III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)

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1 III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung, Vorschläge Ebenso bei Frauenförderung ( 92 III) Förderung der Berufsbildung ( 96 I 2, 3): Beratung, Vorschläge Stellenausschreibung ( 93) Recht auf interne Ausschreibungen Bei Verstoß: 99 II Nr. 5 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze ( 94) Echte Mitbestimmungsrechte Erzwingbare Einigungsstelle ( 94 I 2, 3) Auswahlrichtlinien ( 95) Mitbest. nur bzgl. des Wie ( 95 I 1) Bei Verstoß: 99 II Nr. 2, 102 III Nr. 2 Beschäftigungssicherung ( 92a) Vorschläge, Beratung Ergänzung zu 80 I Nr. 8 Errichtung / Ausstattung betriebl. Bildungseinrichtungen ( 97 I): Einführung best. betrieblicher Bildungsmaßnahmen ( 97 II): Echtes MBR ( 97 II 2, 3) Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen ( 98): Personelle Angelegenheiten 1/6

2 . Allgemeine Angelegenheiten und Berufsbildung 1. Allgemeine personelle Angelegenheiten BetrVG a) Personalplanung, 92 ff. BetrVG: Definition: o Summe der Maßnahmen zur Ermittlung des Personalbedarfs in einem bestimmten Planungszeitraum entspr. Bedürfnissen des Unternehmens o Bereitstellung der benötigten Arbeitskräfte zur richtigen Zeit in der richtigen Qualifikation Dazu gehören systematische Planung, sowie ad-hoc-planung Folgen bei Verstoß: 23 III und 121 BetrVG b) Beschäftigungssicherung, 92a BetrVG Vorschlagsrecht, 92a I BetrVG Beratungs- und Begründungspflicht, 92a II BetrVG Folgen bei Verstoß: 23 III BetrVG c) Innerbetriebliche Stellenausschreibung, 93 BetrVG Auf Verlangen des BR o Beachte: nur innerhalb des Betriebes Unternehmen / Konzern: mögliche Zuständigkeit des GBR bzw. KBR Zweck: o Aktivierung des innerbetrieblichen Arbeitsmarktes o Bestmögliche Verwertung der Fähigkeiten und Kenntnisse der AN im Betrieb Externe Ausschreibung gleichzeitig möglich Folgen bei Verstoß: 99 II Nr. 5 BetrVG d) Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätze, 94 BetrVG Zustimmungserfordernis = echtes Mitbestimmungsrecht Bei Streit: Einigungsstelle, 76 BetrVG e) Auswahlrichtlinien, 95 BetrVG Zustimmungserfordernis = echtes Mitbestimmungsrecht Zweck: Objektivierung personeller Maßnahmen; vgl. auch 1 IV KSchG Folgen bei Verstoß: 23 III BetrVG; Einigungsstelle, 76 BetrVG, 99 II Nr. 2, 102 III Nr. 2 BetrVG 2/6

3 2. Berufsbildung BetrVG a) Grundsatz: 96 I 1 BetrVG Allgemeine Pflicht von ArbGeb und BR Berufsbildung der AN zu fördern Allgemeines Beratungs- und Vorschlagsrecht des BR in betrieblichen Berufsbildungsangelegenheiten b) Besonderes Beratungsrecht, 97 I BetrVG: Bei Errichtung / Ausstattung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen Bei Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen Bei Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen c) Mitbestimmungsrecht, 97 II BetrVG Bei Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen, wenn ArbGeb Maßnahme plant, die dazu führt, dass sich Tätigkeit der betroffenen AN ändert und ihre Fähigkeiten zu Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreicht d) Erzwingbares Mitbestimmungsrecht, 98 BetrVG Bei Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen ( 95 IV, V BetrVG), nicht jedoch hinsichtlich der Frage, ob betrieblicher Berufsbildungs-maßnahme überhaupt durchgeführt wird. Ausnahme: 97 II BetrVG (s. o.) Rechtsprechung: LAG Frankfurt v TaBV 153/00, NZA-RR 2002, 200: Erhebung von Personalfragebögen durch oder Intranet BAG v AZR 724/98, NZA 2001, 107: Anfechtungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsvertrages bei fehlender Zustimmung des Betriebsrates zum Personalfragebogen. BAG v ABR 28/03, NZA 2005, 371: Mitbestimmungsrecht gem. 98 I BetrVG über Dauer betrieblicher Berufsausbildung BAG v ABR 17/05, NZA 2006, 1291: Mitbestimmung bei Berufsbildung in Tendenzunternehmen 3/6

4 Personelle Einzelmaßnahmen, 99 BetrVG 1. Anwendungsbereich des 99 BetrVG: Mehr als 20 wahlberechtigte AN im Unternehmen (oder gemeinsamer Betrieb) a) Einstellung 2. Gegenstand der Mitbestimmung setzt nach BAG die tatsächliche Beschäftigung voraus ( Eingliederung ) (a. A. in Lit: Einstellung kann sowohl Abschluss des ArbV als auch tatsächl. Beschäftigung sein) setzt auch weisungsgebundene Tätigkeit voraus Zusammenfassende Übersicht (nach Hromadka/Maschmann ArbR II S. 412): Zu beschäftigende Person ArbN des Beschäftigungsunternehmens - Neueinstellung - Verlängerung eines befristeten ArbV - Versetzung in einen anderen Betrieb Mitbestimmungspflichtige Einstellung - Ja, 99 BetrVG - Ja, außer bei ProbearbVerh. 99 BetrVG - Ja ArbN eines anderen Unternehmens - LeihArbN - FremdfirmenAN ( Gäste ) - Ja, 14 III AÜG - Grds. nein, aber Anspruch auf Unterrichtung Kein ArbN - Freier Mitarbeiter - Tätigkeit aufgrund Vereinsrechts - Wie FremdfirmenArbN - Wenn das Beschäftigungsunternehmen einen Teil der ArbGeb-Stellung (=Weisungsrecht) übernimmt 4/6

5 b) Eingruppierung Einstufung der AN in bestimmte Lohngruppen, z.b. tarifvertragl. System c) Umgruppierung Überführung in eine andere Lohngruppe d) Versetzung, 95 III BetrVG; vgl. instruktiv hierzu BAG NZA 2008, 188 ( workshop ) Anderer Arbeitsbereich länger als 1 Monat oder Anderer Arbeitsbereich mit erheblicher Änderung der Arbeitsumstände 3. Rechtsfolgen Im Hinblick auf das Individualarbeitsverhältnis ist bei fehlender und nicht ersetzter Zustimmung wie folgt zu differenzieren: Einstellung: Das Arbeitsverhältnis ist wirksam, aber der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht tatsächlich einsetzen. Tatsächliche Beschäftigung (-) Versetzung: Ist individualrechtlich wirksam, BR kann aber nach 101 BetrVG Rückversetzung erzwingen. Umgruppierung/Eingruppierung: Es kommt nur auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der Lohngruppe an. Rechtsprechung: - BAG v ABR 25/00, DB 2002, 47 Beschäftigung von Zivildienstleistenden mitbestimmungspflichtige Einstellung i.s.v. 99 BetrVG. - BAG v AZR 580/99, NZA 2001, 893 Erneutes Mitbestimmungsrecht des BR bei Wiedereinstellungsanspruch - BAG v ABR 59/03, NZA 2005, 945: Mitbestimmungspflichtige Einstellung nach 99 I 1 BetrVG bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit. - BAG v ABR 70/06, NZA 2008, 188 Zum Versetzungsbebgriff isv 99 I, 95 III BetrVG - BAG ABR 81/07, NZA 2009, 112 = NJOZ 2009, 288 Mitbestimmung bei der Einstellung Auszubildender bei Einsatz in anderen Betrieben 5/6

6 Mitbestimmung bei Kündigungen, 102 ff. BetrVG I. Anwendungsbereich Alle AN mit Ausnahme der leitenden Angestellten ( 1, 5 II; arg. e: 31 II SprAuG) Mindestbeschäftigtenanzahl ist nicht erforderlich II. Gegenstand der Mitbestimmung Jede ordentliche oder außerordentliche Kündigung III. Mitbestimmungsverfahren 1. Vorherige Anhörung des BR ( 102 I BetrVG) Vollständige, umfassende Unterrichtung erforderlich Grundsatz der subjektiven Determination Kein Nachschieben von Kündigungsgründen Fehlende oder unvollständige Unterrichtung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung ( 102 I 3 BetrVG) 2. Reaktionsmöglichkeiten des BR Zustimmung oder Zustimmungsfiktion ( 102 II 2 BetrVG) Bedenken gem. 102 II 1 BetrVG Form- und fristgerechter Widerspruch ( 102 II, III BetrVG) 3. Folgen eines Widerspruchs des BR Weiterbeschäftigungsanspruch ( 102 V 1 BetrVG) Entbindung nur durch einstweilige Verfügung möglich ( 102 V 2 BetrVG) Erhöhter Kündigungsschutz ( 1 II S. 2 Nr. 1, S. 3 KSchG) IV. Sonderfälle 1. Außerordentliche Kündigung oder Versetzung eines BR-Mitglieds ( 103 I BetrVG) 2. Initiativrecht des BR bei Kündigungen ( 104 BetrVG) 3. Mitwirkung bei Massenentlassung 6/6

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