Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen
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- Reinhold Fuhrmann
- vor 7 Jahren
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1 Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit
2 Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen: Geltungsbereich einschlägig - Fachlich - Räumlich - Persönlich Geltungsgrund gegeben - Beiderseitige Tarifgebundenheit ( 3 Abs. 1 TVG) oder - Allgemeinverbindlichkeit ( 5 Abs. 4 TVG) Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG): Beendigung der Geltung: Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit:
3 Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen: Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG): Unmittelbar dh. automatische Geltung bei Vorliegen der Voraussetzungen und Zwingend dh. kann durch Vertrag nicht geändert werden Beendigung der Geltung: Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit:
4 Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen: Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG): Beendigung der Geltung: Austritt aus der Koalition: Nachbindung ( 3 Abs. 3. TVG) dh. Weitergeltung bis zum Ende des TV Ende des TV durch Kündigung oder Befristung : Nachwirkung ( 4 Abs. 5 TVG) dh. Geltung bis zur Ablösung durch andere Vereinbarung: Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit:
5 Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen: Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG): Beendigung der Geltung: Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit: Einvernehmlich durch Tarifvertragsparteien (keine Arbeitskampfmaßnahmen) auch rückwirkend (unter Beachtung des Vertrauensschutzes)
6 Arbeitsvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für Anwendbarkeit der Regelungen Wirksamer Arbeitsvertrag Inhaltskontrolle bestanden - Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht z.b. zwingendes Recht und Verfassung - AGB-Kontrolle (allgemeine Geschäftsbedingungen) 310 Abs. 4 Satz 2, 305 ff BGB Schuldrechtliche Wirkung nur zwischen den vertragsschließenden Parteien Beendigung und Änderung der Anwendbarkeit der vereinbarten Arbeitsbedingungen Vertragsänderung erfordert das Einverständnis beider Parteien Änderungskündigung unterliegt dem Kündigungsschutz ( 2 KSchG)
7 Vergleich der Anpassung von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen Arbeitsvertrag Tarifvertrag Kompetenz Tarifvertragsparteien Arbeitsvertragsparteien Verfahren Neuabschluss oder Änderung des TV Vertragsänderung oder Änderungskündigung Effektivität allgemeine Regelung einzelne Regelungen
8 Gründe für arbeitsvertragliche Verweisung auf TV Entlastung bei Festlegung der Arbeitsbedingungen Kein Anreiz für Gewerkschaftsbeitritt Einheitliche Regelungen im Unternehmen Entlastung bei Anpassung der Arbeitsbedingungen Gleiche Wettbewerbsbedingungen mit anderen Unternehmen
9 Verhältnis tarifvertraglicher Geltung und arbeitsvertraglicher Anwendbarkeit von TV Unabhängigkeit der Wirkung: Jede Rechtsquelle hat eigenständige Wirkung Nebeneinander der Wirkungen: Normative Wirkung des TV und Schuldrechtliche Wirkung des Arbeitsvertrages Auflösung der Kollision bei Konkurrenz: Günstigkeitsprinzip ( 4 Abs. 3 TVG) dh. Arbeitsvertrag kann tarifliche Arbeitsbedingungen nicht verschlechtern
10 Arten von Bezugnahmeklauseln Begriffe Statische Klausel Kleine dynamische Klausel Große dynamische Klausel / Tarifwechselklausel Gleichstellungsabrede Einteilung deklaratorisch - konstitutiv einschlägiger TV - fremder TV statisch - zeitlich dynamisch eingeschränkt dynamisch - voll dynamisch fachlich statisch - fachlich dynamisch nur VerbandsTVe - auch HausTVe
11 Auslegungsregeln für Bezugnahmeklauseln Bezugnahme ist idr. konstitutiv Bezugnahme ist idr. zeitlich dynamisch Bezugname ist idr. bedingt zeitlich dynamisch Voraussetzungen: Arbeitgeber ist tarifgebunden und Verweisung auf den einschlägigen TV Folge: Bezugnahme wird statisch z.b. bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers Herauswachsen aus dem fachlichen Geltungsbereich Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Arbeitgeber Bezugnahme ist idr. nicht fachlich dynamisch Bezugnahme erfasst idr. auch HausTVe
12 Streit um bisherige Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede Pro: Außenseiter sollen nicht besser gestellt als tarifgebundene AN tarifgebundene AN sollen durch Bezugnahme nicht anders gestellt werden als tarifrechtlich auf Grund ihrer Tarifbindung Arbeitgeber darf - bei der Einstellung - nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen Wegfall der Tarifgebundenheit ist nicht hinreichend vorhersehbar und regelbar Contra: Verbindlichkeit der Auslegungsgrundsätze bei Verträgen Auslegung hängt von dem Arbeitnehmer idr. unbekannten - Tarifgebundenheit des Arbeitgeber ab Einseitiger Schutz des Arbeitgebers insbesondere bei Verbandsaustritt Keine Besserstellung von Außenseitern
13 Neue Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede Entscheidungen BAG 14. Dezember AZR 536/04 - BAG 18. April AZR 652/05 - Aufgabe der Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede: dh. die Einschränkung der zeitlichen Dynamik bedarf der ausreichenden vertraglichen Regelung Vertrauensschutz für Altverträge (Abschluss vor dem 1. Januar 2002) dh. weitere Anwendung der Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede
14 Gestaltung von Bezugnahmeklauseln in Neuverträgen (ab 1. Januar 2002) Alternativen und Formulierungen zeitlich dynamische Bezugnahme Ausschluss der Dynamik nur begünstigende Dynamik volle Dynamik Einschränkung der zeitlichen Dynamik bei Verbandsaustritt des AGs bei Herauswachsen aus fachlichen Geltungsbereich bei Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen AG fachlich dynamische Bezugnahme bei Änderung der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens bei Änderung der Branchenzugehörigkeit durch Betriebsübergang Konstitutive Bezugnahme nur bei nicht tarifgebundenen ANn unabhängig von der Tarifgebundenheit des ANs Einbeziehung auch der HausTVe nur begünstigende HausTVe alle HausTVe
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