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1 Hans Böckler-Stiftung: Fachtagung Social Media in der internen Zusammenarbeit Was ist bisher geregelt? Zum aktuellen Stand von Social-Media-Guidelines Frankfurt AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Teil 1: Die Auswertung Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Richtlinien. Social-Media-Guidelines Analyse und Handlungsempfehlungen Auswertung von 68 Regelwerken davon 61 Guidelines/Richtlinien + 1 Regelungsabsprache nur 6 betriebl. Vereinbarungen Aus 26 Branchen vermehrt in DV/Software/Telekomm./öffentl. Verwaltung 85% der Guidelines stammen aus den letzten 4 Jahren AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 2 1

2 Die Auswertung - Quintessenz: Kaum Systematisierung (Beruflich, Privat, Pflicht, Freiwilligkeit) AG-Interesse: techn. Sicherheit/ Kontrollverlust/ Corp. Design/ Effizienzsteigerung/ BR Interesse: Mitarbeiterüberwachung & Entgrenzung & Überforderung/Mehrarbeit vermeiden Wenige (im Internet verfügbare) Muster werden (ungeprüft) übernommen und (brainstormingmäßig) ergänzt Oftmals der Versuch, die bereits stattfindende Nutzung durch Regelwerke einzufangen AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 3 Allgemeine Regelungen Geltungsbereich o oftmals sehr allgemeine Aussagen o sehr weite Ausdehnung des Anwendungsbereichs Unsere Social-Web-Guidelines stellen die Grundlage für das Verhalten von [ ] und unseren Mitarbeitern in der Social-Web-Sphäre dar. # Unternehmensbezogene Dienstleistungen, /262/2011 Diese Grundsätze richten sich an Mitarbeiter des Konzerns [ ] sowie an Personen, die in seinem Auftrag tätig sind ( ) # Telekommunikationsdienstleister, /269/2009 AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 4 2

3 Grundüberlegungen der Unternehmen Grundüberlegung 1: Grundüberlegung 2: Grundüberlegung 3: Systematische Vorgehensweise: interne o. öffentliche Social Media? berufliche o. private Nutzung? Regelungen Guideline oder Betriebsvereinbarung Welche Nutzung findet bereits statt (und muss geregelt werden?) Welche Social Media Aktivitäten sind im Unternehmen geplant? dann das Regelwerk entwickeln AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 5 Grundüberlegungen der Unternehmen Grundüberlegungen wichtig für rechtliche Rahmenbedingungen: Geht es um das private Social Media Verhalten der AN? Regelungsmöglichkeiten beschränken sich auf die Wiederholung der nebenvertraglichen Pflichten ( Treuepflicht ) aus dem Arbeitsvertrag 241 Abs. 2 BGB (z. B. BAG v Az: 2 AZR 26/87) Betriebsgeheimnisse wahren, keine Rufschädigung des Unternehmens, Wettbewerbsverbot etc. Die Nutzung sozialer Medien zu privaten Zwecken bleibt von den Vorgaben dieser Richtlinie grundsätzlich unberührt. Es wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen dienst- und arbeitsvertraglichen Pflichten bzw. weitere Vorgaben, die privates Handeln der Mitarbeiter reglementieren, auch bei der Kommunikation in sozialen Medien zu beachten sind. # Öffentliche Verwaltung, /289/2012 AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 6 3

4 Grundüberlegungen der Unternehmen Warum versuchen die unternehmen das private Verhalten der Mitarbeiter im Netz zu reglementieren? Problem: LG Freiburg: Urteil vom Az.: 12 O 83/13. Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte. AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 7 Grundüberlegungen der Unternehmen Geht es um das dienstliche Social-Media-Verhalten der AN? Grundsätzlich gilt das Direktionsrecht des AG ( 106 GewO) Zwingend zu beachten, u.a.: Datenschutzrecht (BDSG 32, APR) Betriebsverfassungsrecht Rechte Dritter AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 8 4

5 Rechtliche Rahmenbedingungen Leistungs-/Verhaltenskontrollen und Beweisverwertungsverbote Beispiele: Bedenken Sie, dass Manager und Führungskräfte Veröffentlichungen auf privaten Plattformen lesen, um sich ein besseres Bild darüber zu machen, wie [ ] in den Social-Media-Netzwerken wahrgenommen wird. # Nachrichtentechnik/Unterhaltungs-, Automobilelektronik, /291/2012 Werden Informationen, z. B. aus den Protokolldateien, unter Verletzung der Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gewonnen, weiterverarbeitet und verwendet, so dürfen sie nicht zur Begründung personeller und arbeitsrechtlicher Maßnahmen verwendet oder zum Gegenstand einer Sanktion gemacht werden. # Verlags- und Druckgewerbe, /226/2011 AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 9 Rechtliche Rahmenbedingungen Rechte Dritter Datenschutzrecht und APR Dritter Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Recht am eigenen Bild Finanzrecht (Relevanz für Börsenkurse, Insidergeschäfte) Relevantes Recht anderer Staaten Beachten Sie geltendes Recht. Urheber- und Persönlichkeitsrechte, geistiges Eigentum, Privatsphäre, Datenschutz und Finanzrecht all das gilt online wie offline. # Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung, /268/2011 AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 10 5

6 Mitbestimmung Unabhängig von bestehenden Social Media Guidelines bleiben mitbestimmungsrechtliche Teile mitbestimmungspflichtig! gem. 80 Abs. 2 BetrVG hat AG den BR rechtzeitig über geplante Maßnahmen zu informieren Das Ob des Einsatzes ist nicht, das Wie ist mitbestimmungspflichtig gem. 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Aufstellen von Verhaltensregeln Nur Konkretisierung des arbeitsvertraglichen Verhaltens ist ausgenommen gem. 87 Abs 1 Nr. 2 BetrVG: Regelung von Fragen zum Beginn & Ende (und damit der Dauer) der Arbeitszeit gem. 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit gem. 96 Abs. 1 Satz 3 BetrVG: Vorschlagsrecht bei der Förderung der Berufsbildung AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 11 Beschäftigtendatenschutz & Social Media Neben arbeitsrechtlichen Fragen muss auch der Umgang des AG mit den Daten der Beschäftigten geregelt werden. Insbesondere bei der Social Media Nutzung fallen erhebliche Mengen personenbezogener Daten ( 3 Abs. 1 BDSG) an. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Hierunter fällt bezüglich der Social Media Nutzung alles, was einen Rückschluss auf einen individuellen Mitarbeiter zulässt: o (Nutzer-)Name, (statische)ip-adresse, Log-in Daten, Verknüpfungen zwischen Inhalten (Blog-Einträge etc.) und Surf-Verhalten, etc. AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 12 6

7 Beschäftigtendatenschutz & Social Media Was darf der AG kontrollieren? 32 Abs. 1 BDSG Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn erforderlich für (1) Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, oder (2) Zur Aufdeckung von Straftaten nur, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Datenverarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 13 Die Düsseldorfer Facebook-Urteile Der Fall: Der AG (Transfusionszentrum) erstellt eine Facebookseiten, auf denen die Blutspender Kommentare hinterlassen können. Diese nutzen es, um (auch) negativer Kommentare über die Arbeitnehmer zu hinterlassen. GBR verlangt, die Facebookseiten abzuschalten, da seine Mitbestimmungsrechte verletzt seien. AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 14 7

8 Die Düsseldorfer Facebook-Urteile ArbG Düsseldorf, Beschluss v Az.: 14 BVGa 16/13 (Einstw. Verfügung): Keine Mitbestimmungsrechte verletzt ArbG Düsseldorf, Beschluss v Az.: 14 BV 104/13 ArbG hält Rechte aus 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für verletzt Gericht verpflichtet AG, Facebookseiten abzuschalten LAG Düsseldorf, Beschluss v Az.: 9 TaBV 51/14 Keine Mitbestimmungsrechte verletzt Die Rechtsbeschwerde zum BAG ist zugelassen. AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 16 8

9 Dr. Silke Greve Rechtsanwältin Büro Frankfurt AfA Rechtsanwälte Schumannstr Nürnberg Tel.: Fax: AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer 9

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