Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

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1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 25. Einheit Rechtsanwalt NGOC-DANH NGUYEN Institut für Recht der Wirtschaft

2 Arbeitsrecht - Betriebsverfassungsrecht Die Betriebsverfassung Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen innerhalb e. Betriebes durch Arbeitnehmervertretungen. Diese Mitbestimmung findet auf Ebene des Betriebes (funktionell-technische Arbeitseinheit) statt, wobei ein Unternehmen / ein Arbeitgeber mehrere Betriebe haben kann. Institut für Recht der Wirtschaft 2 /100

3 Arbeitsrecht - Betriebsverfassungsrecht Anwendungsbereich Betriebe privaten Rechts nicht: Kleinbetriebe (< 5 Arbeitnehmer), 1 BetrVG nur zum Teil: Tendenzbetriebe (z.b. Presse), 118 Abs. 1 BetrVG persönlich: nur Arbeitnehmer, nicht Geschäftsführer oder leitende Angestellte (für die: Sprecherausschuss, SprAuG), 5 BetrVG Institut für Recht der Wirtschaft 3 /100

4 Arbeitsrecht - Betriebsverfassungsrecht Der Betriebsrat Träger der Betriebsverfassung und gesetzlicher Repräsentant der Arbeitnehmer Wahl durch Arbeitnehmer für 4 Jahre, gegen Arbeitgeber erzwingbar, 16, 17 BetrVG Zusammensetzung, 9 BetrVG ggf. Ausschüsse, z.b. 106 BetrVG Betriebsratsmitglied: Unentgeltliches Ehrenamt, aber bezahlte Arbeitsfreistellung, 37 BetrVG und Sonderkündigungsschutz (vgl. Folie 98) ggf. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat Institut für Recht der Wirtschaft 4 /100

5 Arbeitsrecht Der Betriebsrat Rechte des Betriebsrats: Allgemeines (1) 1. Arbeitnehmer-Interessenvertretung, 80 BetrVG 2. Abschluss von Betriebsvereinbarungen, 77 BetrVG; unmittelbar zwingende Geltung für alle Arbeitsverträge, aber: Günstigkeitsprinzip, 4 Abs. 3 TVG analog Sperrwirkung des Tarifvertrags, 77 Abs. 3 BetrVG (z.b. nicht Lohnhöheregelung). Betriebsvereinbarung bedarf der Schriftform. Institut für Recht der Wirtschaft 5 /100/2

6 Arbeitsrecht Der Betriebsrat Rechte des Betriebsrats: Allgemeines (2) 3. Information der Arbeitnehmer in Betriebsversammlungen, 43 BetrVG 4. Kostenerstattung durch Arbeitgeber, 40, 41 BetrVG, 5. Betriebsverfassungsrechtl. Friedenspflicht, 74 BetrVG: Keine Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Institut für Recht der Wirtschaft 6 /100/2

7 Arbeitsrecht Der Betriebsrat Rechte des Betriebsrats: Auskunftsrechte 1. Allgemeine Fragerechte z.b. über Personalplanung, 92 BetrVG 2. Bei Betrieben > 20 Arbeitnehmern Auskünfte bei Einstellungen, 99 Abs. 1 BetrVG Betriebsänderungen, 111 BetrVG 3. Bei Betrieben >100 Arbeitnehmern Auskünfte über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten an Wirtschaftsausschuss, 106 BetrVG. Institut für Recht der Wirtschaft 7 /100/2

8 Arbeitsrecht Der Betriebsrat Rechte des Betriebsrats: Mitsprache (1) 1. Anspruch auf Beratung, mindestens monatlich, 74 BetrVG, z.b. über Bildungseinrichtung, 97 BetrVG 2. Interessenausgleich bei Betriebsänderungen, 112 Abs. 1 BetrVG Institut für Recht der Wirtschaft 8 /100/3

9 Arbeitsrecht Der Betriebsrat Rechte des Betriebsrats: Mitsprache (2) 3. Anhörung vor Kündigung, 102 BetrVG Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht Widerspruch binnen 1 Woche Widerspruch nur aus Gründen gemäß 102 Abs. 3 BetrVG trotz Widerspruch Kündigung zulässig, 102 Abs. 4 BetrVG, aber Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers während Kündigungsschutzprozess, 102 Abs. 5 BetrVG Institut für Recht der Wirtschaft 9 /100/3

10 Arbeitsrecht Der Betriebsrat Rechte des Betriebsrats: Mitbestimmung (1) Folgende Maßnahmen nur mit Zustimmung des Betriebsrates wirksam (Bei Dissens entscheidet Einigungsstelle, 76 BetrVG)), 87 Abs. 2, 95, 112 Abs. 4 BetrVG: 1. Soziale Angelegenheiten z.b. Ordnung des Betriebes, Verteilung Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Ausgestaltung Sozialeinrichtungen, 87 BetrVG Institut für Recht der Wirtschaft 10 /100/3

11 Arbeitsrecht Der Betriebsrat Rechte des Betriebsrats: Mitbestimmung (2) 2. Personelle Angelegenheiten Stellenausschreibungen, Personalfragebogen, Auswahlrichtlinien, 93 bis 95 BetrVG bei Betrieben > 20 Arbeitnehmer: Einstellungen, 99 BetrVG (Widerspruch nur aus Gründen gemäß 99 Abs. 2 BetrVG; Einstellung dennoch wirksam, aber Aufhebungsantrag möglich, 101 BetrVG) 3. Wirtschaftliche Angelegenheiten Sozialplan bei Betriebsänderungen, 112 BetrVG Institut für Recht der Wirtschaft 11 /100/3

12 Arbeitsrecht Mitbestimmung Mitbestimmung auf Unternehmensebene (1) Die Mitbestimmung regelt die Teilhabe der Arbeitnehmer an den Entscheidungen des Arbeitgebers durch Beteiligung von Arbeitnehmer-Vertretern in den Gesellschaftsorganen. Anders als die Betriebsverfassung findet diese auf Unternehmensebene statt. Institut für Recht der Wirtschaft 12 /101

13 Arbeitsrecht Mitbestimmung Mitbestimmung auf Unternehmensebene (2) Anwendungsbereich Die Mitbestimmung gilt für Kapitalgesellschaften (insbes. AG und GmbH) und ist für unterschiedliche Unternehmen geregelt im: BetrVG MitbestG DrittelBetG MontanMitbestG Beachte: Keine Mitbestimmung bei Unternehmen anderer Rechtsform (z.b. Ltd.) Unternehmen mit weniger als 500 AN Institut für Recht der Wirtschaft 13 /101

14 Arbeitsrecht Mitbestimmung Mitbestimmung auf Unternehmensebene (3) Folgen 1. Beteiligung im Aufsichtsrat paritätisch: Unternehmen der Montanindustrie paritätisch, aber Stichentscheid des Vorsitzenden: Unternehmen > 2000 Arbeitnehmer gem. MitBestG Arbeitnehmer stellen 1/3 der Aufsichtsratmitglieder: Unternehmen > 500 Arbeitnehmer gemäß DrittelBetG 2. Beteiligung an der Geschäftsführung Stellung eines Mitglieds (Arbeitsdirektor) im gesetzlichen Vertretungsorgan, 33 MitbestG Institut für Recht der Wirtschaft 14 /101

15 Arbeitsrecht Koalitionsrecht Koalitionsrecht Das Koalitionsrecht regelt die Vereinigung von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände) und Arbeitnehmern (Gewerkschaften). Diese sind als Industrieverbände in Vereinsform organisiert und bilden Arbeitsmarkkartelle. Institut für Recht der Wirtschaft 15 /102

16 Arbeitsrecht Koalitionsrecht Voraussetzungen Zusammenschluss von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern freiwillig privatrechtlich (nicht: IHK) dauerhaft (nicht: Ad hoc-gruppe) gegnerunabhängig zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit demokratischer Willensbildung Institut für Recht der Wirtschaft 16 /102

17 Arbeitsrecht Koalitionsrecht Rechte der Koalitionen Verfassungsrechtlicher Schutz gemäß Art. 9 Abs. 3 GG: Recht, Koalitionen zu bilden, sich daran zu beteiligen oder diesen fernzubleiben Tarifautonomie Recht zum Arbeitskampf Institut für Recht der Wirtschaft 17 /102

18 Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht Tarifvertragsrecht Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen tariffähigen Parteien über Rechte u. Pflicht der Tarifparteien und verbindliche Regelungen für die betroffenen Arbeitsverträge. Institut für Recht der Wirtschaft 18 /103

19 Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht Voraussetzungen 1. Vertragsschluss gemäß 145 ff. BGB Beachte: Anfechtung nur ex nunc 2. Schriftform, 1 Abs. 2 TVG Sonst nichtig 3. Vertragsparteien tariffähig, 2 TVG Jeder Arbeitgeber und Arbeitgeber-Verbände Gewerkschaften, wenn soziale Mächtigkeit (mindestens Arbeitnehmer) Spitzenorganisationen, 2 Abs. 2 und 3 TVG Institut für Recht der Wirtschaft 19 /103

20 Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht Bindung (1) Der Tarifvertrag ist rechtsverbindlich für tarifgebundene Personen, das sind: Tarifvertrags-Parteien und Mitglieder der Tarifvertrags-Parteien, 3 Abs. 1 TVG Arbeitnehmer eines tarifgebundenen Arbeitgebers für betriebliche Fragen, 3 Abs. 2 TVG Institut für Recht der Wirtschaft 20 /103

21 Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht Bindung (2) nicht tarifgebundene Arbeitnehmer/Arbeitgeber bei Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch BMWi, 5 Abs. 4 TVG; Voraussetzung: öffentliches Interesse und 50 % der Arbeitnehmer erfasst. Beachte: Tarifgebundenheit mit Abschluss des Tarifvertrags; späterer Austritt aus Tarifvertrags- Partei unerheblich, 3 Abs. 3 TVG. Institut für Recht der Wirtschaft 21 /103

22 Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht Hinsichtlich des Inhaltes des Tarifvertrages sind der schuldrechtliche Teil und der normative Teil zu unterscheiden: Schuldrechtlicher Teil 1. Durchführungspflicht Einwirkung auf Mitglieder zur Vertragstreue 2. Friedenspflicht Verbot von Androhung, Durchführung oder Unterstützung eines Arbeitskampfes während der Tarifvertrags-Laufzeit. relativ: bezüglich Arbeitskampf zur Änderung des Tarifvertrags absolut: bezüglich jeglichen Arbeitskampfes (nur, wenn vereinbart) Institut für Recht der Wirtschaft 22 /103/2

23 Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht Normativer Teil (1) Regelungen für Arbeitsverträge der tarifgebundenen Arbeitgeber / Arbeitnehmer 1. Inhalt Z.B. Lohn, Urlaub, Formvorschriften, Abschlussgebote, betriebl. Maßnahmen Institut für Recht der Wirtschaft 23 /103/2

24 Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht Normativer Teil (2) 2. Wirkung Grundsätzlich Unabdingbarkeit, 4 Abs. 1 TVG: Unmittelbare, zwingende Wirkung auf Arbeitsverträge; Ausnahmen: Günstigkeitsprinzip, 4 Abs. 3 TVG Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer Öffnungsklauseln Abweichungen auch zu Lasten der Arbeitnehmer. Beachte: Nachwirkung, 4 Abs. 5 TVG: Tarifvertrag gilt nach Ablauf weiter, aber nicht mehr zwingend! Institut für Recht der Wirtschaft 24 /103/2

25 Arbeitsrecht Arbeitskampfrecht Arbeitskampfrecht Der Arbeitskampf ist ein Mittel zum Abschluss von Tarifverträgen. Er unterliegt dem Verfassungsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Es gibt zwei Maßnahmen des Arbeitskampfes: Streik: Gemeinsam durchgeführte Arbeitseinstellung von Arbeitnehmern ohne Einverständnis des Arbeitgebers und Aussperrung: Planmäßige Arbeitsausschließung seitens der Arbeitgeber ohne Einverständnis oder Kündigung der Arbeitnehmer. Institut für Recht der Wirtschaft 25 /104

26 Arbeitsrecht Arbeitskampfrecht Rechtmäßigkeit (1) Keine gesetzliche Regelung; höchstrichterlich anerkannte Voraussetzungen: Tarifvertragliche Grenzen und Rechtmäßige Kampfführung Tarifvertragliche Grenzen 1. nur tariffähige Parteien (nicht: wilde Streiks ) 2. nur zwecks Abschluss von Tarifverträgen, d.h. nur tarifvertraglich regelbare Kampfziele (nicht: Demonstrationsstreik) 3. kein Verstoß gegen Friedenspflicht (vgl. Folie 103) Institut für Recht der Wirtschaft 26 /104/2

27 Arbeitsrecht Arbeitskampfrecht Rechtmäßigkeit (2) Rechtmäßige Kampfführung 1. Staatsneutralität 2. Ultima ratio (Vorrang gerichtl. Schutz u. Schlichtung) 3. Verhältnismäßigkeit keine Existenzvernichtung Abwehraussperrung nur auf umkämpftem Gebiet 4. Faire Kampfführung, z.b. Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen trotz Streik keine selektive Aussperrung von Gewerkschaftern keine Straftat, z.b. Nötigung von arbeitswilligen Arbeitnehmern (wenn systematisch, Arbeitskampf insgesamt rechtswidrig) Institut für Recht der Wirtschaft 27 /104/2

28 Arbeitsrecht Arbeitskampfrecht Folgen des Arbeitskampfes Rechtmäßige Kampfmaßnahme Teilnahme des Arbeitnehmers / Arbeitgebers war keine Vertragsverletzung 1. Rechtmäßiger Streik Arbeitspflicht suspendiert (kein Schadensersatz, keine Kündigung) keine Vergütungszahlung! 2. Rechtmäßige Aussperrung Suspendierung des gesamten Arbeitsvertrages (keine Arbeit, kein Lohn) Institut für Recht der Wirtschaft 28 /104/3

29 Arbeitsrecht Arbeitskampfrecht Folgen des Arbeitskampfes Rechtswidrige Kampfmaßnahme (1) Teilnahme des Arbeitnehmers / Arbeitgebers ist Verletzung des Arbeitsvertrages 1. Rechtswidriger Streik Anspruch des Arbeitgebers auf Arbeitsleistung wegen Ausbleibens Schadensersatz, wenn Verschulden Kündigung nach Abmahnung (auch selektiv, z.b. gegen Organisator) Institut für Recht der Wirtschaft 29 /104/3

30 Arbeitsrecht Arbeitskampfrecht Folgen des Arbeitskampfes Rechtswidrige Kampfmaßnahme (2) 2. Rechtswidrige Aussperrung Beschäftigungs- und Lohnanspruch d. Arbeitnehmers außerordentliche Kündigungsrechte d. Arbeitnehmers 3. Folgen für kämpfende Verbände Schadensersatz, da Verletzung des Tarifvertrags. Institut für Recht der Wirtschaft 30 /104/3

31 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 25. Einheit Rechtsanwalt NGOC-DANH NGUYEN Institut für Recht der Wirtschaft

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