KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

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1 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

2 C. Tarifvertragsrecht

3 Überblick I. Inhalt und Parteien des Tarifvertrags II. Auslegung von Tarifverträgen III. Grenzen der Tarifautonomie IV. Wirkung von Tarifnormen V. Bindung an die Tarifnormen des Tarifvertrags VI. Geltung des Tarifvertrags VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln VIII. Prüfungsschema: Ansprüche aus Tarifvertrag 3

4 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (1) 1. Umgang mit Tariflohnerhöhung Ausgangssituation: Der Arbeitgeber erbringt übertarifliche Leistungen, d.h. er zahlt mehr als der Tarifvertrag vorsieht. Nachdem ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, hat sich zwar das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt erhöht, der zuvor gewährte übertarifliche Lohn ist aber immer noch günstiger (höher). Frage: Welche Folgen zieht eine derartige Tariflohnerhöhung nach sich? Maßgeblichkeit des Arbeitsvertrags: Vereinbarung der Weitergabe der Tariflohnerhöhung: Der vereinbarte (übertarifliche) Lohn erhöht sich um den Betrag der Tariflohnerhöhung (Aufstockung) Vereinbarung der Aufsaugung/Anrechnung: Keine Erhöhung des übertariflichen Lohns, sondern lediglich Erhöhung des tariflich abgesicherten Anteils am ansonsten gleich bleibenden Lohn; Folge: der übertarifliche Lohnbestandteil verringert sich bei Tariflohnerhöhungen automatisch um deren Betrag BAG: Die Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Lohnbestandteile ist möglich, sofern dem Arbeitnehmer die Zulage nicht als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden. 4

5 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (2) Keine Regelung im Arbeitsvertrag Auslegung Regelfall: Anrechnungsbefugnis, auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt worden ist I.d.R. ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein regelmäßiges Entgelt und andere Leistungen gewähren will. Dabei ist die Rechtsgrundlage grundsätzlich irrelevant. Es kommt auf den Gesamtbetrag an. BAG: Sobald sich die tarifliche Leistung ändert, ändert sich lediglich der tarifliche und nicht der arbeitsvertragliche Anspruch. Dies stellt die Aufsaugung oder Anrechnung der übertariflichen Zulage dar. 5

6 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (3) 6 Anrechnung der Tariflohnerhöhung bei Vereinbarung einer entsprechenden Anrechnungsklausel im Arbeitsvertrag und im Zweifel auch bei Fehlen einer solchen Klausel aufgrund entsprechender Auslegung des Arbeitsvertrags Tariflohn und übertarifliche Zulage vor einer Tariflohnerhöhung Tariflohn und übertarifliche Zulage nach einer 3%igen Tariflohnerhöhung Übertarifliche Zulage Tariflohn

7 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (4) Aber Beachte: Abgrenzung übertarifliche vs. außertarifliche Zulage Übertarifliche Zulage (siehe vorherige Slides) betrifft einen tariflich geregelten Gegenstand, geht aber über die tariflich normierten Mindestbedingungen hinaus I.d.R. Anrechnung einer Tariferhöhung auf übertarifliche Zulagen Außertarifliche Zulage betrifft Gegenstände, die die einschlägigen tariflichen Bestimmungen überhaupt nicht vorsehen Vorliegen einer außertariflichen Zulage ist nur im Ausnahmefall anzunehmen I.d.R. keine Anrechnung einer Tariferhöhung auf außertarifliche Zulagen (Siehe dazu: BAG, Urt. v AZR 41/06) 7

8 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (5) 2. Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelung bzgl. der Verhältnisses von Tariflohn und übertariflichen Zulagen? Zum Teil wollen Tarifvertragsparteien durch bestimmte Klauseln eine Aufstockung der Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen erreichen. Ist das zulässig? Fraglich zum Beispiel bei: Effektivgarantieklauseln Begrenzten Effektivklauseln Negativen Effektivklauseln Verdienstsicherungsklauseln Differenzierungsklauseln 8

9 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (6) 3. Effektivgarantieklauseln Begriff Regelung, mit der ein bisher übertariflicher Entgeltbestandteil zum Tarifentgelt wird Sinn von Effektivgarantieklauseln Ausschaltung des Aufsaugungsprinzips, d.h., dass der Arbeitnehmer nicht nur eine übertarifliche Zulage, sondern auch den Vorsprung vor dem Tariflohn erhält Einbeziehung der übertariflichen Zulage in den Tariflohn Teilhabe an der Unabdingbarkeit des Tariflohnes Beispiele für eine Effektivgarantieklausel in einem Tarifvertrag Übertarifliche Zulagen, die bisher gezahlt wurden, sind dem Grundgehalt hinzuzurechnen und gelten als Bestandteil des Tariflohnes. Das momentane Effektiveinkommen aller Arbeitnehmer wird tariflich garantiert. 9

10 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (7) Zulässigkeit? BAG: Effektivgarantieklauseln sind unwirksam. Verstoß gegen Schriftformerfordernis gemäß 1 Abs. 2 TVG Tariflohn muss sich aus dem schriftlichen Tarifvertrag selbst ermitteln lassen Hier ist aber Kenntnis der Einzelarbeitsverträge erforderlich Verstoß gegen Grundprinzip des Tarifrechts aus 4 TVG Verbesserungen der Arbeitsbedingungen sind der Regelung durch die Arbeitsvertragsparteien vorbehalten, d.h. Mindestarbeitsbedingungen aus Tarifnormen und Verbesserungen aus Einzelarbeitsverträgen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Gleicher Lohn für gleiche Arbeit Für Festsetzung verschiedener tariflicher Mindestlöhne gibt es keinen sachlichen Grund 10

11 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (8) 4. Begrenzte Effektivklauseln Begriff Regelung, nach der die übertarifliche Zulage als solche bestehen bleibt und die Tariflohnerhöhung auf die bisherige Effektivvergütung aufgestockt wird Sinn von begrenzten Effektivklauseln Ausschaltung des Aufsaugungsprinzips und dadurch tatsächliche Erhöhung des Lohnes um den Betrag der tariflichen Lohnerhöhung Unterschied zur Effektivgarantieklausel Übertarifliche Zulage wird hier nicht Bestandteil des zwingenden Tariflohnes und ist somit einzelvertraglich wieder änderbar Beispiele für eine begrenzte Effektivklausel Die tarifliche Erhöhung des Gehaltes muss je Arbeitnehmer und Stunde voll wirksam werden. Die Tariflohnerhöhung muss voll wirksam werden. 11

12 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (9) Zulässigkeit? BAG (noch; vgl. dazu BAG, Urt. v AZR 408/03) und T.d.L.: Begrenzte Effektivklauseln sind unwirksam. Verstoß gegen das Schriftformerfordernis gemäß 1 Abs. 2 TVG Verstoß gegen den Grundsatz aus 4 TVG Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Widersprüchlichkeit: Zum einen soll der Arbeitgeber normativ zur Aufstockung des übertariflichen Lohnes auf den Tariflohn verpflichtet und andererseits kann die Aufstockung wieder durch den Arbeitsvertrag abgebaut werden. (Vgl. BAG, Urt. v AZR 275/67) T.d.L.: Begrenzte Effektivklauseln sind wirksam. Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Ungleichbehandlung durch die Einzelarbeitsverträge entsteht Schriftformerfordernis gewahrt, weil hinsichtlich des tariflichen Mindestlohns die Schriftform eingehalten werde; die Möglichkeit des Abbaus der Aufstockung sichere die Vertragsfreiheit der Parteien ab. 12

13 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (10) 5. Negative Effektivklauseln / Verrechnungsklauseln / Anrechnungsklauseln Begriff Regelung, nach der vereinbarte übertarifliche Lohnbestandteile auf tarifliche Lohnerhöhungen anzurechnen sind Zulässigkeit? H. M.: Negative Effektivklauseln sind unzulässig (vgl. BAG, Urt. v AZR 294/08) Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip aus 4 Abs. 3 TVG, da hiermit Höchstarbeitsbedingungen festgelegt werden; dies aber ist nicht von der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifmacht gedeckt ist 13

14 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (11) 6. Verdienstsicherungsklauseln Begriff Tarifregelung, nach der einem leistungsgeminderten Arbeitnehmer, der auf einen geringer bezahlten Arbeitsplatz umgesetzt wurde, das bislang bezogene Gesamtarbeitsentgelt erhalten bleibt Zulässigkeit? H.M.: Verdienstsicherungsklauseln sind zulässig. Beachte: Die bisherigen übertariflichen Zulagen werden nicht in tarifliche Ansprüche umgewandelt, es bleibt vielmehr die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitsvertragsparteien erhalten. Spätere Tariflohnerhöhungen können demnach nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen verrechnet werden. Beispiel für eine Verdienstsicherungsklausel in einem Tarifvertrag Wird ein [ ] Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen oder wegen gesundheitlich bedingter Leistungsminderung auf einen niedriger zugeordneten Arbeitsplatz versetzt, erhält er während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses [ ] eine Ausgleichszulage in Höhe des jeweiligen Differenzbetrags zwischen seiner neuen und der am Tage vor der Versetzung für ihn geltenden Tarifgruppe. 14

15 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (12) 7. Differenzierungsklauseln Zweck Nur Gewerkschaftsmitgliedern und nicht den Nicht- oder Andersorgansierten sollen bestimmte Leistungen zuteil werden Einfache Differenzierungsklausel Begriff Tarifregelung, nach der die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der bestimmten Gewerkschaft eine notwendige Voraussetzung für den tariflichen Anspruch ist mit der Folge, dass Nichtmitgliedern bspw. bei Allgemeinverbindlicherklärung kein Anspruch zusteht. Zulässigkeit? BAG: Einfache Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, soweit die Regelung nicht an das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung anknüpft und keinen unzumutbaren Beitrittsdruck auf Nicht-/Andersorganisierte ausübt (BAG, Urt. v AZR 64/08) 15

16 VII. Zulässigkeit einzelner Tarifvertragsklauseln (13) Qualifizierte Differenzierungsklauseln Ausschlussklauseln Regelung, die dem Arbeitgeber verwehrt, tarifliche Leistungen an Nicht- oder Andersorganisierte zu erbringen Zulässigkeit? BAG: Ausschlussklauseln sind wegen Überschreitens der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien und wegen Verstoßes gegen die Vertragsfreiheit der Nicht-/ Andersorganisierten unzulässig Spannenklauseln Regelung, die den Arbeitgeber verpflichtet, allgemein gewährte Leistungen (z.b. Sonderzuwendungen, Erholungsurlaub) für Arbeitnehmer, die der tarifschließenden Gewerkschaft angehören, um den Spannenbetrag aufzustocken, damit diesen immer eine höhere Leistung erbracht werden muss Zulässigkeit? BAG: Spannenklauseln sind wegen Überschreitens der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien unzulässig, weil hierdurch Zugriff auf Arbeitsverhältnisse von Nicht-/ Andersorganisierten möglich ist; ferner Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG 16

17 VIII. Prüfungsschema: Ansprüche aus Tarifvertrag Obersatz: Anspruch des AN gegen AG aus 611 BGB ivm 4 I 1 TVG und der jeweiligen Tarifnorm 1. Bestehen eines wirksamen Arbeitsvertrages 2. Abschluss eines wirksamen Tarifvertrages a) Einigung tariffähiger, tarifzuständiger Tarifparteien, 1 I, 2 TVG b) Schriftform, 1 II TVG c) Innerhalb der Grenzen der Tarifautonomie; kein Verstoß gegen höherrangiges Recht 3. Anwendbarkeit des Tarifvertrages a) Rechtsverhältnis im Geltungsbereich des Tarifvertrags b) Parteien des Rechtsverhältnisses an den Tarifvertrag gebunden: Tarifgebundenheit nach 3 TVG oder infolge Allgemeinverbindlicherklärung nach 5 TVG c) Beachtung eventuell vorliegender Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität 4. Wirkung des Tarifvertrages a) Keine Öffnungsklausel, 4 III Alt. 1 TVG b) Keine günstigere Vereinbarung, 4 III Alt. 2 TVG c) Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrags, 4 V TVG 5. Voraussetzungen der Tarifnorm a) Auslegung der Tarifnorm (Gesetzesauslegung, im Zweifel verfassungskonform) b) Anwendung auf den konkreten Fall 17

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