Arbeitshilfen für die Praxis
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- Cornelia Buchholz
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1 Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee Berlin 030/ Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 1
2 Kündigungsschutz außerhalb des KSchG Kündigungsfristen Besonderer Kündigungsschutz Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 2
3 Geltung des KSchG Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 3
4 Geltung des KSchG 23 KSchG: Betrieblicher Geltungsbereich 1 I KSchG: Persönlicher Geltungsbereich Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 4
5 Geltung des KSchG 23 KSchG: Betrieblicher Geltungsbereich Grds. betriebsbezogene Ermittlung Kündigungsschutz nach Belegschaftsgröße Berücksichtigung Teilzeitbeschäftigter Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 5
6 Als Betrieb bezeichnet man eine organisatorische Einheit von Sachmitteln und Personal zur fortgesetzten Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks.. Geltung des KSchG 23 KSchG: Betrieblicher Geltungsbereich Grds. betriebsbezogene Ermittlung Betriebsbegriff Gemeinschaftsbetrieb Unternehmen Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 6
7 Beispiel: Arbeitsgemeinschaften, mit denen mehrere Bauunternehmen ein Großprojekt zusammen bewältigen, das keinen von Ihnen allein hätte übernehmen können (so genannte ARGE). Beim Kündigungsschutz sind alle Arbeitnehmer der ARGE mitzuzählen. Geltung des KSchG 23 KSchG: Betrieblicher Geltungsbereich Grds. betriebsbezogene Ermittlung Gemeinschaftsbetrieb Arbeitsgemeinschaft mehrer Unternehmen Einheitliche Leitungsmacht Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 7
8 Beispiel: Spaltet der Arbeitgeber sein Unternehmen in viele Kleinbetriebe auf, ist zu prüfen, ob eine Umgehung des Gesetzeszwecks vorliegt. Letzterer ist vor allem darin begründet, dass Kleinunternehmer örtlich und persönlich besonders eng mit ihren Beschäftigten zusammenarbeiten müssen, den Auswirkungen eines Kündigungsschutzprozesses weniger gewachsen sind und es ihnen in der Regel auch Finanzkraft fehlt, etwaige Abfindungen zu zahlen. Geltung des KSchG 23 KSchG: Betrieblicher Geltungsbereich Grds. betriebsbezogene Ermittlung Unternehmen Aufspaltung in Kleinbetriebe Umgehung des Gesetzeszwecks Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 8
9 Als Altbeschäftigte zählen diejenigen Arbeitnehmer, die vor dem eingestellt worden sind. Das Datum des Vertragsschlusses ist irrelevant. Geltung des KSchG 23 KSchG: Betrieblicher Geltungsbereich Kündigungsschutz nach Belegschaftsgröße 23 I 2 KSchG: KSchG gilt nie in Betrieben mit fünf oder weniger Arbeitnehmern 23 I 3 KSchG, Betriebe bis zehn Arbeitnehmer: Altbeschäftigte, sofern noch mehr als fünf vorhanden 23 I 3 KSchG: bei mehr als zehn Arbeitnehmern gilt das KSchG Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 9
10 Geltung des KSchG 23 KSchG: Betrieblicher Geltungsbereich Berücksichtigung Teilzeitbeschäftigter 23 I 4: Teilzeitbeschäftigte bis 20 Stunden = ½ 23 I 4: Teilzeitbeschäftigte bis 30 Stunden = ¾ 23 I 4: Teilzeitbeschäftigte über 30 Stunden = 1 Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 10
11 Geltung des KSchG 1 I KSchG: Persönlicher Geltungsbereich Arbeitnehmer Wartezeit: Sechs Monate Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 11
12 Personenbedingte Gründe Verhaltensbedingte Gründe Betriebsbedingte Gründe Absolute Sozialwidrigkeit, 1 II 2, 3 KSchG Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 12
13 Personenbedingte Gründe Negative Prognose Störung im Arbeitsverhältnis Ultima-Ratio-Prinzip Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 13
14 Personenbedingte Gründe Negative Prognose Geminderte Arbeitseignung Auch für die Zukunft Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 14
15 Beispiel: Hauptanwendungsfall personenbedingter Kündigungen ist die krankheitsbedingte Kündigung. Personenbedingte Gründe Eignungsmangel Konkrete Qualifikation entfallen oder eingeschränkt Kein vorwerfbares (beeinflussbares) Verhalten Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 15
16 Bei der krankheitsbedingten Kündigung sind hinsichtlich der Gesundheitsprognose insoweit vier Fallgruppen zu unterscheiden: - Lang andauernde Krankheit, - häufige Kurzerkrankungen, - krankheitsbedingte Leistungseinschränkungen, - krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Personenbedingte Gründe Negative Prognose Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Künftig Eignungsbeschränkung zu erwarten Gegebenenfalls Weiterbeschäftigungsanspruch Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 16
17 Personenbedingte Gründe Negative Prognose Weiterbeschäftigungsanspruch Behebung des Mangels vor Fristablauf Keine Dispositionen des Arbeitgebers Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 17
18 Die Beeinträchtigungen müssen zu einer Belastung des Arbeitgebers führen, die einer Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen lässt. Kriterien sind: - erhebliche Betriebsablaufstörungen, - wirtschaftliche Belastungen, - betriebliche Ursache für Eignungsmangel Personenbedingte Gründe Ultima-Ratio-Prinzip Relativ mildestes Mittel Interessenabwägung Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 18
19 Personenbedingte Gründe Beispiel: Als von vornherein relativ milderes Mittel kommen eine Versetzung, eine Umschulung oder eine Änderung der Arbeitsbedingungen (gegebenenfalls durch Änderungskündigung) in Betracht, wenn dadurch eine gleichwertige Weiterbeschäftigung ermöglicht werden kann. Ultima-Ratio-Prinzip Relativ mildestes Mittel Weniger einschneidende Alternativen? Betriebliches Eingliederungsmanagement? Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 19
20 Personenbedingte Gründe Im Rahmen der Interessenabwägung werden die im Einzelfall bestehenden berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu denen des betroffenen Arbeitnehmers ins Verhältnis gesetzt, beispielsweise: - Grad der Störung betrieblicher Abläufe - materielle Einbußen (insb. Entgeltfortzahlung) - betriebliche Ursache für Eignungsmangel - Dauer der Betriebszugehörigkeit Ultima-Ratio-Prinzip Interessenabwägung Erhebliche Störung betrieblicher Interessen Für den Verbleib sprechende Umstände Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 20
21 Verhaltensbedingte Gründe Begriffliche Abgrenzung Negative Prognose Ultima-Ratio-Prinzip Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 21
22 Verhaltensbedingte Gründe Begriffliche Abgrenzung Personen- verhaltensbedingt Kündigung auf Tatsachengrundlage Kündigung wegen eines Verdachts Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 22
23 Während verhaltensbedingten Kündigungsgründen ein steuerbares Verhalten zugrunde liegt, ist dies bei personenbedingten Gründen nicht der Fall. Grenzfälle bilden Eignungsmängel, die selbstverschuldet herbeigeführt werden (einem Berufkraftfahrer wird die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen). Verhaltensbedingte Gründe Begriffliche Abgrenzung Personen- verhaltensbedingt Personenbedingt: Es geht nicht anders Verhaltensbed.: Man macht es eben so Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 23
24 Verhaltensbedingte Gründe Begriffliche Abgrenzung Kündigung wegen Verdachts Dringender Verdacht Objektiver Tatsachenhintergrund Vorherige Anhörung Ggf Wiedereinstellungsanspruch Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 24
25 Verhaltensbedingte Gründe Negative Prognose Wiederholungsgefahr Verlust schutzwürdigen Vertrauens Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 25
26 Verhaltensbedingte Gründe Ultima-Ratio-Prinzip Verhältnismäßigkeit (vgl. personenb. Kündigung) IdR vorherige Abmahnung Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 26
27 Dokumentationsfunktion: Pflichtenverstoß soll festgehalten werden (Sicherheit für den Arbeitgeber). Beanstandungsfunktion: Dem Arbeitnehmer muss ein konkret bezeichneter Pflichtenverstoß vor Augen gehalten werden. Warnfunktion: Für den Wiederholungsfall wird eine einschneidende Konsequenz (insbesondere eine Kündigung) in Aussicht gestellt. Verhaltensbedingte Gründe Ultima-Ratio-Prinzip IdR vorherige Abmahnung Dokumentationsfunktion Beanstandungsfunktion Warnfunktion Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 27
28 Betriebsbedingte Gründe Begriff / Negative Prognose Ordnungsgemäße Sozialauswahl Ultima-Ratio-Prinzip 1a Kündigung Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 28
29 Betriebsbedingte Gründe Begriff / Negative Prognose Dringende betriebliche Erfordernisse Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 29
30 Betriebsbedingte Gründe Begriff / Negative Prognose Dringende betriebliche Erfordernisse Unternehmerentscheidung Personalüberhang Auswirkung auf konkreten Arbeitsplatz Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 30
31 Als außerbetriebliche Gründe kommen Auftragsmangel, Umsatzrückgänge oder Gewinnverfall in Betracht. Als innerbetriebliche Gründe kommen Unternehmensaufgabe (Stilllegung) oder Umorganisationen der betrieblichen Strukturen (Rationalisierungen) in Betracht. Betriebsbedingte Gründe Begriff / Negative Prognose Dringende betriebliche Erfordernisse Personalüberhang Außerbetriebliche Einflüsse Innerbetriebliche Einflüsse Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 31
32 Betriebsbedingte Gründe Begriff / Negative Prognose Dringende betriebliche Erfordernisse Auswirkung auf konkreten Arbeitsplatz Wegfall von Beschäftigungsvolumen auf Arbeitsplatz des Gekündigten Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 32
33 Betriebsbedingte Gründe Ordnungsgemäße Sozialauswahl 1 III KSchG: Auswahlmechanismus 1 IV KSchG: Auswahlrichtlinie 1 V KSchG: Namensliste Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 33
34 Betriebsbedingte Gründe Ordnungsgemäße Sozialauswahl 1 III KSchG: Auswahlmechanismus Relevanter Personenkreis Einzelkriterien Gewichtung Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 34
35 Betriebsbedingte Gründe Ordnungsgemäße Sozialauswahl 1 III KSchG: Auswahlmechanismus Räumlich: Betrieb Struktur: Selbe Hierarchieebene Persönlich: Vergleichbare Arbeitnehmer Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer, 1 III 2 Keine Sonderkündigungsgeschützten Relevanter Personenkreis Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 35
36 Betriebsbedingte Gründe Ordnungsgemäße Sozialauswahl 1 III KSchG: Auswahlmechanismus Dauer der Betriebszugehörigkeit Einzelkriterien Lebensalter Unterhaltspflichten Schwerbehinderung Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 36
37 Betriebsbedingte Gründe Ordnungsgemäße Sozialauswahl 1 III KSchG: Auswahlmechanismus Gewichtung Grundsätzliche Gleichwertigkeit der Kriterien 1 III 2 KSchG: ausreichend berücksichtigt Punkteschemata zulässig Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 37
38 Betriebsbedingte Gründe Ordnungsgemäße Sozialauswahl 1 V KSchG: Namensliste Interessenausgleich / Name auf Liste Beweislastumkehr bei betr. Erfordernis Grob fehlerhafte Sozialauswahl Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 38
39 Betriebsbedingte Gründe Ultima-Ratio-Prinzip Änderungskündigung vor Beendigungskündigung Gegebenenfalls Wiedereinstellungsanspruch Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 39
40 Beispiel: Ist die betriebsbedingte Kündigung auf Auftragsmangel gestützt worden und vor Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen ein Großauftrag erteilt, muss der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Betracht ziehen. Betriebsbedingte Gründe Ultima-Ratio-Prinzip Gegebenenfalls Wiedereinstellungsanspruch Änderung der Gegebenheiten vor Ablauf der Kündigungsfrist Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 40
41 Betriebsbedingte Gründe 1a Kündigung Hinsweis im Sinne des 1 a I 2 KSchG Verstreichenlassen der Klagefrist Abfindungsanspruch bei Angebot im Sinne des 1 a Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 41
42 Zusätzlich zu einem der Gründe muss ein form- und fristgerechter Widerspruch des Betriebsrats im Sinne des 102 Absatz 3 BetrVG vorliegen. In betriebratslosen Betrieben spielt die absolute Sozialwidrigkeit also keine Rolle. Absolute Sozialwidrigkeit, 1 II 2, 3 KSchG Verstoß gegen Auswahlrichtlinie Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu denselben Bedingungen Weiterbeschäftigung bei geänderten Arbeitsbedingungen Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 42
43 Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 134 BGB: Verstoß gegen gesetzliches Verbot 138 BGB: Sittenwidrige Kündigung 242 BGB: Treuwidrige Kündigung Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 43
44 Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 134 BGB: Verstoß gegen gesetzliches Verbot Mangelnde behördliche Zustimmung Diskriminierende Kündigung Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 44
45 Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 242 BGB: Treuwidrige Kündigung Maßstäbe des KSchG bleiben außer Betracht Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 45
46 Kündigungsfristen (Tarif-) Vertragliche Fristen Mindestkündigungsfristen, 622 BGB Gleichbehandlungsabrede, 622 VI BGB Erheblicher Zeitpunkt Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 46
47 Kündigungsfristen Mindestkündigungsfristen, 622 BGB Grundkündigungsfrist, 622 I BGB Verlängerte Kündigungsfristen, 622 II BGB Verkürzte Kündigungsfristen Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 47
48 Kündigungsfristen Mindestkündigungsfristen, 622 BGB Grundkündigungsfrist, 622 I BGB Vier Wochen zum 15. oder Kalendermonatsende Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 48
49 beschränkt sich der Zweck der Regelung des 622 II 2 BGB darauf, jüngeren Arbeitnehmern den Vorteil der verlängerten Kündigungsfrist vorzuenthalten... Das ist von vorneherein kein legitimes Ziel aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik oder des Arbeitsmarktes (LAG Berlin-Brandenburg). Deshalb hat der EuGH zwischenzeitlich 622 II 2 BGB als altersdiskriminierend und damit europarechtwidrig eingestuft. Die gesetzliche Regelung ist deshalb außer Acht zu lassen. Kündigungsfristen Mindestkündigungsfristen, 622 BGB Verlängerte Kündigungsfristen, 622 II BGB Fristenstaffel, 622 I 1 BGB Berücksichtigungsfähige Zeiten, 622 II 2 BGB Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 49
50 Kündigungsfristen Mindestkündigungsfristen, 622 BGB Verkürzte Kündigungsfristen Gesetzliche Fristen Vereinbarte Fristen Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 50
51 Kündigungsfristen Mindestkündigungsfristen, 622 BGB Verkürzte Kündigungsfristen Gesetzliche Fristen Probezeitkündigung, 622 III BGB Außerordentliche Kündigung, 626 BGB Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 51
52 Kündigungsfristen Mindestkündigungsfristen, 622 BGB Verkürzte Kündigungsfristen Vereinbarte Fristen Tarifvertragliche Fristen, 622 IV BGB Arbeitsvertragliche Fristen, 622 V BGB Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 52
53 Kündigungsfristen Mindestkündigungsfristen, 622 BGB Verkürzte Kündigungsfristen Vereinbarte Fristen Arbeitsvertragliche Fristen, 622 V BGB Aushilfsverhältnis, 622 V 1 Nr. 1 BGB Kleinunternehmen, 622 V Nr. 2 BGB Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 53
54 Kündigungsfristen Erheblicher Zeitpunkt Berechnung zum Zeitpunkt des Ausspruchs Zeitraum der Kündigungsfrist unerheblich Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 54
55 Besonderer Kündigungsschutz Tarifvertragliche ordentlich Unkündbare Gesetzlich ordentlich Unkündbare Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 55
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