Regelungen über den Arbeitsvertrag
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- Karin Franke
- vor 8 Jahren
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1 Regelungen über den Arbeitsvertrag Folie 91 Der Arbeitsvertrag (AV) ist ein privatrechtlicher Vertrag über die Leistung unselbständiger, weisungsgebundener Tätigkeit eines Arbeitnehmers (AN) für einen Arbeitgeber (AG). Ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch fehlt. Das anwendbare Dienstvertragsrecht der 611 ff. BGB wird durch zahlreiche Sondergesetze überlagert. Vertragsfreiheit Grundsätzliche Vertragsfreiheit, aber viele Ausnahmen aufgrund zwingender Gesetze, Tarifverträge (TV) oder Betriebsvereinbarungen (BV) AGB: Die 305 ff. BGB gelten, aber Besonderheiten des Arbeitsrechtes beachten (z.b. Vertragsstrafe u.u. zulässig), 310 Abs. 4 Satz 2 BGB Keine Inhaltskontrolle bzgl. Regelung in TV/BV, 310 Abs. 4 S. 3 BGB. Beachte: AN = Verbraucher Rechtsquellen Für das Arbeitsverhältnis gelten in nachfolgender Reihenfolge: 1. Zwingende Gesetze 2. Zwingende Bestimmungen im TV 3. Zwingende Bestimmungen im BV 4. Regelung des Einzelarbeitsvertrages 5. Abdingbare Bestimmungen im BV 6. Abdingbare Bestimmungen im TV 7. Abdingbare Gesetzesbestimmungen Brox, S. 53 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
2 Begründung des Arbeitsverhältnisses Folie 92 Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages (AV) begründet. Es gelten die allgemeinen Regeln (Folien 16-30) mit folgenden Besonderheiten: Abschlussfreiheit Grundsätzlich Vertragsfreiheit, ob und mit wem AV geschlossen wird, aber 1. Abschlussgebote Diskriminierungsverbot (Allg. GleichbehandlungsG); Folge: Schadensersatz Schwerbehinderte, 71 SGB IX bei Betrieben > 20 AN Beschäftigungspflicht oder Ausgleichsabgabe 2. Abschlussverbote Kinder/Jugendliche, 3 JArbSchG 3. Beteiligung Betriebsrat Zustimmungspflicht bei Betrieben > 20 AN, 99 Abs. 1 BetrVG Bes. für Vertragsnichtigkeit 1. Geschäftsfähigkeit Sonderregeln für minderjährige AG/AN, 112, 113 BGB 2. Anfechtung 123 BGB bei falschen Angaben auf zulässige Fragen des AG; Beachte: entgegen 142 BGB Beendigung nur für die Zukunft. 3. Form AV formfrei gültig, aber deklaratorische Beurkundungspflicht, 2 NachwG 4. AGB Vgl. Folie 91 Brox, S. 53 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
3 Rechte und Pflichten aus dem AV - Pflichten des AN - Folie 93 Arbeitspflicht Erbringung vereinbarter Dienstleistungen, 611 BGB (Leistungsort: Betrieb) 1. gem. AV; innerhalb einseitiges DirektionsR des AG, 315 BGB; außerhalb zweiseitige Vertragsänderung nötig 2. Arbeitszeit 8 Std./Werktag, 48 Std./Woche, 3 ArbZG, aber vorrangig TV/AV ggf. Kurzarbeit (voller Lohnanspruch) Anspruch auf Teilzeit, 8 TzBfG, wenn > 15 AN und keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe 3. höchstpersönlich, nicht abtretbar, 613 BGB 4. Folgen der Nichtleistung (Folie 94) Treuepflicht Rücksichtnahme auf AG, 242 BGB, z.b. Verschwiegenheit, Wahrung Betriebsfrieden, Vermeidung von Schäden. Folgen von Pflichtverletzungen: 1. Ggf. Kündigung des AV (Folie 97) 2. Schadensersatzanspruch des AG, 280 Abs. 1 BGB, aber: Beweislast für Verschulden bei AG, 619 a BGB; Haftungsbeschränkung wegen Betriebsrisiko: Leichte Fahrl.: keine Haftung AN Mittlere Fahrl.: quotale Haftung Grobe Fahrl./Vorsatz: alleinige Haftung des AN Brox, S. 68 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
4 Folie 94 Für den Fall der Nichterbringung der Arbeitsleistung gelten im ArbR zahlreiche Besonderheiten: Es gelten die allgemeinen Regeln Rechte und Pflichten aus dem AV - Folgen des Arbeitsausfalls - Verschuldeter Arbeitsausfall 1. Nichtleistung von AN verschuldet: Leistung und Gegenleistung entfallen, 275, 326 Abs. 1 BGB Ggf. Schadensersatzpflicht des AN, 283, 280 BGB 2. Verschulden des AG oder Annahmeverzug AG bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet, 326 Abs. 2 BGB Unverschuldeter Arbeitsausfall Grundsätzlich Wegfall der Lohnzahlung, 326 Abs. 1 BGB; Ausnahmen: 1. Vorübergehende Verhinderung, 616 Abs. 1 BGB 2. Krankheit, EFZG: Fortzahlung für 6 Wochen; bei Fremdverursachung Anspruchsübergang, 6 EFZG 3. Mutterschutz: 6 Wochen vor/8 Wo. nach Geburt, 11, 14 MuSchG 4. Urlaub, BUrlG mindestens 4 Wochen, AV/TV i.d.r. mehr 5. gesetzliche Feiertage Brox, S. 125 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
5 Rechte und Pflichten aus dem AV - Pflichten des Arbeitgebers - Folie 95 Lohnzahlung Entgelt gemäß AV/TV, 611 BGB Geld-, Natural-, Zeit- oder Akkordlohn Ggf. Zuschläge, Prämien, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen Problem: 13. Gehalt/ Weihnachtsgeld bzgl. Rückzahlungsklauseln und Bindung für die Zukunft (vgl. Fall) Nettolohnzahlung, d.h. abzgl. Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer Sicherung bei Insolvenz durch Insolvenzgeld Folgen der Nichtzahlung: ZurückbehaltungsR des AN, 320 BGB, Zahlungsklage, ggf. Schadensersatz und Kündigung durch AN Aus 242 BGB, insbesondere Sicherheit des ArbPlatzes, 618 BGB Schutz vor Arbeitsunfällen (ArbeitsstättenVO, UnfallverhütungsV) Beachte: Bei Arbeitsunfall Ansprüche nicht gegen AG/anderen AN, sondern Berufsgenossenschaft, 104 f. SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Vgl. Folie 94 Fürsorge Gleichbehandlung Urlaubsgewährung Brox, S. 94 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Folie 96 Der AV kann durch nachfolgende Ereignisse beendet werden. Kündigung Beendigung durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei (Folie 97) ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung Zeitablauf Eintritt vereinbarter Befristung, 620 Abs. 1 BGB, aber Befristung (wg. Umgehung KSchG) nur wirksam, wenn Sachlicher Grund oder Maximaldauer von 2 Jahren, 14 TzBfG Schriftform, 14 TzBfG (sonst unbefristet, 16) Erreichen der Altersgrenze gemäß TV/AV Aufhebungsvertrag Einvernehmliche Beendigung des AV bedarf Schriftform, 623 BGB Beachte: Sperrfrist für ALG Kein Widerrufsrecht gemäß 312 Abs. 1 BGB Tod/Betriebsübergang Beendigung bei Tod des AN Übergang auf Erben bei Tod des AG, falls nicht höchstpersönliche Dienste Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Betriebes Übergang auf neuen Betriebsinhaber, falls kein Widerspruch des AN, 613 a BGB Brox, S. 142, 188 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
7 Die Kündigung des Arbeitsvertrages Folie 97 Die Kündigung als einseitige Beendigung des AV ist, insbesondere für den AG, erheblich eingeschränkt. Zu unterscheiden sind zwei Kündigungsarten. Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung = unter Beachtung der Kündigungsfrist 1. Gesetzliche Fristen, 622 BGB 4 Wochen zum 15./Ende des Monats Für AG Verlängerung bis 7 Monate bei längerer Dauer des AV Innerhalb Probezeit: 2 Wochen 2. Sonderfall: Änderungskündigung Kündigung für den Fall, dass Angebot für geänderten AV nicht angenommen wird. 3. Kündigungsschutz des AN, vgl. Folien 98, 99 = fristlose Beendigung des AV (mit sofortiger Wirkung) 1. Voraussetzung: wichtiger Grund, 626 Abs. 1 BGB Schwerste Pflichtverletzung des Vertragspartners, die Fortsetzung bis zur ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht 2. Ausschlussfrist, 626 Abs. 2 BGB Unwirksam, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erklärt Brox, S. 142 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
8 Allgemeine Kündigungsvoraussetzungen Folie 97/2 Für die ordentliche und außerordentliche Kündigung gelten einige allgemeine Regelungen. Zugang Kündigungserklärung wird erst mit Zugang wirksam, 130 BGB. Im Streitfall vom Kündigenden zu beweisen! Schriftform Wirksame Kündigung bedarf der Schriftform, 623 BGB. Anhörung Betriebsrat Anhörung des Betriebsrates vor Kündigungserklärung, 102 BetrVG (sonst unwirksam). Ultima Ratio I.d.R. Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung Vorrang der Änderungskündigung Vorrang Überstundenabbau und Kurzarbeit vor betriebsbedingter Kündigung Kündigungsschutzklage AN muss Unwirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht geltend machen (Folie 98). Brox, S. 143 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
9 Folie 98 Der Bestand des AV wird durch vielfältige Regelungen vor einer Beendigung durch den AG geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthält materielle Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung und Regelungen über die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung. Geltungsbereich Das KSchG gilt nur unter zwei Voraussetzungen: 1. Betriebsgröße Nur Betriebe > 10 AN, 23 Abs. 1 S. 2 KSchG (vor Betriebe > 5 AN) 2. Beschäftigungsdauer Nur für AN, die länger als 6 Monate beschäftigt, 1 Abs. 1 KSchG Beachte: Fehlt es hieran, ist die ordentliche Kündigung des AV grundsätzlich ohne besondere Rechtfertigung möglich (Grenze: Willkür, 242 BGB), falls kein Sonderkündigungsschutz. Kündigungsschutz Kündigungsvoraussetzungen Die ordentliche Kündigung des AV bedarf der sozialen Rechtfertigung, 1 Abs. 2 KSchG, d. h. Gründe in 1. Person des AN, 2. Verhalten des AN oder 3. betriebsbedingte Gründe Wegfall des Arbeitsplatzes Voraussetzung: wirksame Sozialauswahl, 1 Abs. 3 KSchG Bei Massenentlassungen Einschaltung des Arbeitsamtes, 17 KSchG Brox, S. 155 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
10 Kündigungsschutzklage Der AN muss Unwirksamkeit jeder Kündigung durch Klage geltend machen. 1. Voraussetzungen Klage vor Arbeitsgericht innerhalb drei Wochen ab Zugang der Kündigung, 4 Satz 1 KSchG. Bei unentschuldigter, 5 KSchG Fristversäumung gilt die Kündigung als wirksam! 2. Ergebnis Urteil des ArbG über Ende oder Fortbestand des AV (Weiterbeschäftigung und Zahlung!). Vergleich über Beendigung gegen Abfindung (Angebot des AG schon mit Kündigung möglich, 1a KSchG). Beendigung des AV gegen Abfindung durch Urteil bei leitenden Angestellten, 9 KSchG. Sonderkündigungsschutz Folie 98/2 Unabhängig vom KSchG in besonderen Situationen weiterer Kündigungsschutz. 1. Mutterschutz Unzulässigkeit jeglicher Kündigung, 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. 2. Elternzeit Unzulässigkeit jeglicher Kündigung, 18 BErzGG. 3. Schwerbehinderte Kündigung nur nach Zustimmung des Integrationsamtes, 85 SGB IX 4. Betriebsratsmitglieder Unzulässigkeit ordentlicher Kündigung, 15 Abs. 1 KSchG Zulässigkeit außerordentlicher Kündigung nur bei Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung durch ArbG, 103 BetrVG Brox, S. 155 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
11 Folie 99 Die ordentliche Kündigung des AV ist nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes (soziale Rechtfertigung, 1 KSchG) wirksam. Fehlende persönliche, fachliche, gesundheitliche Qualifikation z. B. Wegfall Arbeitserlaubnis, Haftstrafe, Verlust Fahrerlaubnis bei Kraftfahrer auch ohne Verschulden bei Krankheit: Lang andauernd, häufige Kurzerkrankung, dauerhafte Leistungsunfähigkeit Die soziale Rechtfertigung der Kündigung personenbedingt verhaltensbedingt betriebsbedingt Verletzung vertraglicher Pflichten z. B. Schlechtleistung, Verstöße gegen betriebliche Ordnung, Straftaten im AV, wiederholte Unpünktlichkeit außerdienstliches Verhalten nur, wenn Einfluss auf AV grundsätzlich vorherige Abmahnung nötig! Sonderfälle: Verdachtsund Drückkündigung Wegfall d. Arbeitsplatzes aufgrund außerbetrieblicher Einflüsse oder (nicht willkürlicher) unternehmerischer Entscheidung keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, 1 Abs. 2 Satz 2 u. 3 KSchG wirksame Sozialauswahl, 1 Abs. 3 KSchG (alle AN mit vglb. Arbeitsplatz, aber ohne sog. Leistungsträger ; Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten) Brox, S. 159, 180 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
12 Die Betriebsverfassung Folie 100 Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Beteiligung der AN an Entscheidungen innerhalb eines Betriebes durch Arbeitnehmervertretungen. Diese Mitbestimmung findet auf Ebene des Betriebes (funktionell-technische Arbeitseinheit) statt, wobei ein Unternehmen/ein AG mehrere Betriebe haben kann. Anwendungsbereich Der Betriebsrat Betriebe privaten Rechts nicht: Kleinbetriebe (< 5 AN), 1 BetrVG nur zum Teil: Tendenzbetriebe (z.b. Presse), 118 Abs. 1 BetrVG persönlich: nur AN, nicht Geschäftsführer oder leitende Angestellte (für diese Sprecherausschuss, SprAuG), 5 BetrVG Träger der Betriebsverfassung und gesetzlicher Repräsentant der AN Wahl durch AN für 4 Jahre, gegen AG erzwingbar, 16, 17 BetrVG Zusammensetzung, 9 BetrVG ggf. Ausschüsse, z.b. 106 BetrVG Betriebsratsmitglied: Unentgeltliches Ehrenamt, aber bezahlte Arbeitsfreistellung, 37 BetrVG und Sonderkündigungsschutz (vgl. Folie 98) ggf. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat Brox, S. 265 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
13 Rechte des Betriebsrates Folie 100/2 Allgemeines 1. AN-Interessenvertretung, 80 BetrVG 2. Abschluss von Betriebsvereinbarungen, 77 BetrVG; unmittelbar zwingende Geltung für alle AV, aber: Günstigkeitsprinzip, 4 Abs. 3 TVG analog Sperrwirkung des TV, 77 Abs. 3 BetrVG (z.b. nicht Lohnhöheregelung). BV bedarf der Schriftform. 3. Information der AN in Betriebsversammlungen, 43 BetrVG 4. Kostenerstattung durch AG, 40, 41 BetrVG, 5. Betriebsverfassungsrechtl. Friedenspflicht, 74 BetrVG: Keine Arbeitskampfmaßnahmen zwischen AG und Betriebsrat. Auskunftsrechte 1. Allgemeine Fragerechte z.b. über Personalplanung, 92 BetrVG 2. bei Betrieben > 20 AN Auskünfte bei Einstellungen, 99 Abs. 1 BetrVG Betriebsänderungen, 111 BetrVG 3. bei Betrieben >100 AN Auskünfte über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten an Wirtschaftsausschuss, 106 BetrVG Brox, S. 284 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
14 Mitsprache 1. Anspruch auf Beratung, mindestens monatlich, 74 BetrVG, z.b. über Bildungseinrichtung, 97 BetrVG 2. Interessenausgleich bei Betriebsänderungen, 112 Abs. 1 BetrVG 3. Anhörung vor Kündigung, 102 BetrVG Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht Widerspruch binnen 1 Woche Widerspruch nur aus Gründen gemäß 102 Abs. 3 BetrVG trotz Widerspruch Kündigung zulässig, 102 Abs. 4 BetrVG, aber Weiterbeschäftigungsanspruch des AN während Kündigungsschutzprozess, 102 Abs. 5 BetrVG Mitbestimmung Folie 100/3 Folgende Maßnahmen nur mit Zustimmung des Betriebsrates wirksam. Bei Dissens entscheidet Einigungsstelle ( 76 BetrVG), 87 Abs. 2, 95, 112 Abs. 4 BetrVG. 1. Soziale Angelegenheiten z.b. Ordnung des Betriebes, Verteilung Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Ausgestaltung Sozialeinrichtungen, 87 BetrVG 2. Personelle Angelegenheiten Stellenausschreibungen, Personalfragebogen, Auswahlrichtlinien, 93 bis 95 BetrVG bei Betrieben > 20 AN: Einstellungen, 99 BetrVG (Widerspruch nur aus Gründen gemäß 99 Abs. 2 BetrVG; Einstellung dennoch wirksam, aber Aufhebungsantrag möglich, 101 BetrVG) 3. Wirtschaftliche Angelegenheiten Sozialplan bei Betriebsänderungen, 112 BetrVG Brox, S. 284 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
15 Mitbestimmung Folie 101 Die Mitbestimmung regelt die Teilhabe der AN an den Entscheidungen des AG durch Beteiligung von AN-Vertretern in den Gesellschaftsorganen. Anders als die Betriebsverfassung findet diese auf Unternehmensebene statt. Anwendungsbereich Die Mitbestimmung gilt für Kapitalgesellschaften (insbes. AG und GmbH) und ist für unterschiedliche Unternehmen geregelt im BetrVG MitbestG DrittelBetG MontanMitbestG Beachte: Keine Mitbestimmung bei Unternehmen anderer Rechtsform (z.b. Ltd.) Unternehmen mit weniger als 500 AN Folgen 1. Beteiligung im Aufsichtsrat paritätisch: Unternehmen der Montanindustrie paritätisch, aber Stichentscheid des Vorsitzenden: Unternehmen > 2000 AN gemäß MitBestG AN stellen 1/3 der Aufsichtsratmitglieder: Unternehmen > 500 AN gemäß DrittelBetG 2. Beteiligung an der Geschäftsführung Stellung eines Mitglieds (Arbeitsdirektor) im gesetzlichen Vertretungsorgan, 33 MitbestG Brox, S. 325 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
16 Koalitionsrecht Folie 102 Das Koalitionsrecht regelt die Vereinigung von AG (Arbeitgeberverbände) und AN (Gewerkschaften). Diese sind als Industrieverbände in Vereinsform organisiert und bilden Arbeitsmarkkartelle. Voraussetzungen Rechte der Koalitionen Zusammenschluss von AG oder AN freiwillig privatrechtlich (nicht: IHK) dauerhaft (nicht: Ad hoc-gruppe) gegnerunabhängig zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit demokratischer Willensbildung Verfassungsrechtlicher Schutz gemäß Art. 9 Abs. 3 GG: Recht, Koalitionen zu bilden, sich daran zu beteiligen oder diesen fernzubleiben Tarifautonomie Recht zum Arbeitskampf Brox, S. 205 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
17 Tarifvertragsrecht Folie 103 Der Tarifvertrag (TV) ist ein Vertrag zwischen tariffähigen Parteien über Rechte und Pflicht der TV-Parteien und verbindliche Regelungen für die betroffenen AV. Voraussetzungen Bindung 1. Vertragsschluss gemäß 145 ff BGB Beachte: Anfechtung nur ex nunc 2. Schriftform, 1 Abs. 2 TVG Sonst nichtig 3. Vertragsparteien tariffähig, 2 TVG Jeder AG und AG-Verbände Gewerkschaften, wenn soziale Mächtigkeit (mind AN) Spitzenorganisationen, 2 Abs. 2 und 3 TVG Der TV ist rechtsverbindlich für tarifgebundene Personen, das sind: TV-Parteien und Mitglieder der TV- Parteien, 3 Abs. 1 TVG AN eines tarifgebundenen AG für betriebliche Fragen, 3 Abs. 2 TVG nicht tarifgebundene AN/AG bei Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch BMWi, 5 Abs. 4 TVG; Voraussetzung: öffentliches Interesse und 50 % der AN erfasst Beachte: Tarifgebundenheit mit Abschluss des TV; späterer Austritt aus TV-Partei unerheblich, 3 Abs. 3 TVG. Brox, S. 216 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
18 Folie 103/2 Hinsichtlich des Inhaltes des Tarifvertrages ist zu unterscheiden: Schuldrechtlicher Teil 1. Durchführungspflicht Einwirkung auf Mitglieder zur Vertragstreue 2. Friedenspflicht Verbot von Androhung, Durchführung oder Unterstützung eines Arbeitskampfes während der TV-Laufzeit. relativ: bezüglich Arbeitskampf zur Änderung des TV absolut: bezüglich jeglichen Arbeitskampfes (nur, wenn vereinbart) Normativer Teil Regelungen für AV der tarifgebundenen AG/AN 1. Inhalt Z.B. Lohn, Urlaub, Formvorschriften, Abschlussgebote, betriebl. Maßnahmen 2. Wirkung Grundsätzlich Unabdingbarkeit, 4 Abs. 1 TVG: Unmittelbare, zwingende Wirkung auf AV; Ausnahmen: Günstigkeitsprinzip, 4 Abs. 3 TVG Abweichungen zugunsten AN Öffnungsklauseln Abweichungen auch zu Lasten AN Beachte: Nachwirkung, 4 Abs. 5 TVG: TV gilt nach Ablauf weiter, aber nicht mehr zwingend! Brox, S. 222, 237 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
19 Arbeitskampfrecht Folie 104 Der Arbeitskampf ist ein Mittel zum Abschluss von Tarifverträgen. Er unterliegt dem Verfassungsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Es gibt zwei Maßnahmen des Arbeitskampfes: Streik Aussperrung Gemeinsam durchgeführte Arbeitseinstellung von AN ohne Einverständnis des AG Planmäßige Arbeitsausschließung seitens AG ohne Einverständnis oder Kündigung des AN Brox, S. 241 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
20 Folie 104/2 Keine gesetzliche Regelung; höchstrichterlich anerkannte Voraussetzungen: Tarifvertragliche Grenzen 1. nur tariffähige Parteien (nicht: wilde Streiks ) 2. nur zwecks Abschluss TV, d.h. nur tarifvertraglich regelbare Kampfziele (nicht: Demonstrationsstreik) 3. kein Verstoß gegen Friedenspflicht (vgl. Folie 103) Rechtmäßigkeit Rechtmäßige Kampfführung 1. Staatsneutralität 2. Ultima ratio Vorrang gerichtlicher Schutz und Schlichtung 3. Verhältnismäßigkeit keine Existenzvernichtung Abwehraussperrung nur auf umkämpftem Gebiet 4. Faire Kampfführung, z.b. Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen trotz Streik keine selektive Aussperrung von Gewerkschaftern keine Straftat, z.b. Nötigung von arbeitswilligen AN (wenn systematisch, Arbeitskampf insgesamt rechtswidrig) Brox, S. 245 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
21 Folgen des Arbeitskampfes Folie 104/3 Rechtmäßige Kampfmaßnahme Teilnahme des AN/AG keine Vertragsverletzung 1. rechtmäßiger Streik Arbeitspflicht suspendiert (kein Schadensersatz, keine Kündigung) keine Vergütungszahlung! 2. rechtmäßige Aussperrung Suspendierung des gesamten AV (keine Arbeit, kein Lohn) Rechtswidrige Kampfmaßnahme Teilnahme ist Verletzung des AV 1. rechtswidriger Streik Anspruch des AG auf Arbeitsleistung wegen Ausbleibens Schadensersatz, wenn Verschulden Kündigung nach Abmahnung (auch selektiv, z.b. gegen Organisator) 2. rechtswidrige Aussperrung Beschäftigungs- und Lohnanspruch des AN außerordentliche Kündigungsrechte des AN 3. Folgen für kämpfende Verbände Schadensersatz, da Verletzung des TV Brox, S. 254 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig
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