, wenn sie aufgrund von Dienst- und Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistun-

5 Rechtsanwältin Laura Altmayer Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite 5 gen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern zu erbringen. (vgl. 12a TVG) lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn Die Begründung des Arbeitsverhältnisses I. Die Anbahnung Beispielsfall 22a lies: Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 20 I, II, IV (S , ) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 3 Rn (S ) und Senne, Arbeitsrecht, S zur Vertiefung: Bauer, Einführung in die Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, JuS 1999, S. 356ff, 452ff, 557ff, 660ff (enthält auch Arbeitsvertragsmuster) Der Abschluss des Arbeitsvertrags 1. Einigung Beispielsfall Einschränkung der Abschlussfreiheit 3. Bedeutung der Eingliederung Beispielsfall Form Beispielsfall Geschäftsfähigkeit Beispielsfall 26 und Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Löwisch, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 20 V, 22, 25 (S , , ) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 5 Rn o- der Michalski, Arbeitsrecht, Rn I Mängel des Arbeitsvertrags 1. Nichtigkeitsgründe

6 Rechtsanwältin Laura Altmayer Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite 6 2. Anfechtungsgründe 3. Folgen der Nichtigkeit Beispielsfall 28 Beispielsfall 29 und 30 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Löwisch, Arbeitsrecht, Rn oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 5, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 20 III, 23 (S , ) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 3 Rn (S ) lies zum Fragerecht des Arbeitgebers: Thüsing, Das Fragerecht des Arbeitgebersaktuelle Probleme zu einem klassischen Thema, BB 2002, S. 1146ff.; Wisskirchen/Bissels, Das Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellung unter Berücksichtigung des AGG, NZA 2007, S IV. Das vorvertragliche Schuldverhältnis 1. Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss 2. Sonstige Ansprüche lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 21 (S ) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 3, Rn (S ) 6 Die Pflichten des Arbeitnehmers I. Die Arbeitspflicht 1. Schuldner 2. Gläubiger 3. Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung Beispielsfall 32 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 6 Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 26 (S ) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 4, Rn (S ) Nebenpflichten 1. Gehorsamspflicht

7 Rechtsanwältin Laura Altmayer Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite 7 Def.: Die Gehorsamspflicht ist die Pflicht des Arbeitnehmers, den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen. 2. Treuepflicht 3. Handlungspflichten 4. Unterlassungspflichten Beispielsfall 33 Beispielsfall 34 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Löwisch, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 27 (S ) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht Rn b (S ) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 6 Rn Die Pflichten des Arbeitgebers I. Lohnzahlungspflicht 1. Anspruchsgrundlagen 2. Arten des Lohns 3. Zahlung des Lohns Beispielsfälle 35 und 36 Beispielsfall Sicherung und Verfall des Lohnanspruchs 5. Lohn ohne Arbeit Beispielsfall 38 Beispielsfälle 39 bis 41 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Löwisch, Arbeitsrecht, Rn , , , , oder Preis, Individualarbeitsrecht, 28, 29, 35, (S , , , ) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 7 Rn oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht Rn (S ) und Senne, Arbeitsrecht, S Zur Frage arbeitsrechtlicher Rückzahlungsvereinbarungen bei Übernahme von

8 Rechtsanwältin Laura Altmayer Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite 8 Fortbildungskosten st die Übersicht von Stück, MDR 2004, S. 19ff. zu empfehlen. Nebenpflichten 1. Schutzpflichten 2. Beschäftigungspflicht lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn , oder Preis, Individualarbeitsrecht, 30-33, 36 (S , ) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 7 Rn Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis zum Einstieg: Preis/Hamacher, Das Recht der Leistungsstörungen im Arbeitsverhältnis, Jura 1998, S.11 ff.; Heinrich, Unmöglichkeit und Verzug bei Arbeitsverhältnis, Jura 1996, S. 235ff.; Singer/Schiffer, Sanktionen für Schlechtleistungen von Arbeitnehmern, JA 2006, S. 833ff. I. Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer 1. Nichterfüllung der Arbeitspflicht Beispielsfälle 42 und Schlechterfüllung der Arbeitspflicht 3. Verletzung von Nebenpflichten lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber 1. Nichterfüllung der Lohnzahlungspflicht Beispielsfälle 44 und Annahmeverzug des Arbeitgebers Beispielsfall Verletzung von Nebenpflichten lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn , 249. oder zu I und : Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 8 Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, (S ).

9 Rechtsanwältin Laura Altmayer Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite 9 9 Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis I. Haftung des Arbeitnehmers 1. Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Beispielsfall Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten Beispielsfall 48 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn , 265 oder Löwisch, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 53 (S ) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Rn (S ) und Langer, Die Haftung des Arbeitnehmers, ZAP 2001, S. 155ff. oder Ring, Arbeitnehmerhaftung- Welche Ansprüche hat der Arbeitgeber? BuW 2003, S. 914 oder Servatius, Die Haftung des Arbeitnehmers für Nicht- und Schlechtleistung, Jura 2005, S. 838ff. oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 9 Rn Zum arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch lies: Bittner, Die Erfüllung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs, NZA 2002, S. 833ff. Haftung des Arbeitgebers Beispielsfall 49 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 54 (S ) oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 9 Rn. 1-24; Reipen, Übungsklausur: Arbeitsund Sozialrecht: Haftungsprivileg des Arbeitgebers, JuS 2006, S. 527ff. 10 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung und Kündigungsschutz werden in der Vorlesung Individualarbeitsrecht II in allen Einzelheiten besprochen. Hier findet sich ein Überblick. Überblick in: Preis, Individualarbeitsrecht, 55 (S ). I. Die Kündigung 1. Die ordentliche Kündigung Def.: Eine Potestativbedingung ist eine Bedingung, deren Eintritt oder Nichteinritt ausschließlich vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt. Er hat es in der Hand, die Ungewissheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen. (vgl. Jauernig 158 BGB Rdn. 3)

10 Rechtsanwältin Laura Altmayer 10 Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite Beispielsfall 50 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 10 Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 60 (S ) 2. Die außerordentliche Kündigung Def.: Ein außerordentlicher Kündigungsgrund kommt in Betracht, wenn Tatschen vorliegen, aufgrund derer es dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, dass Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung fortzusetzen. (vgl. Marschollek, Arbeitsrecht Rdn. 504) Beispielsfälle 51 und 52 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 10 Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Löwisch, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 66 I-III, VI (S , ) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 6 Rn b (S ) und Senne, Arbeitsrecht, S Der Aufhebungsvertrag Def.: Der Aufhebungsvertrag kommt- wie jeder andere Vertrag auch- durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, die den Inhalt haben, das Vertragsverhältnis aufzuheben. (vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, Kündigungsrecht, Aufhebungsvertrag Rdn. 1) lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 10 Rn oder Dütz, Arbeitsrecht Rn oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Rn (S ) und Senne, Arbeitsrecht, S und Gaul, Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag: Aktuelle Entwicklung im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, BB 2003, S. 2457ff. I Zeitablauf (befristete Verträge) Beispielsfälle 53 und 54 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn und Senne, Arbeitsrecht, S IV. Tod des Arbeitnehmers lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn. 594 oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn. 345

11 Rechtsanwältin Laura Altmayer 11 Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite V. Pflichten anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Pflichten des Arbeitgebers 2. Pflichten des Arbeitnehmers Beispielsfall 55 lies: Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 10 Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn oder Preis, Individualarbeitsrecht, 72 (S ) oder Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 6 Rn (S ) und Senne, Arbeitsrecht, S oder Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn Kündigungsschutz I. Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes lies: Preis, Individualarbeitsrecht, 61 (S ). Soziale Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung 1. personenbedingte Gründe Def.: Personenbedingte Kündigungsgründe sind solche Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Voraussetzung einer personenbedingten Kündigung ist, dass der AN auf Grund persönlicher Fähigkeiten, Eigenschaften oder nicht vorwerfbarer Einstellungen nicht mehr in der Lage ist, künftig eine vertragsgerechte Leistung zu erbringen. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 62 VIII (S. 755) ) 2. verhaltensbedingte Gründe Def..: Verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind solche Umstände, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, also ihm vorwerfbar und von ihm steuerbar sind. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe können insbesondere Vertragspflichtverletzungen sein, wobei nach h.m. schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers nur grundsätzlich, nicht dagegen zwingend erforderlich ist. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 62 VIII (S. 756) ) 3. betriebsbedingte Gründe Def.: Betriebsbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn außer- oder innerbetriebliche Faktoren den Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze zur Folge haben und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in demselben Betrieb oder einem anderen Betrieb desselben Unternehmens besteht. (vgl. Preis, Individualarbeitsrecht, 63 I (S. 758) ) lies: Preis, Individualarbeitsrecht, (S )

12 Rechtsanwältin Laura Altmayer 12 Individualarbeitsrecht I, SoSe 2012, Seite I Geltendmachung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung 1. Soziale Rechtfertigung 2. Weiterbeschäftigung lies: Preis, Individualarbeitsrecht, 62 (S ). lies zu I. bis I: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht, Rn oder Dütz, Arbeitsrecht, Rn , oder Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht, Band 1, 10 Rn

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