Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z.
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1 Kollektives Arbeitsrecht II 3. Dezember 2007 Hans-Jürgen Rupp Akad. Rat a.z.
2 Themen Ehrenamtliche Tätigkeit und Arbeitsversäumnis durch Betriebsratsmitglieder ( 37 BetrVG) Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ( 38 BetrVG) Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats ( 40 BetrVG) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 2
3 37 BetrVG - Ehrenamt Unentgeltliches Ehrenamt ( 37 I BetrVG) Unentgeltlichkeit unabdingbar Erforderlich zur Sicherung der Unabhängigkeit der Betriebsräte (weder Vor- noch Nachteile durch Ausübung des Amts, vgl. 78 S. 2 BetrVG) Daher auch Umlageverbot nach 41 BetrVG Sammlungen für sonstige Zwecke (Betriebsfeier o.ä.) zulässig Rechtsfolge bei Verstoß: Nichtigkeit gem. 78 S. 2 BetrVG, 134 BGB Rückforderungsanspruch trotz 817 S. 2 BGB Evtl. 23 I BetrVG Strafbarkeit gem. 119 I Nr. 1 BetrVG Pauschaler Aufwendungsersatz zulässig? Nur, wenn er im Wesentlichen den durchschnittlichen tatsächlichen Aufwendungen entspricht Sozialrecht: Betriebsratstätigkeit entspricht Arbeit, d.h. z.b. für Unfälle während Betriebsratstätigkeit gilt SGB VII Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 3
4 37 BetrVG Arbeitsbefreiung (1) Vorrang der Betriebsratstätigkeit vor Arbeitsleistung nach 37 II BetrVG unter folgenden Vss.: (1) Aufgabe des Betriebsrats, z.b.: 80 BetrVG Zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten, insbes. 87 BetrVG Koordination mit Gewerkschaft ( 2 I BetrVG, nicht aber Teilnahme an Tarifverhandlungen etc.) oder anderen Betriebsräten (2) Erforderlichkeit: Maßstab ist, ob das Betriebsratsmitglied vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus bei gewissenhafter Überlegung und vernünftiger Würdigung der Gesamtumstände und Abwägung der Interessen des Betriebes, die Tätigkeit für notwendig halten durfte, um seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen Beurteilungsspielraum Beschluß des Betriebsrats alleine genügt nicht (ist auch keine zwingende Vss.) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 4
5 37 BetrVG Arbeitsbefreiung (2) Vorrang der Betriebsratstätigkeit vor Arbeitsleistung nach 37 II BetrVG unter folgenden Vss. (3) Abmeldung Angabe über Ort, Zeitpunkt und Dauer der Betriebsratstätigkeit Sonst keine Angaben erforderlich, wie z.b. über Inhalt der Betriebsratstätigkeit Bezweifelt Arbeitgeber Erforderlichkeit der Abwesenheit, muss Betriebsratsmitglied Angaben machen (Stichworte), die dem Arbeitgeber eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen Ist Arbeit des Betriebsratsmitglieds für Betrieb erforderlich, muss Betriebsrat prüfen, ob Betriebsratstätigkeit verschoben oder auf anderes Mitglied übertragen werden kann Anzeige der Rückkehr erforderlich Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 5
6 37 BetrVG Arbeitsbefreiung (3) Rechtsfolge 37 II BetrVG: Wortlaut 37 II BetrVG missverständlich: Danach eigentlich Anspruch auf Befreiung als Gestaltungsanspruch Wäre aber mit Unabhängigkeit des Betriebsrats nicht vereinbar Daher Arbeitsbefreiung ohne Entgeltminderung Arbeitsbefreiung: Umfang: Soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich Bei 38 BetrVG zuerst freigestellte Betriebsratsmitglieder Auch Wege- und Reisezeiten erfasst Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 6
7 37 BetrVG Arbeitsbefreiung (4) Rechtsfolge 37 II BetrVG: Fortzahlung Entgelt ohne Minderung Anspruchsgrundlage bleibt 611 BGB 37 II BetrVG als Ausnahme zum Grundsatz des 326 I 1 Hs. 1 BGB (ohne Arbeit kein Lohn) Entgeltausfallprinzip: Vergütung der aufgrund der Betriebsratstätigkeit entfallenen Arbeit so, als wäre sie geleistet worden Grundvergütung Zulagen und Zuschläge (z.b. für Überstunden, Nacht-, Sonnund Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen) Gratifikationen Akkordlohn nach bisheriger durchschnittlicher Arbeitsleistung des Betriebsratsmitglieds Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 7
8 37 BetrVG - Tätigkeit in Freizeit (1) Grundsätze: Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat während Arbeitszeit zu erfolgen Betriebsratsmitglieder sollen durch Betriebsratstätigkeit keine Nachteile erleiden Lösung des Konflikts: 37 III BetrVG - Anspruch auf Arbeitsbefreiung (III 1) - Abgeltung (III 3) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 8
9 37 BetrVG - Tätigkeit in Freizeit (2) Vss. Freistellungsanspruch: Erforderliche Betriebsratstätigkeit i.s.v. Abs. 2 Außerhalb Arbeitszeit = persönliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds Betriebsbedingte Gründe: Beruhen auf betriebl. Verhältnissen (Eigenart des Betriebes, Arbeitsabläufe) Gegeben, wenn Betriebsratsmitglied keine andere Wahl außer Tätigkeit in Freizeit hat Beachte auch III 2 Nicht, wenn z.b. Tätigkeit in Urlaub = persönlicher Grund Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 9
10 37 BetrVG - Tätigkeit in Freizeit (3) Rechtsfolge: Freistellungsanspruch! Befreiung nur nach Freistellung durch Arbeitgeber Abgeltung gem. 37 III Hs. 2 BetrVG nur, wenn: Verlangen des Betriebsratsmitglieds auf Freizeitausgleich Keine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats Die unterlassene Arbeitsbefreiung beruhte auf betriebsbedingten Gründen Enge Auslegung der betriebsbedingten Gründe Nur, wenn objektiv für den Arbeitgeber die Arbeitsbefreiung nicht zumutbar war, weil ein ordnungsgemäßer Arbeitsablauf im Betrieb ohne das Betriebsratsmitglied nicht gewährleistet gewesen wäre Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 10
11 37 BetrVG Absicherung (1) Wirtschaftliche und berufliche Absicherung der Betriebsratsmitglieder durch 37 IV und V BetrVG Konkretisierung von 78 S. 2 BetrVG 37 IV BetrVG: Anspruch auf laufende Angleichung des Arbeitsentgelts Vergleichbare Arbeitnehmer: die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren Betriebsübliche berufliche Entwicklung: Maßstab sind insofern wiederum die vergleichbaren Arbeitnehmer Betriebsüblich ist damit der Werdegang der vergleichbaren Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 11
12 37 BetrVG Absicherung (2) 37 V BetrVG: Sicherung gegen die Zuweisung von geringwertigen beruflichen Tätigkeiten Tätigkeit = konkrete berufliche Tätigkeit Gleichwertig = nach Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Hat Betriebsratsmitglied aufgrund der Betriebsratstätigkeit die Qualifikation für diese Tätigkeit nicht oder nicht mehr, so muss der Arbeitgeber eine Schulung ermöglichen Vergleich zu Arbeitnehmern nach Abs. 4 Kein Entgegenstehen zwingender betrieblicher Notwendigkeiten: Wenn aufgrund betrieblicher Organisation die Zuweisung einer solchen Tätigkeit unmöglich (Arbeitplatz fehlt, Betriebsratsmitglied hat an erforderlicher Fortbildung nicht teilgenommen) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 12
13 37 BetrVG Schulungen (1) Anspruch auf Freistellung hat Dauer der Freistellung Erforderliche Kenntnisse (VI) Betriebsrat, Auswahl der konkreten Person durch Beschluss Soweit erforderlich und verhältnismäßig Nützliche Kenntnisse (VII) Betriebsratsmitglied 3 Wochen je Amtszeit Kosten der Veranstaltung trägt Arbeitgeber Streitig: Betriebsratsmitglied (BAG) oder Arbeitgeber (Teil der Lehre) Entgeltfortzahlung Entgeltausfallprinzip Entgeltausfallprinzip Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 13
14 37 BetrVG Schulungen (2) 37 VI BetrVG: Kollektiver Anspruch des Betriebsrats Wenn konkrete Person benannt, erwirbt diese einen abgeleiteten individuellen Anspruch Voraussetzungen: Vermittlung erforderlicher Kenntnisse: Betriebsrat (als Gremium) benötigt diese Kenntnisse für derzeitige oder anfallende Aufgaben unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation Beurteilung aus Sicht eines vernünftigen Dritten, der sowohl die Interessen des Betriebs als auch der Arbeitnehmerschaft im Auge hat (Beurteilungsspielraum) Thema/Inhalt der Schulung damit entscheidend Auch Teilnehmerzahl/Person richtet sich nach Erforderlichkeit: Grundkenntnisse im BetrVG z.b. für alle Betriebsratsmitglied erforderlich Vertiefte Schulungen i.d.r. nur für Vorsitzenden und Stellvertreter Ansonsten nach interner Aufgabenverteilung des Betriebsrats Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 14
15 37 BetrVG Schulungen (3) Fortsetzung Voraussetzungen 37 VI BetrVG: Betriebsratsbeschluss über teilnehmende Person, Zeit und Dauer der Veranstaltung (vgl. 37 VI 3 BetrVG) Unterrichtung des Arbeitgebers ( 37 VI 4 BetrVG) So rechtzeitig, dass Anrufung der Einigungsstelle nach 37 VI 5 BetrVG möglich Verhältnismäßigkeit bzgl. Teilnehmerzahl und Dauer der Schulung Wenn für Arbeitgeber wirtschaftlich untragbar (Grenze kaum relevant) Rechtsfolge bei Vorliegen der Vss.: Freistellungs- und Vergütungsanspruch ivm Abs. 2 Freizeitausgleich ivm Abs. 3 Beachte Abs. 6 S. 2: Konkretisierung der betriebsbedingten Gründe (z.b. bei einem Betriebsfeiertag ) Beachte auch die Begrenzung nach Abs. 6 S. 2 Hs. 2 Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 15
16 37 BetrVG Schulungen (4) 37 VII BetrVG: Individualanspruch des einzelnen Arbeitnehmers Voraussetzungen: Anerkennung als geeignete Bildungsveranstaltung (Thema auch allgemein geeignet zur Förderung der Betriebsratstätigkeit) Nicht mehr als 3 Wochen (bzw. 4 nach S. 2) Unterrichtung des Arbeitgebers Rechtsfolgen: wie vor, d.h. auch Freizeitausgleich und Abgeltung (vgl. Abs. 6 S. 3) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 16
17 40 BetrVG Kosten (1) Grundsatz: Arbeitgeber trägt die Kosten der Betriebsratstätigkeit Davon umfasst sind: Kosten von Betriebsratsausschüssen Wirtschaftsausschuss ( 40 analog) Auch Kosten bei Übergangs- oder Restmandat Auch Kosten, wenn Wahl angefochten oder nichtig (es sei denn, Betriebsratsmitglieder kannten Nichtigkeit) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 17
18 40 BetrVG Kosten (2) Umfang der Kostentragungspflicht: Nur erforderliche Kosten Erforderlichkeit beurteilt sich nach dem, was ein objektiver Dritter ex ante unter Abwägung der betrieblichen Interessen und der Interessen der Belegschaft für erforderlich halten dufte Dem Betriebsrat verbleibt ein gewisser Handlungsspielraum Soweit erforderlich, ist Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich Bei außergewöhnlichen Ausgaben ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( 2 I BetrVG) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 18
19 40 BetrVG Kosten (3) Einzelfälle: Regelmäßige Geschäftsführungskosten des Betriebsrats Briefmarken, Papier, Stifte etc. Sachverständige oder Rechtsanwälte (vgl. 80 III BetrVG) Dolmetscher Rechts- und Regelungsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber (nur außergerichtliche Kosten, vgl. 12 V ArbGG) Erstattung von Aufwendungen der Betriebsratsmitglieder Portokosten, Fahrt- und Reisekosten etc. Schulungen 37 VI: trägt der Arbeitgeber 37 VII: trägt nach BAG der Arbeitgeber nur, wenn Schulung zugleich erforderlich i.s.v. 37 VI a.a.: Arbeitgeber, da auch bei VII Zusammenhang zu Betriebsratstätigkeit erforderlich; daher stets Amtsbereich des Betriebsratsmitglieds betroffen Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 19
20 40 BetrVG Kosten (4) Problem: Geltendmachung Betriebsrat ist als solcher grundsätzlich nicht rechts- und damit auch nicht vermögensfähig Betriebsrat kann also nicht selbst Verträge gegenüber Dritten abschließen Arbeitgeber muss also selbst Verträge abschließen, kann aber Betriebsrat bevollmächtigen Bei Handeln eines einzelnen Betriebsratsmitglieds Freistellungsanspruch gegen Arbeitgeber; dieser kann an den Dritten abgetreten werden und wandelt sich dadurch in einen Zahlungsanspruch Erstattungsanspruch, wenn Verbindlichkeit erfüllt Bei Hinzuziehung von Sachverständigen beachte 80 III BetrVG Schuldverhältnis zwischen Betriebsrat und Sachverständigem (Betriebsrat insofern rechtsfähig) Gleichzeitig entsteht gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (wie bei Handeln eines einzelnen Betriebsratsmitglieds) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 20
21 40 BetrVG Kosten (5) Sachmittel und Büropersonal (Abs. 2) Voraussetzungen wie Abs. 1 Allerdings darf Betriebsrat sich Sachmittel und Büropersonal nicht selbst beschaffen Ausnahme: GoA Beispiele Sachmittel: Verschließbarer Schrank, Schreibmaterial etc. Telefon Je nach Arbeitgeber auch Kopiergerät, Fax, Computer Fachliteratur, Gesetze und Verordnungen Schwarzes Brett Büropersonal: Auswahl durch Arbeitgeber, Betriebsrat kann ggf. die Beschäftigung bestimmter Bürokräfte ablehnen Arbeitsvertrag besteht zwischen Arbeitgeber und Bürokraft, Weisungsrecht steht Betriebsrat zu Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 21
22 38 BetrVG Freistellungen (1) 38 als Sonderregelung zu 37 II Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung wird unwiderleglich vermutet Gilt nur für in 38 BetrVG genannte Mindestzahl Soweit darüber hinaus Erforderlichkeit: 37 II BetrVG iü 38 I V BetrVG: Erhöhung der Mindestzahl durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag möglich Zunächst Kollektivanspruch Wenn Betriebsrat sich auf freizustellendes Mitglied geeinigt hat, für dieses abgeleiteter Individualanspruch Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 22
23 38 BetrVG Freistellungen (2) In der Regel beschäftigte Arbeitnehmer in der Regel : wie 1 I 1 BetrVG Zeitpunkt: Freistellungsbeschluss; bei dauerhaften Änderungen aber Anpassung Arbeitnehmer: 5 I, nicht 5 II, III Nach Köpfen (Teilzeitarbeit egal) Wahlberechtigung unerheblich Heimarbeiter, wenn Betrieb zugeordnet Nicht Leiharbeitnehmer (BAG, str.) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 23
24 38 BetrVG Freistellungen (3) Verfahren ( 38 II BetrVG): Auswahl durch Beratung mit dem Arbeitgeber Geheime Betriebsratswahl Jederzeitige Abberufung möglich (II 8 ivm 27 I 5 BetrVG) Einverständnis des/der Gewählten Jederzeit widerruflich Unterrichtung des Arbeitgebers Anrufung der Einigungsstelle durch Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen ab Unterrichtung Wenn sachlich nicht vertretbar: personelle Auswahl falsch, weil betriebliche Belange nicht hinreichend berücksichtigt Freistellung durch Arbeitgeber Explizit Keine Anrufung der Einigungsstelle innerhalb von 2 Wochen (II 7) Spruch der Einiguungsstelle Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 24
25 38 BetrVG Freistellungen (4) Rechtsfolgen der Freistellung Freigestelltes Mitglied wird nur von beruflicher Tätigkeit befreit, nicht von sonstigen Pflichten aus Arbeitsverhältnis Anwesenheitspflicht (nicht bei Mehrarbeit im Betrieb) Urlaub wie bisher Fortzahlung nach Entgeltfortzahlungsprinzip ( 37 II, 38 III ivm 37 IV BetrVG) Schulungen nach 37 VI, VII BetrVG Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 25
26 38 BetrVG Freistellungen (5) Besonderer Schutz Erhöhung der Entgelt- und Tätigkeitsgarantie des 37 IV, V BetrVG auf 2 Jahre Nur bei völliger Freistellung Nur wenn drei volle, aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt Kein Ausschluss von der Berufsbildung (IV 1) Nachholung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung (IV 2, 3) Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 26
27 Für Fragen: Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp Juristische Fakultät Universität Regensburg Regensburg Tel.: Fax: Akad. Rat a.z. Hans-Jürgen Rupp 27
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