Der Betriebsrat (vgl. zur Organisation der Betriebsverfassung auch HWK/Reichold 7-41 BetrVG)

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1 Der Betriebsrat (vgl. zur Organisation der Betriebsverfassung auch HWK/Reichold 7-41 BetrVG) Rechtliche Einordnung Gesetzlicher Repräsentant der Belegschaft (Partei kraft Amtes) Keine Vertretung gem. 164 ff. BGB Kein imperatives Mandat Keine Rechtsfähigkeit Keine Parteifähigkeit im Zivilprozess ( 50 ZPO) Aber Beteiligtenfähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren ( 10 ArbGG) Zwangsvollstreckung nur eingeschränkt möglich Keine Schadensersatzpflicht des Betriebsrats 40 BetrVG: Kosten des BR trägt AG (Regelung wird durch 41 BetrVG ergänzt). Gesetzgeber wollte BR keineswegs allg. Rechts-, Delikts-, Vermögensfähigkeit isd BGB verleihen 1. Wahl Initiativrecht der Belegschaft (mind. drei wahlberechtigte AN) oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ( 17 III BetrVG) Verfahren gem. 14 ff. BetrVG, WahlO; bei Erstwahl in Kleinbetrieben vereinfacht ( 14a BetrVG) geheime, unmittelbare Verhältniswahl (Listenwahl; 14 I, II 1 BetrVG) Wahlschutz: 20 I und II, 119 I Nr. 1 BetrVG Anfechtung: 19 BetrVG; Ausnahme: Nichtigkeit 2. Zusammensetzung Mitgliederzahl abhängig von Belegschaftsgröße ( 9 BetrVG) Vertretung aller Organisationsbereiche und Beschäftigungsarten ( 15 I BetrVG) Vertretung der Geschlechter ( 15 II BetrVG)

2 3. Organisation und Geschäftsführung des Betriebsrats Betriebsrat Mitwirkung und Mitbestimmung gem. 74 ff. BetrVG Vorsitzender/Stellvertreter ( 26) Vertretung im Rahmen der gefassten Beschlüsse Entgegennahme von Erklärungen (Vorsitzender ist primus inter pares ) Betriebsausschuss ( 27) Betriebe ab 201 AN Führung der lfd. Geschäfte Andere Ausschüsse ( 28) Betriebe über 100 AN Übertragung best. Aufgaben Arbeitsgruppen ( 28a) Betriebe über 100 AN Rahmenvereinbarung mit Arbeitgeber Sitzungen des Betriebsrats ( 29 ff. BetrVG) Einberufung, Leitung: BR-Vorsitzender ( 29 II BetrVG) Teilnehmer: BR-Mitglieder ( 29 II), SchwerbehindertenV ( 32), Jugend- und AuszubildendenV ( 67); evtl. ArbGeb. ( 29 IV), Gewerkschaft ( 31) Beschlussfassung: grds. einfache Mehrheit der anwesenden BR-Mitglieder ( 33 I 1 BetrVG); in Ausnahmefällen Mehrheit der Mitglieder des BR (zb 13 II Nr. 3; 27 II 2; 107 III 1 BetrVG) Sprechstunden des Betriebsrats ( 39 BetrVG) Während Arbeitszeit; Anspruch auf Arbeitsentgelt: 39 III (Besucher), 37 II (BR) 3 Organisation der Betriebsverfassung

3 3 Organisation der Betriebsverfassung

4 4. Kosten des Betriebsrats 40 I BetrVG Pflicht des ArbGeb. zur Tragung der Sach- und Personalkosten, die durch die Tätigkeit des BR entstehen Lex generalis Daneben: spezielle Regelungen zb Schulungskosten, 37VI, VII BetrVG 40 II BetrVG Stellung von erforderlichen Räumen, Sachmitteln, Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal für Sitzungen, Sprechstunden, lfd. Geschäftsführung Lex specialis zu 40 I BetrVG Allgemeine Voraussetzungen Erforderlichkeit der Kosten für die Durchführung der BR-Tätigkeit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Es kommt darauf an, ob der BR bei sachgemäßer Würdigung des Anlasses und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des ArbGeb. die Kosten für erforderlich halten durfte. Erforderlichkeit nach Inhalt und Umfang der vom BR wahrzunehmenden Aufgaben anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse (vgl. BAG v AP BetrVG 1972 Nr. 65). Bezüglich Erforderlichkeit eines verlangten Sachmittels besteht ein Einschätzungsspielraum des BR; gerichtlich nur dahingehend kontrollierbar, ob BR bei Entscheidung nicht nur Interessen der Belegschaft, sondern auch berechtigte Interessen des ArbGeb, berücksichtigt hat (vgl. BAG v AP BetrVG Nr. 90). Aus Gründen der Effektivität der BR-Arbeit wird ein Sachmittel erst erforderlich, wenn ohne dessen Einsatz Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des BR vernachlässigt werden müsste (vgl. BAG v AP BetrVG Nr. 90).

5 Beispiele: Telefon-, Porto-, Druck, Kopierkosten, 40 II BetrVG Fachliteratur (grds. genügen ein BetrVG-Kommentar und eine Fachzeitschrift; Auswahlrecht des BR), 40 II BetrVG PC jetzt ausdrücklich erfasst, 40 II BetrVG Anwaltskosten, 40 I BetrVG Evtl. Kosten für Sachverständige ( 80 III BetrVG), 40 I BetrVG

6 6 a-d) Rechtsstellung der einzelnen Betriebsratsmitglieder Betriebsratsamt = unentgeltliches privates Ehrenamt ( 37 I, 78 BetrVG) Keine Störung oder Behinderung der BR-Tätigkeit ( 78 S. 1) Keine Benachteiligung oder Begünstigung wegen BR-Tätigkeit ( 78 S. 2) Ansprüche auf bezahlte Arbeitsfreistellung Generelle Freistellung ( 38) Freistellung im Einzelfall ( 37 II) Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gem. 37 VI Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gem. 37 VII Grds. völlige Freistellung Mindestzahlen gem. 38 I 1, 2 Auch Teilfreistellungen möglich ( 38 I 3, 4) Verfahren, Einwände: 38 II Konkrete Erforderlichkeit Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen Risiko bei BR- Mitgl. Ergänzung 37 III: aus betriebsbed. Gründen außerhalb der Arbeitszeit Erforderlichkeit für die BR-Arbeit: - Relevanz, Aktualität f. konkreten Betrieb - pers. Notwendigkeit BR-Beschluss Info des ArbGeb. Entgelt: 37 VI,II,III Fahrt-, Schulungskosten: 40 I Anerkennung des Lan- desarbeitsministers/- senators Vermittlung (nur) nützlicher Kenntnisse genügt Entgelt: 37 VII 1 Keine Kostenerstattung gem. 40 I

7 6 e) Rechtsstellung der BR-Mitglieder II Besonderer Kündigungs- und Benachteiligungsschutz Ausschluss der ordentlichen Kündigung: 15 f. KSchG (ordentliche Beendigungs- u. Änderungskündigung; Ausnahme: Stilllegung des Betriebes, 15 IV,V KSchG) Erschwerung der außerordentlichen Kündigung: 103 I, II BetrVG (vorherige Zustimmung des BR erforderlich) Kein Amtsverhalten als Kündigungsgrund Schutz gegen Versetzungen mit Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit: 103 III BetrVG (vorherige Zustimmung des BR erforderlich) Tätigkeitsschutz: 37 V, 38 III BetrVG (Beschäftigung mit Tätigkeiten, die denen vergleichbarer AN gleichwertig sind) Entgeltschutz: 37 IV, 38 III BetrVG (Arbeitsentgelt wie vergleichbare AN mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung) Verbot sonstiger Benachteiligungen und Behinderungen: 78 BetrVG Besondere Geheimhaltungspflicht Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse: 79 I BetrVG Persönliche AN-Daten: 99 I 3 BetrVG Bei Verstoß: 23 I BetrVG (Amtsenthebung) 120 I Nr. 1, II BetrVG (strafrechtliche Sanktion)

8 III. Die Einigungsstelle ( 76 BetrVG) 1. Funktion und Zuständigkeit a) Funktion: Innerbetriebliche Schlichtung von Regelungsstreitigkeiten (Abschluss von BV) Vorentscheidung von Rechtsfragen (vgl. aber 76 V 3 BetrVG) b) Zuständigkeit: Organisationsangelegenheiten Freistellung von BR-Mitgliedern; zb 37 VI, 38 II BetrVG Mitbestimmung in sozialen (zb 87 II BetrVG), personellen (zb 95 II BetrVG) u. wirtschaftlichen (zb 112 IV BetrVG) Angelegenheiten 2. Errichtung und Zusammensetzung a) Errichtung: Regelfall: bei Bedarf ( 76 I 1 BetrVG) Erzwingbare Einigungsstelle ( 76 V 1 BetrVG); zb 87 II 2 BetrVG Freiwillige Einigungsstelle ( 76 VI BetrVG) Ausnahme: ständige Einigungsstelle ( 76 I 2 BetrVG) b) Zusammensetzung: Gleiche Anzahl von Beisitzern, die jeweils vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden (meist zwei Beisitzer pro Seite) Unparteiischer Vorsitzender, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen (idr Arbeitsrichter) 3. Verfahren und Kosten a) Verfahren: Beschluss mit Stimmenmehrheit Vorsitzender stimmt nur mit, wenn ohne ihn keine Stimmenmehrheit zustande kommt ( 76 III 3 BetrVG) b) Kosten ( 76a BetrVG): Kostenlast bei Arbeitgeber ( 76a Abs. 1 BetrVG) Umfang der Kosten: Sachkosten Seite 1 von 2

9 Personalkosten: o Betriebsangehörige Beisitzer: keine zusätzliche Vergütung ( 76a II 1 BetrVG o Vorsitzender u. betriebsfremde Beisitzer: 76a II, III BetrVG 4. Entscheidung und gerichtliche Überprüfung a) Maßstab der Entscheidung: 76 V 3 BetrVG b) Wirkung der Entscheidung: Bei erzwingbarer Einigungsstelle: wie Betriebsvereinbarung Bei freiwilliger Einigungsstelle: unverbindlicher Vorschlag (Ausnahme: 76 VI 2 BetrVG) c) Gerichtliche Überprüfung: Regelungsstreitigkeiten: Ermessensfehlgebrauch ( 76 V 4 BetrVG; Frist: 2 Wochen) Rechtsstreitigkeiten: Volle Nachprüfbarkeit (Rechtskontrolle) Rechtsprechung zur Einigungsstelle: BAG v ABR 16/07 NZA 2008, Videoüberwachung im Betrieb Einigungsstelle hat ihr übertragenen Regelungsstreit grds. vollständig und abschließend zu lösen. BAG v ABR 18/06, NZA 2007, 640: Zur Regelungsbefugnis der Einigungsstelle. BAG v ABR 11/02, NZA 2004, 108: Überprüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans. BAG v ABR 5/01, NZA 2002, 572: Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden. BAG v ABR 39/00, NZA 2001, 1154: Keine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch die Einigungsstelle ohne die Zustimmung des Betriebsrats. BAG v ABR 30/98, NZA 2000, 440: Selbstbetroffenheit eines Einigungsstellenmitglieds. Seite 2 von 2

10 Beispielsfall zur Einigungsstelle (nach BAG v ABR 37/01 = NZA 2003,171) Arbeitgeber A betreibt ein Dialysezentrum in F. Der dort gebildete Betriebsrat strebt eine Betriebsvereinbarung über die Grundsätze zur Bewilligung von Arbeitsbefreiung nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz an. A hält ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für nicht gegeben, verständigte sich aber mit dem Betriebsrat auf die Einrichtung einer Einigungsstelle. Diese fällte am 3. Februar 2000 einen Spruch, der über das Weiterbildungsgesetz hinausgehende Befreiungsansprüche festlegte. Nachdem A der Spruch der Einigungsstelle zugestellt worden ist, beantragt A beim Arbeitsgericht festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam sei, da diese nicht vorab über ihre Zuständigkeit entschieden habe. Zu Recht? Lösung: I. Unwirksamkeit wegen fehlenden Mitbestimmungsrecht des BR In der Literatur ist umstritten, ob Gewährung von Bildungsurlaub nach den Weiterbildungsgesetzen unter den Tatbestand des 87 I Nr. 5 BetrVG zu zählen ist. Das BAG hat dies im vorliegenden Fall insbes. mit der Erwägung bejaht, dass 87 I Nr. 5 BetrVG alle Urlaubsregelungen erfassen soll, welche auf einen Konflikt zwischen individuellen und betrieblichen Interessen hinauslaufen. II. Unwirksamkeit wegen fehlender Vorabentscheidung über Zuständigkeit Das BAG lehnt eine Pflicht zur Zuständigkeitsfeststellung ab: Zwar habe die Einigungsstelle, bevor sie eine Regelung in der Sache trifft, ihre Zuständigkeit als Vorfrage zu prüfen. Verneint sie ihre Zuständigkeit, muss das Verfahren per Beschluss eingestellt werden. Bejaht sie dagegen (wie hier) ihre Zuständigkeit, steht es in ihrem freien Ermessen, ob sie dies o in einem förmlichen Zwischenbeschluss bejaht, oder o durch einen Spruch in der Sache zum Ausdruck bringt!

11 IV. Weitere Organe der Betriebsverfassung 1. Betriebsversammlung ( 42 ff. BetrVG) Teilnahmeberechtigte Alle Arbeitnehmer des Betriebs ( 42 I 1 BetrVG) Arbeitgeber ( 43 II 1, 2, III 2 BetrVG) Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ( 46 I 1 BetrVG) Beauftragter des Arbeitgeberverbands zur Unterstützung des teilnehmenden ArbGeb. ( 46 I 2 BetrVG) Arten von Betriebsversammlungen BVers. zur erstmaligen Wahl eines BR ( 14a,17 BetrVG) Regelmäßige BVers. ( 43 I 1 BetrVG) Zusätzliche BVers. ( 43 I 4 BetrVG) Außerordentliche BVers. ( 43 III BetrVG) Auf Antrag im Betrieb vertr. Gewerkschaft ( 43 IV BetrVG) Sonderform: AbteilungsVers. ( 42 II, 43 I 2 f., 43 I 4 BetrVG) Zeitpunkt und Vergütung Grundsatz: während der Arbeitszeit ( 44 I 1 BetrVG) o Vergütung Teilnahme- wie Arbeitszeit ( 44 I 2, 3 BetrVG) o Vergütung auch zusätzlicher Wegezeiten ( 44 I 2 BetrVG) Ausnahmen: o Eigenart des Betriebes erfordert zwingend andere Regelung ( 44 I 1, 2. HS BetrVG Vergütung w.o. o BVers. auf Initiative des BR oder auf Wunsch der AN ( 43 III BetrVG) keine Vergütung Themen Angelegenheiten, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, 45 BetrVG

12 IV. Weitere Organe der Betriebsverfassung 2. Europäischer Betriebsrat Keine eigenständige vierte Ebene über den Einzel-, Gesamt- und Konzernbetriebsräten des BetrVG Lediglich Hilfsorgan der nationalen Betriebsverfassung, damit die Interessenvertretung auf nationaler Ebene für grenzüberschreitende Angelegenheiten effektiver gestaltet werden kann. o Voraussetzung für die Errichtung eines EBR: Gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit Sitz (des herrschenden Unternehmens) im Inland Mind AN in den Mitgliedsstaaten, davon jeweils mind. 150 AN in mindestens zwei Mitgliedsstaaten ( 3 EBRG) o Aufgaben des EBR: Keine echten Mitbestimmungsrechte Nur Anhörungs- und Unterrichtungsrechte in Angelegenheiten, die mind. zwei Betriebe bzw. Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten betreffen ( EBRG) 3. Wirtschaftsausschuss ( 106 ff. BetrVG) Voraussetzung für die Bildung: Unternehmen (!) mit idr mehr als 100 ständig beschäftigten AN ( 106 BetrVG) Rechtsstellung: Hilfsorgan des Betriebsrats Zusammensetzung: 3 7 Mitglieder, davon mindesten 1 BR-Mitglied ( 107 BetrVG) Aufgaben: Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten ( 106 III BetrVG) mit dem ArbGeb und Unterrichtung des BR ( 106 I 2 BetrVG) Kosten: Kostentragung des ArbGeb.: 78 S. 2; 37 II BetrVG analog

13 4. Jugend- und Auszubildendenvertretung ( 60 ff. BetrVG) Voraussetzungen für die Bildung: Betriebe mit idr mind. 5 AN unter 18 Jahre oder die zur Berufsausbildung beschäftigt und unter 25 Jahre sind Wahrnehmung der besonderen Belange der Jugendlichen und 18-25jährigen Auszubildenden ( 60 II BetrVG) Besonderer Kündigungsschutz gem. 15 KSchG, 103 BetrVG Besonderer Weiterbeschäftigungsschutz gem. 78a BetrVG 5. Schwerbehindertenvertretung ( 93 ff. SGB IX) 6. Sprecherausschuss (SprAuG) 7. Arbeitsgruppe ( 28a BetrVG)

14 Beispielsfall: Rechtsstellung des Betriebsrats Die von Arbeitgeber Alfons seinem Betriebsrat zur Verfügung gestellte Bürokraft Inge hat sich beim Betriebsrat unbeliebt gemacht, weil sie nicht nur ausdauernd abschätzige Bemerkungen dem Vorsitzenden gegenüber hat fallen lassen, sondern auch private Disketten im Betriebsratsbüro bearbeitet und dienstliche Protokolle von Betriebsratssitzungen mit nach Hause genommen hat. Der Betriebsrat verweigert deshalb die Beschäftigung von Inge und fordert Alfons auf, ihm eine neue Bürokraft zu stellen ( 40 II BetrVG). Alfons erwidert, Inge habe sich nichts vorzuwerfen, ein einmaliges Versäumnis rechtfertige noch keine Kündigung. Er beantragt vor dem Arbeitsgericht, den Betriebsrat zu verpflichten, der Arbeitnehmerin Inge Zutritt zu ihrem Arbeitsplatz im Betriebsratsbüro zu gewähren und sie als Schreibkraft des Betriebsrats weiterhin zu beschäftigen. Zu Recht? 3 Organisation der Betriebsverfassung

15 Lösung: Für das Begehren von Alfons gibt es keine Anspruchsgrundlage. Nach 40 II BetrVG hat er dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen, was aber nicht bedeutet, dass der Betriebsrat verpflichtet sei, ganz bestimmte Bürokräfte zu beschäftigen. Auch der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ( 2 I BetrVG) stützt nicht das Begehren von Alfons, weil der Betriebsrat nicht gezwungen werden kann, mit einer ihm nicht genehmen Bürokraft zusammenzuarbeiten. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit fordert umgekehrt, dass Alfons auf die Empfindlichkeiten des Betriebsrats angemessen Rücksicht nimmt. Der Bezug auf das Kündigungsrecht geht deshalb fehl, weil der Betriebsrat zu dem ihm zugewiesenen Arbeitnehmern in keiner Rechtsbeziehung steht, die durch eine wirksame Kündigung gelöst werden müsste. Allein der Arbeitgeber ist durch 2 I, 40 II BetrVG verpflichtet, dem berechtigten Anspruch des Betriebsrats nach Sach- und Kostenerstattung gerecht zu werden (BAG NZA 1997, 844). 3 Organisation der Betriebsverfassung

16 Beispielsfall: Wer zählt wer wählt? (nach BAG ABR 53/02 = NZA 2003, 1345) Die Arbeitgeberin beschäftigt 190 Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer sowie drei Auszubildende. Vier weitere Arbeitnehmer befinden sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell, vier andere Arbeitnehmer nehmen gerade Elternzeit. Außerdem sind vier Leiharbeitnehmer sowie vier Arbeitnehmer von dritten Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen im Betrieb tätig. 1. Wie viele Beschäftigte dürfen sich an der Betriebsratswahl beteiligen? 2. Wie viele Mitglieder hat der zu wählende Betriebsrat?

17 Lösungsskizze: Wer zählt wer wählt? Frage 1: Wahlberechtigung Frage des aktiven Wahlrechts 7 BetrVG Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts: Personen (> 18), die als AN isv 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind und dem Betrieb für länger als 3 Monate angehören entweder o kraft Arbeitsverhältnis oder o aufgrund einer Überlassung zur Arbeit Zum Fall: a) 190 Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer Mangels anderer Angaben im SV zu den Ausnahmen des 5 II, III BetrVG Wahlberechtigung aller 190 AN (+) b) 3 Auszubildende Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte explizit in 5 I 1 BetrVG erwähnt Wahlberechtigung der 3 Auszubildenden (+) c) 4 AN in Freistellungsphase der Altersteilzeit P: Gehöre diese AN dem Betrieb noch an? Pro: In der Freistellungsphase ist die Bindung des AN zum Betrieb nicht vollständig aufgehoben Aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben sich weiterhin Ansprüche des AN, zb Entgelt Contra: Nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert Keine Rückkehr in den Betrieb geplant

18 Unmittelbar im Anschluss an Freistellungsphase der Altersteilzeit Eintritt in den Ruhestand, Scheidet AN mit dem Ende seiner aktiven Tätigkeit endgültig aus dem Betrieb aus Damit endet die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb und mit ihr die Betriebszughörigkeit Keine Wahlberechtigung der 4 AN in der Freistellungsphase d) 4 AN in Elternzeit P: Gehöre diese AN dem Betrieb noch an? Arbeitsverhältnis ruht nur (vgl. 15 BEEG) Anders als bei den in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlicher AN, besteht ein Rückkehranspruch nach der Ruhensphase BR kann auch während Ruhensphase auf rechtliche / tatsächliche Situation dieser AN einwirken (vgl. 92 ff. BetrVG) Wahlberechtigung der 4 AN in Elternzeit (+) e) 4 Leiharbeitnehmer laut SV länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt Wahlberechtigung gem. 7 S. 2 BetrVG (+) f) 4 AN aufgrund Werkvertrag AN eines anderen Unternehmens Durch Werkvertrag wird gerade kein Arbeitsverhältnis begründet Nur im Fall einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nach 1 I AÜG wären nach 10 I AÜG ivm 9 Nr. 1 AÜG Arbeitsverhältnisse zu der Arbeitgeberin entstanden. Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte. Keine Wahlberechtigung Ergebnis zu Frage 1: Ingesamt sind 201 Arbeitnehmer wahlberechtigt

19 Frage 2: Größe des Betriebsrats 9 BetrVG: nach der Belegschaftsstärke gestaffelte Zahl der BR-Mitglieder Hier: Nach der Lösung von Frage 1: 201 AN 5. Stufe: 9 Mitglieder P: Sind im Rahmen von 9 die gleiche Personen zu berücksichtigen wie in 7? BAG v = NZA 2003, 1345: Nein, bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke sind nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Leiharbeitnehmer sind keine betriebsangehörige AN Kennzeichen der Arbeitnehmerüberlassung ist gerade das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher. Die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet nicht die Betriebszugehörigkeit zum Entleiherbetrieb Damit sind hier nur noch 197 AN zu berücksichtigt Ergebnis: Es kommt die 4. Stufe ( AN) zur Anwendung, mit der Folge, dass nur 5 BR-Mitglieder zu wählen sind.

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