AÜG Neu Rechtliche Auswirkungen für die Praxis Arbeitskräfteüberlasser-Stammtisch, 04. Oktober 2012
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1 AÜG Neu Rechtliche Auswirkungen für die Praxis Arbeitskräfteüberlasser-Stammtisch, 04. Oktober 2012 Mag. Bert Ortner, M.C.J.
2 0. Entwurf der Änderung des AÜG Umsetzung der EU Leiharbeitsrichtlinie 2008, Verzug mit der Umsetzung seit Beschluss im Ministerrat am Inkrafttreten der meisten Bestimmungen mit ; 13 (Aufzeichnungspflichten) mit ; Verpflichtung zur Beitragsleistung zum Sozial- und Weiterbildungsfonds für Angestellte mit Melde- und Informationspflicht bei Nachtschwerarbeit und Schwerarbeit ( 5 Abs. 1 AÜG Neu) Meldepflicht des Beschäftigers. Informationspflicht des Überlassers. 2. Gleichbehandlungspflicht und Diskriminierungsverbote ( 6a AÜG Neu) Gleichbehandlungspflicht und Diskriminierungsverbot des Beschäftigers bei der Auswahl von Überlassenen und deren sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung der Überlassung zählt. Der Überlasser muss für angemessene Abhilfe sorgen, sobald er von Verstößen des Beschäftigers weiß oder wissen muss. Führt eine Diskriminierung zur Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses nach dem Gleichbehandlungsgesetz angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung aufgrund der Diskriminierung erfolgt. Regressanspruch des Überlassers gegen den Beschäftiger. 3. Gleichbehandlung beim Entgelt ( 10 Abs. 1 AÜG Neu) Keine Änderung zur bisherigen Rechtslage, sofern a) der Überlasser einem KV unterliegt und zusätzlich b) auch im Beschäftigerbetrieb eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Entgelts gilt ( Öffnungsklausel ). Sofern a) und/oder b) nicht vorliegen: Bedachtnahme auf sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art. Dieser Begriff stammt aus der Leiharbeitsrichtlinie und wird vor allem Betriebsvereinbarungen umfassen. 4. Einbeziehung in die Betriebspension des Beschäftigers ( 10 Abs. 1a AÜG Neu) Gilt nach Ablauf des vierten Jahres der Überlassung an den betreffenden Beschäftiger, für die weitere Dauer der Überlassung. In den Gesprächen der Sozialpartner war von einer ununterbrochenen Überlassungsdauer von vier Jahren die Rede. Die Beiträge sind vom Beschäftiger an dessen Pensionskasse zu leisten.
3 Gilt nicht, sofern eine gleichwertige Vereinbarung des Überlassers für die überlassenen Arbeitnehmer besteht. 5. Arbeitszeit und Urlaub während der Überlassung ( 10 Abs. 3 AÜG Neu) Derzeit gelten nur die arbeitszeitlichen Vorschriften laut KV und Gesetz. Nach AÜG Neu gelten auch die sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Daher auch BVs über Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage oder Mehrarbeit. 6. Zugang zu Wohlfahrtseinrichtungen und -Maßnahmen ( 10 Abs. 6 AÜG Neu) Das Gesetz erwähnt Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. 7. Grenzüberschreitende Überlassung ( 10a AÜG Neu) Bisher nur Anspruch auf bezahlten Urlaub nach 2 Urlaubsgesetz Nach AÜG Neu ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall, der wohl auch zuvor schon galt, ausdrücklich normiert. Nach AÜG Neu nun auch Anspruch auf Beachtung der für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen Kündigungsfristen und Kündigungstermine sowie auf besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie auf Kündigungsentschädigung, soweit dies jeweils günstiger ist als nach dem Recht des Heimatstaates (Günstigkeitsvergleich). Die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge sind auch auf die aus dem Ausland überlassenen Arbeitskräfte anzuwenden. 8. Mindestinhalt des Vertrages mit dem Überlassenen ( 11 Abs 1 AÜG Neu) Zahlreiche neue Angaben werden zwingend erforderlich, daher Überarbeitung der Dienstverträge notwendig. Z 7 allfällige Einstufung in ein generelles Schema gemeint ist der KV Z 8 vorgesehene Verwendung (z.b. Facharbeiter, Hilfsarbeiter), voraussichtliche Art der Arbeitsleistung (z.b. Schweißer, Hilfstätigkeiten in der Produktion) Z 9 Anfangsbezug (gemeint offenbar: beim Überlasser, auch wenn sofort überlassen wird) Z 12 kollektive Normen Im Unterschied zum Dienstzettel laut AVRAG ( 2 Abs 5 AVRAG) ist für Kündigungsfristen und termin, gewöhnlichen Arbeitsort, Anfangsbezug, Fälligkeit des Entgelts, Urlaubsausmaß und Normalarbeitszeit keine Möglichkeit des Verweises auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Reiserichtlinien vorgesehen.
4 9. Verbotene Vereinbarungen ( 11 Abs 2 AÜG Neu) Z 6 kommt nunmehr die ausdrückliche Zulassung einer Zahlung durch den Beschäftiger? Z 7 und 8 neu eingefügt (unproblematisch) 10. Dienstzettel und Mitteilung über Änderungen ( 11 Abs 5 AÜG Neu) Ein Dienstzettel ist nicht erforderlich, wenn eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Vereinbarung könnte daher auch mündlich sein; dann wäre allerdings ein Dienstzettel erforderlich. Mitteilung über Änderung von Angaben: unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamwerden, soweit nicht 12 anzuwenden ist. Das ist keine Ermächtigung zu einseitigen Vertragsänderungen! Änderungsmitteilung Entgelt kann wohl auch im Wege des Lohnzettels erfolgen Im Unterschied zur Mitteilung über Änderungen laut AVRAG ( 2 Abs 6 AVRAG) ist keine Ausnahme für Änderungen, die sich aufgrund durch Änderung von auf Gesetzen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergeben, vorgesehen. 11. Überlassungsmitteilung ( 12 Abs 1 AÜG Neu) Zahlreiche neue Angaben werden zwingend erforderlich, daher Überarbeitung der Überlassungsmitteilungen erforderlich. 12. Informationspflicht des Beschäftigers über offene Stellen ( 12 Abs 4 AÜG Neu) In Ergänzung zu der bereits bestehenden Informationspflicht gegenüber befristeten Arbeitskräften über offene unbefristete Stellen ( 2b AVRAG)? 13. Mitteilungspflicht des Überlassers mindestens 14 Tage vor dem Ende der Überlassung ( 12 Abs 6 AÜG Neu) wenn die Überlassung an den Beschäftiger zumindest drei Monate dauert und das Ende der Überlassung nicht auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist Erläuterungen zum Ministerialentwurf: Dadurch soll die überlassene Arbeitskraft die Möglichkeit haben, sich auf die Situation einzustellen Unvorhersehbare Ereignisse sind beispielsweise Hochwasser, Sturmschäden und Erdrutsche, die zur Einstellung oder Teileinstellung des Betriebes führen, nicht aber etwa ein Rückgang der Auftragslage beim Beschäftiger oder Überlasser. Es wird davon ausgegangen, dass der Überlasser und der Beschäftiger entsprechende Vorkehrungen (zum Beispiel vertragliche Vereinbarungen) treffen, damit der Überlasser diese Informationspflicht erfüllen kann. Eine Verwaltungsstrafe bei Unterlassung dieser Informationen soll nicht vorgesehen sein. Zur Gewährleistung der gebotenen Information soll der Beschäftiger verpflichtet werden, den Überlasser entsprechend in Kenntnis zu setzen.
5 Ausdrücklich keine Strafsanktion ( 22 Abs 1 Z 3 lit. b AÜG Neu verweist nur auf die Mitteilungspflichten nach 12 Abs. 1 bis 5 und 12a, nicht jedoch auf 12 Abs. 6). Bereits seit den 1990er Jahren besteht übrigens die generelle Verpflichtung zur Mitteilung jeder Änderung der Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein ( 19c Abs. 2 AZG). 14. Informationspflicht des Beschäftigers an den Überlasser ( 12a AÜG Neu) zur Gewährleistung der ausreichenden Information der überlassenen Arbeitskraft und deren Gleichbehandlung mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Beschäftigers. Allerdings keine Informationspflicht an den Überlasser über das beabsichtigte Einsatzende. 15. Erweiterte Aufzeichnungspflichten ( 13 AÜG Neu) Aufbewahrungspflicht nun für fünf Jahre Elektronische Übermittlung Tritt erst mit in Kraft. 16. Reduzierte Haftung des Beschäftigers ( 14 Abs. 1 AÜG Neu) Die Haftung reduziert sich anteilig um Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge die der Beschäftiger bereits gemäß 67a Abs. 3 Z 2 ASVG an das Dienstleistungszentrum überwiesen hat. Gilt daher nur bei Bauleistungen. 17. Sozial- und Weiterbildungsfonds ( 22a bis 22g AÜG Neu) Die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen ruht, solange kein KV der Überlasser besteht (siehe 22d Abs. 9 in Verbindung mit 10 Abs. 1 AÜG Neu). KONTAKT Mag. Bert Ortner, M.C.J. Rechtsanwalt, Leiter des Bereichs Arbeitsrecht b.ortner@fplp.at Fiebinger Polak Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH Am Getreidemarkt 1, A-1060 Wien Tel
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