Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz

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1 Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004

2 Allgemeines I Der Kündigungsschutz ist im KSchG geregelt Anwendungsbereich: 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG Die Kündigung eines Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

3 Allgemeines II Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung nur dann, wenn entweder Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, 1 Abs. 2 KSchG. Wichtig: Eine Kündigung ist nach dem KSchG nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

4 Die 4, 7 KSchG Im Anwendungsbereich des KSchG kann die fehlende soziale Rechtfertigung nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch die Erhebung einer Klage geltend gemacht werden, 4 KSchG. Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben, tritt eine materielle Präklusionswirkung ein, 7 KSchG. Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

5 Die Kündigung Form und Frist Form: Schriftform gem. 623 BGB Frist: 622 BGB, wichtig: 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Fristlose Kündigung, 626 BGB Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

6 Personenbedingte Kündigung I Personenbedingte Gründe liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer nicht (mehr) fähig ist, die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen. Den Regelfall bilden unzureichende Kenntnisse oder Fähigkeiten, ein allgemein schlechter Gesundheitszustand oder gefährdende Beziehungen des Arbeitnehmers. Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

7 Personenbedingte Kündigung II Verschulden ist nicht erforderlich Abmahnung ist nur dann notwendig, wenn so die Störung behoben werden kann, wie etwa bei fehlender Eignung Ultima-ratio-Prinzip Kein Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglichen Änderungen Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

8 Personenbedingte Kündigung III Voraussetzungen: Prognoseentscheidung Störung des Arbeitsverhältnisses Erheblichkeit der Beeinträchtigung Zumutbare Umschulungsmaßnahmen Interessensabwägung Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

9 Personenbedingte Kündigung IV Krankheitsbedingte Kündigung: Häufige Kurzerkrankungen Andauernde Langzeiterkrankung Dauernde Leistungsunfähigkeit Krankheitsbedingte Leistungsminderung dauernde Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

10 Verhaltensbedingte Kündigung I Verhaltensbedingte Gründe liegen vor, wenn Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die die Kündigung bei verständiger Würdigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein verständig urteilender Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitnehmers zum Anlass für eine ordentliche Kündigung nehmen würde (objektiver Maßstab). Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

11 Verhaltensbedingte Kündigung II Anwendungsbereich Störungen im Vertrauensbereich Störungen im Leistungsbereich Störungen der betrieblichen Ordnung Verletzung von Nebenpflichten Ggf. außerbetriebliches Verhalten Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

12 Verhaltensbedingte Kündigung III Die verhaltensbedingte Kündigung bedeutet keine Sanktion von Fehlverhalten. Es soll ausschließlich verhindert werden, dass der Arbeitnehmer in Zukunft entsprechende Pflichtverletzungen begehen wird. Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

13 Verhaltensbedingte Kündigung IV Verschulden Interessensabwägung Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anhörung des Arbeitnehmers Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

14 Betriebsbedingte Kündigung I Eine Kündigung ist u.a. dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Maßgebend sind allein die Interessen des Arbeitgebers Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

15 Betriebsbedingte Kündigung II Voraussetzung: Innerbetriebliche Gründe außerbetriebliche Umstände Unternehmerische Entscheidung Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit Interessenabwägung Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

16 Betriebsbedingte Kündigung III Abkehrwille Arbeitsmangel, Gewinnverfall Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

17 Sozialauswahl I Festlegung der Personen, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind (betriebsbezogen) - Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit/Direktionsrecht - horizontale Vergleichbarkeit/Hierarchie - Sonderkündigungsschutz Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

18 Sozialauswahl II Sozialauswahl aus den ermittelten Arbeitnehmern Lebensalter Betriebszugehörigkeit Unterhaltspflicht Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

19 Sozialauswahl III Herausnahme der Arbeitnehmer, die nach 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus der Sozialauswahl herausfallen, weil betriebstechnische wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung bedingen und damit der Auswahl nach sozialen Kriterien entgegenstehen. Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

20 Wiedereinstellungsanspruch I Es kann eine Nebenpflicht des ArbGeb bestehen, einen wirksam aus betriebsbedingten Gründen gekündigten ArbN wiedereinzustellen. Voraussetzungen: Die Arbeitgeber-Prognose z.z. des Ausspruchs der Kündigung ändert sich Die Änderung erfolgt während der laufenden Kündigungsfrist Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

21 Wiedereinstellungsanspruch II Weitere Voraussetzungen des Wiedereinstellungsanspruchs: Die Prognoseänderung führt zur erneuten Beschäftigungsmöglichkeit Der Arbeitgeber hat noch keine schützenswerten anderen Dispositionen vorgenommen haben Ggf. ist eine Sozialauswahl durchzuführen Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

22 Neuerungen I Mit Wirkung zum wurden folgende zwei Neuerungen bzgl. der betriebsbedingten Kündigung in das KSchG eingefügt: 1 Abs. 5 KSchG 1 a KSchG Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

23 Neuerungen II Nach 1 Abs. 5 KSchG wird der Prüfungsmaßstab im Rahmen der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit reduziert, wenn zwischen dem ArbG und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste erstellt worden ist. Zudem wird in diesem Fall vermutet, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist. Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

24 Neuerungen III 1 a KSchG bietet dem ArbG die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu kündigen. Voraussetzung ist, dass der ArbG dem ArbN bereits mit Ausspruch der Kündigung eine Abfindung (Berechnung nach 1 a Abs. 2 KSchG) anbietet und einen Hinweis nach 1 a Abs. 1 Satz 2 KSchG erteilt. Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

25 Neuerungen IV Der Anspruch auf Abfindung nach 1 a KSchG entsteht nur dann, wenn der ArbN keine Kündigungsschutzklage erhebt. Problem: Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage hätte der ArbN ohnehin die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu vergleichen. Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

26 Wichtige Hinweise I Die Sozialauswahl wird nur im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung relevant, da nur hier der Kündigungsgrund quasi aus der Sphäre des ArbG stammt. Bei verhaltensoder personenbedingten Kündigungen liegt der Kündigungsgrund i.d.r. in der Sphäre des ArbN; hier hat der ArbG regelmäßig kein Auswahlrecht, wer gekündigt werden soll. Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

27 Wichtige Hinweise II Wesentlicher Anknüpfungspunkt ist immer die Frage nach der sozialen Rechtfertigung der Kündigung, vgl. 1 Abs. 1 i.v.m. 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG Dr. Lehner, Indiv. ArbR VI (Kündigung und Kündigungsschutz), Stand: März

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