Kollektives Arbeitsrecht. Tarifvertragsarten - Tarifverhandlungen

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1 Kollektives Arbeitsrecht Tarifvertragsarten - Tarifverhandlungen

2 Tarifautonomie 9 Abs. 3 GG Recht zur Gewerkschaftsbildung Tarifvertragssystem als System kollektiver Selbsthilfe Tarifverträge mit Normativcharakter + Unabdingbarkeit Arbeitskampfrecht

3 Tarifvertragsparteien Gewerkschaften Tariffähigkeit = soziale Mächtigkeit = Unabhängigkeit, Gegnerfreiheit (Entscheidung CGZP) Arbeitgeberverband, Einzelarbeitgeber

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5 Tarifvertrag: Normativer Teil 3 Bereiche Arbeitsverhältnisse im engeren Sinn wie Inhaltsnormen: Entgelt, Arbeitszeit etc. Abschlussnormen: Formvorschriften für den Vertragsabschluss, Wiedereinstellungsklauseln etc. Beendigungsnormen: Kündigungsbeschränkungen, - fristen, Befristungsgründe Betriebsnormen Regelung über die Organisation und Einrichtungen des Betriebes (Kantine, Pausenregelung) Betriebsverfassungsnormen Modifikation des BetrVG ( Erweiterung der Mitbestimmung, Betriebsratsstrukturen)

6 Tarifvertrag: schuldrechtlicher Teil Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien untereinander Wichtigster Bestandteil: Friedenspflicht Möglichkeit zu Schlichtungsvereinbarungen

7 Friedenspflicht und Schlichtung Friedenspflicht bedeutet Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen für die Laufzeit des Tarifvertrages und die dort geregelten Themen Schlichtungsrecht: Schlichtungsvereinbarungen sind freiwillig. Sie regeln eine autonome Einigungshilfe nach Scheitern der Verhandlungen vor Aufnahme von Arbeitskampfmaßnahmen. Sie sind von Tarifbereich zu Tarifbereich unterschiedlich. Die Friedenspflicht kann in einer Vereinbarung verlängert werden.

8 Tarifbindung Originäre Tarifbindung entsteht durch: Mitgliedschaft des Arbeitnehmers/in in einer Gewerkschaft auf der einen Seite und durch Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband Auf Nichttarifgebundene können Tarifverträge aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung finden. Ebenso durch Bezugnahme im individuellen Arbeitsvertrag

9 Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen Im Einvernehmen auf Antrag einer Tarifpartei kann ein Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt werden Voraussetzung: 1. die tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigen nicht weniger als 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer und 2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint Von diesen Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstands erforderlich erscheint.

10 Tarifverträge Flächen-/ Verbandstarifvertrag Firmen-/Haustarifvertrag Anerkennungstarifvertrag

11 Arten von Tarifverträgen Rahmen-Manteltarifvertrag Mantel-/Zusatztarifvertrag Lohnrahmen-/ Eingruppierungstarifvertrag Lohn- und Gehalts-/ Entgelttarifvertrag Altersvorsorgetarifverträge Altersteilzeittarifverträge Arbeitszeitabkommen Ausbildungsabkommen Beschäftigungssicherungs-/Sozialplantarifvertrag Sanierungstarifverträge Tarifverträge nach 3 BetrVG zu Betriebsratsstrukturen

12 Welcher TV regelt was? Lohn- und Gehalt-, Entgelttarifvertrag : die Höhe der Löhne, Gehälter, Entgelte, Ausbildungsvergütungen Rahmenmantel-,Mantel- und Zusatztarifverträge: Arbeitszeit, Urlaub, Sondervergütungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen und Zuschläge, Formvorschriften für Arbeitsverträge, Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

13 Welcher TV regelt was? Altersvorsorgetarifverträge: welche Versorgungseinrichtung zu welchen Konditionen, Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, Entgeltumwandlung Altersteilzeit: wer hat Anspruch, über welchen Zeitraum, welche aufstockenden Leistungen zu Entgelt und Rente gibt es Arbeitszeitabkommen: meist bei Anwendung sogenannter Flexibler Arbeitszeit, Durchführung häufig als freiwillige Betriebsvereinbarung unter Beteiligung der Tarifvertragsparteien, Eckpunkte flexibler Arbeitszeit Ausbildungsabkommen: Ausbildungsvergütungen, Sonderbedingungen in der Ausbildung, Übernahme

14 Welcher TV regelt was? Sanierungstarifverträge: i.d. Regel firmenspezifisch, bei nach gewiesenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zeitlich begrenzt veränderte tarifliche Leistungen in Verbindung mit einer Arbeitsplatzgarantie. Auffangklauseln bei Arbeitsplatzabbau Tarifverträge nach 3 Absatz 1 BetrVG: Tarifvertrag über Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsstrukturen, Bestimmung des Betriebsbegriffe, zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung, um die Zusammenarbeit zu erleichtern,häufig bei Filialunternehmen

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