Durchführung von Mindestlohnkontrollen. Stephan Slopinski Oldenburg / Hannover im November 2014
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- Jesko Martin
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1 Durchführung von Mindestlohnkontrollen Stephan Slopinski Oldenburg / Hannover im November 2014
2 Mindestlohnkontrolle Recht oder Pflicht? 14 Absatz 1 NTVergG: öffag sind gehalten, Kontrollen durchzuführen. Ziffer 3 der vertragl. Musterregelungen des MW: Recht zur jederzeitigen Kontrolle Verpflichtung des AN, Unterlagen bereitzuhalten 14 Absatz 3 NTVergG: (Lediglich) landesgesetzliche Verpflichtung zur anlassbezogenen Kontrolle
3 Durch wen wird die ML-Kontrolle durchgeführt? Ziffer 3.1 der vertragl. Musterregelungen des MW: Kontrollrecht obliegt dem Auftraggeber Personelle Trennung zw Projektverantwortlichem und Kontrolleur ratsam (zb Innenrevision) Organisatorische Übertragung auf eine zentrale Stelle innerhalb der Verwaltung empfehlenswert Bevollmächtigung eines privaten Dritten möglich?
4 Wer soll kontrolliert werden? Bremen: Vergabemeldung durch öffentliche Auftraggeber - automatisierte Versendung der Meldung an SoKo Mindestlohn - Auswahl von Stichprobenkontrollen
5 Wer soll kontrolliert werden? Mögliche Auswahlkriterien Branche, z.b. Gebäudereinigung Baugewerbe Sicherheitsdienst Winterdienst / Pflege von Außenanlagen Umzugsunternehmen Fahrdienste Anfahrtsweg Angebotspreis Nachunternehmer(-kette)
6 Vorbereitung der Überprüfung Ein Austausch mit der Fachebene ist idr notwendig Durchsicht der Angebots- /Vertragsunterlagen: Sind Mindestlohnerklärung und Musterregelungen Vertragsbestandteil? Um welche Leistungen (und Mindestlöhne) geht es? Welches Lohngefüge ergibt sich aus dem Angebot (insbesondere bei Bauhauptgewerbe von Relevanz)? NU mit dem Angebot bzw. nachträglich benannt? geeigneter Termin für eine Überprüfung
7 Durchführung der Kontrolle Kontrolle vor Ort unangekündigte Überprüfung (mind. 2 Kontrolleure, Einhaltung des Vieraugenprinzips empfehlenswert) Befragung der angetroffenen Personen nach - Person (Name) / Beschäftigungsverhältnis - Lohn pro Stunde / ggf. Zuschläge für Überstunden - Art der Tätigkeit - Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit am Auftrag Mitnahme / Ablichtung von Lohnunterlagen / Stundenzettel (soweit vor Ort vorhanden)
8 Dokumentation der Kontrolle Notiz: Die Gala GmbH und Herr Delta sind NU der X&Y Trockenbau GmbH. Hr. Epsilon ist an X&Y verliehen.
9 Nachbereitung der Kontrolle Anforderung von prüffähigen Unterlagen / Nachweisen, aus denen Art, Umfang und Dauer [der Beschäftigung] und Entlohnung des Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können. - Lohnabrechnungen (für Kontrollmonat, ggf. auch andere Monate aus dem Gesamtzeitraum der Betätigung) - ggf. Arbeitsverträge (z.b. zur Klärung v. Arbeitszeiten, Qualifikation) - ggf. Gewerbeanmeldungen / Nachunternehmerverträge / Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes (zur Klärung, ob ein NU als Einzelunternehmer wirklich selbständig ist) - ggf. weitere Nachweise (z.b. Stundenzettel für den Abgleich mit dem Bautagebuch)
10 Prüfung des Befundes Der Hauptauftragnehmer wird unter Fristsetzung um Informationen & Aushändigen von Unterlagen gebeten.
11 Zu den Herren Alpha, Bravo und Epsilon
12 Zu Herrn Charlie
13 Zu Herrn Delta
14 Konfrontation
15 Konfrontation
16 Sanktionsentscheindung
17 Sanktionen
18 Mindestlohnkontrolle Datenschutz Die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber haben bei der Durchführung der Kontrollen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben des NDSG und des BDSG in eigener Verantwortung zu prüfen und zu berücksichtigen. [Anwendungshinweise zu den Musterregelungen, Nr. III.1] 2 Abs. 1 NDSG: Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
19 Mindestlohnkontrolle Datenschutz 9 NDSG: Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Die Daten sind bei den Betroffenen mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, [bzw.] die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht. 17 NDSG: Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn [ ] ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist
20
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