Schulungs- und Bildungsansprüche gemäß 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

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1 Schulungs- und Bildungsansprüche gemäß 37 Abs. 6 und 7 BetrVG 9. Juni 2010 Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19, Hamburg Tel: , Wocken@msbh.de

2 37 Abs. 2 BetrVG als Grundlage des Fortbildungsanspruchs Neben der Vorbereitung der Sitzung und der regelmäßigen Teilnahme gehört es zu den Pflichten und Rechten der Betriebsratsmitglieder, sich die für die Arbeit erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Fortbildungen sind vom Grundsatz in 37 Abs. 6 und 7 BetrVG geregelt. Im Betriebsverfassungsgesetz wird hier noch der in Relation zur tatsächlichen Bildungspraxis überalterte Begriff der Schulung verwandt. 37 Abs. 2 BetrVG vermittelt, dass die Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 37 Abs. 6 BetrVG bezieht sich auf diesen Abs. 2 und konkretisiert, dass ein Betriebsratsmitglied für Bildungsveranstaltungen freizustellen ist, soweit diese Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. 2

3 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Beschluss/ Träger des Anspruchs Durch Beschluss des gesamten Betriebsrates gemäß 37 Abs. 6 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgeltes für die Teilnahme an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu befreien, wenn diese für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln. Inhaber dieses Anspruchs ist nicht jedes einzelne Betriebsratsmitglied, sondern zunächst der gesamte Betriebsrat. Das heißt, ein Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitgliedes auf Teilnahme an einer Schulung entsteht erst, wenn der Betriebsrat den Beschluß gefasst hat, dieses Mitglied auf eine Schulung zu entsenden. Bespiele für einen solchen Beschluss befinden sich im Anhang. 3

4 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Erforderlichkeit der Kenntnisse Für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind solche Kenntnisse, die notwendig sind damit der Betriebsrat seine augenblicklichen oder zukünftigen Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die besonderen Verhältnisse im Betrieb zu richten. Als erforderlich sind angesehen worden: - Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes, - Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechtes, - Grundkenntnisse über die geltenden Tarifverträge, - ein gewisser Standart an rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Kenntnissen. 4

5 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Ansonsten ist die Frage der Erforderlichkeit an den konkreten Aufgabenstellungen des Betriebsrates zu messen. Bei konkreten betrieblichen Bezug oder Anlass ist ein Schulungsanspruch gegeben. Die Aufgabenstellung wird bestimmt durch die besondere Struktur, Art und Größe des Betriebes sowie durch die Projekte, die in der Zukunft des Betriebes eine Rolle spielen werden. 5

6 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Als Schulungsthemen kommen also beispielsweise in Frage: - Fragen des Entlohnungssystems, - Fragen der betrieblichen Altersversorgung, - Fragen und Probleme der organisatorischen und technischen Rationalisierung, - Fragen des Datenschutzes, - Fragen der Personalplanung, - Fragen der Berufsbildung, - vertiefende Kenntnisse des BetrVG, insbesondere auch die aktuelle Rechtsprechung, - vertiefende Kenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechtes etc. 6

7 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum. Er kann entscheiden, zu welchen Schulungen und Seminaren er Mitglieder des Betriebsrates entsenden will. Er hat dabei allein den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Er kann also über die Dauer der Schulung und die Seminarangebote nach freier Beurteilung entscheiden. Er ist nicht verpflichtet, bei gleichartigen Seminarangeboten unterschiedlicher Veranstalter das kostengünstigste Schulungsangebot wahrzunehmen. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit gehört auch die Frage, wie viele Betriebsratsmitglieder an einer Schulung bei bestimmter, spezieller Themenstellungen teilnehmen. 7

8 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Schulungen, die Grundkenntnisse vermitteln, sind auf jeden Fall für alle Betriebsratsmitglieder notwendig. Erforderlich können aber auch Ein- oder Mehrtagesschulungen mit dem gesamten Betriebsrat zu einem bestimmten aktuellen betrieblichen Problem sein. Besteht Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Frage, ob die Schulung erforderliche Kenntnisse vermittelt, dann kann das betreffende Betriebsratsmitglied die Teilnahme an der Schulung trotz Widerspruch durchführen. Er kann gegen den Willen des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verlassen, um die Schulungsveranstaltung zu besuchen. Wenn der Arbeitgeber dies verhindern will, muss er versuchen dies mittels einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht durchzusetzen. 8

9 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Zeitliche Lage Der Betriebsrat entscheidet über die zeitliche Lage der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung ( 37 Abs. 6 Satz 2 und 3 BetrVG). Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Schulungsveranstaltung hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er muß dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulung rechtzeitig mitteilen. Ist der Arbeitgeber der Meinung, der Betriebsrat habe die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt und betriebliche Notwendigkeiten stünden der Teilnahme entgegen, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Dann entscheidet die Einigungsstelle über die zeitliche Lage der Teilnahme ( 37 Abs. 6 Satz 4 und 5 BetrVG). 9

10 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Solange die Einigungsstelle aber nicht entschieden hat, muß die Teilnahme an der Schulung zurückgestellt werden. Nur für die Situation, dass die Einigungsstelle nicht rechtzeitig entscheiden kann, kann der Betriebsrat im Wege einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht versuchen, die Teilnahme an der in Aussicht genommenen Schulung durchzusetzen. 10

11 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Kostenerstattung Der Arbeitgeber hat dem an der Schulung teilnehmenden Arbeitnehmer/Betriebsrat die anfallenden Kosten, also Teilnehmergebühren, mit denen der Veranstalter seine Aufwendungen für Referentenhonorare, Seminarmaterial usw. deckt, zu tragen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch die durch die Teilnahme an der Schulung entstandenen Kosten, also Reisekosten, Kosten für Übernachtung und Verpflegung gemäß 40 Abs. 1 BetrVG zu erstatten. 11

12 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Entgeltausfall Der Arbeitgeber muss dem an der Schulung teilnehmende Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt zahlen, das dieser bekommen hätte, wenn er weiter gearbeitet hätte, ohne an der Schulung teilzunehmen (Entgeltausfallprinzip). 12

13 Die Seminarteilnahme nach 37 Abs. 6 BetrVG Zahlungsanspruch des Veranstalters gegenüber dem Betriebsratsmitglied Der Seminarveranstalter hat einen Anspruch gegen das Betriebsratsmitglied, das am Seminar teilnimmt. Dieser Anspruch entsteht durch die Anmeldung. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Betriebsratsmitglied von den Forderungen freizustellen. Weigert sich der Arbeitgeber, kann der Betriebsrat/das Betriebsratsmitglied den Freistellungsanspruch beim Arbeitsgericht im Wege eines Beschlussverfahrens geltend machen. Hat das Betriebsratsmitglied bereits beim Veranstalter Zahlungen geleistet, so hat er einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. 13

14 37 Abs. 7 BetrVG Bildungsanspruch Gemäß 37 Abs. 7 BetrVG hat jedes Betriebsratsmitglied während seiner regelmäßigen Amtszeit einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt 3 Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Für neu gewählte Betriebsräte erhöht sich dieser Anspruch auf die Dauer von 4 Wochen. 14

15 Träger des Anspruchs 37 Abs. 7 BetrVG Bildungsanspruch Anspruchsinhaber ist nicht der Betriebsrat als Kollektivorgan, sondern jedes einzelne Betriebsratsmitglied selbst. Allein das Betriebsratsmitglied entscheidet, an welcher Veranstaltung es teilnehmen möchte. 15

16 Anspruchsinhalt 37 Abs. 7 BetrVG Bildungsanspruch Die Voraussetzungen einer geeigneten Schulungs- und Bildungsveranstaltung sind mit dem Angebot ausgewiesen, so dass sich der Betriebsrat nicht darum kümmern muss, ob eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung anerkannt ist. Der Anspruch auf Freistellung setzt nicht voraus, dass die Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Allein die Anerkennung als Eignung reicht für die Voraussetzung des 37 Abs. 7 BetrVG aus. 16

17 Zeitliche Lage 37 Abs. 7 BetrVG Bildungsanspruch Der Betriebsrat entscheidet über die zeitliche Lage der Teilnahme. Hierzu vergleiche das oben genannte Verfahren. 17

18 Arbeitsentgelt 37 Abs. 7 BetrVG Bildungsanspruch Gemäß 37 Abs. 7 BetrVG hat der Arbeitgeber dem betreffenden Betriebsratsmitglied das ihm zustehende Arbeitsentgelt weiter zu zahlen (Entgeltausfallprinzip). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die durch die Teilnahme an der Schulung anfallenden Kosten zu erstatten. Die Kosten sind dann selbst zu tragen. 18

19 Ersatzmitglieder des Betriebsrates Besondere Gruppen Die Schulungsmöglichkeiten nach 37 Abs. 6 BetrVG sind auf die Betriebsratsmitglieder beschränkt. Ersatzmitglieder können nur teilnehmen, wenn sie endgültig in den Betriebsrat nachgerückt sind oder wenn sie häufig für vorübergehend verhinderte Betriebsratsmitglieder nachrücken. Der Anspruch nach 37 Abs. 7 BetrVG ist für Ersatzmitglieder jedenfalls dann zugänglich, wenn sie endgültig in dem Betriebsrat nachgerückt sind. Dabei ist die verbleibende Amtszeit für den Umfang des Anspruchs zu berücksichtigen. Vorübergehend nachgerückte Ersatzmitglieder haben keinen Anspruch gemäß 37 Abs. 7 BetrVG. 19

20 Besondere Gruppen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses Für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Betriebsrates sind, gilt 37 Abs.6 BetrVG entsprechend. Ihnen steht allerdings kein persönlicher Schulungsanspruch nach 37 Abs. 7 BetrVG zu. 20

21 Besondere Gruppen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung 65 Abs. 1 BetrVG i. V. mit 37 BetrVG gibt den Mitgliedern der Jugendund Auszubildendenvertretung dieselben Schulungsmöglichkeiten wie Betriebsratsmitgliedern. Die Beschlüsse, die gemäß 37 Abs. 6 und 7 BetrVG erforderlich sind, fasst allerdings der Betriebsrat. 21

22 Planung der Fortbildung Besondere Gruppen In der Praxis hat sich bewährt, einen sogenannten Bildungsplan zu erstellen, um den Weiterbildungsbedarf formulieren zu können. 22

23 Schwerbehindertenvertretung Besondere Gruppen Der Schulungsanspruch ergibt sich aus 26 Abs. 4 und 8 BetrVG. 23

24 Besondere Gruppen Entgeltausfall Der Arbeitgeber hat dem Betriebsratsmitglied, das an der Schulung teilnimmt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass er erhalten hätte, wenn er nicht an der Schulung teilgenommen hätte, sondern weiter gearbeitet hätte (Entgeltausfallprinzip). 24

25 Musterschreiben 1 Mitteilung über Inanspruchnahme von Bildungsurlaub (nach dem Bildungsurlaub-/Freistellungsgesetzen der Länder) An die Geschäftsleitung Ort/Datum Bildungsurlaub Sehr geehrte Damen und Herren, ich mache hiermit meinen Freistellungsanspruch gemäß Bildungsurlaubs-/Freistellungsgesetz des Landes XXX für das laufende Jahr XXX (sowie aus dem Vorjahr XXX bzw. dem Folgejahr XXX) geltend und bitte Sie, mich für die Teilnahme an folgender Bildungsveranstaltung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen: Bezeichnung der Bildungsveranstaltung (Seminartitel): Dauer der Bildungsveranstaltung: Zeitpunkt: Veranstaltungsort: Bildungsträger: XXX XXX XXX bis XXX XXX XXX 25

26 Musterschreiben 1 Mitteilung über Inanspruchnahme von Bildungsurlaub (nach dem Bildungsurlaub-/Freistellungsgesetzen der Länder) -Seite 2 Anerkennungsbescheid: Die Bildungsveranstaltung ist durch die zuständige Anerkennungsbehörde gemäß Bildungs-/Freistellungsgesetz (beachten: der Titel des Gesetzes ist nach den Längern unterschiedlich) des Landes XXX anerkannt worden. Der Anerkennungsbescheid hat das Aktenzeichen: XXX Bitte bestätigen Sie mir bis zum XXX die beantragte Freistellung. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) Durchschrift dieses Schreibens geht an den Betriebsrat 26

27 Musterschreiben 2 Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes (bzw. eines Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung) zu einer Schulung nach 37 Abs. 6 BetrVG Betriebsrat der Firma An die Geschäftsleitung Ort/Datum Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach 37 Abs. 6 BetrVG Sehr geehrte Damen und Herren, der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom XXX beschlossen, das Betriebsratsmitglied (das Mitglied der Jugend. und Auszubildendenvertretung) Herr/Frau XXX auf das Seminar zu entsenden. XXX (Seminartitel) 27

28 Musterschreiben 2 Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes (bzw. eines Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung) zu einer Schulung nach 37 Abs. 6 BetrVG -Seite 2 Die Schulungsveranstaltung wird durchgeführt von XXX (Name des Veranstalters) und findet statt in XXX (Anschrift). Das Seminar beginnt am XXX um XXX Uhr und endet am XXX um XXX Uhr. Bei der Schulungsveranstaltung handelt es sich um eine solche nach 37 Abs. 6 BetrVG. Sie vermittelt Kenntnisse, die für die derzeitige und zukünftige Arbeit des Betriebsrates (bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung) erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen XXX. 28

29 Musterschreiben 2 Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes (bzw. eines Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung) zu einer Schulung nach 37 Abs. 6 BetrVG -Seite 3 (entweder: Schulung vermittelt Grundkenntnisse, die das zu entsendende Betriebsrats- bzw. JAV-Mitglied nicht hat. Oder: es liegt ein konkreter betrieblicher Bezug oder Anlass vor, der einen Seminarbesuch dieses Betriebrats- bzw. JAV-Mitglieds erforderlich macht!) Zu Ihrer Information fügen wir eine von dem Veranstalter gefertigte Übersicht über die Themen des Seminars bei. Bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigt. Es wird drauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, das Herrn/Frau XXX zustehende Arbeitsentgelt während des Seminaraufenthaltes fortzuzahlen und die aus Anlass der Teilnahme am Seminar entstehenden Kosten zu erstatten (vgl. 37 Abs. 6 i.v.m. 40 BetrVG). 29

30 Musterschreiben 2 Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes (bzw. eines Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenvertretung) zu einer Schulung nach 37 Abs. 6 BetrVG -Seite 4 Der Betriebsrat bittet Sie, Herrn/Frau XXX einen angemessenen Kostenvorschuss für Seminar- und Fahrtkosten auszuzahlen. Mit freundlichen Grüßen Betriebsratsvorsitzender Anlage 30

31 Musterschreiben 3 Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds (bzw. eines Mitgliedes der JAV) an einer Schulung nach 37 Abs. 7 BetrVG An die Geschäftsleitung Ort/Datum Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach 37 Abs. 7 BetrVG Sehr geehrte Damen und Herren, hierdurch wird mitgeteilt, dass das Betriebsratsmitglied (JAV Mitglied) Herr/Frau XXX zwecks Wahrnehmung seines/ihres Schulungsanspruchs nach 37 Abs. 7 BetrVG das Seminar XXX (Seminartitel) besuchen wird. Das Seminar wird durchgeführt von XXX (Name des Veranstalters) und findet statt in XXX (Anschrift). 31

32 Musterschreiben 3 Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds (bzw. eines Mitgliedes der JAV) an einer Schulung nach 37 Abs. 7 BetrVG -Seite 2 Das Seminar beginnt am XXX um XXX Uhr und endet am XXX um XXX Uhr. Die zeitliche Lage der Teilnahme an der Schulung hat der Betriebsrat unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten in seiner Sitzung am XXX beschlossen. Die Schulungsveranstaltung ist vom XXX (Name der Arbeitsbehörde) unter dem Aktenzeichen XXX als geeignet im Sinne des 37 Abs. 7 BetrVG anerkannt worden. Es wird darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, das Herr/Frau XXX zustehende Arbeitsentgelt während der Zeit des Seminarbesuchs weiterzuzahlen ( 37 Abs. 7 BetrVG). Mit freundlichen Grüßen Betriebsratsvorsitzender 32

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