Zusammen- f a s s u n g WBT Arbeitsrecht für SparkassenmitarbeiterInnen
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- Max Morgenstern
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1 WBT Arbeitsrecht für SparkassenmitarbeiterInnen Version 11/2009
2 Inhaltsverzeichnis 1. GRUNDLAGEN DES ARBEITSRECHTS 3 2. ARBEITSVERTRAG Rechte und Pflichten Arbeitsverhältnis 6 3. WEITERE WICHTIGE PUNKTE IM ARBEITSRECHT 7 IMPRESSUM: Herausgeber: Österreichische Sparkassenakademie Für den Inhalt verantwortlich: Unsere Informationen haben wir sehr sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, ihre Weitergabe erfolgt jedoch ohne Gewähr. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verarbeitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der Österreichischen Sparkassenakademie vorbehalten. Version: 11/2009 Seite 2
3 . Grundlagen des Arbeitsrechts Zentrale Inhalte: Arbeitsvertrag Kollektivvertrag Ordnungsprinzip Günstigkeitsprinzip Wichtigste kollektivvertragliche Bestimmungen Arbeitsvertrag Die Beziehung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wird durch arbeitsrechtliche Normen und Vereinbarungen geregelt. Beide Parteien müssen sich bei der Gestaltung dieser Beziehung an Regeln halten, auf die sie sich im Rahmen eines Arbeitsvertrages verpflichtet haben. Grundsätzlich begründet der Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis. Dabei existiert im Arbeitsrecht eine weitgehende Restriktion der Vertragsfreiheit. Neben den zwingenden Gesetzesbestimmungen wirken auch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen auf den Vertragsinhalt zwingend ein. Für die Gestaltung der kollektiven Arbeitsbedingungen relevante Akteure: Betriebsversammlung, Betriebsrat, Konzernvertretung und Arbeitgeber sowie Gesetzliche und freiwillige Vertretungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn Vereinbarungen auf Betriebsebene geschlossen werden, setzen sich die Arbeitgeber mit den Arbeitnehmervertretern zusammen und beraten über Betriebsvereinbarungen. Kollektivverträge werden auf Branchenebene von gesetzlichen und freiwilligen Vertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ausgehandelt. Diese sind innerhalb ihres Geltungsbereiches die vertragliche Grundlage für sämtliche Arbeitsverhältnisse in einer bestimmten Branche. Kollektivvertrag Ordnungsprinzip Es gibt verschiedene Regelwerke, die Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers haben. Die Liste ordnet die Instrumente entsprechend ihrer Regelungsmacht: 1. Gesetz, 2. Kollektivvertrag, 3. Betriebsvereinbarung, 4. Arbeitsvertrag. Wenn zwei Rechtsquellen unterschiedlicher Rangordnung denselben Bereich eines Arbeitsverhältnisses regeln, kommt oftmals das Günstigkeitsprinzip zur Anwendung. Ausnahme: Von der höherrangigen Norm darf nicht abgewichen werden, auch nicht zugunsten des Arbeitnehmers (Ordnungsprinzip) Version: 11/2009 Seite 3
4 Das Günstigkeitsprinzip besagt, dass die für den Arbeitnehmer jeweils günstigere Regelung anzuwenden ist und die ungünstigere verdrängt. Ausnahme: Die höherrangige Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu (Ordnungsprinzip). Grünstigkeitsprinzip Kollektivvertragliche Bestimmungen Die wichtigsten gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen mit Bedeutung für Sparkassenmitarbeiter/innen: Sparkassen-Kollektivvertrag (SpKV), Angestelltengesetz (AngG), Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Arbeitszeitgesetz (AZG), ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Urlaubsgesetz (UrlG). Version: 11/2009 Seite 4
5 2. Arbeitsvertrag 2.1. Rechte und Pflichten Zentrale Inhalte: Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers Rechte und Pflichten des Arbeitgebers Rechte und Pflichten des Arbeitnehmer Arbeitspflicht: sorgfältige Arbeitsleistung ( 12 SpKV) bei Schäden: Möglichkeit zur Mäßigung nach Dienstnehmerhaftungsgesetz prüfen Treuepflicht: auf betriebliche Interessen Rücksicht nehmen z.b. Verschwiegenheitspflicht - 18 SpKV, verbotene Geschäfte - 22 SpKV Rechte und Pflichten des Arbeitgebers Entgeltzahlungspflicht: Gehaltsschema, Zulagen "Entgelt ohne Arbeit" (z.b. Urlaub, Feiertage, Dienstverhinderungen auf AN-Seite, familiäre Pflichten, öffentliche Pflichten, u.a.) Fürsorgepflicht (inkl. Gleichbehandlung, Arbeitnehmerschutz): auf Arbeitnehmerinteressen Rücksicht nehmen Gleichbehandlung von Mann und Frau keine Diskriminierung einzelner Schutz von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der AN Rechte und Pflichten des Arbeitnehmer Arbeitspflicht: sorgfältige Arbeitsleistung ( 12 SpKV) bei Schäden: Möglichkeit zur Mäßigung nach Dienstnehmerhaftungsgesetz prüfen Treuepflicht: auf betriebliche Interessen Rücksicht nehmen z.b. Verschwiegenheitspflicht - 18 SpKV, verbotene Geschäfte - 22 SpKV Version: 11/2009 Seite 5
6 2.2 Arbeitsverhältnis Zentrale Inhalte: Anstellung Befristetes Arbeitsverhältnis Kündbares Arbeitsverhältnis Unkündbares Arbeitsverhältnis Anstellung Die Sparkasse kennt vier Varianten bei der Aufnahme neuer Mitarbeiterinnen in ein Arbeitsverhältnis: 1. Angestellte/r in kaufmännischer Verwendung; 2. Angestellte/r in sonstiger Verwendung; 3. Arbeiter/in; 4. Lehrling. In der Regel wird bei der Anstellung zunächst ein Probemonat vereinbart. Dieser Arbeitsvertrag kann nach einem Monat ohne Angaben von Gründen und formlos aufgelöst werden. Befristetes Arbeitsverhältnis Diese Probezeit kann nicht verlängert werden! Nach dem Probemonat (oder von vornherein) kann ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Dieses endet - soweit es nicht in ein unbefristetes übergeht - nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Kündbares Arbeitsverhältnis Eine feste, unbefristete Anstellung ist das kündbare Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer arbeitet in der Regel so lange für die Sparkasse, bis eine fristgemäße Kündigung vorliegt. Unkündbares Arbeitsverhältnis Ein unkündbares Arbeitsverhältnis wird in der Regel erst dann beendet, wenn der Arbeitnehmer in den Ruhestand versetzt wird. Auf den Pensionisten wartet dann neben der staatlichen Pension eine von der Sparkasse finanzierte Pensionskassenpension gemäß Pensionsordnung des Sparkassen-Kollektivvertrages. Version: 11/2009 Seite 6
7 3. Weitere wichtige Punkte im Arbeitsrecht Zentrale Inhalte: Disziplinarordnung Prüfungsordnung Pensionsordnung Betriebsrat Der SpKV unterscheidet zwischen Ordnungswidrigkeiten und Dienstvergehen. Die Ordnungswidrigkeiten haben in der Regel keinen übermäßig störenden Einfluss auf den Dienst Dienstvergehen sind hingegen grobe Pflichtverletzungen. Eine Ordnungsstrafe als Folge einer Ordnungswidrigkeit könnte beispielsweise eine mündliche Mahnung oder eine schriftliche Rüge sein. Disziplinarstrafen sind folgenschwerer und haben eine Bandbreite von einem schriftlichen Verweis oder dem Entzug von Sonderzahlungen bis zur Ausschließung von der Vorrückung. Der Verhängung einer Disziplinarstrafe muss ein Disziplinarverfahren vorangegangen sein. Der 15 im SpKV stellt die Weichen in Richtung Bildung. Die Angestellten sind verpflichtet, nach bester Möglichkeit ihr berufliches Wissen zu erweitern bzw. von allen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, die ihnen zu diesem Zwecke von der Sparkasse geboten werden. Die ausführlichen Regelungen, wie Bildung in der Sparkasse abläuft, sind in einem separaten Kollektivvertrag Sparkassen-Bildungskollektivvertrag festgelegt. Disziplinarordnung Prüfungsordnung: Pensionsordnung Die dreiteilige Pensionsordnung der Sparkasse ist Bestandteil des Sparkassen- Kollektivvertrages ( 72 bis 98h + Anlage SpKV). Teil A definiert den Anspruch auf Ruhegenüsse und auf Versorgungsgenüsse für alle Mitarbeiter. Geregelt werden Art und Umfang der pensionsanrechenbaren Dienstzeiten, die Einzahlungen, Berufsunfähigkeit, Dienstunfall und Tod. Der Teil B beinhaltet die Betriebsvereinbarung über Pensionskassenbeiträge. Sie regelt den Anspruch aller Mitarbeiter auf Beiträge der Sparkasse in eine Pensionskasse. Weiterhin wird die Eigenbeteiligung an dieser Pensionsvorsorge geregelt. Der Teil C der Pensionsordnung regelt seit der Sparkassen-Pensionsreform im Jahr 1999 den Übergang zwischen dem neuen und dem alten Pensionssystem. Die Sparkassen leisten im Rahmen eines beitragsorientierten Modells laufende Beiträge an eine Pensionskasse vornehmlich für den Fall der Alterspension. Zusätzlich gibt es eine spezielle Absicherung für die Mitarbeiter und deren Hinterbliebene in den Fällen der Berufsunfähigkeit, Dienstunfall und Tod. Version: 11/2009 Seite 7
8 Betriebsrat Dem Betriebsrat kommen gemäß Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) neben einem allgemeinen Informationsrecht zahlreiche besondere Mitbestimmungsrechte zu: in personelle Angelegenheiten, in sozialen Angelegenheiten, in wirtschaftlichen Angelegenheiten, in verschiedenen Bereichen besteht durch den Abschluss von entsprechenden Betriebsvereinbarungen ein Recht auf Zustimmung durch den Betriebsrat. Version: 11/2009 Seite 8
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