Regelungen über den Arbeitsvertrag

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regelungen über den Arbeitsvertrag"

Transkript

1 Regelungen über den Arbeitsvertrag Folie 91 Der Arbeitsvertrag (AV) ist ein privatrechtlicher Vertrag über die Leistung unselbständiger, weisungsgebundener Tätigkeit eines Arbeitnehmers (AN) für einen Arbeitgeber (AG). Ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch fehlt. Das anwendbare Dienstvertragsrecht der 611 ff. BGB wird durch zahlreiche Sondergesetze überlagert. Vertragsfreiheit Grundsätzliche Vertragsfreiheit, aber viele Ausnahmen aufgrund zwingender Gesetze, Tarifverträge (TV) oder Betriebsvereinbarungen (BV) AGB: Die 305 ff. BGB gelten, aber Besonderheiten des Arbeitsrechtes beachten (z.b. Vertragsstrafe u.u. zulässig), 310 Abs. 4 Satz 2 BGB Keine Inhaltskontrolle bzgl. Regelung in TV/BV, 310 Abs. 4 S. 3 BGB. Beachte: AN = Verbraucher Rechtsquellen Für das Arbeitsverhältnis gelten in nachfolgender Reihenfolge: 1. Zwingende Gesetze 2. Zwingende Bestimmungen im TV 3. Zwingende Bestimmungen im BV 4. Regelung des Einzelarbeitsvertrages 5. Abdingbare Bestimmungen im BV 6. Abdingbare Bestimmungen im TV 7. Abdingbare Gesetzesbestimmungen Brox, S. 53 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

2 Begründung des Arbeitsverhältnisses Folie 92 Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages (AV) begründet. Es gelten die allgemeinen Regeln (Folien 16-30) mit folgenden Besonderheiten: Abschlussfreiheit Grundsätzlich Vertragsfreiheit, ob und mit wem AV geschlossen wird, aber 1. Abschlussgebote Diskriminierungsverbot (Allg. GleichbehandlungsG); Folge: Schadensersatz Schwerbehinderte, 71 SGB IX bei Betrieben > 20 AN Beschäftigungspflicht oder Ausgleichsabgabe 2. Abschlussverbote Kinder/Jugendliche, 3 JArbSchG 3. Beteiligung Betriebsrat Zustimmungspflicht bei Betrieben > 20 AN, 99 Abs. 1 BetrVG Bes. für Vertragsnichtigkeit 1. Geschäftsfähigkeit Sonderregeln für minderjährige AG/AN, 112, 113 BGB 2. Anfechtung 123 BGB bei falschen Angaben auf zulässige Fragen des AG; Beachte: entgegen 142 BGB Beendigung nur für die Zukunft. 3. Form AV formfrei gültig, aber deklaratorische Beurkundungspflicht, 2 NachwG 4. AGB Vgl. Folie 91 Brox, S. 53 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

3 Rechte und Pflichten aus dem AV - Pflichten des AN - Folie 93 Arbeitspflicht Erbringung vereinbarter Dienstleistungen, 611 BGB (Leistungsort: Betrieb) 1. gem. AV; innerhalb einseitiges DirektionsR des AG, 315 BGB; außerhalb zweiseitige Vertragsänderung nötig 2. Arbeitszeit 8 Std./Werktag, 48 Std./Woche, 3 ArbZG, aber vorrangig TV/AV ggf. Kurzarbeit (voller Lohnanspruch) Anspruch auf Teilzeit, 8 TzBfG, wenn > 15 AN und keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe 3. höchstpersönlich, nicht abtretbar, 613 BGB 4. Folgen der Nichtleistung (Folie 94) Treuepflicht Rücksichtnahme auf AG, 242 BGB, z.b. Verschwiegenheit, Wahrung Betriebsfrieden, Vermeidung von Schäden. Folgen von Pflichtverletzungen: 1. Ggf. Kündigung des AV (Folie 97) 2. Schadensersatzanspruch des AG, 280 Abs. 1 BGB, aber: Beweislast für Verschulden bei AG, 619 a BGB; Haftungsbeschränkung wegen Betriebsrisiko: Leichte Fahrl.: keine Haftung AN Mittlere Fahrl.: quotale Haftung Grobe Fahrl./Vorsatz: alleinige Haftung des AN Brox, S. 68 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

4 Folie 94 Für den Fall der Nichterbringung der Arbeitsleistung gelten im ArbR zahlreiche Besonderheiten: Es gelten die allgemeinen Regeln Rechte und Pflichten aus dem AV - Folgen des Arbeitsausfalls - Verschuldeter Arbeitsausfall 1. Nichtleistung von AN verschuldet: Leistung und Gegenleistung entfallen, 275, 326 Abs. 1 BGB Ggf. Schadensersatzpflicht des AN, 283, 280 BGB 2. Verschulden des AG oder Annahmeverzug AG bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet, 326 Abs. 2 BGB Unverschuldeter Arbeitsausfall Grundsätzlich Wegfall der Lohnzahlung, 326 Abs. 1 BGB; Ausnahmen: 1. Vorübergehende Verhinderung, 616 Abs. 1 BGB 2. Krankheit, EFZG: Fortzahlung für 6 Wochen; bei Fremdverursachung Anspruchsübergang, 6 EFZG 3. Mutterschutz: 6 Wochen vor/8 Wo. nach Geburt, 11, 14 MuSchG 4. Urlaub, BUrlG mindestens 4 Wochen, AV/TV i.d.r. mehr 5. gesetzliche Feiertage Brox, S. 125 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

5 Rechte und Pflichten aus dem AV - Pflichten des Arbeitgebers - Folie 95 Lohnzahlung Entgelt gemäß AV/TV, 611 BGB Geld-, Natural-, Zeit- oder Akkordlohn Ggf. Zuschläge, Prämien, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen Problem: 13. Gehalt/ Weihnachtsgeld bzgl. Rückzahlungsklauseln und Bindung für die Zukunft (vgl. Fall) Nettolohnzahlung, d.h. abzgl. Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer Sicherung bei Insolvenz durch Insolvenzgeld Folgen der Nichtzahlung: ZurückbehaltungsR des AN, 320 BGB, Zahlungsklage, ggf. Schadensersatz und Kündigung durch AN Aus 242 BGB, insbesondere Sicherheit des ArbPlatzes, 618 BGB Schutz vor Arbeitsunfällen (ArbeitsstättenVO, UnfallverhütungsV) Beachte: Bei Arbeitsunfall Ansprüche nicht gegen AG/anderen AN, sondern Berufsgenossenschaft, 104 f. SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Vgl. Folie 94 Fürsorge Gleichbehandlung Urlaubsgewährung Brox, S. 94 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Folie 96 Der AV kann durch nachfolgende Ereignisse beendet werden. Kündigung Beendigung durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei (Folie 97) ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung Zeitablauf Eintritt vereinbarter Befristung, 620 Abs. 1 BGB, aber Befristung (wg. Umgehung KSchG) nur wirksam, wenn Sachlicher Grund oder Maximaldauer von 2 Jahren, 14 TzBfG Schriftform, 14 TzBfG (sonst unbefristet, 16) Erreichen der Altersgrenze gemäß TV/AV Aufhebungsvertrag Einvernehmliche Beendigung des AV bedarf Schriftform, 623 BGB Beachte: Sperrfrist für ALG Kein Widerrufsrecht gemäß 312 Abs. 1 BGB Tod/Betriebsübergang Beendigung bei Tod des AN Übergang auf Erben bei Tod des AG, falls nicht höchstpersönliche Dienste Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung des Betriebes Übergang auf neuen Betriebsinhaber, falls kein Widerspruch des AN, 613 a BGB Brox, S. 142, 188 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

7 Die Kündigung des Arbeitsvertrages Folie 97 Die Kündigung als einseitige Beendigung des AV ist, insbesondere für den AG, erheblich eingeschränkt. Zu unterscheiden sind zwei Kündigungsarten. Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung = unter Beachtung der Kündigungsfrist 1. Gesetzliche Fristen, 622 BGB 4 Wochen zum 15./Ende des Monats Für AG Verlängerung bis 7 Monate bei längerer Dauer des AV Innerhalb Probezeit: 2 Wochen 2. Sonderfall: Änderungskündigung Kündigung für den Fall, dass Angebot für geänderten AV nicht angenommen wird. 3. Kündigungsschutz des AN, vgl. Folien 98, 99 = fristlose Beendigung des AV (mit sofortiger Wirkung) 1. Voraussetzung: wichtiger Grund, 626 Abs. 1 BGB Schwerste Pflichtverletzung des Vertragspartners, die Fortsetzung bis zur ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht 2. Ausschlussfrist, 626 Abs. 2 BGB Unwirksam, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erklärt Brox, S. 142 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

8 Allgemeine Kündigungsvoraussetzungen Folie 97/2 Für die ordentliche und außerordentliche Kündigung gelten einige allgemeine Regelungen. Zugang Kündigungserklärung wird erst mit Zugang wirksam, 130 BGB. Im Streitfall vom Kündigenden zu beweisen! Schriftform Wirksame Kündigung bedarf der Schriftform, 623 BGB. Anhörung Betriebsrat Anhörung des Betriebsrates vor Kündigungserklärung, 102 BetrVG (sonst unwirksam). Ultima Ratio I.d.R. Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung Vorrang der Änderungskündigung Vorrang Überstundenabbau und Kurzarbeit vor betriebsbedingter Kündigung Kündigungsschutzklage AN muss Unwirksamkeit der Kündigung vor dem Arbeitsgericht geltend machen (Folie 98). Brox, S. 143 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

9 Folie 98 Der Bestand des AV wird durch vielfältige Regelungen vor einer Beendigung durch den AG geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthält materielle Voraussetzungen für die ordentliche Kündigung und Regelungen über die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung. Geltungsbereich Das KSchG gilt nur unter zwei Voraussetzungen: 1. Betriebsgröße Nur Betriebe > 10 AN, 23 Abs. 1 S. 2 KSchG (vor Betriebe > 5 AN) 2. Beschäftigungsdauer Nur für AN, die länger als 6 Monate beschäftigt, 1 Abs. 1 KSchG Beachte: Fehlt es hieran, ist die ordentliche Kündigung des AV grundsätzlich ohne besondere Rechtfertigung möglich (Grenze: Willkür, 242 BGB), falls kein Sonderkündigungsschutz. Kündigungsschutz Kündigungsvoraussetzungen Die ordentliche Kündigung des AV bedarf der sozialen Rechtfertigung, 1 Abs. 2 KSchG, d. h. Gründe in 1. Person des AN, 2. Verhalten des AN oder 3. betriebsbedingte Gründe Wegfall des Arbeitsplatzes Voraussetzung: wirksame Sozialauswahl, 1 Abs. 3 KSchG Bei Massenentlassungen Einschaltung des Arbeitsamtes, 17 KSchG Brox, S. 155 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

10 Kündigungsschutzklage Der AN muss Unwirksamkeit jeder Kündigung durch Klage geltend machen. 1. Voraussetzungen Klage vor Arbeitsgericht innerhalb drei Wochen ab Zugang der Kündigung, 4 Satz 1 KSchG. Bei unentschuldigter, 5 KSchG Fristversäumung gilt die Kündigung als wirksam! 2. Ergebnis Urteil des ArbG über Ende oder Fortbestand des AV (Weiterbeschäftigung und Zahlung!). Vergleich über Beendigung gegen Abfindung (Angebot des AG schon mit Kündigung möglich, 1a KSchG). Beendigung des AV gegen Abfindung durch Urteil bei leitenden Angestellten, 9 KSchG. Sonderkündigungsschutz Folie 98/2 Unabhängig vom KSchG in besonderen Situationen weiterer Kündigungsschutz. 1. Mutterschutz Unzulässigkeit jeglicher Kündigung, 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. 2. Elternzeit Unzulässigkeit jeglicher Kündigung, 18 BErzGG. 3. Schwerbehinderte Kündigung nur nach Zustimmung des Integrationsamtes, 85 SGB IX 4. Betriebsratsmitglieder Unzulässigkeit ordentlicher Kündigung, 15 Abs. 1 KSchG Zulässigkeit außerordentlicher Kündigung nur bei Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung durch ArbG, 103 BetrVG Brox, S. 155 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

11 Folie 99 Die ordentliche Kündigung des AV ist nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes (soziale Rechtfertigung, 1 KSchG) wirksam. Fehlende persönliche, fachliche, gesundheitliche Qualifikation z. B. Wegfall Arbeitserlaubnis, Haftstrafe, Verlust Fahrerlaubnis bei Kraftfahrer auch ohne Verschulden bei Krankheit: Lang andauernd, häufige Kurzerkrankung, dauerhafte Leistungsunfähigkeit Die soziale Rechtfertigung der Kündigung personenbedingt verhaltensbedingt betriebsbedingt Verletzung vertraglicher Pflichten z. B. Schlechtleistung, Verstöße gegen betriebliche Ordnung, Straftaten im AV, wiederholte Unpünktlichkeit außerdienstliches Verhalten nur, wenn Einfluss auf AV grundsätzlich vorherige Abmahnung nötig! Sonderfälle: Verdachtsund Drückkündigung Wegfall d. Arbeitsplatzes aufgrund außerbetrieblicher Einflüsse oder (nicht willkürlicher) unternehmerischer Entscheidung keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, 1 Abs. 2 Satz 2 u. 3 KSchG wirksame Sozialauswahl, 1 Abs. 3 KSchG (alle AN mit vglb. Arbeitsplatz, aber ohne sog. Leistungsträger ; Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten) Brox, S. 159, 180 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

12 Die Betriebsverfassung Folie 100 Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Beteiligung der AN an Entscheidungen innerhalb eines Betriebes durch Arbeitnehmervertretungen. Diese Mitbestimmung findet auf Ebene des Betriebes (funktionell-technische Arbeitseinheit) statt, wobei ein Unternehmen/ein AG mehrere Betriebe haben kann. Anwendungsbereich Der Betriebsrat Betriebe privaten Rechts nicht: Kleinbetriebe (< 5 AN), 1 BetrVG nur zum Teil: Tendenzbetriebe (z.b. Presse), 118 Abs. 1 BetrVG persönlich: nur AN, nicht Geschäftsführer oder leitende Angestellte (für diese Sprecherausschuss, SprAuG), 5 BetrVG Träger der Betriebsverfassung und gesetzlicher Repräsentant der AN Wahl durch AN für 4 Jahre, gegen AG erzwingbar, 16, 17 BetrVG Zusammensetzung, 9 BetrVG ggf. Ausschüsse, z.b. 106 BetrVG Betriebsratsmitglied: Unentgeltliches Ehrenamt, aber bezahlte Arbeitsfreistellung, 37 BetrVG und Sonderkündigungsschutz (vgl. Folie 98) ggf. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat Brox, S. 265 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

13 Rechte des Betriebsrates Folie 100/2 Allgemeines 1. AN-Interessenvertretung, 80 BetrVG 2. Abschluss von Betriebsvereinbarungen, 77 BetrVG; unmittelbar zwingende Geltung für alle AV, aber: Günstigkeitsprinzip, 4 Abs. 3 TVG analog Sperrwirkung des TV, 77 Abs. 3 BetrVG (z.b. nicht Lohnhöheregelung). BV bedarf der Schriftform. 3. Information der AN in Betriebsversammlungen, 43 BetrVG 4. Kostenerstattung durch AG, 40, 41 BetrVG, 5. Betriebsverfassungsrechtl. Friedenspflicht, 74 BetrVG: Keine Arbeitskampfmaßnahmen zwischen AG und Betriebsrat. Auskunftsrechte 1. Allgemeine Fragerechte z.b. über Personalplanung, 92 BetrVG 2. bei Betrieben > 20 AN Auskünfte bei Einstellungen, 99 Abs. 1 BetrVG Betriebsänderungen, 111 BetrVG 3. bei Betrieben >100 AN Auskünfte über alle wirtschaftlichen Angelegenheiten an Wirtschaftsausschuss, 106 BetrVG Brox, S. 284 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

14 Mitsprache 1. Anspruch auf Beratung, mindestens monatlich, 74 BetrVG, z.b. über Bildungseinrichtung, 97 BetrVG 2. Interessenausgleich bei Betriebsänderungen, 112 Abs. 1 BetrVG 3. Anhörung vor Kündigung, 102 BetrVG Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht Widerspruch binnen 1 Woche Widerspruch nur aus Gründen gemäß 102 Abs. 3 BetrVG trotz Widerspruch Kündigung zulässig, 102 Abs. 4 BetrVG, aber Weiterbeschäftigungsanspruch des AN während Kündigungsschutzprozess, 102 Abs. 5 BetrVG Mitbestimmung Folie 100/3 Folgende Maßnahmen nur mit Zustimmung des Betriebsrates wirksam. Bei Dissens entscheidet Einigungsstelle ( 76 BetrVG), 87 Abs. 2, 95, 112 Abs. 4 BetrVG. 1. Soziale Angelegenheiten z.b. Ordnung des Betriebes, Verteilung Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Ausgestaltung Sozialeinrichtungen, 87 BetrVG 2. Personelle Angelegenheiten Stellenausschreibungen, Personalfragebogen, Auswahlrichtlinien, 93 bis 95 BetrVG bei Betrieben > 20 AN: Einstellungen, 99 BetrVG (Widerspruch nur aus Gründen gemäß 99 Abs. 2 BetrVG; Einstellung dennoch wirksam, aber Aufhebungsantrag möglich, 101 BetrVG) 3. Wirtschaftliche Angelegenheiten Sozialplan bei Betriebsänderungen, 112 BetrVG Brox, S. 284 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

15 Mitbestimmung Folie 101 Die Mitbestimmung regelt die Teilhabe der AN an den Entscheidungen des AG durch Beteiligung von AN-Vertretern in den Gesellschaftsorganen. Anders als die Betriebsverfassung findet diese auf Unternehmensebene statt. Anwendungsbereich Die Mitbestimmung gilt für Kapitalgesellschaften (insbes. AG und GmbH) und ist für unterschiedliche Unternehmen geregelt im BetrVG MitbestG DrittelBetG MontanMitbestG Beachte: Keine Mitbestimmung bei Unternehmen anderer Rechtsform (z.b. Ltd.) Unternehmen mit weniger als 500 AN Folgen 1. Beteiligung im Aufsichtsrat paritätisch: Unternehmen der Montanindustrie paritätisch, aber Stichentscheid des Vorsitzenden: Unternehmen > 2000 AN gemäß MitBestG AN stellen 1/3 der Aufsichtsratmitglieder: Unternehmen > 500 AN gemäß DrittelBetG 2. Beteiligung an der Geschäftsführung Stellung eines Mitglieds (Arbeitsdirektor) im gesetzlichen Vertretungsorgan, 33 MitbestG Brox, S. 325 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

16 Koalitionsrecht Folie 102 Das Koalitionsrecht regelt die Vereinigung von AG (Arbeitgeberverbände) und AN (Gewerkschaften). Diese sind als Industrieverbände in Vereinsform organisiert und bilden Arbeitsmarkkartelle. Voraussetzungen Rechte der Koalitionen Zusammenschluss von AG oder AN freiwillig privatrechtlich (nicht: IHK) dauerhaft (nicht: Ad hoc-gruppe) gegnerunabhängig zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit demokratischer Willensbildung Verfassungsrechtlicher Schutz gemäß Art. 9 Abs. 3 GG: Recht, Koalitionen zu bilden, sich daran zu beteiligen oder diesen fernzubleiben Tarifautonomie Recht zum Arbeitskampf Brox, S. 205 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

17 Tarifvertragsrecht Folie 103 Der Tarifvertrag (TV) ist ein Vertrag zwischen tariffähigen Parteien über Rechte und Pflicht der TV-Parteien und verbindliche Regelungen für die betroffenen AV. Voraussetzungen Bindung 1. Vertragsschluss gemäß 145 ff BGB Beachte: Anfechtung nur ex nunc 2. Schriftform, 1 Abs. 2 TVG Sonst nichtig 3. Vertragsparteien tariffähig, 2 TVG Jeder AG und AG-Verbände Gewerkschaften, wenn soziale Mächtigkeit (mind AN) Spitzenorganisationen, 2 Abs. 2 und 3 TVG Der TV ist rechtsverbindlich für tarifgebundene Personen, das sind: TV-Parteien und Mitglieder der TV- Parteien, 3 Abs. 1 TVG AN eines tarifgebundenen AG für betriebliche Fragen, 3 Abs. 2 TVG nicht tarifgebundene AN/AG bei Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch BMWi, 5 Abs. 4 TVG; Voraussetzung: öffentliches Interesse und 50 % der AN erfasst Beachte: Tarifgebundenheit mit Abschluss des TV; späterer Austritt aus TV-Partei unerheblich, 3 Abs. 3 TVG. Brox, S. 216 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

18 Folie 103/2 Hinsichtlich des Inhaltes des Tarifvertrages ist zu unterscheiden: Schuldrechtlicher Teil 1. Durchführungspflicht Einwirkung auf Mitglieder zur Vertragstreue 2. Friedenspflicht Verbot von Androhung, Durchführung oder Unterstützung eines Arbeitskampfes während der TV-Laufzeit. relativ: bezüglich Arbeitskampf zur Änderung des TV absolut: bezüglich jeglichen Arbeitskampfes (nur, wenn vereinbart) Normativer Teil Regelungen für AV der tarifgebundenen AG/AN 1. Inhalt Z.B. Lohn, Urlaub, Formvorschriften, Abschlussgebote, betriebl. Maßnahmen 2. Wirkung Grundsätzlich Unabdingbarkeit, 4 Abs. 1 TVG: Unmittelbare, zwingende Wirkung auf AV; Ausnahmen: Günstigkeitsprinzip, 4 Abs. 3 TVG Abweichungen zugunsten AN Öffnungsklauseln Abweichungen auch zu Lasten AN Beachte: Nachwirkung, 4 Abs. 5 TVG: TV gilt nach Ablauf weiter, aber nicht mehr zwingend! Brox, S. 222, 237 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

19 Arbeitskampfrecht Folie 104 Der Arbeitskampf ist ein Mittel zum Abschluss von Tarifverträgen. Er unterliegt dem Verfassungsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG. Es gibt zwei Maßnahmen des Arbeitskampfes: Streik Aussperrung Gemeinsam durchgeführte Arbeitseinstellung von AN ohne Einverständnis des AG Planmäßige Arbeitsausschließung seitens AG ohne Einverständnis oder Kündigung des AN Brox, S. 241 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

20 Folie 104/2 Keine gesetzliche Regelung; höchstrichterlich anerkannte Voraussetzungen: Tarifvertragliche Grenzen 1. nur tariffähige Parteien (nicht: wilde Streiks ) 2. nur zwecks Abschluss TV, d.h. nur tarifvertraglich regelbare Kampfziele (nicht: Demonstrationsstreik) 3. kein Verstoß gegen Friedenspflicht (vgl. Folie 103) Rechtmäßigkeit Rechtmäßige Kampfführung 1. Staatsneutralität 2. Ultima ratio Vorrang gerichtlicher Schutz und Schlichtung 3. Verhältnismäßigkeit keine Existenzvernichtung Abwehraussperrung nur auf umkämpftem Gebiet 4. Faire Kampfführung, z.b. Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen trotz Streik keine selektive Aussperrung von Gewerkschaftern keine Straftat, z.b. Nötigung von arbeitswilligen AN (wenn systematisch, Arbeitskampf insgesamt rechtswidrig) Brox, S. 245 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

21 Folgen des Arbeitskampfes Folie 104/3 Rechtmäßige Kampfmaßnahme Teilnahme des AN/AG keine Vertragsverletzung 1. rechtmäßiger Streik Arbeitspflicht suspendiert (kein Schadensersatz, keine Kündigung) keine Vergütungszahlung! 2. rechtmäßige Aussperrung Suspendierung des gesamten AV (keine Arbeit, kein Lohn) Rechtswidrige Kampfmaßnahme Teilnahme ist Verletzung des AV 1. rechtswidriger Streik Anspruch des AG auf Arbeitsleistung wegen Ausbleibens Schadensersatz, wenn Verschulden Kündigung nach Abmahnung (auch selektiv, z.b. gegen Organisator) 2. rechtswidrige Aussperrung Beschäftigungs- und Lohnanspruch des AN außerordentliche Kündigungsrechte des AN 3. Folgen für kämpfende Verbände Schadensersatz, da Verletzung des TV Brox, S. 254 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 25. Einheit 25.01.2011 Rechtsanwalt NGOC-DANH NGUYEN nguyen@raeblume.de Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht - Betriebsverfassungsrecht Die Betriebsverfassung

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 23. Einheit 22.01.2009 Dr. Fabian Jungk Arbeitsrecht Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht (ArbR) beinhaltet die Vorschriften über abhängig ausgeübte Tätigkeit und über die Arbeitsmarktkartelle.

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit

3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit Lohn ohne Arbeit Beispiele für Lohnfortzahlung: 1. Erholungsurlaub 2. Krankheit 3 EFZG [Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall] (1) 6 Wochen (42 Kalendertage) Vorraussetzung: Krankheit (3) AV

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Rn Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VI Abkürzungsverzeichnis... XIV Literaturverzeichnis... XVIII

Rn Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VI Abkürzungsverzeichnis... XIV Literaturverzeichnis... XVIII Rn Seite Vorwort................................. V Vorwort zur 1. Auflage......................... VI Abkürzungsverzeichnis......................... XIV Literaturverzeichnis...........................

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV Rz. Seite Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XV A. Das Anhörungsverfahren bei Kündigung nach 102 BetrVG... 1... 1 I. Allgemeine Grundsätze... 1... 1 1. Entstehungsgeschichte... 1... 1

Mehr

Inhalt. Zu diesem Buch... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII. A. Die Müllex GmbH stellt sich vor... 1

Inhalt. Zu diesem Buch... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII. A. Die Müllex GmbH stellt sich vor... 1 Zu diesem Buch... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... XIII A. Die Müllex GmbH stellt sich vor... 1 B. Begriff und Rechtsquellen des Arbeitsrechts... 3 I. Der Begriff Arbeitsrecht.... 3 II. Die Rechtsquellen

Mehr

2007 W. Kohlhammer, Stuttgart www.kohlhammer.de. Abkürzungsverzeichnis... Schrifttum...

2007 W. Kohlhammer, Stuttgart www.kohlhammer.de. Abkürzungsverzeichnis... Schrifttum... Abkürzungsverzeichnis... Schrifttum... Seite XVII XXIII Rdnr. Kapitel 1: Das Arbeitsrecht und das Arbeitsverhältnis... 1 1 I. Arbeitsrecht... 1 12 1. Begriff/Entstehung/Aufgaben... 1 12 2. Einschränkung

Mehr

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Gegenstand und Voraussetzungen

Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe

Mehr

Öffentliches Arbeitsrecht

Öffentliches Arbeitsrecht 3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

BGB IV Dienstvertrag, 611BGB

BGB IV Dienstvertrag, 611BGB BGB IV Dienstvertrag, 611BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Dienstvertrag und Abgrenzungen = Ausführung einer Tätigkeit gegen Entgelt Abgrenzungen: 1. Werkvertrag, 631 BGB = geschuldet ist ein

Mehr

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München georg.annuss@noerr.com Universität Regensburg, 12. Januar 2006 Allgemeine

Mehr

Was man vom Arbeitsrecht wissen sollte

Was man vom Arbeitsrecht wissen sollte Was man vom Arbeitsrecht wissen sollte von Dr. jur. Leo Pünnel, Präsident des Landesarbeitsgerichts Köln i. R. 15., überarbeitete Auflage Luchterhand Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 15. Auflage Seite 5

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Vollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen

Vollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen Vollzugsregelungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Vollzugsregelungen zu 15, 23 BJR-Satzung Beendigung von Verträgen 1. Allgemeines Verträge können aufgrund verschiedener Handlungsformen beendet werden.

Mehr

für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen

für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen ARBEITSRECHT GRUNDLAGEN für Arbeitnehmer Überblick über Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung zu Themen, die in der Arbeitswelt täglich eine Rolle spielen Michael Schäfer beratung@michael-schaefer.net

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Vorwort 15. 1 Arbeitsrecht und Personalmanagement 17

Vorwort 15. 1 Arbeitsrecht und Personalmanagement 17 Vorwort 15 1 Arbeitsrecht und Personalmanagement 17 2 System des Arbeitsrechts 19 Übersicht............................... 19 2.1 Einführung.......................... 19 2.2 Arbeit.............................

Mehr

Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I. 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht

Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I. 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht Vorlesung Kollektives Arbeitsrecht I 1. Abschnitt: Einführung in das Kollektive Arbeitsrecht 1 Gegenstände des Kollektiven Arbeitsrechts I. Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht Recht der betrieblichen

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Die Betriebsratsanhöning bei Kündigung

Die Betriebsratsanhöning bei Kündigung Die Betriebsratsanhöning bei Kündigung Von Dr. jur. Peter Feichtinger Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg Juristische GesamtbibliotheK Technische Hochschule Darmstadi Rudolf Haufe Verlag

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

Industriemeister Elektro/Metall Rechtsbewusstes Handeln 19. September 2005 Fachteil : Basisqualifizierung Rechtsprechung H.Böhme

Industriemeister Elektro/Metall Rechtsbewusstes Handeln 19. September 2005 Fachteil : Basisqualifizierung Rechtsprechung H.Böhme 3. Rechtsprechung Judikative = Richter Bundesverfassungsgericht 2 Senate jeweils 8 Richter Hauptaufgabenfelder 1. Verfassungsrechtliche Streitigkeiten Bundesorgane / Bundesländer Konflikt untereinander

Mehr

Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei

Mehr

Arbeitsrecht. Prof. Dr. iur. Axel Kokemoor. 10., völlig überarbeitete und verbesserte Auflage. Von Prof. Dr. iur.

Arbeitsrecht. Prof. Dr. iur. Axel Kokemoor. 10., völlig überarbeitete und verbesserte Auflage. Von Prof. Dr. iur. Arbeitsrecht Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen (t) ehemals Fakultät Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden und Prof. Dr. iur. Axel Kokemoor Fakultät Wirtschaftsrecht Fachhochschule Schmalkalden 10.,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Druckerei C. H. Beck ... Schoof, Rechtsprechung zum Arbeitsrecht von A Z. Revision

Inhaltsverzeichnis. Druckerei C. H. Beck ... Schoof, Rechtsprechung zum Arbeitsrecht von A Z. Revision Revision, 02062010 Druckerei C H Beck Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS 7 Revision Die mit (CD-ROM) versehenen Stichworte sind auf die beiliegende CD-ROM ausgelagert! Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

99 Kündigung 96-98. Personelle Angelegenheiten. 100 Aufhebung, Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin. Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats

99 Kündigung 96-98. Personelle Angelegenheiten. 100 Aufhebung, Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin. Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Personelle Angelegenheiten Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats 2. aktualisierte und erweiterte Auflage Tendenzschutz 118 Einstellung, Versetzung,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23 Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 1 Einleitung...17 I. Problemstellung...17 II. Ziel und Gang der Untersuchung...18 1. Ziel der Untersuchung...18 2. Gang der Untersuchung...20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21

Mehr

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Prof. Dr. Olaf Deinert Arbeitsrechtsvertiefung, SoSe 2006 13 Mitbestimmung in personellen 14 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Mitbestimmung in personellen Mitbestimmung bei personellen nach 99 BetrVG:

Mehr

Vereine und Gesellschaften

Vereine und Gesellschaften Vereine und Gesellschaften Def.: Jeder Zusammenschluss einer Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis mit gemeinsamer

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

Der Arbeitsvertrag Überblick

Der Arbeitsvertrag Überblick Folie 1 von 6 Der Arbeitsvertrag Überblick private Unternehmen öffentliche Unternehmen Arbeitgeber (AG) Arbeitnehmer (AN) Ziel: gegen Bezahlung eine Leistung erbringen Form: mündlicher, schriftlicher und

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 27.05.2010 Grundlagen der betriebsbedingten Kündigung (7) 100 % M-GmbH 100 % T1-GmbH T2-GmbH 2 Grundlagen

Mehr

Arbeitsrecht. Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund.

Arbeitsrecht. Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis. von. Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund. Arbeitsrecht Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis von Dr. Petra Senne Professorin an der Fachhochschule Dortmund Luchterhand Literatur- und Abkürzungsverzeichnis XIII A. Begriff und Rechtsquellen

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Leiharbeit in den Niederlanden

Leiharbeit in den Niederlanden Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

V. Kündigungsrecht II

V. Kündigungsrecht II V. Kündigungsrecht II 1. Betriebsbedingte Kündigung 2. Außerordentliche Kündigung 3. Verdachtskündigung 4. Kündigungsschutz außerhalb des KSchG 5. Anhörung der Mitarbeitervertretung 6. Klagefrist 7. Aufhebungs-

Mehr

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn Gründe aus dem Kündigungsschutzgesetz keine Kündigung rechtfertigen würden. Der Aufhebungsvertrag Was zu beachten ist Wie jeder Vertrag kommt auch der Auflösungsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Voraussetzung ist immer der beiderseitige rechtsgeschäftliche

Mehr

IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III

IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III 1. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, 99 BetrVG 2. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 106 ff. BetrVG insbesondere Betriebsänderungen,

Mehr

RECHTSANWÄLTE & N OTARE L EGAL C ONSULTANTS LEITFADEN. Betriebsverfassungsrecht

RECHTSANWÄLTE & N OTARE L EGAL C ONSULTANTS LEITFADEN. Betriebsverfassungsrecht RECHTSANWÄLTE & N OTARE L EGAL C ONSULTANTS LEITFADEN Betriebsverfassungsrecht Ein Überblick von Rechtsanwalt und Notar Dr. Wolfgang Weber Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mehr

... Revision, 09.11.2006

... Revision, 09.11.2006 Abkürzungsverzeichnis... Revision Literaturverzeichnis... XIII XVII 1. Gegenstand, Strukturen und Stellung des Arbeitsrechts... 1 I. Gegenstand und praktische Bedeutung des Arbeitsrechts... 1 II. Strukturen,

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Abschluss des Ausbildungsvertrages

Abschluss des Ausbildungsvertrages Abschluss des Ausbildungsvertrages 15 01 - Rechtliche Grundlagen beruflicher Bildung Berufsbildungsgesetz Berufsausbildungsverzeichnis Ausbildungsvertrag Ausbildungsordnung Rechtsquellen des Arbeitsrechts

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Ute Teschke-Bährle. Arbeitsrecht. Schnell erfasst. Fünfte, aktualisierte Auflage. Springer

Ute Teschke-Bährle. Arbeitsrecht. Schnell erfasst. Fünfte, aktualisierte Auflage. Springer Ute Teschke-Bährle Arbeitsrecht Schnell erfasst Fünfte, aktualisierte Auflage pj Springer Inhalt Einführung Arbeitsrecht - was ist das? Materielles Recht Formelles Recht Schritte der Falllösung Zusammenfassung

Mehr

VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I

VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I VII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) I 1. Geltungsbereich Räumlicher, Sachlicher Persönlicher 1. Organe der Betriebsverfassung 2. Struktur von Betriebsräten 3. Wahl und Amtszeit des Betriebsrats

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung

Wettbewerbsverbote. Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015. Stefan Hartung Wettbewerbsverbote Arbeitskreis Patente Recht Steuern 19. März 2015 Stefan Hartung Übersicht I. Arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbote 1. Während des Arbeitsverhältnisses 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot

Mehr

Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de. Inhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeines

Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de. Inhaltsübersicht. Teil 1 Allgemeines Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Inhaltsübersicht Vorwort.................................... V Inhaltsverzeichnis.............................. XVII Literaturverzeichnis.............................

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,

Mehr

Arbeitsrecht und BAT

Arbeitsrecht und BAT Berufspraxis Rechtsanwälte Arbeitsrecht und BAT Ansprüche, Verfahren und Mediation im Öffentlichen Dienst von Markus Kuner 1. Auflage Arbeitsrecht und BAT Kuner wird vertrieben von beck-shop.de Thematische

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts

B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 19 B. Rechtsquellen des Arbeitsrechts 20 Rechtsquellen des Arbeitsrechts Trotz des Auftrags von Art. 30 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) und zuvor bereits der Weimarer

Mehr

Befristung von Arbeitsverhältnissen

Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.

Mehr

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Wenn es zum Streit kommt... zwischen BR & AG - Instrumente der Konfliktregelung. Gericht. Kreisbehörde. Gericht

Wenn es zum Streit kommt... zwischen BR & AG - Instrumente der Konfliktregelung. Gericht. Kreisbehörde. Gericht Wenn es zum Streit kommt... zwischen BR & AG - Instrumente der Konfliktregelung Das Beschlussverfahren bei wiederholtem Verstoß gegen Pflichten aus dem BetrVG - 23 Abs. 3 BetrVG Verfahren wegen Ordnungswidrigkeit

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Arbeitsrecht aktiv Stichwortverzeichnis 1. Halbjahr 2010

Arbeitsrecht aktiv Stichwortverzeichnis 1. Halbjahr 2010 Arbeitsrecht aktiv Stichwortverzeichnis 1. Halbjahr 2010 A Abfindung Abfindungsangebot: Ältere ArbN dürfen vom Angebot ausgenommen werden 5/10 89 gestellte Fragen und Antworten 3/10 43 Kein Anspruch auf

Mehr

Arbeitsrecht. FH Münster - FB Design. Dr. Martin Kock

Arbeitsrecht. FH Münster - FB Design. Dr. Martin Kock FH Münster - FB Design Dr. Martin Kock Inhalt Arbeitnehmerbegriff Fragerecht des Arbeitgebers bei der Einstellung Grundlagen des Kündigungsrechts 1 1 Arbeitnehmerbegriff Was ist ein Arbeitnehmer? 2 Arbeitnehmerbegriff

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

Arbeitsrecht und soziale Sicherung im Transportgewerbe

Arbeitsrecht und soziale Sicherung im Transportgewerbe Navigator Transportrecht 2 Arbeitsrecht und soziale Sicherung im Transportgewerbe von Dieter Janßen, Dr. Lars Figura 1. Auflage Arbeitsrecht und soziale Sicherung im Transportgewerbe Janßen / Figura schnell

Mehr

Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Befristung von Arbeitsverhältnissen ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74854 RECHTSINFORMATION Befristung von Arbeitsverhältnissen Die Seite "Befristung von Arbeitsverhältnissen" ist in folgende Abschnitte

Mehr

Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht (Lernfeld 1)

Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht (Lernfeld 1) Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht (Lernfeld 1) 1.1 Individualarbeitsrecht (26 Lernkarten) 1.2 Jugendarbeitsschutz (9 Lernkarten) 1.3 Ausbildung (16 Lernkarten) 1.4 Mutterschutz/Elternzeit

Mehr

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsverfassungsrecht Betriebsverfassungsrecht von Prof. Dr. Gerrick v. Hoyningen-Huene Ordinarius an der Universität Heidelberg 5., neubearbeitete Auflage üesamfttbitofrefc 2 f,hnische Universität Darmsfadt (Bjj Verlag C.

Mehr

Personalfragebogen Kündigung

Personalfragebogen Kündigung Angaben zur Kündigung / Entlassung Arbeitsverhältnis wurde gekündigt/beendet oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am Arbeitsverhältnis wurde gekündigt zum Kündigung/Entlassung durch Arbeitgeber/Dienstherr

Mehr

Arbeitsrecht in Frage und Antwort

Arbeitsrecht in Frage und Antwort Beck-Rechtsberater im dtv 50629 Arbeitsrecht in Frage und Antwort Bewerbung, Vertrag, Krankheit, Entgeltfortzahlung, Urlaub, Kündigungsschutz, Abfindung, Zeugnis von Dr. Dr. Nikolaus H. Notter, Dr. Walter

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN

ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN (Nicht Zutreffendes streichen) zwischen dem/der Unternehmen/er/in und dem/der Arbeitnehmer/in (als Arbeitgeber/in) (Name, Vorname) (Anschrift) (Geburtstag,

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines

Inhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC

Mehr

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter

Mehr

Arbeitsrecht. Wolfgang Meyer. Förschler/Hümer/Rössle/Stark(Hrsg.) Führungswissen für kleine und mittlere Unternehmen. 7.

Arbeitsrecht. Wolfgang Meyer. Förschler/Hümer/Rössle/Stark(Hrsg.) Führungswissen für kleine und mittlere Unternehmen. 7. 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Förschler/Hümer/Rössle/Stark(Hrsg.) Führungswissen für kleine und

Mehr

Christopher Koll. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christopher Koll. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Christopher Koll Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht HBS Fachgespräch 10.09.2015 Altersbezogene Regelungen Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats Themen Sicherung der Arbeitsplätze Arbeitszeitregelungen

Mehr

Grundlagen der Betriebsratsarbeit. Betriebsänderung

Grundlagen der Betriebsratsarbeit. Betriebsänderung Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Betriebsänderung nach dem Betriebsverfassungsgesetz mit Betriebsübergang ( 613a BGB) und Betriebsübergang bei Umwandlung 2. überarbeitete und erweiterte

Mehr