1. was sie unter überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinn des 5 Absatz 2 Bildungszeitgesetz (BzG BW) versteht;

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. was sie unter überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinn des 5 Absatz 2 Bildungszeitgesetz (BzG BW) versteht;"

Transkript

1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Claus Paal u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Anrechnung von Weiterbildung zur Bildungszeit Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. was sie unter überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinn des 5 Absatz 2 Bildungszeitgesetz (BzG BW) versteht; 2. wie Weiterbildungen interner und externer Art, die kürzer als sechs Stunden an einem Tag sind, auf die Bildungszeit angerechnet werden; 3. ob und wie interne Weiterbildungen, die von eigenen Mitarbeitern durchgeführt werden und die nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen, angerechnet werden; 4. ob ein politischer Bildungsurlaub Mallorca mit Tauchen als Weiterbildungszeit anerkannt wird, in dem vorher erworbenes theoretisches Wissen in der Praxis vertieft wird und falls nein, warum nicht und wie dieser erwähnte Bildungsurlaub gestaltet sein muss, damit er anerkannt würde; 5. welche Instanz bzw. Rechtsvorschrift regelt, welche Angebote der internen Weiterbildung, die nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen, auf die Bildungszeit angerechnet werden können; 6. wer bei Streitigkeiten innerhalb eines Unternehmens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entscheidet, ob eine Maßnahme angerechnet wird oder nicht; 7. ob ein Arbeitgeber, der für z. B. 15 Prozent seiner Mitarbeiter in einem Jahr Weiterbildungen plant, die nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen, diese aber noch nicht organisiert, gebucht oder bestellt hat, alle Anträge der Mitarbeiter zur Weiterbildung ablehnen kann; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 8. ob bereits genehmigte Bildungszeitanträge wieder zurückgenommen werden können, wenn konkrete Weiterbildungsmaßnahmen geplant sind; 9. wie sich der Fall verhält, wenn ein Arbeitgeber im Lauf des Kalenderjahres bereits z. B. 90 Prozent seiner Belegschaft intern weitergebildet hat und die Weiterbildungsmaßnahme nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient, für die Weiterbildung aber keine Bildungszeitanträge gestellt wurden, ob dann ein Arbeitgeber Bildungszeitanträge sowohl der 90 Prozent intern bereits weitergebildeten Beschäftigen, als auch der 10 Prozent, die nicht intern weitergebildet wurden, ablehnen kann; 10. wie sie den Widerspruch in 7 Absatz 4 Satz 1 Bildungszeitgesetz unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung beurteilt und ob sie nicht von dem Wort unverzüglich Abstand nimmt und folgende Formulierung aufnimmt Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über Anträge der Beschäftigen nach Absatz 1 gegenüber der oder dem Beschäftigten innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang schriftlich Paal, Klein, Hollenbach, Schütz, Kößler CDU Begründung Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg ist in seiner Formulierung hinsichtlich der Anrechnung von interner und externer Weiterbildung zur Bildungszeit unbestimmt und offen für Interpretation. Im betrieblichen Alltag können diese Formulierungen zu Meinungsverschiedenheiten und zum Unfrieden zwischen dem Arbeitgeber, den Beschäftigten und dem Betriebsrat führen. Ziel dieses Antrags ist es klarzustellen, welche Freistellungen konkret der Bildungszeit angerechnet werden können. Im Internet sind folgende Angebote als Bildungsurlaub buchbar: Politischer Bildungsurlaub mit Tauchen: An der malerischen Südostküste Mallorcas werden Tauchgänge, anhand derer das vorher erworbene theoretische Wissen in der Praxis vertieft wird, unternommen. Die Grundlagen hinsichtlich der Biodiversität als schützenswerte Lebensgrundlage werden vor den Tauchgängen vermittelt. Dazu zählen gesellschaftspolitische Hintergründe in Form von Gesetzgebungen zum Erhalt der Biodiversität vor unserer Haustür in Europa. Die politischen Auswirkungen der Biodiversität und welche Rolle man selbst übernehmen kann sowie die Einflüsse auf unser tägliches Leben sollen erarbeitet und als Erkenntnis mitgenommen werden. Weiteres Ziel dieses Antrags ist zu hinterfragen, ob und wie die Landesregierung die Inanspruchnahme solcher Angebote verhindern bzw. erlauben wird. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 9. März 2015 Nr /491/ nimmt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. was sie unter überwiegend betriebsinternen Erfordernissen im Sinn des 5 Absatz 2 Bildungszeitgesetz (BzG BW) versteht; Zu 1.: Die Landesregierung versteht unter Freistellungen für Weiterbildungszwecke im Sinne von 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzentwurfes, die überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen, solche Freistellungen, die hauptsächlich im Interesse des Betriebes durchgeführt werden und für ihn von unmittelbarem Nutzen sind. Unter Betrieb ist dabei eine von Seiten des Arbeitgebers planvoll organisierte Wirtschaftseinheit zu verstehen. Ein betriebsinternes Erfordernis ist dann gegeben, wenn der Freistellungszweck erheblich ist für die Verwirklichung der Ziele des Arbeitgebers. Bei einer Freistellung für eine Weiterbildungsmaßnahme ist dies dann der Fall, wenn durch sie der unmittelbare Nutzen des Mitarbeiters für den Betrieb erhöht wird. Dabei kommt es vor allem auf die Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz an, deren Bewältigung mit der Weiterbildungsmaßnahme verbessert werden soll. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme von essentieller Bedeutung für die weitere Ausübung der konkreten Tätigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers ist, ist von einem überwiegend betriebsinternen Erfordernis auszugehen. Geht die Weiterbildungsmaßnahme jedoch über die Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz hinaus und umfasst allgemeine arbeitsmarktrelevante Kenntnisse und Fertigkeiten, so steht sie damit stärker im persönlichen Interesse des jeweiligen Arbeitnehmers und dient damit nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen. 2. wie Weiterbildungen interner und externer Art, die kürzer als sechs Stunden an einem Tag sind, auf die Bildungszeit angerechnet werden; Zu 2.: Weiterbildungen interner und externer Art, die kürzer als sechs Stunden an einem Tag sind, können grundsätzlich entsprechend ihres Umfangs auf den Bildungszeitanspruch des Beschäftigten angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des 5 Absatz 2 des Gesetzentwurfes erfüllt sind. Die Weiterbildungsmaßnahme muss also aufgrund einer der in 5 Absatz 1 des Gesetzentwurfes genannten Vorschriften (beispielsweise Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge) erfolgen, die Erreichung der in 1 des Gesetzentwurfes genannten Ziele ermöglichen und es muss während der Freistellung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bestehen. Ferner darf die Weiterbildung gem. 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzentwurfs nicht der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen. 3. ob und wie interne Weiterbildungen, die von eigenen Mitarbeitern durchgeführt werden und die nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen, angerechnet werden; Zu 3.: Auf die Ausführungen zu 2. wird Bezug genommen. 3

4 Auch Weiterbildungen, die von eigenen Mitarbeitern durchgeführt werden und die Voraussetzungen des 5 Absatz 2 des Gesetzentwurfes erfüllen, werden auf den Bildungszeitanspruch der Mitarbeiter entsprechend ihres Umfanges angerechnet. 4. ob ein politischer Bildungsurlaub Mallorca mit Tauchen als Weiterbildungszeit anerkannt wird, in dem vorher erworbenes theoretisches Wissen in der Praxis vertieft wird und falls nein, warum nicht und wie dieser erwähnte Bildungsurlaub gestaltet sein muss, damit er anerkannt würde; Zu 4.: Eine Weiterbildungsmaßnahme wird dann als politische Weiterbildung im Sinne des geplanten Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg anerkannt, wenn die Voraussetzungen des 1 Absatz 4 des Gesetzentwurfes erfüllt sind. Demnach muss die Weiterbildung der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben dienen. Weiterhin müssen die Voraussetzungen des 6 des Gesetzentwurfes vorliegen; die Weiterbildungsmaßnahme muss also insbesondere von einer gem. 6 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzentwurfs anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt werden und der Unterrichtsumfang muss gem. 6 Absatz 1 Ziffer 4 des Gesetzentwurfs mindestens sechs Zeitstunden umfassen. Fachpraktische Elemente sind im Rahmen der Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme durchaus zulässig. Allerdings darf es sich wie im geschilderten Fall nicht um eine sportliche Betätigung handeln, da diese gem. 6 Absatz 2 Nr. 4 des Gesetzentwurfes explizit ausgeschlossen ist. 5. welche Instanz bzw. Rechtsvorschrift regelt, welche Angebote der internen Weiterbildung, die nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen, auf die Bildungszeit angerechnet werden können; Zu 5.: Welche Angebote der internen Weiterbildung auf die Bildungszeit angerechnet werden können, wird im Gesetzentwurf in der Rechtsvorschrift des 5 geregelt. Demnach können diejenigen internen Weiterbildungsmaßnahmen auf die Bildungszeit angerechnet werden, die auf der Grundlage anderer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen zum Zwecke der Weiterbildung erfolgen und durch die die Erreichung der in 1 des Gesetzentwurfs niedergelegten Ziele ermöglicht wird. Außerdem muss während der Freistellung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bestehen. Eine Anrechnung ist gem. 5 Absatz 2 des Gesetzentwurfs allerdings nicht möglich, wenn die Weiterbildung der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient. 6. wer bei Streitigkeiten innerhalb eines Unternehmens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entscheidet, ob eine Maßnahme angerechnet wird oder nicht; Zu 6.: Zunächst obliegt die Prüfung, inwiefern die Anrechnung einer Maßnahme gem. 5 Absatz 2 des Gesetzentwurfs möglich ist, dem Arbeitgeber. Im Falle eines Dissenses hat der Arbeitnehmer zunächst die Möglichkeit, den Betriebsrat einzuschalten, sofern ein solcher vorhanden ist. Wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist, ist bei Streitigkeiten über die Anrechenbarkeit der Maßnahme der Arbeitsrechtsweg zu beschreiten, da das Bildungszeitgesetz eine arbeitsrechtliche Regelung darstellt. Um solche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über die Anrechenbarkeit einer Weiterbildungsmaßnahme so weit wie möglich zu verhindern oder auszuräumen, werden das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und das für die Anerkennung der Bildungseinrichtungen zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe eine Homepage zum Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg erstellen. Darauf werden auch grundsätzliche Fragen im Hinblick auf die Anrechenbarkeit 4

5 von Weiterbildungsmaßnahmen thematisiert und Beispielsfälle aus der Praxis dargestellt. Darüber hinaus stehen für konkrete Einzelanfragen auch die zuständigen Mitarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung. 7. ob ein Arbeitgeber, der für z. B. 15 Prozent seiner Mitarbeiter in einem Jahr Weiterbildungen plant, die nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dienen, diese aber noch nicht organisiert, gebucht oder bestellt hat, alle Anträge der Mitarbeiter zur Weiterbildung ablehnen kann; Zu 7.: Anträge der Mitarbeiter kann der Arbeitgeber dann ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bildungszeitanspruch nicht erfüllt sind. Ferner kann der Arbeitgeber einen Bildungszeitanspruch dann gem. 7 Absatz 3 2. Halbsatz des Gesetzentwurfs ablehnen, wenn zehn Prozent der den Beschäftigten am 1. Januar eines Jahres zustehenden Bildungszeit im Betrieb bereits genommen oder bewilligt wurden. Lediglich geplante Maßnahmen fallen insoweit nicht unter diese Regelung. 8. ob bereits genehmigte Bildungszeitanträge wieder zurückgenommen werden können, wenn konkrete Weiterbildungsmaßnahmen geplant sind; Zu 8.: Gem. 7 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzentwurfes kann in dringenden Fällen der Arbeitgeber die Zustimmung zu einer bereits genehmigten Inanspruchnahme der Bildungszeit zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Gründe, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, deren Vorliegen zum Zeitpunkt des Antrags gem. 7 Absatz 2 des Gesetzentwurfs eine Ablehnung ermöglicht hätte. Eine erteilte Zustimmung kann aber nicht zurückgenommen werden, wenn lediglich konkrete Weiterbildungsmaßnahmen geplant sind. 9. wie sich der Fall verhält, wenn ein Arbeitgeber im Lauf des Kalenderjahres bereits z. B. 90 Prozent seiner Belegschaft intern weitergebildet hat und die Weiterbildungsmaßnahme nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient, für die Weiterbildung aber keine Bildungszeitanträge gestellt wurden, ob dann ein Arbeitgeber Bildungszeitanträge sowohl der 90 Prozent intern bereits weitergebildeten Beschäftigen, als auch der 10 Prozent, die nicht intern weitergebildet wurden, ablehnen kann; Zu 9.: Wenn ein Arbeitgeber 90 Prozent seiner Belegschaft im Laufe eines Kalenderjahres intern weitergebildet hat, die Weiterbildungsmaßnahme nicht überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient und auch die übrigen Anforderungen des Gesetzentwurfes erfüllt sind, wobei der Weiterbildungsumfang bei einer Vollzeitbeschäftigung fünf Arbeitstage betragen muss, besteht für diese Beschäftigten kein weiterer Anspruch auf Bildungszeit für dieses Kalenderjahr. Der Arbeitgeber kann aus diesem Grund weitergehende Anträge auf Bildungszeit für diese intern weitergebildeten Beschäftigten ablehnen. Ansonsten können Anträge auf Bildungszeit, sofern sie den Anforderungen des Bildungszeitgesetzes entsprechen, nur abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne des 7 Absatz 2 des Gesetzentwurfs vorliegen. Ein dringender betrieblicher Belang ist gem. 7 Absatz 3 2. Halbsatz des Gesetzentwurfes dann gegeben, wenn zehn Prozent der den Beschäftigten zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde. Nach der Fragestellung ist davon auszugehen, dass im dargestellten Fall keine Bildungszeit gem. 7 Absatz 3 2. Halbsatz des Gesetzentwurfes bereits genommen oder bewilligt wurde. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des 7 Absatz 3 2. Halbsatz des Gesetzentwurfs handelt es sich um einen Überforderungsschutz des Arbeitgebers. Wenn in dessen Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung für das laufende Kalenderjahr noch keine Bildungszeit genommen oder bewilligt wurde, liegt keine Überforderung des Arbeitgebers vor und er kann den Bildungszeitanspruch der bisher nicht weitergebildeten Beschäftigten nicht ablehnen. 5

6 10. wie sie den Widerspruch in 7 Absatz 4 Satz 1 Bildungszeitgesetz unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung beurteilt und ob sie nicht von dem Wort unverzüglich Abstand nimmt und folgende Formulierung aufnimmt Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet über Anträge der Beschäftigen nach Absatz 1 gegenüber der oder dem Beschäftigten innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang schriftlich. ; Zu 10.: Die Landesregierung sieht keinen Widerspruch in der oben zitierten Regelung. Über den Bildungszeitantrag hat der Arbeitgeber unverzüglich zu entscheiden, jedoch spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung. Wenn vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung keine Entscheidung des Arbeitgebers übermittelt wurde, gilt gem. 7 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzentwurfs die Bewilligung als erteilt. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber also über den Bildungszeitanspruch seines Beschäftigten unverzüglich zu entscheiden. Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Unverzüglich erfolgt eine Handlung dann, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. (s. BGH Urteil vom 24. Januar 2008, Az: VII ZR 17/07). Nachdem der Bildungszeitantrag gem. 7 Absatz 1 des Gesetzentwurfes spätestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich vom Beschäftigten geltend zu machen ist, hat dieser ein berechtigtes Interesse daran, dass über seinen Antrag zeitnah entschieden wird. Die Prüfung, ob ein Bildungszeitanspruch des Beschäftigten gegeben ist, bleibt dem Arbeitgeber durch die Regelung unbenommen. Sollte er sich allerdings bis vier Wochen vor Beginn der Maßnahme nicht geäußert haben, gilt die Zustimmungsfiktion des 7 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzentwurfes. Dadurch wird dem Interesse des Beschäftigten Rechnung getragen, die Bildungsmaßnahme verbindlich zu buchen, die Reise und gegebenenfalls die Übernachtungen zu organisieren. Da die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme vom Beschäftigten getragen werden, muss dieser die Möglichkeit bekommen, diese in einem zumutbaren Rahmen zu halten. Dr. Nils Schmid Minister für Finanzen und Wirtschaft 6

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3911 05. 08. 2013 Antrag der Abg. Tobias Wald u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Die Entwicklung der

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

13. Wahlperiode 26. 06. 2003

13. Wahlperiode 26. 06. 2003 13. Wahlperiode 26. 06. 2003 Antrag der Abg. Thomas Oelmayer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Verkehr US Cross-Border-Leasing und Zuwendungsrecht Antrag Der Landtag wolle beschließen,

Mehr

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - Vom 6. November 1984 (GV.NRW.1984 S. 678), zuletzt geändert

Mehr

Vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 410)

Vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert am 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 410) Bildungsfreistellungsgesetz Rheinland-Pfalz BFG 796 Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können.

Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag. Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können. Antrag Die SPD und die Grünen machen im Niedersächsischen Landtag einen Vorschlag: Alle Menschen sollen in der Politik mitmachen können. Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung. Der Niedersächsische

Mehr

1. wie viele opiatabhängige Menschen in Baden-Württemberg zurzeit substituiert

1. wie viele opiatabhängige Menschen in Baden-Württemberg zurzeit substituiert 14. Wahlperiode 02. 10. 2008 Antrag der Abg. Brigitte Lösch u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Zukunft der Substitution in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes

Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes 14. Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/2021 Gesetz zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Kapazitäten an vollzeitschulischen beruflichen Schulen

Kapazitäten an vollzeitschulischen beruflichen Schulen 14. Wahlperiode 07. 05. 2009 Kleine Anfrage des Abg. Siegfried Lehmann GRÜNE und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Kapazitäten an vollzeitschulischen beruflichen Schulen Kleine Anfrage

Mehr

6. wie hoch der prozentuale Anteil der Schülerinnen und Schüler an den Abendgymnasien

6. wie hoch der prozentuale Anteil der Schülerinnen und Schüler an den Abendgymnasien Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6238 10. 12. 2014 Antrag der Abg. Karl Traub u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Abendgymnasien und Abendrealschulen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914 Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6914 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 291 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6640 FLEX- in Wortlaut der Kleinen Anfrage

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

I. Der Landtag nimmt von der Mitteilung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11. März 2013 Drucksache 15/3211 Kenntnis.

I. Der Landtag nimmt von der Mitteilung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11. März 2013 Drucksache 15/3211 Kenntnis. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 3249 Stellungnahme des Landtags durch den Ausschuss für Europa und Internationales zu der Mitteilung des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11. März

Mehr

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/6403 zuzustimmen.

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/6403 zuzustimmen. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6548 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/6403

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main 19 S 7361 Rdvfg. vom 13.09.2005 S 7361 A 2 St I 1.30 HMdF-Erlass vom 21.04.2005 S 7361 A 2 II 5 a Karte 2 Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei fehlendem

Mehr

1. welcher durchschnittliche Zinssatz in den Jahren 2006, 2007 und 2008 für die Kreditmarktschulden des Landes insgesamt zu zahlen war;

1. welcher durchschnittliche Zinssatz in den Jahren 2006, 2007 und 2008 für die Kreditmarktschulden des Landes insgesamt zu zahlen war; Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4024 12. 09. 2013 Antrag der Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Entwicklung

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

3. Welcher Bedarf an Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen

3. Welcher Bedarf an Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5764 24. 09. 2014 Kleine Anfrage des Abg. Bernd Hitzler CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und

Mehr

13. Wahlperiode 24. 09. 2001. des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

13. Wahlperiode 24. 09. 2001. des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 13. Wahlperiode 24. 09. 2001 Antrag der Abg. Carla Bregenzer u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Die Deutsch-Ordens Fachhochschule Riedlingen Hochschule für

Mehr

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern

Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern August 2007 Allensbach: Das Elterngeld im Urteil der jungen Eltern Allensbach befragte im Juni 2007 eine repräsentative Stichprobe von 1000 Müttern und Vätern, deren (jüngstes) Kind ab dem 1.1.2007 geboren

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Fort- und Weiterbildung beim MDR DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS)

Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS) Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS) Allgemeine Hinweise zum Projektantrag Den Prüferinnen und Prüfern der Industrie- und Handelskammer

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009

Anerkennungsordnung. in der Fassung vom 20. November 2009 Anerkennungsordnung in der Fassung vom 20. November 2009 Präambel Die Deutsche Gesellschaft für Mediation e. V. setzt sich gemäß 2 Abs. 1 ihrer Vereinssatzung in der Fassung vom 28. Mai 2008 das Ziel,

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Mobile Intranet in Unternehmen

Mobile Intranet in Unternehmen Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr