Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember 2007. Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z."

Transkript

1 Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember 2007 Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z.

2 Themen Ehrenamtliche Tätigkeit und Arbeitsversäumnis durch Betriebsratsmitglieder ( 37 BetrVG) Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ( 38 BetrVG) Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats ( 40 BetrVG) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 2

3 37 BetrVG - Ehrenamt Unentgeltliches Ehrenamt ( 37 I BetrVG) Unentgeltlichkeit unabdingbar Erforderlich zur Sicherung der Unabhängigkeit der Betriebsräte (weder Vor- noch Nachteile durch Ausübung des Amts, vgl. 78 S. 2 BetrVG) Daher auch Umlageverbot nach 41 BetrVG Sammlungen für sonstige Zwecke (Betriebsfeier o.ä.) zulässig Rechtsfolge bei Verstoß: Nichtigkeit gem. 78 S. 2 BetrVG, 134 BGB Rückforderungsanspruch trotz 817 S. 2 BGB Evtl. 23 I BetrVG Strafbarkeit gem. 119 I Nr. 1 BetrVG Pauschaler Aufwendungsersatz zulässig? Nur, wenn er im Wesentlichen den durchschnittlichen tatsächlichen Aufwendungen entspricht Sozialrecht: Betriebsratstätigkeit entspricht Arbeit, d.h. z.b. für Unfälle während Betriebsratstätigkeit gilt SGB VII Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 3

4 37 BetrVG Arbeitsbefreiung (1) Vorrang der Betriebsratstätigkeit vor Arbeitsleistung nach 37 II BetrVG unter folgenden Vss.: (1) Aufgabe des Betriebsrats, z.b.: 80 BetrVG Zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten, insbes. 87 BetrVG Koordination mit Gewerkschaft ( 2 I BetrVG, nicht aber Teilnahme an Tarifverhandlungen etc.) oder anderen Betriebsräten (2) Erforderlichkeit: Maßstab ist, ob das Betriebsratsmitglied vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus bei gewissenhafter Überlegung und vernünftiger Würdigung der Gesamtumstände und Abwägung der Interessen des Betriebes, die Tätigkeit für notwendig halten durfte, um seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen Beurteilungsspielraum Beschluß des Betriebsrats alleine genügt nicht (ist auch keine zwingende Vss.) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 4

5 37 BetrVG Arbeitsbefreiung (2) Vorrang der Betriebsratstätigkeit vor Arbeitsleistung nach 37 II BetrVG unter folgenden Vss. (3) Abmeldung Angabe über Ort, Zeitpunkt und Dauer der Betriebsratstätigkeit Sonst keine Angaben erforderlich, wie z.b. über Inhalt der Betriebsratstätigkeit Bezweifelt Arbeitgeber Erforderlichkeit der Abwesenheit, muss Betriebsratsmitglied Angaben machen (Stichworte), die dem Arbeitgeber eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen Ist Arbeit des Betriebsratsmitglieds für Betrieb erforderlich, muss Betriebsrat prüfen, ob Betriebsratstätigkeit verschoben oder auf anderes Mitglied übertragen werden kann Anzeige der Rückkehr erforderlich Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 5

6 37 BetrVG Arbeitsbefreiung (3) Rechtsfolge 37 II BetrVG: Wortlaut 37 II BetrVG missverständlich: Danach eigentlich Anspruch auf Befreiung als Gestaltungsanspruch Wäre aber mit Unabhängigkeit des Betriebsrats nicht vereinbar Daher Arbeitsbefreiung ohne Entgeltminderung Arbeitsbefreiung: Umfang: Soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich Bei 38 BetrVG zuerst freigestellte Betriebsratsmitglieder Auch Wege- und Reisezeiten erfasst Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 6

7 37 BetrVG Arbeitsbefreiung (4) Rechtsfolge 37 II BetrVG: Fortzahlung Entgelt ohne Minderung Anspruchsgrundlage bleibt 611 BGB 37 II BetrVG als Ausnahme zum Grundsatz des 326 I 1 Hs. 1 BGB (ohne Arbeit kein Lohn) Entgeltausfallprinzip: Vergütung der aufgrund der Betriebsratstätigkeit entfallenen Arbeit so, als wäre sie geleistet worden Grundvergütung Zulagen und Zuschläge (z.b. für Überstunden, Nacht-, Sonnund Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen) Gratifikationen Akkordlohn nach bisheriger durchschnittlicher Arbeitsleistung des Betriebsratsmitglieds Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 7

8 37 BetrVG - Tätigkeit in Freizeit (1) Grundsätze: Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat während Arbeitszeit zu erfolgen Betriebsratsmitglieder sollen durch Betriebsratstätigkeit keine Nachteile erleiden Lösung des Konflikts: 37 III BetrVG - Anspruch auf Arbeitsbefreiung (III 1) - Abgeltung (III 3) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 8

9 37 BetrVG - Tätigkeit in Freizeit (2) Vss. Freistellungsanspruch: Erforderliche Betriebsratstätigkeit i.s.v. Abs. 2 Außerhalb Arbeitszeit = persönliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds Betriebsbedingte Gründe: Beruhen auf betriebl. Verhältnissen (Eigenart des Betriebes, Arbeitsabläufe) Gegeben, wenn Betriebsratsmitglied keine andere Wahl außer Tätigkeit in Freizeit hat Beachte auch III 2 Nicht, wenn z.b. Tätigkeit in Urlaub = persönlicher Grund Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 9

10 37 BetrVG - Tätigkeit in Freizeit (3) Rechtsfolge: Freistellungsanspruch! Befreiung nur nach Freistellung durch Arbeitgeber Abgeltung gem. 37 III Hs. 2 BetrVG nur, wenn: Verlangen des Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich Keine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats Die unterlassene Arbeitsbefreiung beruhte auf betriebsbedingten Gründen Enge Auslegung der betriebsbedingten Gründe Nur, wenn objektiv für den Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung nicht zumutbar war, weil ein ordnungsgemäßer Arbeitsablauf im Betrieb ohne das Betriebsratsmitglied nicht gewährleistet gewesen wäre Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 10

11 37 BetrVG Absicherung (1) Wirtschaftliche und berufliche Absicherung der Betriebsratsmitglieder durch 37 IV und V BetrVG Konkretisierung von 78 S. 2 BetrVG 37 IV BetrVG: Anspruch auf laufende Angleichung des Arbeitsentgelts Vergleichbare Arbeitnehmer: die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren Betriebsübliche berufliche Entwicklung: Maßstab sind insofern wiederum die vergleichbaren Arbeitnehmer Betriebsüblich ist damit der Werdegang der vergleichbaren Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 11

12 37 BetrVG Absicherung (2) 37 V BetrVG: Sicherung gegen die Zuweisung von geringwertigen beruflichen Tätigkeiten Tätigkeit = konkrete berufliche Tätigkeit Gleichwertig = nach Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Hat Betriebsratsmitglied aufgrund der Betriebsratstätigkeit die Qualifikation für diese Tätigkeit nicht oder nicht mehr, so muss der Arbeitgeber eine Schulung ermöglichen Vergleich zu Arbeitnehmern nach Abs. 4 Kein Entgegenstehen zwingender betrieblicher Notwendigkeiten: Wenn aufgrund betrieblicher Organisation die Zuweisung einer solchen Tätigkeit unmöglich (Arbeitplatz fehlt, Betriebsratsmitglied hat an erforderlicher Fortbildung nicht teilgenommen) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 12

13 37 BetrVG Schulungen (1) Anspruch auf Freistellung hat Dauer der Freistellung Erforderliche Kenntnisse (VI) Betriebsrat, Auswahl der konkreten Person durch Beschluss Soweit erforderlich und verhältnismäßig Nützliche Kenntnisse (VII) Betriebsratsmitglied 3 Wochen je Amtszeit Kosten der Veranstaltung trägt Arbeitgeber Streitig: Betriebsratsmitglied (BAG) oder Arbeitgeber (Teil der Lehre) Entgeltfortzahlung Entgeltausfallprinzip Entgeltausfallprinzip Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 13

14 37 BetrVG Schulungen (2) 37 VI BetrVG: Kollektiver Anspruch des Betriebsrats Wenn konkrete Person benannt, erwirbt diese einen abgeleiteten individuellen Anspruch Voraussetzungen: Vermittlung erforderlicher Kenntnisse: Betriebsrat (als Gremium) benötigt diese Kenntnisse für derzeitige oder anfallende Aufgaben unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation Beurteilung aus Sicht eines vernünftigen Dritten, der sowohl die Interessen des Betriebs als auch der Arbeitnehmerschaft im Auge hat (Beurteilungsspielraum) Thema/Inhalt der Schulung damit entscheidend Auch Teilnehmerzahl/Person richtet sich nach Erforderlichkeit: Grundkenntnisse im BetrVG z.b. für alle Betriebsratsmitglied erforderlich Vertiefte Schulungen i.d.r. nur für Vorsitzenden und Stellvertreter Ansonsten nach interner Aufgabenverteilung des Betriebsrats Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 14

15 37 BetrVG Schulungen (3) Fortsetzung Voraussetzungen 37 VI BetrVG: Betriebsratsbeschluss über teilnehmende Person, Zeit und Dauer der Veranstaltung (vgl. 37 VI 3 BetrVG) Unterrichtung des Arbeitgebers ( 37 VI 4 BetrVG) So rechtzeitig, dass Anrufung der Einigungsstelle nach 37 VI 5 BetrVG möglich Verhältnismäßigkeit bzgl. Teilnehmerzahl und Dauer der Schulung Wenn für Arbeitgeber wirtschaftlich untragbar (Grenze kaum relevant) Rechtsfolge bei Vorliegen der Vss.: Freistellungs- und Vergütungsanspruch ivm Abs. 2 Freizeitausgleich ivm Abs. 3 Beachte Abs. 6 S. 2: Konkretisierung der betriebsbedingten Gründe (z.b. bei einem Betriebsfeiertag ) Beachte auch die Begrenzung nach Abs. 6 S. 2 Hs. 2 Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 15

16 37 BetrVG Schulungen (4) 37 VII BetrVG: Individualanspruch des einzelnen Arbeitnehmers Voraussetzungen: Anerkennung als geeignete Bildungsveranstaltung (Thema auch allgemein geeignet zur Förderung der Betriebsratstätigkeit) Nicht mehr als 3 Wochen (bzw. 4 nach S. 2) Unterrichtung des Arbeitgebers Rechtsfolgen: wie vor, d.h. auch Freizeitausgleich und Abgeltung (vgl. Abs. 6 S. 3) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 16

17 40 BetrVG Kosten (1) Grundsatz: Arbeitgeber trägt die Kosten der Betriebsratstätigkeit Davon umfasst sind: Kosten von Betriebsratsausschüssen Wirtschaftsausschuss ( 40 analog) Auch Kosten bei Übergangs- oder Restmandat Auch Kosten, wenn Wahl angefochten oder nichtig (es sei denn, Betriebsratsmitglieder kannten Nichtigkeit) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 17

18 40 BetrVG Kosten (2) Umfang der Kostentragungspflicht: Nur erforderliche Kosten Erforderlichkeit beurteilt sich nach dem, was ein objektiver Dritter ex ante unter Abwägung der betrieblichen Interessen und der Interessen der Belegschaft für erforderlich halten dufte Dem Betriebsrat verbleibt ein gewisser Handlungsspielraum Soweit erforderlich, ist Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich Bei außergewöhnlichen Ausgaben ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( 2 I BetrVG) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 18

19 40 BetrVG Kosten (3) Einzelfälle: Regelmäßige Geschäftsführungskosten des Betriebsrats Briefmarken, Papier, Stifte etc. Sachverständige oder Rechtsanwälte (vgl. 80 III BetrVG) Dolmetscher Rechts- und Regelungsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber (nur außergerichtliche Kosten, vgl. 12 V ArbGG) Erstattung von Aufwendungen der Betriebsratsmitglieder Portokosten, Fahrt- und Reisekosten etc. Schulungen 37 VI: trägt der Arbeitgeber 37 VII: trägt nach BAG der Arbeitgeber nur, wenn Schulung zugleich erforderlich i.s.v. 37 VI a.a.: Arbeitgeber, da auch bei VII Zusammenhang zu Betriebsratstätigkeit erforderlich; daher stets Amtsbereich des Betriebsratsmitglieds betroffen Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 19

20 40 BetrVG Kosten (4) Problem: Geltendmachung Betriebsrat ist als solcher grundsätzlich nicht rechts- und damit auch nicht vermögensfähig Betriebsrat kann also nicht selbst Verträge gegenüber Dritten abschließen Arbeitgeber muss also selbst Verträge abschließen, kann aber Betriebsrat bevollmächtigen Bei Handeln eines einzelnen Betriebsratsmitglieds Freistellungsanspruch gegen Arbeitgeber; dieser kann an den Dritten abgetreten werden und wandelt sich dadurch in einen Zahlungsanspruch Erstattungsanspruch, wenn Verbindlichkeit erfüllt Bei Hinzuziehung von Sachverständigen beachte 80 III BetrVG Schuldverhältnis zwischen Betriebsrat und Sachverständigem (Betriebsrat insofern rechtsfähig) Gleichzeitig entsteht gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (wie bei Handeln eines einzelnen Betriebsratsmitglieds) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 20

21 40 BetrVG Kosten (5) Sachmittel und Büropersonal (Abs. 2) Voraussetzungen wie Abs. 1 Allerdings darf Betriebsrat sich Sachmittel und Büropersonal nicht selbst beschaffen Ausnahme: GoA Beispiele Sachmittel: Verschließbarer Schrank, Schreibmaterial etc. Telefon Je nach Arbeitgeber auch Kopiergerät, Fax, Computer Fachliteratur, Gesetze und Verordnungen Schwarzes Brett Büropersonal: Auswahl durch Arbeitgeber, Betriebsrat kann ggf. die Beschäftigung bestimmter Bürokräfte ablehnen Arbeitsvertrag besteht zwischen Arbeitgeber und Bürokraft, Weisungsrecht steht Betriebsrat zu Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 21

22 38 BetrVG Freistellungen (1) 38 als Sonderregelung zu 37 II Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung wird unwiderleglich vermutet Gilt nur für in 38 BetrVG genannte Mindestzahl Soweit darüber hinaus Erforderlichkeit: 37 II BetrVG iü 38 I V BetrVG: Erhöhung der Mindestzahl durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag möglich Zunächst Kollektivanspruch Wenn Betriebsrat sich auf freizustellendes Mitglied geeinigt hat, für dieses abgeleiteter Individualanspruch Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 22

23 38 BetrVG Freistellungen (2) In der Regel beschäftigte Arbeitnehmer in der Regel : wie 1 I 1 BetrVG Zeitpunkt: Freistellungsbeschluss; bei dauerhaften Änderungen aber Anpassung Arbeitnehmer: 5 I, nicht 5 II, III Nach Köpfen (Teilzeitarbeit egal) Wahlberechtigung unerheblich Heimarbeiter, wenn Betrieb zugeordnet Nicht Leiharbeitnehmer (BAG, str.) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 23

24 38 BetrVG Freistellungen (3) Verfahren ( 38 II BetrVG): Auswahl durch Beratung mit dem Arbeitgeber Geheime Betriebsratswahl Jederzeitige Abberufung möglich (II 8 ivm 27 I 5 BetrVG) Einverständnis des/der Gewählten Jederzeit widerruflich Unterrichtung des Arbeitgebers Anrufung der Einigungsstelle durch Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen ab Unterrichtung Wenn sachlich nicht vertretbar: personelle Auswahl falsch, weil betriebliche Belange nicht hinreichend berücksichtigt Freistellung durch Arbeitgeber Explizit Keine Anrufung der Einigungsstelle innerhalb von 2 Wochen (II 7) Spruch der Einiguungsstelle Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 24

25 38 BetrVG Freistellungen (4) Rechtsfolgen der Freistellung Freigestelltes Mitglied wird nur von beruflicher Tätigkeit befreit, nicht von sonstigen Pflichten aus Arbeitsverhältnis Anwesenheitspflicht (nicht bei Mehrarbeit im Betrieb) Urlaub wie bisher Fortzahlung nach Entgeltfortzahlungsprinzip ( 37 II, 38 III ivm 37 IV BetrVG) Schulungen nach 37 VI, VII BetrVG Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 25

26 38 BetrVG Freistellungen (5) Besonderer Schutz Erhöhung der Entgelt- und Tätigkeitsgarantie des 37 IV, V BetrVG auf 2 Jahre Nur bei völliger Freistellung Nur wenn drei volle, aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt Kein Ausschluss von der Berufsbildung (IV 1) Nachholung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung (IV 2, 3) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 26

27 Für Fragen: Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp Juristische Fakultät Universität Regensburg Regensburg Tel.: Fax: Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 27

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen 1 Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen Gesetzliche Grundlage: 37 Abs. 6 BetrVG

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung und Personalentwicklung

Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung und Personalentwicklung Download von www.boeckler.de Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Qualifizierung und Personalentwicklung 1. Vorwort Betriebsrat und Unternehmensleitung sind sich einig in dem Ziel, die Leistungsfähigkeit

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied Warum braucht ein Betriebsratsmitglied Schulung & Weiterbildung? Die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Betriebsräten sind mit den Jahren komplexer, umfangreicher und somit auch anspruchsvoller

Mehr

Freistellung von Personal- und Betriebsräten im öffentlichen Dienst zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Freistellung von Personal- und Betriebsräten im öffentlichen Dienst zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Freistellung von Personal- und Betriebsräten im öffentlichen Dienst zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Inhalt A. Gesetzliche Grundlagen des Freistellungsanspruchs 1 B. Anspruchsarten

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

TOP 3: Bildung und mehr

TOP 3: Bildung und mehr TOP 3: Bildung und mehr Investitionen in Wissen bringen die besten Zinsen Benjamin Franklin Übersicht über die gesetzlichen Regelungen: Jugend- und Auszubildendenvertreter/Innen: - 37.6 Betriebsverfassungsgesetz

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

FB Tarifpolitik Vorstand. IG Metall erreicht Tarifvertrag zur Qualifizierung. Gesicherte Ansprüche für Beschäftigte und Betriebsräte

FB Tarifpolitik Vorstand. IG Metall erreicht Tarifvertrag zur Qualifizierung. Gesicherte Ansprüche für Beschäftigte und Betriebsräte FB Tarifpolitik Vorstand IG Metall erreicht Tarifvertrag zur Qualifizierung Gesicherte Ansprüche für Beschäftigte und Betriebsräte Qualifizierung sichert Zukunft des Betriebs und der Arbeitsplätze Die

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

2. Leiharbeit/ Werkverträge

2. Leiharbeit/ Werkverträge 2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung

Mehr

Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden. Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb

Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden. Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb Arbeitsmöglichkeiten nach den 19 und 20 MVG-Baden Tagung des Gesamtausschusses der Evang. Landeskirche in Baden am 22. Oktober 2012 in Bad Herrenalb Arbeitnehmervertretungen in Deutschland Betriebsrat

Mehr

Gegenstand und Voraussetzungen

Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der

Mehr

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?

Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA

Mehr

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart:

Altersteilzeitvertrag. wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des Arbeitsvertrages vom Folgendes vereinbart: Mustervertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - Altersteilzeitvertrag wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetz (AltersTzG) und in Abänderung des

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch

Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG

Betriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/2188-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, betreffend Einkommensteuer

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Rechtsstellung des Betriebsrates. ÖGB Organisation und Koordination Richard Ondraschek

Rechtsstellung des Betriebsrates. ÖGB Organisation und Koordination Richard Ondraschek ÖGB Organisation und Koordination Richard Ondraschek Grundsätze der Mandatsausübung BR-Mandat ist ein Ehrenamt Ist das BR-Mitglied freigestellt, so hat dieser Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts BR-Mandat

Mehr

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Schulungs- und Bildungsansprüche gemäß 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

Schulungs- und Bildungsansprüche gemäß 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Schulungs- und Bildungsansprüche gemäß 37 Abs. 6 und 7 BetrVG 9. Juni 2010 Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, 20095 Hamburg Tel: 040 30 96 51 14, Wocken@msbh.de

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

57 Sozialgesetzbuch III

57 Sozialgesetzbuch III Informationsveranstaltung für Existenzgründer IHK Gummersbach 27.01.2010 Frau Kaminetzki, Teamleiterin Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit GM Gründungszuschuss 57 Sozialgesetzbuch III Ziele des Gründungszuschusses

Mehr

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Jahresplaner... 16

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Jahresplaner... 16 Inhaltsverzeichnis Jahresplaner... 16 Grundlagen... 27 Information zur Amtszeit des neuen Betriebsrats... 29 1. Wann beginnt die Amtszeit des Betriebsrats?... 29 2. Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats?....

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden. 1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern Herzlich willkommen!

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern Herzlich willkommen! Freistellung von Betriebsratsmitgliedern Herzlich willkommen! 2014 Rebekka Schmidt, Berlin Rechtsanwältin + Fachanwältin für Arbeitsrecht + weiterer Schwerpunkt Medizinrecht www.rebekka-schmidt.de Sollen

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen von Sanierung und Insolvenz Rechtsanwalt Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß NÖRR STIEFENHOFER LUTZ, München georg.annuss@noerr.com Universität Regensburg, 12. Januar 2006 Allgemeine

Mehr

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III

ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNGEN, 140 SGB III 3 Sozialversicherungsrecht, Entgeltfindung sowie Arbeitsförderung Der Leistungsfall ist in 136 ff SGB III geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß 137 SGB III, wer 1. arbeitslos im Sinne des 138

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist

1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte ( Minijob ) Zwischen der Firma (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau, wohnhaft in, geb. am, (nachfolgend Arbeitnehmer/in genannt) wird folgender Arbeitsvertrag

Mehr

Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende. Geschäftsordnung. 1 Geltung

Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende. Geschäftsordnung. 1 Geltung Geschäftsordnung Der Betriebsrat der Musterfirma hat gemäß 36 BetrVG in der Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende beschlossen. Geschäftsordnung 1 Geltung Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer einer Amtsperiode.

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

INHOUSE-SEMINARE. BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR. Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Spezialseminare

INHOUSE-SEMINARE. BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR. Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Arbeitsrecht Spezialseminare A f A INHOUSE-SEMINARE INDIVIDUELL - KOMPAKT - PROFESSIONELL BetrVG I - III ArbR I - III Kombi BetrVG und ArbR Schulungen für Betriebsräte Betriebsverfassungsrecht Spezialseminare AfA Die Inhouse-Seminare

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Newsletter arbeitsrecht

Newsletter arbeitsrecht Juli 2012 Seite: 1 Newsletter arbeitsrecht JULI 2012 BAG, Urteil vom 15.02.2012 7 AZR 774/10 Die Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit geleistet wurde, legt der Arbeitgeber

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV

Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

4. Im Vergleich zum TVÖD gab es höhere Vergütungssteigerungen. (Zitat: Gut zu Wissen Nr.11)

4. Im Vergleich zum TVÖD gab es höhere Vergütungssteigerungen. (Zitat: Gut zu Wissen Nr.11) Faktencheck 1. Der Aufruf zum Warnstreik erweckt den Eindruck, dass die Mitarbeiter der GPS überwiegend unzufrieden mit ihrer Arbeitssituation sind. Dies ist nachweislich nicht der Fall. (Zitat: Gut zu

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

1. was sie unter überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinn des 5 Absatz 2 Bildungszeitgesetz (BzG BW) versteht;

1. was sie unter überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinn des 5 Absatz 2 Bildungszeitgesetz (BzG BW) versteht; Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6482 13. 02. 2015 Antrag der Abg. Claus Paal u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Anrechnung von Weiterbildung

Mehr

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010 HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),

Mehr

Agentur für Arbeit Celle Weiterbildung gering qualifizierter und älterer Mitarbeiter in Unternehmen (WeGebAU)

Agentur für Arbeit Celle Weiterbildung gering qualifizierter und älterer Mitarbeiter in Unternehmen (WeGebAU) Agentur für Arbeit Celle Weiterbildung gering qualifizierter und älterer Mitarbeiter in Unternehmen (WeGebAU) Wolfgang Ziesmer Qualifizierung beschäftigter Mitarbeiter/-innen 1. Zielgruppe: Geringqualifizierte

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr