Betriebsvereinbarung. 77 BetrVG

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1 Betriebsvereinbarung. 77 BetrVG I. Begriff Schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung von Rechten und Pflichten der Betriebspartner ( schuldrechtlicher Teil ) und zur Festlegung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnisses sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ( normativer Teil, vgl. 77 IV 1 BetrVG). Privatrechtlicher Normenvertrag (h.m.) II. Zustandekommen Förmlicher Beschluss, 33 BetrVG Vertrag - Angebot und Annahme Vertragspartner: Arbeitgeber <-> Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat (vgl. 50 I BetrVG bzw. 58 I BetrVG) Form: schriftlich; beide Seiten unterzeichnen auf derselben Urkunde (vgl. 126 I 1 BGB), 77 II 1, 2 BetrVG; Ausnahme: 77II 2 2. HS. BetrVG Auslegung der BV an geeigneter Stelle im Betrieb, 77 II 2 BetrVG (beachte: keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern bloße Ordnungsvorschrift) 1

2 III. Geltungsbereich Persönlich: o alle Arbeitnehmer des Betriebs ( 5 I, II BetVG), aber Einschränkung in BV möglich o Ausnahme: leitende Angestellte, 5 III, IV BetrVG) o Nicht bei bereits ausgeschiedenen / noch nicht betriebsangehörigen Arbeitnehmer, da hier keine Rechtssetzungsgewalt der Betriebspartner (mehr) Räumlich: o Betrieb Zeitlich: o Ergibt sich aus BV selbst IV. Rechtswirkung der normative Teil der BV wirkt unmittelbar und zwingend, 77 IV 1 BetrVG ( Gesetz des Betriebs ) unmittelbar = Normenvertrag zwingend = abweichende individuelle Abreden sind unwirksam; Ausnahme: Günstigkeitsprinzip, Öffnungsklauseln 2

3 V. Inhalt 1. Normativer und schuldrechtlicher Teil normativer Teil o BV schafft objektives Recht, soweit sie Normen enthält o umfassende Regelungskompetenz der Betriebspartner Inhaltsnormen o Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnisses Betriebsnormen o Regelungen über betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen 2. Funktionelle Zuständigkeit des Betriebsrats Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt insoweit, als der Betriebsrat sich im Rahmen seiner funktionellen Zuständigkeit befindet 3. Kollektive Individualsphäre der Arbeitnehmer, 75 II BetrVG Schutz des besonderen Persönlichkeitsbereichs des Arbeitnehmers Auch Regelungen über Einzelmaßnahmen, sofern keine Sondernormen 3

4 4. Rückwirkende Betriebsvereinbarungen Grundsatz vom Vertrauensschutz: keine Verschlechterung bestehender arbeitsvertraglicher Ansprüche 5. Inhaberwechsel, 613 a BGB Transformierung kollektivrechtlicher Rechtsnomen der Betriebsvereinbarung in individualrechtliche Teile des Arbeitsvertrags 4

5 VI. Grenzen der Regelungsmacht Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. 1. Betriebsvereinbarung und Gesetz kein Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht o 138, 134 BGB o 2 I, 75 BetrVG Grundrechte über Generalklauseln günstigere Regelungen bei nicht zweiseitig zwingendem Gesetzesrecht betriebsvereinbarungsdispositives Gesetzesrecht (momentan (-)) Öffnungsklauseln, vgl. 77 III 2 BetrVG Grundsatz der Gleichbehandlung, vgl. auch 75 I 1 BetrVG) 2. Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag a. Ratio des 77 III 1 BetrVG Schutz der Tarifautonomie Vermeidung von Ersatztarifverträgen Getrennte Zuständigkeiten von Betriebsrat und Gewerkschaften 5

6 b. Grundsatz des 77 III 1 BetrVG Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingung, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein Arbeitsentgelt : Jede in Geld zahlbare Vergütung oder Leistung des Arbeitgebers Sonstige Arbeitsbedingungen : Sowohl die sog. materiellen Arbeitsbedingungen (Leistung und Gegenleistung) als auch die sog. formellen Arbeitsbedingungen (Betriebliche Ordnung), h.m. Durch Tarifvertrag geregelt : Betrieb fällt in den (räumlichen und betrieblichen) Geltungsbereich des fraglichen Tarifvertrags. Sowohl Firmentarifverträge als auch Verbandstarifverträge. Nach h.m. ist KEINE Tarifbindung des Arbeitgebers erforderlich! Beachte: Nachwirkung des Tarifvertrags genügt nicht. üblicherweise geregelt : Im zeitlichen Sinn zu verstehen: Eine nur vorübergehend tariflose Zeit soll die Regelungssperre des 77 III 1 BetrVG nicht außer Kraft setzen, wenn die Tarifparteien eine neue tarifliche Regelung anstreben. Die Tarifüblichkeit kann damit auch im Nachwirkungsstadium nach 4 TVG eine Regelungssperre bewirken 6

7 c. Folge des Tarifvorbehalts Betriebsvereinbarung gesperrt, egal ob günstiger oder ungünstiger d. Ausnahmen vom Tarifvorbehalt Öffnungsklausel, 77 III 2 BetrVG Sozialplan, 112 I 4 BetrVG Soziale Angelegenheiten / Verhältnis zu 87 I BetrVG Exkurs 87 I BetrVG Tarifvorrang (s. gesonderte Übersicht) e. Verhältnis zum neuen Tarifvertrag Soweit gleicher Regelungstatbestand, Verdrängung der BV durch den TV (Vorrangprinzip des 77 III BetrVG) 7

8 3. Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag a. Günstigkeitsprinzip Im Vergleich zur BV günstigere Regelungen des AV haben Vorrang (P) Einheitsregelungen, Gesamtzusage, betriebliche Ü- bung Rücknahme bei fehlendem Widerrufsvorbehalt Einheitsregelungen: Vom Arbeitgeber vorformulierte Klauseln des Arbeitsvertrags werden entweder ausdrücklich in den AV aufgenommen oder durch Verweisung (Bezugnahme) Bestandteil des AV Gesamtzusage: AG richtet Willenerklärung an Arbeitnehmergruppe und verspricht Vorteil. Lediglich ein Angebot, dass der Annahme bedarf. Betriebliche Übung: Regelmäßige Wiederholung gewisser Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die AN schließen dürfen, dass ihnen eine entsprechende Leistung auf Dauer gewährt wird. 8

9 Massenänderungskündigung idr. (-) Rspr. früher: Ablösungs- oder Ordnungsprinzip o Zulässigkeit einer verschlechternden Betriebsvereinbarung bei kollektivem Bezug einer arbeitsvertraglich versprochenen Arbeitgeberleistung Rspr. heute: kollektives Günstigkeitsprinzip o Grds. keine verschlechternde BV o Aber umstrukturierende BV: die Neuregelung darf bei kollektiver Betrachtung insgesamt nicht schlechter für die Belegschaft sein (bspw. darf die Summe insgesamt nicht kleiner werden) o Kritik: AN verliert auf jeden Fall seinen Anspruch AG kann bei Umstrukturierung doch nichts einsparen Günstigkeitsprinzip ausschließlich individueller Vergleichsmaßstab b. Kollektiver Individualbereich 4. Neue Betriebsvereinbarung Verdrängung der alten Regelungen durch neue Regelungen (Ablöseprinzip), sonst Spezialitätsgrundsatz 9

10 VII. Gerichtliche Rechtskontrolle Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, 2 a I Nr. 1 ArbGG Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht Reichweite der Rechtskontrolle umstritten, aber bloß theoretischer Natur VIII. Auslegung Schuldrechtlicher Teil o 133, 157 BGB o wirklicher Wille der Betriebspartner ist aus dem gesamten Verhalten zu erforschen Normativer Teil o Objektiver Inhalt tritt in den Vordergrund o Der in BV zum Ausdruck gebrachte Wille der Vertragspartner o Ermittlung des objektiven Willens aus der Sicht der Normunterworfenen IX. Beendigung Zeitablauf, Zweckerreichung, Aufhebungsvertrag, Betriebsstilllegung, ordentliche Kündigung 10

11 X. Nachwirkung, 77 VI BetrVG Im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung gelten die Regelungen einer BV weiter, bis sie durch eine andere Regelung ersetzt werden Regelungen gelten noch unmittelbar, aber nicht mehr zwingend XI. Mängel der Betriebsvereinbarung 139 BGB analog, wenn lediglich ein Teil der BV unwirksam Umdeutung eine nichtigen BV nach 140 BGB analog in eine wirksame vertragliche Einheitsregelung oder Gesamtzusage nur ausnahmsweise XII. Streitigkeiten Einigungsstelle o Keine Einigung zwischen BR und Einigungsstelle hinsichtlich mitbestimmungspflichtiger Angelegenheit o Ist BV notwendig, ersetzt Einigungsstelle Einigung zwischen den Betriebspartnern Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, 2 a I Nr. 1 ArbGG o Wirksamkeit einer BV o Inhalt einer BV o Klage auf Durchführung einer wirksamen BV o Antragberechtigung: Arbeitgeber, Betriebsrat 11

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