Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeitsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeitsrecht"

Transkript

1 Aktuelle Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Betriebsrats Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeitsrecht Frankfurt am Main - 2. Februar 2017 Stephanie Rachor Richterin am Bundesarbeitsgericht

2 Übersicht I. Soziale Angelegenheiten II. Personelle Einzelmaßnahmen III. Wirtschaftliche Angelegenheiten IV. Beschlussverfahren

3 I. Soziale Angelegenheiten Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Keine Zuständigkeit des GBR BAG ABR 43/14 NZA 2016, Eine Regelung zu Nachweispflichten von Arbeitnehmern bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unterliegt der Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (betriebliches Ordnungsverhalten). - Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats wird nicht durch das vom Arbeitgeber bekundete Interesse an einheitlichen Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter begründet. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen sind bei der Prüfung der gesetzlichen Zuständigkeit eines Gesamtbetriebsrats unbeachtlich. Es muss vielmehr ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung bestehen. Ein solches kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Hier unterlag jedoch sowohl das Ob als auch das Wie der zwingenden Mitbestimmung.

4 I. Soziale Angelegenheiten Mitbestimmung bei Überwachungseinrichtung (keine) Zuständigkeit des KBR BAG ABR 68/13 NZA 2016, Für die im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen zu einem Fremdarbeitgeber entsandten Arbeitnehmer, die einer in dessen Betrieb eingerichteten Überwachungseinrichtung unterliegen, sind - auch im Konzernverbund deren Vertragsarbeitgeber und dessen Betriebsrat zuständig. - Grund: Der Betrieb isd. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nicht räumlich auf die Betriebsstätte beschränkt, sondern funktional zu verstehen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitnehmer zur Verrichtung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit auf Anweisung des Arbeitgebers in den Betrieb eines anderen Arbeitgebers begeben, in dem ihre Leistung oder ihr Verhalten durch eine dort befindliche technische Überwachungseinrichtung aufgezeichnet wird.

5 I. Soziale Angelegenheiten Mitbestimmung bei Facebook-Auftritt des Arbeitgebers BAG ABR 7/15 PM 64/16 - Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher- Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (technische Überwachungseinrichtung).

6 I. Soziale Angelegenheiten Anders: Mitbestimmung wegen Schutzkleidung bei Arbeitnehmerüberlassung BAG ABR 25/14 NZA 2016, 1420 Leitsatz: - Der Betriebsrat eines Verleiherbetriebs hat regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz aufgrund öffentlich-rechtlicher Rahmenvorschrift) für Regelungen über die Anforderungen an eine Schutzkleidung, die der Entleiher bei ihm tätigen Leiharbeitnehmern aufgrund öffentlichrechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen bereitzustellen hat. Grund: Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer bestimmt sich nach dem Gegenstand des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers (vgl. dazu hier 11 Abs. 6 Satz 1 AÜG).

7 I. Soziale Angelegenheiten Mitbestimmung bei betrieblichem Eingliederungsmanagement (bem) BAG ABR 14/14 NZA 2016, Dem Betriebsrat steht nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Initiativrecht für die Ausgestaltung des Klärungsprozesses nach 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch generelle Verfahrensregelungen zu. - Durch einen Spruch der Einigungsstelle kann das Verfahren nach 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX jedoch nicht auf ein Gremium übertragen werden, das aus Mitgliedern besteht, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils benennen (sog. Integrationsteam). - Vom Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst ist ferner eine sich anschließende Umsetzung konkreter Maßnahmen des Klärungsprozesses nach 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. - Dem Betriebsrat steht nach 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 7 BetrVG auch kein Mitbestimmungsrecht zu, den Arbeitgeber zu verpflichten, sämtliche betriebsangehörigen Arbeitnehmer über das bem zu informieren.

8 II. Personelle Einzelmaßnahmen Eingliederung von Fremdpersonal Aufhebungsantrag nach 101 Satz 1 BetrVG BAG ABR 57/14 - Allein der Einsatz von Beschäftigten, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags ihres Vertragsarbeitgebers auf dem Betriebsgelände eines anderen Arbeitgebers tätig sind, führt noch nicht zu deren Eingliederung. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn die von ihnen zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant sind. - Auch die Erteilung von Anweisungen führt nicht zwingend zur Annahme einer Eingliederung. Auch ein Werkbesteller kann, wie sich aus 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführungen des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. - Handelt es sich bei einem Einsatz von Fremdpersonal nicht um eine Einstellung, weil keine Eingliederung in den Betrieb vorliegt, bedarf es hierzu keiner Zustimmung des Betriebsrats nach 99 Abs. 1 BetrVG.

9 II. Personelle Einzelmaßnahmen Eingliederung von Fremdpersonal Aufhebungsantrag nach 101 Satz 1 BetrVG BAG ABR 57/14 - Hier: Arbeitgeberin war bezüglich der im Bereich Pforte eingesetzten Beschäftigten der (konzernangehörigen) Servicegesellschaft nicht weisungsbefugt betreffend deren Einsatz nach Inhalt, Ort und Zeit einschließlich der Gestaltung des Dienst- und Urlaubsplans. - Die tatsächlichen Weisungen von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin an die Beschäftigten der Servicegesellschaft gingen nicht über das hinaus, was der Werkbesteller dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen für die Ausführungen der geschuldeten Leistung an Weisungen erteilen darf.

10 II. Personelle Einzelmaßnahmen Ein- und Umgruppierung Maßgebliche Vergütungsordnung in tarifpluralem Betrieb BAG ABR 15/14 NZA 2017, 74 - Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um Betriebsnormen isv. 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer maßgeblich sind, sondern um Inhaltsnormen, die nach 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern gelten. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist dennoch betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Dieses Verständnis geben die Funktion des Tarifvorbehalts in 87 Abs. 1 BetrVG sowie der Normzweck des 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor.

11 II. Personelle Einzelmaßnahmen Ein- und Umgruppierung Maßgebliche Vergütungsordnung im tarifpluralen Betrieb BAG ABR 15/14 NZA 2017, 74 - Ist der Arbeitgeber an zwei tarifliche Vergütungsordnungen gebunden, die zu einer Tarifpluralität führen (hier Volksbank an Tarifverträge mit ver.di und DBV), werden seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten durch das Bestehen zweier, unabhängig voneinander geltenden Entgeltsysteme erweitert. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn 4a TVG gemäß 13 Abs. 3 TVG schon deshalb nicht anzuwenden ist, weil - wie vorliegend - der anderenfalls verdrängte Tarifvertrag am 10. Juli 2015 bereits galt. Der Arbeitgeber ist dann grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen der beiden betriebsverfassungsrechtlich geltenden Vergütungsordnungen zuzuordnen.

12 II. Personelle Einzelmaßnahmen Ein- und Umgruppierung Maßgebliche Vergütungsordnung im tarifpluralen Betrieb BAG ABR 15/14 NZA 2017, 74 - Endet die unmittelbare und zwingende Wirkung eines Tarifvertrags aufgrund seiner Kündigung, bleiben die im Betrieb geltenden Grundsätze der betreffenden tariflichen Vergütungsordnung auch nach Eintritt der Nachwirkung isd. 4 Abs. 5 TVG ein für den Betrieb maßgebliches kollektives Entgeltschema. - Eine betriebliche Vergütungsordnung, die auf einem nachwirkenden Tarifvertrag beruht, wird weder durch den Abschluss von Tarifverträgen mit einer anderen Gewerkschaft abgelöst noch durch das Günstigkeitsprinzip des 4 Abs. 3 TVG verdrängt.

13 II. Personelle Einzelmaßnahmen (Freiwillige) Erweiterung der Mitbestimmung bei Versetzung BAG ABR 22/14 BB 2017, 58 Leitsätze: - Die Betriebsparteien können durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung isd. 99 Abs. 1 BetrVG nicht auf die gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe des 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt ist. - Die Betriebsparteien sind nicht befugt, den Betriebsrat von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Nennung konkreter Zustimmungsverweigerungsgründe freizustellen (Grund: Anderenfalls könnten die Betriebsparteien ihrer Regelungsmacht entzogene Auswirkungen auf den Streitgegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens mitregeln).

14 III. Wirtschaftliche Angelegenheiten Sozialplan durch Spruch der Einigungsstelle Betriebsänderung durch Einführung eines Systems zur Analyse und kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitsabläufe? BAG ABR 12/14 NZA 2016, 894 Leitsatz: - Wird in einem Betrieb ein System eingeführt, das die Strukturierung, Vereinheitlichung und Optimierung von Arbeitsprozessen sowie deren Rationalisierung zum Ziel hat, kann das mit einer Betriebsänderung isv. 111 BetrVG einhergehen. Es kommt aber auf die konkreten Maßnahmen und deren betriebliche Umsetzung an. Hier: Die durch das System zu ermittelnden Rationalisierungen oder Effektivierungen waren ergebnisoffen. Konkrete Umsetzungsergebnisse waren noch nicht absehbar.

15 IV. Beschlussverfahren Antragsbefugnis Überprüfung von Betriebsratsbeschlüssen BAG ABR 30/14 NZA 2016, 1350 Leitsatz: - Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht klären lassen, ob der jeweilige Leiter der Betriebsratssitzung das Abstimmungsverhalten anderer Betriebsratsmitglieder zutreffend gewürdigt und in der Folge die nach 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Mehrheit der Stimmen richtig festgestellt hat. Hierfür fehlt ihnen die erforderliche Antragsbefugnis. Grund: Sie sind insoweit nicht Träger eigener Rechte. Der Betriebsrat handelt als Kollegialorgan. Die Beschlussfassung nach 33 Abs. 1 BetrVG dient seiner förmlichen internen Willensbildung. Ein bestimmtes Abstimmungsprozedere sieht das BetrVG nicht vor.

16 IV. Beschlussverfahren Sachentscheidung nicht ohne Antragstellung BAG ABR 26/14 NZA 2016, Auch in einem Beschlussverfahren ist der Antragsteller - im Gegensatz zu anderen Beteiligten - grundsätzlich gehalten, einen Antrag zu stellen. Der Prüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ivm. 528, 308 ZPO nur die Beschwerdeanträge. Der Beschluss des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist. - Hier hatten die Beteiligten im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer nur die Sach- und Rechtslage erörtert und einen Widerrufsvergleich geschlossen. - Der Verstoß gegen 308 Abs. 1 ZPO (Bindung des Gerichts an die Parteianträge) kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht dadurch geheilt werden, dass die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt wird. Dies würde eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung oder - erweiterung ermöglichen.

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG

Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.9.2013, 1 ABR 21/12 Betriebsteil - Zuordnung - Feststellungsantrag Leitsätze 1. Der Beschluss einer Einigungsstelle, mit dem diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint,

Mehr

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung 12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern 1. Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich

Mehr

Seite 1. BAG - 17.11.2010-7 ABR 113/09 - Beschluss Volltext-ID: -

Seite 1. BAG - 17.11.2010-7 ABR 113/09 - Beschluss Volltext-ID: - Seite 1 BAG - 17.11.2010-7 ABR 113/09 - Beschluss Volltext-ID: - Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Nürnberg - 28.07.2009-7 TaBV 4/07 Vorvorinstanz: ArbG Nürnberg - 29.11.2006-2 BV 117/06 Normenkette des Gerichts

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07

BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07 BZO Seminar:Betriebsräte Brauereien 2/07 Leiharbeitnehmer/ Werkvertragsarbeitnehmer Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte 1 Inhalt Begriffe Bedeutung der Unterscheidung Abgrenzungskriterien Beteiligungsrechte

Mehr

BAG, 10.07.2013-7 ABR 22/12

BAG, 10.07.2013-7 ABR 22/12 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 10.07.2013, Az.: 7 ABR 22/12 Gericht: BAG Entscheidungsform: Beschluss Datum: 10.07.2013 Referenz: JurionRS 2013, 43472 Aktenzeichen: 7 ABR 22/12 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 -Wahlanfechtung- Sabine Feichtinger Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg Anfechtungsfrist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

IG Metall FB Sozialpolitik Arbeitsrecht

IG Metall FB Sozialpolitik Arbeitsrecht Mitbestimmung des Betriebsrats bei betriebl. Eingliederungsmanagement/BEM Gefährdungsbeurteilungen stufenweiser Wiedereingliederung formalisierten Krankenrückkehrgesprächen IG Metall FB Sozialpolitik Mitbestimmung

Mehr

Seite 1. LAG Niedersachsen - 20.01.2009-13 TaBV 3/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K164859

Seite 1. LAG Niedersachsen - 20.01.2009-13 TaBV 3/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K164859 Seite 1 LAG Niedersachsen - 20.01.2009-13 TaBV 3/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K164859 Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Emden - 28.11.2007-1 BV 11/07 Normenkette des Gerichts 1 Abs. 2 BetrVG 14 Abs. 1 AÜG

Mehr

Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsteilübergang

Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsteilübergang Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach Betriebsteilübergang Die Weitergeltung einer betrieblichen Vergütungsordnung nach einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang verstößt weder gegen

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63

Mehr

Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I

Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I Arbeitspapier 4: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten I I. Allgemeines 1. Begriff der sozialen Angelegenheiten = Grds. sämtliche arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mehr

IT-Arbeitsrecht - Arbeitsrechtliche Relevanz von Internetplattformen und sozialen Netzwerken

IT-Arbeitsrecht - Arbeitsrechtliche Relevanz von Internetplattformen und sozialen Netzwerken IT-Arbeitsrecht - Arbeitsrechtliche Relevanz von Internetplattformen und sozialen Netzwerken IT LawCamp 5. April 2014 Inhaltsverzeichnis Einführung/ Problemaufriss Urteilsbesprechungen/ Rechtsprechungsauswertung

Mehr

BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze

BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91. Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes. Leitsätze BAG v. 26.02.1992-7 ABR 37/91 Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes Leitsätze»1. Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach 17 Abs. 3

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage

Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage Arbeitszeit oder Freizeit, das ist hier die Frage HBS-Fachgespräch Arbeitsrecht Arbeitszeitpolitik und Arbeitszeitrecht Dr. Andreas Priebe, Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de Die drei Dimensionen des

Mehr

LAG Frankfurt/Main - 04.02.2010 - AZ: 9 TaBV 199/09 ArbG Offenbach - 13.08.2009 - AZ: 3 BV 2/09

LAG Frankfurt/Main - 04.02.2010 - AZ: 9 TaBV 199/09 ArbG Offenbach - 13.08.2009 - AZ: 3 BV 2/09 Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 16.11.2011 Aktenzeichen: 7 ABR 28/10 Entscheidungsform: Beschluss Jurion Fundstelle: JurionRS 2011, 34481 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Frankfurt/Main - 04.02.2010

Mehr

BAG, 09.09.2015-7 ABR 69/13

BAG, 09.09.2015-7 ABR 69/13 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 09.09.2015, Az.: 7 ABR 69/13 Gericht: BAG Entscheidungsform: Beschluss Datum: 09.09.2015 Referenz: JurionRS 2015, 30172 Aktenzeichen: 7 ABR 69/13 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015 Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Gericht: BAG 7. Senat Entscheidungsdatum: 18.03.2015 Aktenzeichen: 7 ABR 4/13 Dokumenttyp: Beschluss Normen: 40 Abs 1 BetrVG, 398 BGB, 99 ArbGG,

Mehr

Arbeits- und Gesundheitsschutz: Zwischen Pflichtaufgabe und Erfolgsfaktor

Arbeits- und Gesundheitsschutz: Zwischen Pflichtaufgabe und Erfolgsfaktor Arbeits- und Gesundheitsschutz: Zwischen Pflichtaufgabe und Erfolgsfaktor - Rechtliche Rahmenbedingungen - Rechtsanwältin Andrea Gau, UVB Allgemeine Rechtsquellen Europarecht z. B. Rahmen-RiLi 89/391/EWG

Mehr

1. gesetzliche Pflicht zur Bildung eines Betriebsausschusses

1. gesetzliche Pflicht zur Bildung eines Betriebsausschusses F Bettrriiebsausschuss und anderre Grremiien des Bettrriiebsrrattes nach dem BettrrVG REICHOLD, Die reformierte Betriebsverfassung 2001, NZA 2001 S. 857 ff LÖWISCH, Änderung der Betriebsverfassung durch

Mehr

Individualarbeitsrecht

Individualarbeitsrecht Europa-Universität Viadrina WiSe 2009/2010 1. Grundlagen des Arbeitsrechts a) Rechtsquellen b) Der Anwendungsbereich des Arbeitsrechts 2. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 3. Kündigungsschutz

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 TaBV 22/11 Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig. Im Namen des Volkes B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 TaBV 22/11 Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig. Im Namen des Volkes B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig Im Namen des Volkes

Mehr

BAG - 10.11.2009-1 ABR 54/08 - Beschluss

BAG - 10.11.2009-1 ABR 54/08 - Beschluss BAG - 10.11.2009-1 ABR 54/08 - Beschluss Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Hamm - 23.04.2008-10 TaBV 131/07 Vorvorinstanz: ArbG Bielefeld - 24.10.2007-6 BV 32/07 amtliche Normenkette des Gerichts 87 Abs. 1

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 25.10.2000, Az.: 7 ABR 18/00 Altersteilzeit: Auf dem Altenteil nicht mehr im Aufsichtsrat Ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, der im Rahmen

Mehr

Entscheidungen. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...

Entscheidungen. http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag... Page 1 of 7 Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 6.11.2013, 7 ABR 76/11 Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft Tenor Gründe Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin

Mehr

Betriebsübergang und Sozialplan

Betriebsübergang und Sozialplan Betriebsübergang und Sozialplan BetrVG 112, 111; BGB 613 a 1. Ist ein Betriebsübergang ( 613 a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des 111 Satz 2 Nr. 1 5 BetrVG (Betriebsänderung)

Mehr

Der gemeinsame Betrieb Wundermittel oder Stolperstein?

Der gemeinsame Betrieb Wundermittel oder Stolperstein? VORTRAGSREIHE Donnerstag, 9. Juni 2005 17 Uhr Privatdozent Dr. Georg Annuß Freshfield Burckhaus Deringer Der gemeinsame Betrieb Wundermittel oder Stolperstein? ZAAR Infanteriestraße 8 80797 München Tel.

Mehr

Rechtsvorschriften: 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG; 84 Abs. 2 SGB IX

Rechtsvorschriften: 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG; 84 Abs. 2 SGB IX LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 TaBV 6/12 6 BV 32/11 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 16.01.2013 Rechtsvorschriften: 87 Abs. 1 Nr. 1, 7 BetrVG; 84 Abs. 2 SGB IX Leitsatz: Für die

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Rheinische Arbeitsrechtstage Erzwingbare Mitbestimmung und Einigungsstellenverfahren. Dr. Brigitta Liebscher Richterin am Arbeitsgericht Köln

Rheinische Arbeitsrechtstage Erzwingbare Mitbestimmung und Einigungsstellenverfahren. Dr. Brigitta Liebscher Richterin am Arbeitsgericht Köln Rheinische Arbeitsrechtstage Erzwingbare Mitbestimmung und Einigungsstellenverfahren Dr. Brigitta Liebscher Richterin am Arbeitsgericht Köln Übersicht: Mitwirkungsrechte des Betriebsrats Mitbestimmungsrechte

Mehr

Gesamtbetriebsrat BetrVG 19, 33, 47 Abs. 2;GG Art. 9 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1;ZPO 256

Gesamtbetriebsrat BetrVG 19, 33, 47 Abs. 2;GG Art. 9 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1;ZPO 256 Gesamtbetriebsrat BetrVG 19, 33, 47 Abs. 2;GG Art. 9 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1;ZPO 256 1. Der Betriebsrat entscheidet über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat

Mehr

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Prof. Dr. Olaf Deinert Arbeitsrechtsvertiefung, SoSe 2006 13 Mitbestimmung in personellen 14 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Mitbestimmung in personellen Mitbestimmung bei personellen nach 99 BetrVG:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich

Mehr

LAG Niedersachsen, 22.10.2013-1 TaBV 53/13

LAG Niedersachsen, 22.10.2013-1 TaBV 53/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 1 TaBV 53/13 Gericht: LAG Niedersachsen Entscheidungsform: Beschluss Datum: 22.10.2013 Referenz: JurionRS 2013, 50191 Aktenzeichen: 1 TaBV

Mehr

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten Statusverfahrens 1. Die zwischen einem Unternehmen und dem Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat streitige

Mehr

9. Fachtagung Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ver.di Nord. Rechtliche Änderungen im Arbeitsund Gesundheitsschutz

9. Fachtagung Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ver.di Nord. Rechtliche Änderungen im Arbeitsund Gesundheitsschutz Seite 1 von 16 9. Fachtagung Arbeits- und Gesundheitsschutz Ver.di Nord Rechtliche Änderungen im Arbeitsund Gesundheitsschutz Arbeitsschutz Neuerungen in Gesetzen und in der Praxis Betriebliche Organisation

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche des Beteiligten zu 1) auf Grund des von der D. AG durchgeführten sog. Mitarbeiterscreenings.

Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche des Beteiligten zu 1) auf Grund des von der D. AG durchgeführten sog. Mitarbeiterscreenings. Mitbestimmung des örtlichen Betriebsrats bei Mitarbeiterscreening Dem örtlichen Betriebsrat eines dem Konzern der DB AG angehörenden Unternehmens stehen im Zusammenhang mit dem Datenabgleich der Mitarbeiter

Mehr

Ortstagung Hamm am 30.09.2015

Ortstagung Hamm am 30.09.2015 Ortstagung Hamm am 30.09.2015 Am 30.09.2015 begrüßte Dr. Holger Schrade, Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamm, den Referenten, Frank Auferkorte, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Hamm. In

Mehr

Alternde Belegschaften Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen

Alternde Belegschaften Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen Alternde Belegschaften Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen Dr. Frank Lorenz schneider : schwegler rechtsanwälte Düsseldorf - Berlin - Frankfurt/Main 7. Düsseldorfer

Mehr

Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember 2007. Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z.

Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember 2007. Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z. Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember 2007 Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z. Themen Ehrenamtliche Tätigkeit und Arbeitsversäumnis durch Betriebsratsmitglieder ( 37 BetrVG) Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Mehr

3 TaBV 7/08 Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren

3 TaBV 7/08 Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 30.04.2008 3 BV 114/07 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren betreffend Besetzung einer Einigungsstelle mit den Beteiligten: hat die 3. Kammer des

Mehr

Hamburg Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing

Hamburg Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, 20095 Tel: 040 30 96 51 14, Wocken@msbh.de Geheimhaltungspflicht,

Mehr

INHOUSE-SEMINARE. BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR. Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Spezialseminare

INHOUSE-SEMINARE. BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR. Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Spezialseminare A f A INHOUSE-SEMINARE INDIVIDUELL - KOMPAKT - PROFESSIONELL BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Spezialseminare AfA Die Inhouse-Seminare

Mehr

2. Leiharbeit/ Werkverträge

2. Leiharbeit/ Werkverträge 2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung

Mehr

Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats bei Umgruppierung/Abgrenzung zur Arbeitsplatzbewertung

Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats bei Umgruppierung/Abgrenzung zur Arbeitsplatzbewertung Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats bei Umgruppierung/Abgrenzung zur Arbeitsplatzbewertung 1. Anlass für eine Umgruppierung isv. 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann trotz unveränderter Tätigkeit des

Mehr

Inhalt. Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG

Inhalt. Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG Forum 6: Beteiligung, Mitwirkung oder Mitbestimmung? - Der Werkzeugkoffer des Betriebsrats gem. BetrVG Thomas Michler, TBS ggmbh Rheinland-Pfalz Inhalt Abschnitt a: Die Beteiligungsrechte im Überblick

Mehr

Rechtliche Grundlagen. des Arbeitsschutzes

Rechtliche Grundlagen. des Arbeitsschutzes Rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes Inhalt des Vortrags 1. Handlungspflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz 2. Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsschutz 3. Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zu psychischen

Mehr

Newsletter Nr. 2 / 2006

Newsletter Nr. 2 / 2006 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Team Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen der Kanzlei Schneider:Schwegler freut sich, Ihnen eine neue Ausgabe unseres Newsletters

Mehr

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II 1. Struktur der Beteiligungsrechte 2. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte 3. Betriebliche Einigung Betriebsvereinbarung versus Regelungsabrede 4. Tarifvorrang

Mehr

Betriebsratswahl 2010

Betriebsratswahl 2010 Betriebsratswahl 2010 In der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Hierzu dient der nachfolgende Überblick: 1. Errichtung von Betriebsräten 1 Abs. 1 Satz

Mehr

3. Im Bereich des Postpersonalrechtsgesetzes folgt daraus, dass für ein Mitbestimmungsrecht nach 99 BetrVG kein Raum ist.

3. Im Bereich des Postpersonalrechtsgesetzes folgt daraus, dass für ein Mitbestimmungsrecht nach 99 BetrVG kein Raum ist. Mitbestimmung bei Reaktivierung eines Beamten 1. Die Neuberufung eines wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten in das Beamtenverhältnis nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Mehr

Liste der von Frau/Herrn Rechtsanwältin/Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeiteten gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren

Liste der von Frau/Herrn Rechtsanwältin/Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeiteten gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren Liste der von Frau/Herrn Rechtsanwältin/Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeiteten gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren Lfd. Nr. Aktenzeichen Gegenstand Anlagedatum 1 Arbeitsgericht München,

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 24.8.2011, 7 ABR 8/10

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 24.8.2011, 7 ABR 8/10 BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 24.8.2011, 7 ABR 8/10 Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an Betriebsversammlungen des Einsatzbetriebes Leitsätze 1. Auszubildende eines

Mehr

Gericht: Aktenzeichen: Typ: Entscheidungsdatum: Vorinstanzen:

Gericht: Aktenzeichen: Typ: Entscheidungsdatum: Vorinstanzen: Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf Aktenzeichen: 9 TaBV 329/08 Typ: Beschluss Entscheidungsdatum: 06.02.2009 Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf Leitsätze: 1. Auch die Teilnahme einer stellvertretenden

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Betriebsrat: An Schulungstagen gucken Teilzeiter auf ihre Vollzeitkollegen Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied bis einschließlich

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Mitbestimmung bei der Zuweisung von Tätigkeiten in anderer Abteilung

Mitbestimmung bei der Zuweisung von Tätigkeiten in anderer Abteilung Mitbestimmung bei der Zuweisung von Tätigkeiten in anderer Abteilung 1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.s.v. 95 Abs. 3 BetrVG kann sich aus der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer anderen

Mehr

A. Einleitung. I. Gesetzliche Ausgangslage

A. Einleitung. I. Gesetzliche Ausgangslage A. Einleitung I. Gesetzliche Ausgangslage Die Betriebsverfassung sieht die Wahrnehmung der betrieblichen Beteiligungsrechte auf Betriebs- Unternehmens- oder Konzernebene vor. Als Träger der Mitbestimmung

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache

BESCHLUSS. BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01. In der Personalvertretungssache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 PB 7.02 VGH 22 TH 3289/01 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Oktober 2002 durch

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 639 1883-520 Telefax: 040 639

Mehr

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen 1 Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen Gesetzliche Grundlage: 37 Abs. 6 BetrVG

Mehr

Recht des einzelnen Betriebsratsmitglieds zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ohne Betriebsratsbeschluss

Recht des einzelnen Betriebsratsmitglieds zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ohne Betriebsratsbeschluss Recht des einzelnen Betriebsratsmitglieds zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ohne Betriebsratsbeschluss Bitten Beschäftige einzelne Betriebsratsmitglieder um Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer

Mehr

Beschlussvorlagen für Betriebsräte

Beschlussvorlagen für Betriebsräte Beschlussvorlagen für Betriebsräte Die folgenden Beschlussvorlagen bieten eine erste Orientierung. Laden Sie die Vorlagen herunter und passen sie für Ihren Betriebsrat an. Vergessen Sie nicht, die Beschlussfassungen

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.4.2005, 7 ABR 20/04

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.4.2005, 7 ABR 20/04 BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.4.2005, 7 ABR 20/04 Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern Leitsätze 1. Wahlberechtigt nach 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach 8 Abs 1 Satz 1 BetrVG

Mehr

III. Der Betriebsrat... 44 1. Bildung... 44 a) Zusammensetzung... 45 b) Wahl... 47 2. Amtszeit... 50 a) Grundsätze... 50 b) Übergangsmandat, 21a

III. Der Betriebsrat... 44 1. Bildung... 44 a) Zusammensetzung... 45 b) Wahl... 47 2. Amtszeit... 50 a) Grundsätze... 50 b) Übergangsmandat, 21a Inhalt Vorbemerkung... 11 A. Formen der Arbeitnehmervertretung... 13 I. Betriebsverfassung... 13 1. Gesetzliche Grundlagen... 14 2. Sonstige kollektiv-rechtliche Regelungen... 15 a) Tarifverträge... 16

Mehr

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive Wahlberechtigung

Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive Wahlberechtigung Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive Wahlberechtigung Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27.

Mehr

Betriebsratswahl - 2 - BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3

Betriebsratswahl - 2 - BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3 Betriebsratswahl BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3 Zu den vom Arbeitgeber nach 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen außergerichtlichen

Mehr

Zuständigkeit der Einigungsstelle für Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung bei Beauftragung eines Dritten

Zuständigkeit der Einigungsstelle für Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung bei Beauftragung eines Dritten Zuständigkeit der Einigungsstelle für Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung bei Beauftragung eines Dritten 1. Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung nach 4 ff.

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Seminare für Betriebsratsmitglieder und Ersatzvertreter. in Unternehmen der Kommunikation und Logistik. sowie in Callcentern.

Seminare für Betriebsratsmitglieder und Ersatzvertreter. in Unternehmen der Kommunikation und Logistik. sowie in Callcentern. Seminare für Betriebsratsmitglieder und Ersatzvertreter in Unternehmen der Kommunikation und Logistik sowie in Callcentern Anbieter Kommunikationsgewerkschaft DPV Regionalverband Mitte An den Drei Steinen

Mehr

Orientierungssatz: BAG, 19.06.2012, 1 ABR 35/11

Orientierungssatz: BAG, 19.06.2012, 1 ABR 35/11 BAG, 19.06.2012, 1 ABR 35/11 Vollstreckungsabwehrklage gegen Unterlassungstitel hinsichtlich der Anordnung von Überstunden ohne Einhaltung des Mitbestimmungsverfahrens bei maßgeblicher Änderung des Sachverhalts

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

Das kollektive Arbeitsrecht in der Post-Merger-Integration

Das kollektive Arbeitsrecht in der Post-Merger-Integration Anna Jung Das kollektive Arbeitsrecht in der Post-Merger-Integration Diplomica Verlag Anna Jung Das kollektive Arbeitsrecht in der Post-Merger-Integration ISBN: 978-3-8428-1248-2 Herstellung: Diplomica

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 7.2.2012, 1 ABR 46/10 Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement - Datenschutz Leitsätze Der Betriebsrat kann verlangen, dass ihm der Arbeitgeber

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

LAG Hamm - 17.09.2010 - AZ: 10 TaBV 26/10 ArbG Paderborn - 4 BV 2/10-26.1.2010

LAG Hamm - 17.09.2010 - AZ: 10 TaBV 26/10 ArbG Paderborn - 4 BV 2/10-26.1.2010 Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 18.01.2012 Aktenzeichen: 7 ABR 73/10 Entscheidungsform: Beschluss Jurion Fundstelle: JurionRS 2012, 16655 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Hamm - 17.09.2010 -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Dezember 2014. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 69/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 91 Abs. 1 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23 Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 1 Einleitung...17 I. Problemstellung...17 II. Ziel und Gang der Untersuchung...18 1. Ziel der Untersuchung...18 2. Gang der Untersuchung...20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21

Mehr

Betriebsratsmitglied/Firmenwagen BetrVG 37 Abs. 2, 78 BetrVG; BGB 611

Betriebsratsmitglied/Firmenwagen BetrVG 37 Abs. 2, 78 BetrVG; BGB 611 Betriebsratsmitglied/Firmenwagen BetrVG 37 Abs. 2, 78 BetrVG; BGB 611 Ein nach 37 Abs. 2 BetrVG von der beruflichen Tätigkeit vollständig befreites Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Überlassung eines

Mehr

Vertrauensarbeitszeit Informationsrechte des Betriebsrats

Vertrauensarbeitszeit Informationsrechte des Betriebsrats Vertrauensarbeitszeit Informationsrechte des Betriebsrats Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen

Mehr

Seite 1. BAG - 20.01.2010-7 ABR 79/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K93985

Seite 1. BAG - 20.01.2010-7 ABR 79/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K93985 Seite 1 BAG - 20.01.2010-7 ABR 79/08 - Beschluss Volltext-ID: 3K93985 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg - 09.07.2008-17 TaBV 607/08 Vorvorinstanz: ArbG Berlin - 05.12.2007-30 BV 7578/07 Normenkette

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n 5 TaBV 14/07 3 BV 4/06 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. A - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 14.01.2015, Az.: 7 ABR 95/12

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 14.01.2015, Az.: 7 ABR 95/12 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 14.01.2015, Az.: 7 ABR 95/12 Gericht: BAG Entscheidungsform: Beschluss Datum: 14.01.2015 Referenz: JurionRS 2015, 14545 Aktenzeichen: 7 ABR 95/12 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Rechtsberatung und -vertretung sind originäre Betätigungsfelder der Rechtsanwälte (s. dazu die Stichwörter Rechtsanwalt und Rechtsauskunft ).

Rechtsberatung und -vertretung sind originäre Betätigungsfelder der Rechtsanwälte (s. dazu die Stichwörter Rechtsanwalt und Rechtsauskunft ). Gewerkschaft - Rechtsschutz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die rechtlichen Grundlagen 2.1 Arbeitsrechtliche Interessenvertretung 2.2 Sozialrechtliche Interessenvertretung 3. Die Gewährung gewerkschaftlichen

Mehr

Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrats

Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrats VORTRAGSREIHE Donnerstag, 9. Dezember 2010 18.30 Uhr Dr. Joachim Wichert aclanz-rechtsanwälte Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrats ZAAR Destouchesstraße 68 80796 München Tel. 089 20 50 88 300 Fax 089

Mehr

Fremdfirmeneinsatz im Unternehmen

Fremdfirmeneinsatz im Unternehmen Fremdfirmeneinsatz im Unternehmen Vortrag auf dem Würzburger Forum Arbeitsrecht am 4. Juli 2013 Übersicht über den Inhalt des Vortrags I. Abgrenzung von Leiharbeit und sonstigen Formen des Drittpersonaleinsatzes

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 BV 50/07 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 06.05.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat der Firma A Sch

Mehr

Gleitzeit Mitbestimmung bei angeordneter Arbeitszeit außerhalb der Kernzeit

Gleitzeit Mitbestimmung bei angeordneter Arbeitszeit außerhalb der Kernzeit Gleitzeit Mitbestimmung bei angeordneter Arbeitszeit außerhalb der Kernzeit Der Arbeitgeber verletzt eine Betriebsvereinbarung, durch die, ohne Ausnahmen zu regeln, die gleitende Arbeitszeit eingeführt

Mehr

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts

Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts Vertrauensarbeitszeit aus der Perspektive des Arbeitsrechts 1 Der Begriff der Vertrauensarbeitszeit Vertrauensarbeitszeit ist gesetzlich nicht definiert oder geregelt! Allgemein versteht man unter Vertrauensarbeitszeit

Mehr

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied Warum braucht ein Betriebsratsmitglied Schulung & Weiterbildung? Die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Betriebsräten sind mit den Jahren komplexer, umfangreicher und somit auch anspruchsvoller

Mehr