HINTERGRUNDWISSEN BETRIEBS- VEREINBARUNGEN: WICHTIGE GRUNDBEGRIFFE
|
|
- Sebastian Rosenberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 HINTERGRUNDWISSEN BETRIEBS- VEREINBARUNGEN: WICHTIGE GRUNDBEGRIFFE Markus Neuhaus Ralf Heidemann
2 Inhalt Vorwort 3 I. Entstehung und Umsetzung der Betriebsvereinbarung 4 II. Inhalt und Wirkung 6 III. Verhältnis zu anderen Rechtsquellen 9 IV. Betriebliche Änderung und Beendigung 11 Über die Sammlung von Betriebsvereinbarungen 14 Seite 2
3 Über die Autoren Markus Neuhaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er war viele Jahre für ver.di Essen als Gewerkschaftssekretär tätig. Ralf Heidemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie ausgebildeter Dip.-Betriebswirt (VWA). Zusammen mit weiteren Partnern führen Neuhaus und Heidemann eine Fachkanzlei Arbeitsrecht in Essen (br-anwaelte.de/standorte/essen). Beide waren früher Betriebsräte bzw. Jugend- und Auszubildendenvertreter in einem Unternehmen der Chemie- bzw. Energiebranche. Sie haben das bundesweite Netzwerk BR-Anwälte mitgegründet. Die Kanzlei berät ausschließlich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Betriebsräte und Personalräte. Vorwort Gute Betriebsvereinbarungen fallen nicht vom Himmel! Je nach Thema, kann es sogar Jahre dauern, bis der Kompromiss in trockenen Tüchern ist, bis sich die Arbeitgeberseite und der Betriebsrat auf ein gemeinsames Regelwerk verständigt haben. Manchmal werden Kompromisse nur durch Zugeständnisse mühsam erreicht, manchmal ist das Ziel eindeutig und beide Seiten ziehen am selben Strang. Der Arbeitsbereich Praxiswissen Betriebsvereinbarungen der Hans- Böckler-Stiftung analysiert, was in betrieblichen Vereinbarungen festgelegt wird. Wir machen Trends sichtbar und zeigen welche Regelungsmöglichkeiten betriebliche Akteure wählen bzw. erreichen. Das vorliegende Papier fasst wichtige juristische Grundbegriffe im Umgang mit Betriebsvereinbarungen zusammen. Wir wünschen eine anregende Lektüre! Dr. Manuela Maschke Seite 3
4 I. Entstehung und Umsetzung der Betriebsvereinbarung 1 Abschluss Eine Betriebsvereinbarung wird im Regelfall abgeschlossen, indem Betriebsrat und Arbeitgeber sie gemeinsam beschließen und schriftlich niederlegen ( 77 Abs. 2 BetrVG). Im Ausnahmefall kommt eine Betriebsvereinbarung zustande, indem die Einigungsstelle die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzt. Letzteres ist nur möglich, wenn die Betriebsvereinbarung Sachverhalte regelt, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, sowie Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen können. 2 Bekanntmachung Eine Veröffentlichung der Betriebsvereinbarung ist zwingend vorgeschrieben ( 77 Abs. 2 BetrVG). Dies kann beispielsweise als Anschlag am betriebsöffentlichen schwarzen Brett oder im Intranet geschehen. Die Betriebsvereinbarung entfaltet ihre Wirkung jedoch auch dann, wenn die Vereinbarung nicht im Betrieb bekannt gemacht wurde. Fehlt die Bekanntmachung, führt das allein noch nicht zu Schadensersatzansprüchen. Allerdings kommt ein solcher Anspruch in Frage, wenn sich für einen Beschäftigten Nachteile ergeben, weil er eine Regelung nicht gekannt hat. 3 Durchführung Betriebsvereinbarungen müssen vom Arbeitgeber durchgeführt werden ( 77 Abs. 1 BetrVG). Die Durchführung der Betriebsvereinbarung ist zugleich Recht und Pflicht des Arbeitgebers. Durchführung bedeutet konkret, dass die einzelnen Regelungen der Betriebsvereinbarung allein vom Arbeitgeber umgesetzt werden müssen. Im Einzelfall können Betriebsrat und Arbeitgeber die Aufgabe der Durchführung auch dem Betriebsrat übertragen. Hinsichtlich der Abhaltung von Sprechstunden und zusätzlichen Betriebsversammlungen liegt die Durchführung ausnahmsweise ohne ausdrückliche Übertragung beim Betriebsrat. Wenn der Arbeitgeber seiner Durchführungspflicht nicht nachkommt, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber auf der Grundlage des so genannten Durchführungsanspruchs gerichtlich dazu verpflichten lassen. Allerdings umfasst der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung der Betriebsvereinbarung nicht die Möglichkeit, auch die Rechte aus der Betriebsvereinbarung durchzusetzen, die den Beschäftigten darin eingeräumt werden. Dabei handelt es sich weiterhin um Individualrechte der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Seite 4
5 4 Einigungsstelle Die Einigungsstelle ist die Einrichtung der Betriebsverfassung, die in Regelungsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet ( 76 BetrVG). Sie ist nur zuständig, wenn a) der Streit auf dem Gebiet der erzwingbaren Mitbestimmung geführt wird oder b) Arbeitgeber und Betriebsrat sich mit einer Entscheidung durch sie einverstanden erklären. Die Einigungsstelle wird von Fall zu Fall gebildet. Es kann bei Bedarf auch eine ständige Einigungsstelle eingerichtet werden. Ergebnis des Verfahrens vor der Einigungsstelle ist in aller Regel eine Betriebsvereinbarung, die entweder durch Abstimmung (Spruch der Einigungsstelle) oder aber durch Vermittlung der bzw. des Vorsitzenden und der Beisitzenden doch noch in freien Verhandlungen zustande kommt. 5 Zuständigkeit Das Betriebsverfassungsgesetz geht von einer grundsätzlichen primären Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte aus. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte im Gesetz nicht ausdrücklich formuliert. Der Betriebsrat ist zuständig für die Durchsetzung der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Beteiligungsrechte und für die Interessenvertretung der Mitarbeiter vor Ort im Betrieb. Der Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens ist in einer Angelegenheit nur dann zuständig, wenn die Voraussetzungen des 50 Absatz 1 BetrVG vorliegen. Der Konzernbetriebsrat ist ausnahmsweise für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte zuständig, wenn die Voraussetzungen des 58 Absatz 1 BetrVG erfüllt sind. Seite 5
6 II. Inhalt und Wirkung 1 Befristung und Probephase Betriebsvereinbarungen können auch in der Weise beendet werden, dass von vornherein das Datum des Auslaufens vereinbart wird. In der Regel wird eine solche Befristung in den Schlussbestimmungen geregelt. Mit Erreichen des so festgelegten Zeitpunkts verliert die Betriebsvereinbarung automatisch, also ohne Kündigung, ihre Wirkung. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn in der befristeten Betriebsvereinbarung eine Nachwirkung vereinbart wird. In der betrieblichen Praxis wird eine Befristung meist als Probephase vereinbart und oft auch so bezeichnet. Eine solche Bezeichnung hat keine weiteren rechtlichen Auswirkungen. 2 Wirkung (unmittelbar und zwingend) Regelungen in Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar und zwingend. Unmittelbare Wirkung bedeutet: Während der Laufzeit der Vereinbarung gestalten die Regelungen der Betriebsvereinbarung das Arbeitsverhältnis ohne weiteres Zutun der Arbeitsvertragsparteien. Die Regelungen werden dabei jedoch nicht Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge. Zwingende Wirkung heißt: Von den vereinbarten Regelungen kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber zum Nachteil der Beschäftigten abgewichen werden. Hat eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine ungünstigere Regelung vereinbart, gilt für die Laufzeit der Betriebsvereinbarung die betriebliche Regelung. Ausnahmsweise kann sie bzw. er mit Zustimmung des Betriebsrates gemäß 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rechte aus der Betriebsvereinbarung verzichten. 3 Erzwingbare Mitbestimmung Erzwingbar ist die Mitbestimmung, wenn in der entsprechenden Vorschrift im BetrVG steht, dass bei Uneinigkeit zwischen den Betriebsparteien die Einigungsstelle mit bindender Wirkung entscheidet. Diese Form der Mitbestimmung wird auch als Gleichberechtigte Mitbestimmung bezeichnet. Der Wortlaut in den entsprechenden Normen des BetrVG ist meist gleich: Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Diese Formulierung verweist auf die Verfahrensvorschrift des 76 Abs. 5 BetrVG. Darin wird bestimmt, dass die Einigungsstelle im Falle der Erzwingbarkeit von nur einer Betriebspartei angerufen werden kann und auch ohne die andere entscheidet, wenn die sich dem Verfahren Seite 6
7 entziehen will. Erzwingbar ist die Mitbestimmung u. a. in den Fällen der 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 91 Satz 2, 94 Abs. 1 und 2, 95 Abs. 2, 97 Abs. 2, 98 Abs. 3 und 4, 102 Abs. 6, 109, 112 Abs. 4 BetrVG sowie 9 Abs. 3 ASiG. 4 Sozialplan und Interessenausgleich Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die der Belegschaft bei einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung entstehen können. Der Sozialplan ist schriftlich niederzulegen. Ein Sozialplan hat gem. 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG dieselbe Wirkung wie eine Betriebsvereinbarung. Das heißt: Er gilt hinsichtlich der Ansprüche der einzelnen Beschäftigten unmittelbar und zwingend. Der Tarifvorrang des 77 Abs. 3 BetrVG gilt beim Sozialplan jedoch nicht. Bei Nichteinigung über einen Sozialplan entscheidet die Einigungsstelle gemäß 112 Abs. 4 BetrVG. Bei Sozialplänen spielt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ( 75 Abs. 1 BetrVG) in der Praxis eine bedeutende Rolle. Danach darf die in Sozialplänen regelmäßig vorzunehmende Gruppenbildung nicht gleichheitswidrig erfolgen. Das bedeutet, dass eine Differenzierung zwischen den Gruppen im Sozialplan stets sachlich gerechtfertigt sein muss. Wichtig: Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Betriebsvereinbarungen und andere betriebliche Regelungen! Vom Sozialplan unterscheidet sich der Interessenausgleich wesentlich. Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zum Ausgleich von unterschiedlichen Interessen bei einer geplanten Betriebsänderung. Er ist zwar genauso wie der Sozialplan schriftlich niederzulegen. Der Interessenausgleich hat allerdings nicht die gleiche Wirkung wie eine Betriebsvereinbarung. Außerdem kann die Einigungsstelle die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch einen Spruch ersetzen. 5 Freiwillige Mitbestimmung Von freiwilliger Mitbestimmung wird gesprochen, wenn das Gesetz nicht vorsieht, dass im Falle der Nichteinigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die Einigungsstelle angerufen werden kann und diese abschließend entscheidet. Das ist der Fall, wenn dem Betriebsrat vom BetrVG nur die Beteiligungsrechte Information/Unterrichtung, Beratung/Anhörung bzw. Zustimmungsverweigerung eingeräumt werden. Die freiwillige Mitbestimmung bildet damit das Gegenstück zur erzwingbaren Mitbestimmung. Auch im Falle der freiwilligen Mitbestimmung können die Betriebsparteien Betriebsvereinbarungen mit unmittelbarer und zwingender Wirkung schließen. Das Mitbestimmungsrecht kann a) dem Betriebsrat durch Tarifvertrag eingeräumt werden oder b) aufgrund von Verhandlungen zwischen Betriebsrat Seite 7
8 und Arbeitgeber mit Abschluss der Betriebsvereinbarung durch die Praxis entstehen. 6 Regelungsabrede Die Regelungsabrede ist von der Betriebsvereinbarung abzugrenzen. Regelungsabreden nennt man alle mündlich, schriftlich oder stillschweigend geschlossenen Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die nach dem Willen der Betriebsparteien keine zwingende und unmittelbare Wirkung haben sollen. Diese Vereinbarungen schaffen direkt nur Rechte und Pflichten für die beiden Betriebsparteien, nicht jedoch für die einzelnen Arbeitsverhältnisse. Erst in einem zweiten Schritt, sofern die Betriebsparteien dies wollen, wirken sich diese Vereinbarungen durch Änderung der einzelnen Arbeitsverträge oder durch Weisungen des Arbeitgebers auf die Rechte und Pflichten der einzelnen Beschäftigten aus. Seite 8
9 III. Verhältnis zu anderen Rechtsquellen 1 Arbeitsverträge Die Arbeitsverträge der Beschäftigten müssen beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung beachtet werden. Es gibt vielfältige Wechselwirkungen, weil das Gesetz weder dem Arbeitsvertrag noch der Betriebsvereinbarung eindeutig den Vorrang gibt. Daher war und ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zur Klärung des Verhältnisses berufen. Kernprobleme des Verhältnisses zwischen Betriebsvereinbarung und Arbeitsverträgen hat die Rechtsprechung wie folgt gelöst: Wenn der Arbeitsvertrag und eine Betriebsvereinbarung kollidieren, gilt das Günstigkeitsprinzip. Das bedeutet: Maßgeblich ist die Regelung, die für die Beschäftigte oder den Beschäftigten günstiger ist. Selbst wenn der Arbeitsvertrag Bedingungen regelt, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, gilt das Günstigkeitsprinzip. Die Betriebsvereinbarung darf individuelle Ansprüche einzelner Beschäftigter ausnahmsweise dann verschlechtern, wenn es sich um vertragliche Einheitsregelungen handelt und die Neuregelung insgesamt für alle Beschäftigten günstiger ist (Kollektiver Günstigkeitsvergleich). Praktisch wurde der kollektive Günstigkeitsvergleich von der Rechtsprechung bisher nur bei Streitigkeiten um die betriebliche Altersversorgung angewendet. Man darf davon ausgehen, dass dies so bleibt. Eine Gesamtzusage ist ein Versprechen des Arbeitgebers, den einzelnen Beschäftigten eine bestimmte Leistung zu gewähren. Diese Zusage wird zwar der ganzen Belegschaft erteilt, hat aber individualrechtliche Auswirkungen. Technisch handelt es sich um eine Ergänzung des Arbeitsvertrages. Im Verhältnis der Gesamtzusage zur Betriebsvereinbarung gilt daher auch das Günstigkeitsprinzip. 2 Tarifvorrang Theoretisch sind Betriebsvereinbarungen zu allen erdenklichen Sachverhalten möglich. Allerdings setzt das BetrVG zwei Grenzen in 77 Abs. 3 und in 87 Abs. 1. Darin wird dem Tarifrecht ein genereller Vorrang vor Betriebsvereinbarungen eingeräumt. Dieser ist absolut und erlaubt keine abweichende betriebliche Regelung demnach auch keine Verbesserung. Das Günstigkeitsprinzip gilt im Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag nicht. Der Tarifvorrang ( 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) lautet: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Das bedeutet: Selbst wenn kein Tarifvertrag zum Entgelt oder anderen üblichen tarifvertraglichen Themen existiert, können diese Seite 9
10 Fragen nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Nur für Sozialpläne gilt der Tarifvorrang nicht ( 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Anders verhält es sich, wenn ein Tarifvertrag existiert und dieser keine abschließende Regelung trifft, sondern stattdessen durch eine so genannte Öffnungsklausel gemäß 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eine ergänzende oder abweichende Regelung durch die Betriebsparteien erlaubt. Das Verhältnis zwischen den beiden Regelungssperren in den 77 Abs. 3 und 87 Abs. 1 BetrVG hat die Rechtsprechung geklärt, indem sie sich der so genannten Vorrangtheorie angeschlossen hat. Diese Theorie besagt: Wenn kein Tarifvertrag besteht, die Betriebsparteien aber eine Betriebsvereinbarung zu einem üblicherweise in Tarifverträgen behandelten Thema schließen wollen und gleichzeitig ein Mitbestimmungsrecht nach 87 BetrVG besteht, sind die Betriebsparteien dazu in der Lage. Denn dann gilt nur der Tarifvorrang des 87 Abs. 1 BetrVG und nicht der Tarifvorrang des 77 Abs. 3 BetrVG. Die Vorrangtheorie hat jedoch keinerlei praktische Auswirkungen, sobald ein Tarifvertrag abschließend zu dem fraglichen Thema existiert. Denn für diesen Fall schließt schon der Eingangssatz des 87 BetrVG eine Betriebsvereinbarung aus. 3 Günstigkeitsprinzip Kollektive Regelungen sollen die Rechtsstellung der Beschäftigten verbessern, nicht verschlechtern. Deshalb gilt für Tarifverträge wie für Betriebsvereinbarungen: Günstigere individuell ausgehandelte Bedingungen gehen vor. Das Günstigkeitsprinzip in Bezug auf Betriebsvereinbarungen wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Es gilt nicht im Verhältnis zwischen Tarifvertrag zur Betriebsvereinbarung. Hier geht der Tarifvertrag gemäß 77 Abs. 3 BetrVG immer vor. Seite 10
11 IV. Betriebliche Änderung und Beendigung 1 Betriebsübergang Bei einem Betriebsübergang kann es vorkommen, dass eine Betriebsvereinbarung durch eine andere Betriebsvereinbarung abgelöst wird. Dies kann zu verschlechterten Arbeitsbedingungen führen. Beim Betriebsübergang wechselt der Inhaber des Betriebs oder eines Betriebsteils (der Arbeitgeber). Im Grundsatz soll sich an der Rechtsstellung der Beschäftigten durch diesen Vorgang nichts ändern. Deshalb ordnet 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an: Der neue Arbeitgeber, Erwerber genannt, tritt in alle Rechte und Pflichten des vorherigen Arbeitgebers ein. Da bei dem Übergang jedoch unter Umständen Akteure verloren gehen, die bislang für die kollektiv geregelten Arbeitsbedingungen zuständig waren der Betriebsrat und die Tarifvertragsparteien sieht das Gesetz in diesem Fall für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge vor, dass deren Inhalt Bestandteil der Einzelarbeitsverträge wird. Diese in den Arbeitsvertrag überführten Regelungen dürfen erst nach Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden. Wenn der neue Arbeitgeber jedoch seinerseits durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge gebunden ist, kann auch vorher eine Änderung zum Nachteil der Beschäftigten erfolgen. Auch kann ein Wegfall innerhalb der Jahresfrist eintreten, wenn bisherige Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge beim bisherigen Arbeitgeber nicht mehr gelten. Dies trifft zu bei Betriebsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gekündigt werden oder befristet abgeschlossen wurden. 2 Beendigung Betriebsvereinbarungen enden durch Ablösung, Fristablauf, Kündigung oder wenn der Zweck der Betriebsvereinbarung erreicht wird. Im Prinzip ist hinsichtlich der Beendigung alles vereinbar, z. B. die Beendigungsform, die Kündigungsfrist und eine Verpflichtung, dass nach Ablauf der Kündigung sofort über eine neue Betriebsvereinbarung verhandelt wird. Möglich ist u. a. Folgendes: Die Betriebsvereinbarung wird einvernehmlich ohne jegliche Kündigungsfrist schriftlich aufgehoben. Die Dauer der Kündigungsfrist wird von vornherein verlängert. Die Dauer der Kündigungsfrist wird von vornherein verkürzt. Die Kündigung der Betriebsvereinbarung wird ausgeschlossen (Folge: nur eine fristlose Kündigung und eine Ablösung möglich). Es wird vereinbart, dass eine Betriebsvereinbarung, deren Inhalt der freiwilligen Mitbestimmung unterliegt, nachwirkt. Seite 11
12 Denkbar ist die Beendigung einer Betriebsvereinbarung auch durch fristlose Kündigung gemäß 314 Abs. 1 BGB, wenn Betriebsrat oder Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Ablauf der normalen Kündigungsfrist abzuwarten. Allerdings sind an den Grund für eine fristlose Kündigung hohe Anforderungen zu stellen. In der Praxis kommt eine rechtlich wirksame fristlose Kündigung kaum vor. Im Falle einer wirksamen fristlosen Kündigung entfällt die Nachwirkung. Es sei denn es überwiegen schutzwürdige Interessen der Beschäftigten wie z. B. bei Abfindungsansprüchen aus einem Sozialplan. Weiterhin kann eine Betriebsvereinbarung durch tatsächliche Umstände beendet werden, z. B. durch eine vollständige Betriebsstilllegung. 3 Ablösung Eine Betriebsvereinbarung verliert auch dann ihre Wirkung, wenn ihr eine andere zum selben Thema/Regelungsgegenstand nachfolgt. Existieren in einem Betrieb mehrere Betriebsvereinbarungen zum selben Thema/Regelungsgegenstand, gilt diejenige, die zuletzt abgeschlossen wurde. Eine jüngere Betriebsvereinbarung setzt also die jeweils ältere(n) außer Kraft. Auch wenn die ältere bereits gekündigt ist und nur noch nachwirkt, wird sie durch eine jüngere abgelöst. Ausnahmsweise sind die älteren Betriebsvereinbarungen manchmal nicht vollständig wirkungslos. Werden darin langfristige Ansprüche geregelt etwa zur betrieblichen Altersversorgung ist jede Betriebsvereinbarung für die Zeit, in der sie noch nicht abgelöst war, ausschlaggebend für die Höhe der erworbenen Ansprüche. 4 Kündigung Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung wird gemäß 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von drei Monaten ab Zugang der Kündigungserklärung wirksam. Die Kündigung wirkt nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, wie z. B. zum Monatsende, sondern tatsächlich zu dem Termin genau drei Monate später. Allerdings können andere Kündigungsfristen und -termine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Die außerordentliche und fristlose Kündigung kommt praktisch kaum vor. Die Anforderungen, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, machen es fast unmöglich, sie wirksam auszusprechen. Die so genannte Teilkündigung bezeichnet den Umstand, dass nur ein Teil der Betriebsvereinbarung gekündigt wird. Dies ist nur möglich, wenn der Teil der Betriebsvereinbarung, der weiterhin bestehen soll, einen sinnvollen und logisch abtrennbaren eigenständigen Regelungskomplex bildet. Dem- Seite 12
13 nach ist eine Teilkündigung nur zulässig, wenn der übrig bleibende Teil der Betriebsvereinbarung ohne den gekündigten Teil Sinn macht. 5 Nachwirkung Betriebsvereinbarungen können auch nach ihrer Beendigung durch Fristablauf oder Kündigung weiterhin Wirkung entfalten. Dies wird als Nachwirkung bezeichnet. Die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung setzt nach Ablauf der Kündigungsfrist oder einer Befristung der Betriebsvereinbarung ein, wenn keine andere Regelung getroffen wurde. Allerdings tritt diese Nachwirkung nur dann ein, wenn die Betriebsvereinbarung einen Sachverhalt der erzwingbaren Mitbestimmung regelt oder wenn die Betriebsparteien die Nachwirkung ausdrücklich vereinbart haben. Umgekehrt können die Betriebsparteien auch vereinbaren, dass die Nachwirkung ausdrücklich entfällt. Durch die Nachwirkung gelten die Normen der Betriebsvereinbarung weiterhin unmittelbar, aber nicht mehr zwingend. Das heißt: Beschäftigte, die zu einem Zeitpunkt eingestellt werden, an dem die Kündigungsfrist für die Betriebsvereinbarung schon abgelaufen ist, kommen noch in den Genuss ihrer Leistungen bzw. müssen sich an die nachwirkenden Regeln halten. Allerdings hat der Arbeitgeber jetzt die Möglichkeit, abweichende Ergänzungen oder Änderungen der Arbeitsverträge mit den Beschäftigten zu schließen. Denn die zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung ist entfallen. Die Betriebsparteien können die Nachwirkung vereinbaren, wenn die Themen/Regelungsgegenstände in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt werden können. Seite 13
14 Über die Sammlung von Betriebsvereinbarungen Die Hans-Böckler-Stiftung verfügt über die bundesweit einzige bedeutsame Sammlung betrieblicher Vereinbarungen, die zwischen Unternehmensleitungen und Belegschaftsvertretungen abgeschlossen werden. Derzeit enthält unsere Datenbank über Vereinbarungen zu ausgewählten betrieblichen Gestaltungsfeldern. Unsere breite Materialgrundlage erlaubt Analysen zu betrieblichen Gestaltungspolitiken und ermöglicht Aussagen zu Trendentwicklungen der Arbeitsbeziehungen in deutschen Betrieben. Regelmäßig werten wir betriebliche Vereinbarungen in einzelnen Gebieten aus. Leitende Fragen dieser Analysen sind: Wie haben die Akteure die wichtigsten Aspekte geregelt? Welche Anregungen geben die Vereinbarungen für die Praxis? Wie ändern sich Prozeduren und Instrumente der Mitbestimmung? Existieren ungelöste Probleme und offene Fragen? Die Analysen betrieblicher Vereinbarungen zeigen, welche Regelungsweisen und -verfahren in Betrieben bestehen. Die Auswertungen verfolgen dabei nicht das Ziel, Vereinbarungen zu bewerten, denn die Hintergründe und Strukturen in den Betrieben und Verwaltungen sind uns nicht bekannt. Ziel ist es, betriebliche Regelungspraxis abzubilden, Trends aufzuzeigen und Gestaltungshinweise zu geben. Bei Auswertungen und Zitaten aus Vereinbarungen wird streng auf Anonymität geachtet. Die Kodierung am Ende eines Zitats bezeichnet den Standort der Vereinbarung in unserem Archiv und das Jahr des Abschlusses. Zum Originaltext der Vereinbarungen haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Archivs und Autorinnen und Autoren Zugang. Zusätzlich zu diesen Auswertungen werden vielfältige anonymisierte Auszüge aus den Vereinbarungen in der Online-Datenbank im Internetauftritt der Hans-Böckler-Stiftung zusammengestellt. Damit bieten wir anschauliche Einblicke in die Regelungspraxis, um eigene Vorgehensweisen und Formulierungen anzuregen. Sie haben eine interessante Vereinbarung abgeschlossen? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Das Internetangebot ist unmittelbar zu erreichen unter Anfragen und Rückmeldungen richten Sie bitte an Seite 14
15 Copyright 2017 by Hans-Böckler-Stiftung Redaktion: Dr. Manuela Maschke, Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39, Düsseldorf Kontakt: Online-Publikation, Download unter: Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion für Bildungszwecke und nicht kommerzielle Nutzung ist gestattet, vorbehaltlich einer namentlichen Nennung der Quelle. Seite 15
Hintergrundwissen. Das Verhältnis von Gesetzen und Tarifverträgen zu. Dienstvereinbarungen. Achim Thannheiser. Betriebs- und. Dienstvereinbarungen
Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hintergrundwissen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Das Verhältnis von Gesetzen und Tarifverträgen zu Dienstvereinbarungen Inhalt 1 Gesetzes- und Tarifvorrang 3
MehrHintergrundwissen. Betriebsvereinbarungen Wichtige Grundbegriffe. Markus Neuhaus Ralf Heidemann. Betriebs- und Dienstvereinbarungen
Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hintergrundwissen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen Wichtige Grundbegriffe Markus Neuhaus Ralf Heidemann Betriebsvereinbarungen Wichtige Grundbegriffe
MehrTarifvertragsrecht - Grundlagen
Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle
MehrBetriebsvereinbarung. 77 BetrVG
Betriebsvereinbarung. 77 BetrVG I. Begriff Schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Regelung von Rechten
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.03.2004 Gültig ab: Beginn der Einführung des
MehrDr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe. Auf einen Blick. Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung
www.boeckler.de Januar 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Leiharbeit als Betriebsratsaufgabe Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Das Ausmaß des Leiharbeitnehmereinsatzes
MehrInhalt. Bibliografische Informationen digitalisiert durch
Inhalt Peter Bopp / Cornelia Bopp: I. Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten 9 Dr. Lothar Beseler: II. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten ( 87 Abs.
MehrDie Einigungsstelle. agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund. Ralf Hubert Vorsitzender
Die Einigungsstelle agmav-tagung am 10. November 2016 in Dortmund Grundlagen 76 BetrVG 71 BPersVG 36a MVG Aufgaben Zusammensetzung Einigungsstelle Grundlage BetrVG 76 BetrVG Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
MehrDie Betriebsvereinbarung nach Wegfall des Betriebsrats
Armin Lange Die Betriebsvereinbarung nach Wegfall des Betriebsrats PETER LANG Europäischer \fertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Teil 1 Einführung 15 A. Problemstellung 15 B. Abgrenzung des Themas
MehrVorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt
Vorlesung Arbeitsrecht SS 2011 RAin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dr. Berenice Möller, Hamburg und RA Jens Jensen, Frankfurt I. Der Arbeitsvertrag 1. Rechtsgrundlagen: Der Arbeitsvertrag - vom BGB zum
MehrStoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft des. Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht. gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO. (Teil Arbeitsrecht)
Stoffplan für die Arbeitsgemeinschaft des Berufsfeldes Arbeits- und Sozialrecht gemäß 58 Abs. 3 Nr. 5 JAPO (Teil Arbeitsrecht) 2 A. Betriebsverfassungsrecht I. Einführung und Grundbegriffe 1.) Mitbestimmung
MehrHintergrundwissen. Tarifvorrang und Betriebsvereinbarungen. Ralf Heidemann. Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Inhalt
Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hintergrundwissen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Tarifvorrang und Betriebsvereinbarungen Ralf Heidemann Inhalt 1 Das Verhältnis zwischen Betriebsvereinbarungen
MehrDie Gesamtbetriebsvereinbarung
Wiebke Robrecht Die Gesamtbetriebsvereinbarung Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 15 Einleitung 21 Kapitel 1 Geschichtliche Entwicklung der Gesamtbetriebsvereinbarung 26 A. Entwicklung von
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai Zwischen
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v.
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Kündbar zum: 31.03.2016 Frist: 3 Monate zum Monatsende Zwischen
Mehrder Tarifverträge Ursachen und Wirkungen
2. Schrumpfende Bindungswirkung der Tarifverträge Ursachen und Wirkungen Die Zahl der Arbeitnehmer, die unter einen Tarifvertrag fallen, geht seit Jahren kontinuierlich zurück. In der Wissenschaft gibt
MehrDie Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG
Juliane Tüttenberg Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG Neue Mitbestimmungsebene neben dem Betriebsrat Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 A. Situation in der Praxis 21 B. Entstehung
Mehr9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung?
9. Tübinger Arbeitsrechtstag Vertragsgestaltungskompetenz des Betriebsrats durch ablösende Betriebsvereinbarung? RA Dr. Andreas Chmel (Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart) Verhältnis zwischen Arbeitgeber
MehrTarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit Stand: 23.05.2012 Tarifvertrag zur Leih-/ Zeitarbeit Zwischen NORDMETALL Verband der Metall- und Elektroindustrie e.v., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste,
MehrHintergrundwissen. Wenn sich der Weg in die Einigungsstelle oder zum Arbeitsgericht nicht vermeiden lässt Tipps und Handlungsempfehlungen
Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hintergrundwissen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Wenn sich der Weg in die Einigungsstelle oder zum Arbeitsgericht nicht vermeiden lässt Tipps und Handlungsempfehlungen
MehrCarespektive Infos. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung
Carespektive Infos Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung In Betrieben mit Betriebsräten ( 1 Abs. 1 BetrVG) haben die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer
MehrTarifverträge. 1. Allgemeines
Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen
MehrDie Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung Begriff: Gegenstand: Form: Wirkung: Schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Angelegenheiten, die durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten sind. Schriftlichkeit
MehrArbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I
Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)
MehrArbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP
MehrTarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit. für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017.
Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV LeiZ) vom 2. Februar 2017 / 22. Mai 2017 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
MehrDer betriebsverfassungsrechtliche Durchführungsanspruch gem. 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG
Der betriebsverfassungsrechtliche Durchführungsanspruch gem. 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG Von Anne Babette Goebel Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung und Gang der Untersuchung 15 1. Teil Der
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrTarifvertrag Leiharbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leiharbeit in der Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 12.09.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Kündbar zum: 31.12.2020
MehrDer Irrtum über den Umfang der Mitbestimmung
Gilbert Wurth Der Irrtum über den Umfang der Mitbestimmung Fehlerhafte Betriebsvereinbarungen und ihre Rechtsfolgen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
MehrDie in der Anlage 1 erwähnten Listen der Arbeitnehmer liegen im Original vor, werden aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf dem Laufwerk
Die in der Anlage 1 erwähnten Listen der Arbeitnehmer liegen im Original vor, werden aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf dem Laufwerk eingestellt. LANXESS Überleitungsvereinbarung zur Übertragung
MehrMitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü
Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt
MehrTarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen
Tarifvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen Voraussetzung für die Geltung von TVen Normative Wirkung ( 4 Abs. 1 TVG) Beendigung der Geltung Änderung der Inhalte des TVes während der Laufzeit Tarifvertragliche
MehrBetriebsratsmitglieder sind gemäß 79 BetrVG dazu verpflichtet, Betriebs- und
1. Das BetrVG ist in allen inländischen Betrieben anwendbar, die einen privatrechtlichen Rechtsträger haben und einen über einen Betriebsrat verfügen. In den Betrieben müssen dazu mindestens 5 wahlberechtigte
MehrHintergrundwissen. Betriebsvereinbarungen Die wichtigsten Grundbegriffe. Ingo Hamm unter Mitarbeit von Christine Zumbeck
Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hintergrundwissen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen Die wichtigsten Grundbegriffe Ingo Hamm unter Mitarbeit von Christine Zumbeck Archiv Betriebliche
MehrManteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.
Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.
MehrSozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft
Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.
MehrKoppelungsgeschäfte So erweitern Sie Ihren Einfluss als Betriebsrat
Koppelungsgeschäfte So erweitern Sie Ihren Einfluss als Betriebsrat Ein Beitrag von Marc Hessling, Rechtsanwalt in Mülheim an der Ruhr www.kanzlei-hessling.de www.kanzleihessling.de Koppelungsgeschäft
MehrBetriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs
Betriebsverfassungsrecht kompakt Wochen-Crashkurs Veranstaltungsnummer: 2017 Q150 MH Termin: 15.05. 19.05.2017 Zielgruppe: Betriebsratsmitglieder, sonstige Interessierte Ort: Bonn Seminarleiter/Dozent:
MehrTarifvertrag Leih-/Zeitarbeit
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 31.05.2017 Gültig ab: 01.04.2017 Kündbar zum: 31.12.2020 Frist: 3 Monate zum Monatsende
MehrFair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Rechtliche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Arbeitszeitfragen Klaus Ulrich Mitbestimmung und Arbeitszeit Ein Pulverfass
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrInteressenausgleich und Sozialplan
Arbeitshilfen für Betriebsräte Weinbrenner Meier Antworten für die Praxis Interessenausgleich und Sozialplan Verhandlungen Inhalte Durchführung 3. Auflage Verlag Vahlen Einleitung Interessenausgleich und
MehrInhaltsverzeichnis.
Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einleitung 21 B. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Mittel zur kollektivrechtlichen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen 25 I. Der Tarifvertrag 25 1. Grundlagen 26 2.
MehrKollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts. Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg
Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung Prof. Dr. Martina Benecke, Universität Augsburg Begriffliches: Formen der Flexibilisierung Mittel und Wege der Entgeltflexibiliserung Individualarbeitsvertrag
MehrWelche Rechtsfolgen hat die Nachwirkung gekündigter Tarifverträge?
15.04.2004 Seite 1 von 9 Welche Rechtsfolgen hat die Nachwirkung gekündigter Tarifverträge? Mit Ablauf der Kündigungsfrist wirken die gekündigten Tarifverträge gemäß 4 Abs. 5 TVG nach. 1. Vorbemerkung
MehrVermögenswirksame Leistungen 2000
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen 2000 Schlosser/Schmiede Baden-Württemberg Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrBetriebsänderungen & Betriebsratsrechte
Betriebsänderungen & Betriebsratsrechte Seminar BR Stena Line Scandinavia AB 17./18.12.2012 Kiel, Schwedenkai 1 Beteiligungsrechte des BR bei Betriebsänderungen Sozialplan ( 112, 112a BetrVG) Betriebs-
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Assessor Thomas Breyer Kollektives Arbeitsrecht, SoSe 2012, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen 1 Das Recht der Koalitionen I. Bedeutung und Begriff der Koalition 1. Bedeutung 2.
MehrÜbung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015
Übung für Nebenfachstudierende Kollektives Arbeitsrecht SS 2015 Fall 6: Verhältnis Betriebsvereinbarung zur Tarifautonomie Die B-AG führt in Bayern ein Unternehmen der Metallindustrie, ist aber nicht Mitglied
MehrHerzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes
Herzlich Willkommen bei der Arbeitskammer des Saarlandes Zur Person: Rainer Fuchs Justitiar bei der AK seit Mai 1992 Davor 4 Jahre Höherer Postdienst (u. a. Leiter des Briefpostzentrums Stuttgart 1, Assistentätigkeit
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen 1 Das Recht der Koalitionen I. Bedeutung und Begriff der Koalition 1. Bedeutung 2. Begriff Beispielsfall 1 lies: Brox/Rüthers/Henssler, Arbeitsrecht,
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrAbkürzungsverzeichnis 14. Betriebsverfassungsgesetz 16
Abkürzungsverzeichnis 14 Betriebsverfassungsgesetz 16 Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Errichtung von Betriebsräten 16 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber 17 3 Abweichende
MehrM e r k b l a t t. Geltung von Tarifverträgen
Stand: Januar 2017 M e r k b l a t t Geltung von Tarifverträgen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012.
Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (TV Besch) vom 24. Mai 2012 Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen
MehrHintergrundwissen. Für Personalräte: Wissenswertes über die Einigungsstelle und Gerichtsverfahren. Achim Thannheiser
Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hintergrundwissen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Für Personalräte: Wissenswertes über die Einigungsstelle und Gerichtsverfahren Achim Thannheiser Inhalt 1 Durchsetzung
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates
Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrates HSI-Tagung 26. Januar 2016 Frankfurt/Main Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht Themenüberblick Ordnung und Verhalten im Betrieb
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 5 Abk rzungsverzeichnis Gesetzestext Erl uterungen Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Vorwort.............................. 5 Abk rzungsverzeichnis..................... 13 Gesetzestext........................... 23 Erl uterungen.......................... 95 Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
MehrDie Gestaltungsformen des Sozialplans
Die Gestaltungsformen des Sozialplans Einzel-, Rahmen-, Dauer-, vorsorglicher und Transfersozialplan und ihr Verhältnis zueinander Von Andreas Wolff Duncker & Humblot Berlin Einleitung 1. Teil Abgrenzung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Abkürzungsverzeichnis Einleitung... 13
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 9 Abkürzungsverzeichnis... 11 1. Einleitung... 13 2. Fallstudien... 22 2.1 Fallstudie 1: Mobile Telearbeit... 22 2.1.1 Das Unternehmen... 22 2.1.2 Formen mobiler Arbeit...
MehrInhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7
9 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Bearbeiterverzeichnis 7 In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGB1.1 S. 2518) (BGB1. ffl 801-7) zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung
MehrÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0
ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 Arbeitnehmerüberlassung 2.0 2 - Zum 01.04.2017 treten zahlreiche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. - Wichtige Aspekte sind: Keine Scheinwerkverträge
MehrInhalt. Abkürzungsverzeichnis... 11
Inhalt 5 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 11 1. Einleitung... 13 1.1»Da hätten wir in die Einigungsstelle gehen können«einige typische einigungsstellenfähige Konfliktfälle...... 13 1.2 Die Einigungsstelle
MehrBetriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG
Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen
Mehr1.1(1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie
1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 1.1(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
MehrEinstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen
Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb Werfmershalde 22 D-70190 Stuttgart Referent: Dr. Wolfram Sitzenfrei Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983
MehrZusammen- f a s s u n g WBT Arbeitsrecht für SparkassenmitarbeiterInnen
WBT Arbeitsrecht für SparkassenmitarbeiterInnen Version 11/2009 Inhaltsverzeichnis 1. GRUNDLAGEN DES ARBEITSRECHTS 3 2. ARBEITSVERTRAG 5 2.1. Rechte und Pflichten 5 2.2 Arbeitsverhältnis 6 3. WEITERE WICHTIGE
MehrII. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung
ARBEITSRECHT I - WS 2011/2012 II. Das Arbeitsrecht als Teil der Rechtsordnung 1. Privatrecht Öffentliches Recht In einem modernen Rechtsstaat unterscheidet man Privatrecht und Öffentliches Recht. Das Arbeitsrecht
MehrDurchblick Tarifvertrag
Durchblick Tarifvertrag Einführung in Tarifrecht und Tarifverhandlungen 2013-04-16 Ver.di Jugend Daniel Herold Genereller Zwang besser als individuelle Regelungen? Warum überhaupt Tarifverträge? 2 Warum
MehrTarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte
IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Südwest Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der Einführung des ERA-TV
MehrTarifvertrag und Betriebsübergang
Bernd Waas Tarifvertrag und Betriebsübergang Die Fortgeltung tarifvertraglicher Regelungen im Fall des Betriebsübergangs gem. 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis
MehrBetriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau
Betriebsvereinbarung zum Thema Personalabbau Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: 1. Geltungsbereich 1.1 Leistungen nach den Bestimmungen
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrNeue Tarifverträge Chancen oder Schwierigkeiten? demag Grünstadt,
Neue Tarifverträge Chancen oder Schwierigkeiten? demag Grünstadt, 14.08.2012 14.08.2012 : Tarifvertrag-Betriebsvereinbarung-Arbeitsvertrag Um Chancen und Probleme bei der Umsetzung tarifvertraglicher Vorgaben
MehrEntgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt
für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt 1 Entgeltumwandlung Bisheriger Bruttolohn wird abgesenkt, Arbeitnehmer erhält einen wertmäßigen
MehrArbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II
Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung
Mehr1. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung gem. 87 BetrVG. Allgemeine Grundsätze
1. Allgemeine Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung gem. 87 BetrVG Allgemeine Grundsätze Kernstück der betrieblichen Mitbestimmung Echtes Mitbestimmungsrecht Betrifft grds. nur Maßnahmen mit kollektiver
MehrEntgeltmitbestimmung und betriebliche Vergütungsordnung
Prof. Dr. Hermann Reichold, Universität Tübingen Entgeltmitbestimmung und betriebliche 5. Tübinger Arbeitsrechtstag zum Thema Starr, flexibel, Mindestlohn? Aktuelle s-und Rechtsfragen des Arbeitsentgelts
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Albert Gnade, Karl Kehrmann, Wolfgang Schneider, Hermann Blanke, Thomas Klebe Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung Sechste, überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage Bund-Verlag
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 (1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
MehrBetrVG Formularbuch. Arbeitshilfen und Erläuterungen incl. CD-ROM. 1. Auflage. Bund-Verlag
BetrVG Formularbuch Arbeitshilfen und Erläuterungen incl CD-ROM 1 Auflage Bund-Verlag Verlag CH Beck im Internet: wwwbeckde ISBN 978 3 7663 3675 0 Zu Leseprobe schnell und portofrei erhältlich bei beck-shopde
MehrTarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau
IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau Neufassung 2012 Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg
MehrBetriebsverfassungsgesetz
Thomas Klebe, Jürgen Ratayczak, Micha Heilmann, Sibylle Spoo Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar mit Wahlordnung 16., überarbeitete und aktualisierte Auflage BUND VERLAG Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
Mehr5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Gliederung 5. Beteiligungsrechte des Betriebsrats II. III. IV. Grundsätze der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Fall 12: Fall 13: Fall 14: Lohnerhöhung Freibier für alle?! Sonntagsöffnung Grundsätze
MehrVertragsparteien im Arbeitsleben
Karl Michael Scheriau Vertragsparteien im Arbeitsleben Arbeitsvertragsparteien Tarifvertragsparteien Betriebsparteien Arbeitskampf Lehrbuch für Praktiker aus Betrieb, Gewerkschaft und Schule Autorenverlag
MehrGesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
Anlage zu NL 055-2014 Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Hinweise zu den Hauptbestandteilen des Gesetzes sowie erste Anmerkungen
MehrDas deutsche Arbeitsrecht
Peter Pulte Das deutsche Arbeitsrecht Kompaktwissen für die Praxis Luchterhand Vorwort 1. Einordnung des Arbeitsrechts 2. Rechtsquellen 3. Parteien des Arbeitsvertrages 3.1. Arbeitgeber 3.2. Betrieb -
MehrRechtsfolgen betriebsverfassungswidriger Betriebsänderungen
Rechtsfolgen betriebsverfassungswidriger Betriebsänderungen Inauguraldissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg vorgelegt von Rechtsanwalt
MehrArbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung,
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 6. Vorlesung, 14.07.2006 2 Die Grundstrukturen des gemeinsamen Betriebs (1) A-GmbH B-GmbH 15 AN Einheitliche Leitung
MehrPERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG
PERSONALÜBERLEITUNGSVERTRAG Zwischen GEOMED-KLINIK Krankenhaus Gerolzhofen gemeinnützige Betriebs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Schirmer, Dingolshäuser Str. 5, 97447 Gerolzhofen
MehrStefan F. Hossfeld S A V Betriebsverfassungsrecht
I Gestaltungsformen zur Zusammenfassung und Umsetzung von erarbeiteten Ergebnissen in die Praxis der Betriebspartner Man unterscheidet 2 grundsätzlich unterschiedliche Möglichkeiten, derer sich die Betriebspartner
MehrDER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE
DER TÜRKISCHE ARBEITSRECHT IM HINBLICK AUF DIE GESCHAEFTSFÜHRERVERTRAEGE 1 Allgemeine gesetzliche Regelungen Die gesetzliche Regelungen über das Dienstverhaeltnis eines leitenden Angestellten dem Arbeitgeber
MehrHintergrundwissen. Das Verhältnis von Betriebsvereinbarungen und Arbeitsvertrag. Ralf Heidemann. Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hintergrundwissen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Das Verhältnis von Betriebsvereinbarungen und Arbeitsvertrag Ralf Heidemann Inhalt 1 Kenntnis der Arbeitsverträge...............
Mehr