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1 Der Anspruch aus einem Tarifvertrag - Prüfungsschema - I. Wirksamer Tarifvertrag 1. Vertragsschluss nach 145 ff. BGB 2. Tariffähige Parteien 3. Zulässiger Vertragsinhalt 4. Tarifzuständigkeit 5. Schriftform nach 1 Abs. 2 TVG II. III. IV. Tarifbindung/Tarifgeltung Voraussetzung der anspruchsbegründenden Norm Keine Erlöschensgründe V. Keine zulässigen abweichenden Vereinbarungen

2 I. Wirksamkeit des Tarifvertrags Tariffähigkeit Grundsätzliche Voraussetzungen der Tariffähigkeit: (1) Koalitionseigenschaft i.s.d. Art. 9 Abs. 3 GG Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern mit Zielsetzung der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auf Dauer angelegt freiwilliger privatrechtlicher Zusammenschluss Unabhängigkeit von Staat und Dritten/Gegnerfreiheit überbetrieblich demokratisch organisiert Bekenntnis zur freiheitlichen Ordnung (2) Tarifwilligkeit (3) Soziale Mächtigkeit (4) Arbeitskampfbereitschaft (str.) (5) Anerkennung des geltenden Tarifrechts Einzelne Arbeitgeber ( 2 Abs. 1 TVG) Spitzenorganisationen ( 2 Abs. 3 TVG)

3 I. Wirksamkeit des Tarifvertrags Zulässiger Vertragsinhalt 1. Innere Grenze Die tarifliche Regelung muss sich auf das Gebiet der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen beschränken (Art. 9 Abs. 3 GG). Unzulässig sind daher Regelungen innerhalb der kollektivfreien Individualsphäre der Arbeitnehmer oder die der kollektivfreien unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers unterfallen. 2. Äußere Grenzen a) nicht oder einseitig tarifdispositive Gesetze b) Grundrechte der Normunterworfenen mittelbare Drittwirkung differenzierter Kontrollmaßstab c) Gemeinwohlbindung (str., evtl. über 138 BGB) d) Rechtsstaatsgebot (str.) e) Tarifverantwortung

4 I. Wirksamkeit des Tarifvertrags Tarifzuständigkeit Nach h.m. ist die Tarifzuständigkeit Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Tarifparteien müssen übereinstimmend (Zuständigkeitskongruenz) die Räumliche Fachliche/Betriebliche Personelle (str. bei sog. OT-Mitgliedschaft) Zuständigkeit für die von ihnen getroffenen Regelungen besitzen. Die Zuständigkeit ist (ggf. durch Auslegung) der Satzung der Verbände zu entnehmen. Der Zuständigkeitsbereich kann nicht nachträglich erweitert oder begrenzt werden.

5 II. Tarifbindung/Tarifgeltung 1. Tarifbindung a) beidseitige Bindung aufgrund der Mitgliedschaft, 3 Abs. 1 TVG b) einzelne Arbeitgeber, 3 Abs. 1 TVG c) Bindung ehemaliger Verbandsmitglieder nach 3 Abs. 3 TVG d) Betriebs(verfassungsrechtliche) Fragen gemäß 3 Abs. 2 TVG e) Allgemeinverbindlicherklärung nach 5 TVG f) Bei Betriebsübergang g) Einzelvertragliche Bezugnahme 2. Geltungsbereich a) Räumlicher Geltungsbereich b) Fachlicher/betrieblicher Geltungsbereich c) Persönlicher Geltungsbereich d) Zeitlicher Geltungsbereich (1) Beginn (2) Ende (3) Nachwirkung gemäß 4 Abs. 5 TVG 3. Auflösung von Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität

6 V. Keine Erlöschensgründe 1. Verwirkung und Verzicht Grundsätzlich ausgeschlossen nach 4 Abs. 4 TVG 2. Tarifvertragliche Ausschlussfristen ( 4 Abs. 4 TVG) V. Keine zulässigen abweichenden Vereinbarungen Abweichende Regelung in: Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarung (nur wenn nach 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich im Tarifvertrag zugelassen) Betriebliche Regelungsabrede Zulässig, wenn: Abweichende Regelung günstiger ist ( 4 Abs. 3 TVG), oder der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält.

7 Tariffähigkeit von Gewerkschaften I. Voraussetzungen 1. Grundvoraussetzungen des Koalitionsbegriffes 2. Weitere Voraussetzungen streitig, aber durch BVerfG abgesichert + 2. Weitere Voraussetzungen a) Demokratische Organisation b) Tarifwilligkeit c) Anerkennung des geltenden Tarifrechts d) Soziale Mächtigkeit (str.) Aber nicht: Arbeitskampfbereitschaft Problem: Relative Tariffähigkeit 1. Muss bei Firmentarifverträgen eine konkrete Mächtigkeit gegenüber einzelnem Arbeitgeber bestehen? 2. Kann eine im Übrigen tarifunfähige Vereinigung relativ tariffähig gegenüber einem Arbeitgeber sein?

8 Tarifzuständigkeit Verbandssatzung räumlich fachlich betrieblich persönlich Bestimmung des regionalen Zuständigkeitsbereichs Bestimmung nach dem Berufsprinzip Bestimmung nach Wirtschaftsbereichen Bestimmung nur für bestimmte Personengruppen (Tarifgemeinschaft) Problem: OT- Mitgliedschaft

9 Tarifzuständigkeit Zuständigkeit für best. Wirtschaftssektor Ausdrückliche Beschränkung Im Zweifel Unternehmen dieses Wirtschaftssektors Brancheneigene Betriebsstätten Nebenbetriebe Branchenfremde Betriebsstätten Nebenbetriebe Arbeitsrecht Preis 2003

10 Inhalt des Tarifvertrags T A R I F V E R T R A G Normativer Teil Charakteristikum und primärer Bestandteil eines Tarifvertrags unmittelbare und zwingende Wirkung Inhaltsnormen ( 4 Abs. 1 S. 1 TVG) Abschlussnormen Beendigungsnormen Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen ( 4 Abs. 1 S. 2 TVG) Gemeinsame Einrichtungen ( 4 Abs. 2 TVG) Sonstige Regelungen bzgl. der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zulässig, aber ohne unmittelbare und zwingende Wirkung Schuldrechtlicher Teil bindet lediglich die Tarifparteien rein obligatorischer Natur Friedenspflicht (auch ohne ausdrückliche Vereinbarung) Durchführungspflicht (auch ohne ausdrückliche Vereinbarung) Weitere Vereinbarungen, insb. Schlichtungs- und Arbeitskampfregelungen

11 Normativer Teil des Tarifvertrages Allgemeines Der normative Teil ist das Charakteristikum des Tarifvertrages. Tarifliche Regelungen mit normativer Wirkung entfalten unmittelbare und zwingende Wirkung ( 4 I TVG). Normative Wirkung entfalten nur die Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen ( 4 I 1 TVG), betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ( 4 I 2 TVG) sowie über gemeinsame Einrichtungen ( 4 II TVG). Andere Regelungen sind zwar zulässig, gelten aber nicht unmittelbar und zwingend Inhaltsnormen Abschlussnormen Beendigungsnormen Regelungsgegenstände Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen Bestimmungen über Gemeinsame Einrichtungen

12 Regelungsgegenstände Abschlussnormen Gegenstand: Vertragsschluss und Modalitäten des Zustandekommens von Arbeitsverhältnissen z.b. Vorstellungskosten, Einstellungsuntersuchung Abschlussge- und -verbote - Dem Arbeitgeber wird ein Kontrahierungszwang auferlegt - insb. Wiedereinstellungsansprüche, Übernahme von Auszubildenden Formvorschriften - Tarifnormen (als materielles Recht) sind Formvorschriften i.s.d. 125 BGB - i.d.r. nur deklaratorische Bedeutung (Auslegung im Einzelfall) Inhaltsnormen Gegenstand sind alle Rechte und Pflichten, die auch Inhalt eines einzelnen Arbeitsvertrages sein könnten (Arbeitszeit, Entgelt etc.)

13 Regelungsgegenstände Beendigungsnormen Regelung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen meist Form- und Fristregelungen, auch Kündigungsverbote (vor allem Verbot betriebsbedingter Kündigungen zur Beschäftigungssicherung) Formvorschriften sind i.d.r. konstitutiv; Verstöße führen zur Nichtigkeit insb.: Tarifliche Altersgrenzen str. ist, ob Altersgrenzen auflösende Bedingungen oder Befristungen sind Eingriff in Art. 12 GG? Sachlicher Grund erforderlich (aber Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien)

14 Regelungsgegenstände Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen Betriebliche Normen behandeln Fragen der Betriebsorganisation, welche die gesamte Belegschaft betreffen. insb. quantitative und qualitative Besetzungsregeln Betriebsverfassungsrechtliche Normen behandeln die Rechtsstellung der Arbeitnehmerschaft im Betrieb und deren Organe. erfasst werden alle Arbeitnehmer eines tarifgebundenen Arbeitgebers, unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit str. ist, inwieweit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag erweitert werden können.

15 Regelungsgegenstände Bestimmungen über Gemeinsame Einrichtungen Die Tarifvertragsparteien können gem. 4 Abs. 2 TVG die Errichtung, Erhaltung und Benutzung gemeinsamer Einrichtungen regeln. Funktion gemeinsamer Einrichtungen ist, einen Lastenausgleich zwischen Arbeitgebern herbeizuführen. Beispiele: Lohnausgleichs- und Urlaubskassen ( 4 Abs. 2 TVG), Zusatzversorgungskassen

16 Schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrages Wesentliche Nebenpflichten: Durchführungspflicht Einwirkungspflicht Unterrichtungspflicht absolute Friedenspflicht Unterlassungspflicht Einwirkungspflicht relative Sonstige Vereinbarungen Arbeitsrecht Preis 2003

17 Auslegung des Tarifvertrags T A R I F V E R T R A G Methodenstreit Problematik: Schuldrechtlicher Vertrag mit Rechtsnormcharakter Objektive oder subjektive Auslegungsmethode? Die Auslegungskriterien Problematik besteht nur im Normativen Teil Praktische Bedeutung des Theorienstreits ist gering Allgemeiner Grundsatz: Keine Tarifzensur! Wortlaut Parteiwille tariflicher Zusammenhang Tarifgeschichte Tarifübung Gesetzeskonforme Auslegung Zweckorientierte Auslegung Arbeitnehmerschutzprinzip (str., abzulehnen) Ergänzende Auslegung bei unbewussten Regelungslücken Arbeitsrecht Preis 2003

18 Normwirkung des Tarifvertrages Arbeitgeberverband Schuldrechtlicher Teil Tarifvertrag Gewerkschaft Normativer Teil Durchbrechungen Günstigkeitsprinzip Tariföffnungsklauseln Unmittelbare und zwingende Wirkung, 4 Abs. 1 TVG Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Arbeitsrecht Preis 2003

19 Tarifgebundenheit Privatrechtliche Legitimation durch Verbandsmitgliedschaft, 3 I TVG Staatlich angeordnet: 3 III TVG: Beendigung der Mitgliedschaft 3 II TVG: betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Tarifnormen 4 II TVG: Gemeinsame Einrichtungen 5 TVG: Allgemeinverbindlicherklärung

20 Geltungsbereich persönlich in der Regel sind alle Arbeitnehmer umfasst gem. 12a TVG können auch arbeitnehmerähnliche Personen erfasst sein ebenso für in Heimarbeit Beschäftigte gem. 17 HAG räumlich Verbandstarifverträge gelten üblicherweise nur für bestimmte Regionen Firmentarifverträge beziehen sich nur auf ein Unternehmen zeitlich Der schuldrechtliche Teil gilt nur zwischen Abschluss und Beendigung des Tarifvertrags Der Beginn der normativen Wirkung kann für einen Zeitpunkt vor Abschluss vereinbart sein (Rückwirkung) Nach Beendigung wirkt der normative Teil gem. 4 Abs. 5 TVG weiter (Nachwirkung)

21 Zeitlicher Geltungsbereich Beginn Abschluss Beendigung Laufzeitende Kündigung Ende der Nachwirkung Durch eine andere Abmachung i.s.v. 4 Abs. 5 TVG Schuldrechtlicher Teil des TV Normativer Teil des TV Vereinbarte Rückwirkung Nachwirkung gem. 4 Abs. 5 TVG

22 Tarifkonkurrenz Arbeitgeber Tarifvertrag I Arbeitsverhältnis Tarifvertrag II Arbeitnehmer Fall der Normenkollision (gleichrangiger Normen) Lösung durch das Prinzip der Tarifeinheit: nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali gilt der sachnähere Tarifvertrag Subsidiär findet nach h.m. derjenige Tarifvertrag Anwendung, der die meisten Arbeitnehmer im Unternehmen erfasst.

23 Tarifpluralität Arbeitgeber Tarifvertrag I Arbeitsverhältnis I Arbeitsverhältnis II Tarifvertrag II Arbeitnehmer I Arbeitnehmer II kein Fall der Normenkollision (allenfalls betriebsbezogen) Rspr.: Lösung durch das Prinzip der Tarifeinheit ( ein Betrieb, ein Tarifvertrag ) Gegenauffassung: Tarifverträge werden nebeneinander angewendet (sinnvoll im Hinblick auf die Tarifautonomie)

24 Grundlagen der Normsetzungsbefugnis der Tarifparteien Grundlage der Normsetzungsbefugnis: 1. Auffassung: Delegationstheorie (BAG, früher h.l.): Teil der Normsetzungsbefugnis des Gesetzgebers ist delegiert worden. 2. Auffassung: Regelungskompetenz in Art. 9 III begründet; staatlicher Geltungsbefehl führt zu normativer Wirkung. Problematisch: Staatliches Rechtsetzungsmonopol? Staatliches Rechtsanerkennungsmonopol? 3. Auffassung: Unmittelbare Begründung durch Art. 9 III GG Zweck der Tarifautonomie lässt sich nur durch Rechtssetzungsbefugnis verwirklichen 4. Auffassung: Legitimationstheorie: Der Abschluss von Tarifverträgen beruht auf kollektiv ausgeübter Privatautonomie So jetzt auch das BAG ( AP Nr. 25 zu 4 TVG Geltungsbereich): Die Mitglieder der Tarifparteien unterwerfen sich durch Wahrnehmung ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG geltenden und künftigen Tarifregelungen. Arbeitsrecht Preis 2003

25 Verhältnis des Tarifvertrages zu anderen Rechtsnormen: 1. Zweiseitig zwingendes Gesetzesrecht: Unwirksamkeit entgegenstehender Tarifnormen 2. Einseitig zwingendes Gesetzesrecht: abweichende tarifvertragliche Regelungen werden nur ausgeschlossen, sofern sie zuungunsten einer Partei wirken 3. Dispositives / tarifdispositives Gesetzesrecht: abweichende Regelungen durch Tarifvertrag sind zulässig Rechtsfolge bei Verstoß gegen zwingendes Gesetzesrecht: Begründung je nach theoretischer Grundlage unterschiedlich, im Ergebnis aber gleich: Unwirksamkeit der Tarifnorm. aufgrund lex superior derogat legi inferiori - Abstellen auf Normcharakter der Tarifnormen aufgrund 134 BGB - Abstellen auf Vertragscharakter des Tarifvertrages

26 Grenzen der Normsetzungsbefugnis der Tarifparteien 1. Gesetzliche Grenzen Art. 9 III GG: nur die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen unterliegen der Tarifautonomie verbandsintern: vereinsrechtliche Beschränkungen kollektivfreie Individualsphäre Weitere Streitpunkte: Rechtsnatur entstandener Lohnansprüche Nebentätigkeitsverbote Unternehmerische Entscheidungsfreiheit Arbeitszeitregelungen 2. Gemeinwohlbindung (str.), evtl. über 138 BGB 3. Rechtsstaatsgebot (str.) 4. Tarifverantwortung 5. Grundrechtsbindung (str.) Früher: Unmittelbare Drittwirkung (BAG) Heute herrschend: mittelbare Drittwirkung Problem: Differenzierter Kontrollmaßstab Problem: Differenzierung nach Grundrechten Arbeitsrecht Preis 2003

27 Grenzen der Normsetzungsbefugnis der Tarifparteien Innere Grenzen Art. 9 Abs. 3 GG Äußere Grenzen Individualsphäre Unternehmerische Entscheidungsfreiheit Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Gesetze Grundrechte Rechtsstaatsgebot Gemeinwohlbindung Tarifverantwortung Arbeitsrecht Preis 2003

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