Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung
|
|
- Julius Baumgartner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Jura Siegfried Schwab Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Wissenschaftlicher Aufsatz
2
3 Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ. Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzeszweck und Entstehen des Abfindungsanspruchs Höhe des Abfindungsanspruchs Wegfall des entstandenen Anspruchs Nachträgliche Klagezulassung und verlängerte Anrufungsfrist Vererblichkeit der Abfindungsanspruchs und Pfändbarkeit Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei Verletzung arbeitsrechtlicher Auskunftspflichten?... 8 Fall: Die Kläger im Streitfall sind die Eltern und gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers, der bei der Beklagten sei 1980 beschäftigt war. Die Beklagte kündigte dessen Arbeitsverhältnis betriebsbedingt. Sie bot ihm gleichzeitig eine Abfindung nach Maßgabe des 1 a KSchG i. H. von Euro an. Mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb vor Ablauf der Kündigungsschutzfrist. Seine Eltern haben von der Beklagten die Zahlung der Abfindung verlangt. 1 1 Vgl. BAG, NZA 2007, 1043 ff 1
4 1. Gesetzeszweck und Entstehen des Abfindungsanspruchs Das Kündigungsschutzgesetz ist kein Abfindungsgesetz, sondern ein Bestandsschutzgesetz, das einen gesetzlichen Abfindungsanspruch 2 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur in Ausnahmefällen gewährt 1 a, 9, und 10 KSchG. Die Realität vieler Kündigungsschutzverfahren sieht dennoch so aus, dass sie mit einem Vergleich enden. Dieser Realität sollte 1 a KSchG Rechnung tragen. Der Gesetzgeber bietet den Arbeitsvertragsparteien eine einfach zu handhabende, moderne, schnelle und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess. Dadurch sollen langatmige und kostenträchtige Kündigungsprozesse vermieden werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien in jedem Fall nur an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung interessiert sind. 3 Der Arbeitnehmer muss nicht mehr den Weg über die Kündigungsschutzklage 4,7 KSchG beschreiten, um eine Abfindung durchzusetzen, für den ArbG wird das Kündigungsrecht transparenter, kalkulierbarer und das Verfahren effizienter (er kann schneller die freiwerdende Stelle bei Bedarf neu besetzen) und schließlich entlastet die außergerichtliche Streitbeilegung die Gerichtsbarkeit. Allerdings begründet 1 a KSchG keinen schuldrechtlichen Anspruch, sondern regelt nur eine Abfindungsoption. Dem Charakter nach handelt es sich um eine einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die Hinnahme der Kündigung vereinbarte Abfindung. 4 Der Abfindungsanspruch setzt tatbestandlich voraus, dass der ArbG wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt. Ob dringende betriebliche Gründe letztlich tatsächlich vorliegen, ist unerheblich. 5 Entscheidend ist, dass der ArbG die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützen wollte und dies dementsprechend im Kündigungsschreiben auch so formulierte. Beruft sich der Arbeitgeber später auf das Vorliegen anderer Kündigungsgründe, ist dessen Verhalten wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig 242 BGB. 2 Altenburg/ Reufels/ Leister, NZA 2006, 71; Offengelassen vom BAG, NZA 2005, 997, 999. Schließlich wäre 1 a KSchG bei einer vertraglichen Deutung überflüssig. A. A. Preis, DB 2004, 70 f rechtsgeschäftlicher Prozess. 3 BT Drucks 15/2004, S. 8f. 4 BAG, NZA 2005, 997; vgl. auch Bader, NZA 2004, Bader, NZA 2004, 65; Nägele, in Fiebig KSchG, 1 a RN 2. 2
5 Kündigt der Arbeitgeber aus persönlichen oder verhaltensbedingten Gründen mit dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen könne, handelt es sich um das Angebot zum Abschluss eines Abfindungsvertrag. Der Arbeitnehmer kann das entsprechende Angebot auf Zahlung durch verstreichen lassen der Kündigungsfrist stillschweigend annehmen. Der gesetzliche Abfindungsanspruch setzt eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung voraus. In Betracht kommt auch eine ordentliche, betriebsbedingte Änderungskündigung, soweit die Voraussetzungen des 1 a KSchG, die den Abfindungsanspruch auslösen, vorliegen. Die Änderungskündigung enthält neben dem Änderungsangebot schließlich auch eine Kündigungserklärung. Der Abfindungsanspruch wird mit Ablauf der Kündigungsfrist fällig. Auf außerordentliche, betriebsbedingte Kündigungen findet 1 a KSchG grundsätzlich keine Anwendung. Neben der systematischen Stellung des 1 a KSchG (im Zusammenhang mit Vorschriften über die ordentliche Kündigung), folgt dies insbesondere aus 13 Abs. 1 KSchG, der nicht auf 1 a KSchG verweist. Eine Ausnahme ist nur für den Fall eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers zugelassen worden, da ein besonders geschützter Arbeitnehmer sonst schlechter stünde. 1 a KSchG ist deshalb auch bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers entsprechen anzuwenden. 6 Der Abfindungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigung den Hinweis gegeben hat, der Arbeitnehmer könne bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung fordern. 7 Dabei ist der Arbeitgeber nicht an den Gesetzeswortlaut gebunden. Allerdings reicht der Hinweis auf die Rechtskraft der Kündigung nicht aus, da vom gewählten Wortlaut auch der Fall erfasst der fristwahrenden Klageerhebung und späteren Klagerücknahme erfasst würde. In diesem Fall wäre keine unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess gegeben. 6 BAG, AP 626 BGB Nr. 143; Erfurter Kommentar, 1 a RN3. 7 BAG, Urt. vom AZR 807/06 Anspruch bei Betriebsbedingtheit der Kündigung und Verstreichenlassen der Frist 3
Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach 1a KSchG.
Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung das Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrags unterbreiten will, ohne die gesetzliche Abfindung
MehrInhaltsübersicht. Kündigung - Abfindungsanspruch
Kündigung - Abfindungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsvoraussetzungen 3. Anspruchshöhe 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 ALG II-Anrechnung 4.2 Änderungskündigung 4.3 Anrechnung auf tarifliche
MehrInhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Klageverzicht
Kündigungsschutzklage - Klageverzicht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. 1a KSchG - Abfindungsanspruch bei Klageverzicht 3. Einzelvertraglicher Klageverzicht 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 Aufhebungsvertrag
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 07.05.2008 2 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (8) Das Sozialauswahlerfordernis im Einzelnen
MehrVon Rechts wegen! Tatbestand
Vererblichkeit einer Abfindung nach 1 a KSchG KSchG 1 a; BGB 280, 1922 Der Anspruch nach 1 a KSchG entsteht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung. Endet
MehrOrdentliche und außerordentliche Kündigung.
1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrBAG Urteil vom AZR 663/06
TK Lexikon Sozialversicherung BAG Urteil vom 13.12.2007-2 AZR 663/06 BAG Urteil vom 13.12.2007-2 AZR 663/06 HI1971370 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1971370_1 Änderungskündigung. Abfindung nach 1a KSchG
MehrTrennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Trennungsmanagement Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen 13.04.2016 Agenda Kurzüberblick Kündigung Kündigungsarten AG-Kündigung AN-Kündigung Probleme/Risiken/Möglichkeiten Formalien Mitteilung
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 209/07 3 Sa 305/06 Sächsisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 10. Juli 2008 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter
MehrEntscheidungen. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...
Seite 1 von 5 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 663/06 Änderungskündigung - Abfindung nach 1a KSchG Leitsätze 1a KSchG ist auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen
MehrVertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
MehrDer Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung (German Edition)
Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung (German Edition) Click here if your download doesn"t start automatically Der Abfindungsanspruch nach 1 a KSchG bei betriebsbedingter
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrKündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juli 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 536/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.2AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juli 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 536/15 - ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 4. März 2015-5 Ca 1616/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrInhaltsverzeichnis EINLEITUNG 1
Inhaltsverzeichnis EINLEITUNG 1 1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DIE RECHTLICHEN RAHMENBE- DINGUNGEN 5 A. Das Ende des Arbeitsverhältnisses und die Abfindung 7 I. Ausgewählte Varianten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
MehrIndividualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz
Individualarbeitsrecht VI Kündigung und Kündigungsschutz Dr. Hans-Peter Lehner,, Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bearbeitungsstand: Oktober 2004 Allgemeines I Der
MehrEndzeugnisse und Zwischenzeugnis - Neues zum Arbeitszeugnis
Jura Siegfried Schwab Endzeugnisse und Zwischenzeugnis - Neues zum Arbeitszeugnis Wissenschaftlicher Aufsatz Endzeugnisse und Zwischenzeugnis 1 - neues zum Arbeitszeugnis* 2 1. Bei der Erteilung eines
MehrMandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung
Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrPrüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG
Prüfungsschemata I. Prüfungsschema einer ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form 623 BGB - Vollmacht - Bedingung - Zugang 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag,
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen
MehrMaßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz
Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz InsO 113 Abs. 1 1. Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten,
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 5. Mai 2006
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 1. Vorlesung, 5. Mai 2006 2 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz eine Übersicht Kündigungsschutzrecht Grundlagen
MehrBürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen
Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 663/06
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 13.12.2007, Az.: 2 AZR 663/06 Änderungskündigung: Wer annimmt, hat keinen Abfindungsanspruch Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, und die dagegen nicht mit der Kündigungsschutzklage
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrSchaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE
Schaubild : SYSTEM DER BEENDIGUNGSGRÜNDE Einseitige durch 1. Kündigung ( 620 II, 622, 623 BGB: ordentlich; 623, 626 BGB: außerordentlich) Vereinbarte durch Befristung bzw. Bedingung ( 620 III BGB i.v.m.
MehrNewsletter Employment 45/06
Mandanten Newsletter Ausgabe 45 Taylor Wessing November 2006 Ausgabe 45/06 (November 2006) Newsletter Employment 45/06 Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag - aktuelle Rechtsprechung des BSG Taylor Wessing Practice
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKapitel 4 Basiskündigungsschutz
60 Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 1. Der Grundsatz Alle Kündigungen müssen bestimmten rechtlichen Minimalanforderungen genügen. Zahlreiche Vorschriften ziehen dem Arbeitgeber insoweit Grenzen, doch ist
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrInhaltsübersicht. Kündigung - Abfindungsanspruch
Kündigung - Abfindungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsvoraussetzungen 3. Anspruchshöhe 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 ALG II-Anrechnung 4.2 Altersdiskriminierung 4.3 Änderungskündigung
MehrInhaltsübersicht. Kündigung - Abfindungsanspruch
Kündigung - Abfindungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsvoraussetzungen 3. Anspruchshöhe 4. Rechtsprechungs-ABC 4.1 ALG II-Anrechnung 4.2 Altersdiskriminierung 4.3 Änderungskündigung
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,
6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 153/15 - ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR153.15.0 I. Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 17. April 2014-1 Ca 3054/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrDer neue 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Der neue 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung Inhaltsverzeichnis Der Reformanlass Die Neuregelung Der Gesetzestext Die Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs Ordnungsgemäßer Hinweis
MehrArbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden
MehrBETRIEBSRAT. Nr. 03 / 2007 NEUES IM ARBEITSRECHT. kein offenes Postfach für den BR/PR jedenfalls keine wirksame Zustellung
BETRIEBSRAT NEUES IM ARBEITSRECHT Nr. 03 / 2007 kein offenes Postfach für den BR/PR jedenfalls keine wirksame Zustellung Leistungsprämien auch in Altersteilzeit nach arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz
MehrSperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen Datum: 08.08.2007 12:24 Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin,
MehrInhaltsverzeichnis Seite Rn.
Inhaltsverzeichnis Seite Rn. Vorwort Abkürzungen XI A. ÜBERSICHT ÜBER DAS KÜNDIGUNGSRECHT 1. Eigenart der Kündigung 1.1. Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung 1 1 1.2. Rücknahme
MehrPersonalabbau in der Krise. Dr. Dirk Freihube. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Personalabbau in der Krise Dr. Dirk Freihube Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht 1. Vorüberlegungen Abfindungsrisiko es gibt keine allgemeingültige Formel Annahmeverzugsrisiko Abfindungshöhe ist
MehrInhaltsübersicht. Auszubildende - Schlichtungsverfahren
Auszubildende - Schlichtungsverfahren Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Schlichtungsausschüsse 3. Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis 4. Schlichtungsverfahren 5. Arbeitsgerichtsverfahren 6. Rechtsprechungs-ABC
MehrUrteil Az. 2 Ca 1173/01
Urteil Az. 2 Ca 1173/01 ArbG Essen 15. Mai 2001 Leitsätze Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von Ÿ37 Abs. 2 BetrVG eines im Schichtdienst beschäftigten und dann nach Ÿ38 BetrVG freigestellten
MehrV. Kündigungsrecht II
V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 4. Anhörung der Mitarbeitervertretung 5. Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarung
Mehr5 Teilurlaub. 5 BUrlG
5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 27.04.2006, Az.: 6 AZR 364/05
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 27.04.2006, Az.: 6 AZR 364/05 Insolvenzverfahren: Eine Abfindung gibt es nicht vorweg Ein Abfindungsanspruch eines Druckerhelfers (der seinen Arbeitsplatz deswegen verloren
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 1 AZR 322/05
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 27.06.2006, Az.: 1 AZR 322/05 Sozialplan: Die Erben gehen leer aus, wenn der Arbeitnehmer vorher stirbt Ansprüche auf Zahlungen aus einem Sozialplan können zwar grds. vererbt
MehrNEWSLETTER - ARBEITSRECHT Juli 2017
NEWSLETTER - ARBEITSRECHT Juli 2017 Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für Juli 2017 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.. Auch in diesem Monat
MehrArbeitsrecht für Arbeitgeber
Fachbuch Recht Arbeitsrecht für Arbeitgeber Tipps zur Vermeidung von kostspieligen Fehlern - Mit zahlreichen Checklisten und Vorlagen für die betriebliche Praxis. Inkl. CD-ROM! Bearbeitet von Ralph Jürgen
MehrDIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!
DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge
MehrUrlaub - Neue Aspekte
Urlaub - Neue Aspekte 1. Verfall von Urlaub a) Ausgangssituation Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
MehrForum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 4/2005
Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 Juli 2005 Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht
MehrAusschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung
E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft
MehrDas neue Kündigungs- und Befristungsrecht
Aktuelles Recht für die Praxis Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht von Dr. Josef Biebl 1. Auflage Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht Biebl wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern
MehrHauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen
MehrHessisches Landesarbeitsgericht
Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08
MehrArbeitsrecht Ausgabe 2/2008
Arbeitsrecht Ausgabe 2/2008 I. Neue Entscheidungen 1. Kündigung eines Low Performers BAG vom 17.01.2008, 2 AZR 536/06, PM Nr. 5/08 Die verhaltensbedingte Kündigung eines leistungsschwachen Arbeitnehmers
MehrKündigungsgründe und Kündigungsschutz
Kündigungsgründe und Kündigungsschutz Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover I. Allgemeines Führt ein Arbeitsverhältnis zu Schwierigkeiten im Betrieb, stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber
MehrKündigungsschutzgesetz
Thüsing/Laux/Lembke (Hrsg.) Leseprobe! Kündigungsschutzgesetz Praxiskommentar 3. Aufl age Inklusive ebook 1a KSchG 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (1) 1 Kündigt der Arbeitgeber wegen
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,
MehrUWE JAHN RECHTSANWALT
UWE JAHN RECHTSANWALT 1. Tarifautomatismus von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Jahn, Schwerin ARBEITSRECHT Fachanwalt WIRTSCHAFTSRECHT Tätigkeitsschwerpunkt MEDIZINRECHT Tätigkeitsschwerpunkt
MehrArbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB
Jura Siegfried Schwab Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB Wissenschaftlicher Aufsatz Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB* 1 1. 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG 2 erfordert die Festlegung einer Mindestdauer
MehrTarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen
Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche
MehrMindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns
Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden Konsequenzen bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Mindestlohn bei nach Monaten bemessenen Zeitlohnabreden
MehrUrlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit
Jura Siegfried Schwab Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit Arbeitsrecht - Europarecht Wissenschaftlicher Aufsatz Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit *1 1. Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
MehrFALL 10. Gekündigt! Gliederung
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Holger Peres Examensrepetitorium Zivilrechtliche Nebengebiete (Lehrstuhl Prof. Dr. Breidenbach) Sommersemester 2015 FALL 10 Gekündigt! Gliederung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin -
15 Ta 26/05 1 Ca 3120/04 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen der Frau T. S., S.str. 41, L., - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht II, WS 2006/2007, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen 1. Teil: Probleme des Kündigungsschutzes 1 Die Kündigung I. Kündigungserklärung
MehrReferat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung
Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung von Michael Grauvogel Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bremen 1. Was
MehrUrlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009
Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 5 SHa 6/14 5 Ca 846/14 ArbG Magdeburg 06112 Halle, den 23.07.2014 Thüringer Str. 16 Tel.: (0345) 220-0 Fax: (0345) 220-2240 LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Rechtsstreit
MehrInhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch
Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots
MehrBerichte aus der Rechtswissenschaft. Cevat Gökhan Erbas
Berichte aus der Rechtswissenschaft Cevat Gökhan Erbas Die Entwicklung des türkischen Kündigungsschutzrechts bis zur Neufassung und Rechtsvergleich des neuen türkischen Kündigungsschutzrechts mit dem deutschen
Mehr2 Hinweis: Text ist gekürzt und die Rechtschreibung der gängigen Schreibweise angepasst.
Abwicklungsvertrag Sperre beim Arbeitslosengeld 1. Der Arbeitnehmer löst das Beschäftigungsverhältnis, wenn er nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers mit diesem innerhalb der Frist für die Erhebung
MehrArbeitshilfen für die Praxis
Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee 83 10439 Berlin 030/44674467 www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 1 Kündigungsschutz
MehrUrlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
MehrBetriebsvereinbarung Sozialplan Standortverlagerung. Betriebsvereinbarung: Sozialplan - Betriebsänderung Standortverlagerung
Zwischen dem Hessischer Turnverband e.v. Betriebsvereinbarung Sozialplan Standortverlagerung Huizener Str. 22 24, 61118 Bad Vilbel sowie dem Betriebsrat des Hessischer Turnverband e.v. Huizener Str. 22
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 343/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 343/11 Ein Betriebsratsmitglied kann nicht "ordentlich" entlassen werden Kündigt ein Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied "aus verhaltensbedingen Gründen"
MehrKollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg
Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Begriffliches: Formen der Flexibilisierung Mittel und Wege der Entgeltflexibiliserung Individualarbeitsvertrag
MehrDer Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012
Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden
Mehr