Kollektives Arbeitsrecht - Tarifvertrag

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1 Kollektives Arbeitsrecht - Tarifvertrag Quellen: IG-Metall FH-Deggendorf Verdi Reiser Arbeitsrecht -was ist das? Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) Dient insbesondere dem Schutz des Arbeitnehmers, da dieser als wirtschaftlich schwächer gilt Individualarbeitsrecht Kollektivarbeitsrecht Arbeitnehmer - Arbeitgeber Recht der Arbeitsverbände 2

2 Der Tarifvertrag Schriftlicher Vertrag zwischen einem AG oder einem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft Schuldrechtlicher Teil: Regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Normativer Teil: Regelt Arbeitsverhältnisse zwischen den Tarifgebundenen 3 Tarifvertrag II Schuldrechtlicher Teil: Regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, also des AG und der Gewerkschaft (Friedenspflicht, Einleitung eines Schiedsverfahren) Normativer Teil: z.b.: Inhaltsnormen: Abschlussnormen: Beendigungsnormen: Solidarnormen: Ordnungsnormen: Regelt Arbeitsverhältnisse zwischen den Tarifgebundenen ( 3 TVG) unmittelbar und zwingend (können zugunsten des AG abgeändert werden) (Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Zulagen) (Form des Arbeitsvertrages) (Einschränkung des Kündigungsrechts) (Einrichtung einer Kantine) (Stechuhr) 4

3 Tarifvertrag III Es lässt sich folgende Dreiteilung beobachten 1. Die Bereiche der sozialen Sicherung (Krankheit, Rente, Arbeitslosigkeit, Pflege, Invalidität) sind überwiegend gesetzlich geregelt 2. Für die Bereiche Arbeitsverhältnisse und bedingungen gibt es zahlreiche gesetzliche Mindeststandards (Urlaub, Kündigung, Arbeitszeit). Hier gibt es in nahezu allen Bereichen erheblich verbesserte tarifliche Regelungen 3. Die unmittelbaren Arbeits- und Einkommensbedingungen werden tarifvertraglich festgelegt Aber: Debatte über Mindestlohn! 5 Gesetzlicher Hintergrund für Tarifverträge In Artikel 9 Absatz 3 GG heißt es: Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Koalitionsfreiheit Tarifautonomie 6

4 Gesetzlicher Hintergrund für Tarifverträge 1. Grundrecht auf Koalitionsfreiheit räumt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht nur den garantierten, freiwilligen Zusammenschluss in Gewerkschaften ein, sondern auch das Recht, innerhalb des vom Grundgesetz bestimmten Wirkungskreises Arbeits- und Lebensbedingungen durch Tarifverträge zu regeln, die wie Gesetze gelten 2. Tarifautonomie der autonomen Regelung (Inhalte und Mittel) der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch die Tarifvertragsparteien wird absolute Priorität eingeräumt 7 Was ist ein Tarifvertrag? 1. Schriftlicher Vertrag 2. Abgeschlossen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen bzw. einzelnen Arbeitgebern 3. Regelt Inhalte, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen 8

5 Geltungsbereiche der Tarifverträge räumlich fachlich persönlich 1. Bundesgebiet 2. Tarifgebiete 3. Einzelne Unternehmen Metall- Elektro Stahl IuK / IT Textil Bekleidung Holz Kunststoff Handwerk ÖD Alle Gewerkschaftsmitglieder (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) 9 Allgemeinverbindlichkeit Besteht an einem Tarifvertrag öffentliches Interesse, kann er vom Bundesarbeitsministerium als allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann gilt der Tarifvertrag auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber (d.h. auch Nicht- Verbandsmitglieder) und Beschäftigten des tariflichen Geltungsbereichs. 10

6 Kategorien von Tarifverträgen 1. Manteltarifverträge 2. Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge 3. Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungstarifverträge 4. Sondertarifverträge 11 Manteltarifvertrag Der Manteltarifvertrag regelt allgemeine Arbeitsbedingungen: 1. Arbeitszeit 2. Urlaubszeiten und Urlaubsgeld 3. Mehrarbeit und Überstundenzuschläge 4. Schicht-,Sonn- und Feiertagszuschläge 5. Kündigungsfristen und hat eine Laufzeit von mehreren Jahren 12

7 Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge Der Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag regelt: 1. Die Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung nach Tätigkeitsmerkmalen 2. Das Verhältnis der einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen zueinander 3. Akkord- und Leistungslohnregelungen und hat eine Laufzeit von mehreren Jahren. 13 Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag regelt: 1. Die Steigerung der Entgelte 2. Die Höhe der Zulagen und Zuschläge und hat meistens eine Laufzeit von einem Jahr 14

8 Sondertarifverträge Sondertarifverträge regeln zum Beispiel: 1. Die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen 2. Die Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer 3. Die Zahlung von Weihnachtsgeld und haben eine Laufzeit von mehreren Jahren 15 Tarifkommission? Welche Rolle spielt die Tarifkommission? 1. Sie besteht aus Mitgliedern der vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages erfassten Betriebe und den Vertretern der gewerkschaftlichen Verwaltungsstellen. 2. Sie wird auf örtlicher Ebene gewählt und von der Bezirkskonferenz bestätigt. 3. Sie bereitet die Tarifrunde vor. 4. Sie fasst Beschlüsse über Forderungen. 5. Sie fasst Beschlüsse über die Annahme oder Ablehnung von Verhandlungsergebnissen. 16

9 Entstehung einer Forderung 1. Die wirtschaftliche Lage wird diskutiert 2. Ein Gutachten wird von der Gewerkschaft erstellt 3. Der Vorstand legt den Rahmen für eine Forderung fest 4. Die Tarifkommissionen beschließen eine Forderung 5. Der Vorstand bestätigt bzw. genehmigt die Forderung 6. Die Forderung wird den Arbeitgebern übermittelt 17 Ablauf einer Tarifbewegung erste Schritte vor Beginn der Verhandlungen 1. Die Forderung wird aufgestellt und von der Tarifkommission beschlossen 2. Der Tarifvertrag wird fristgerecht gekündigt 3. Die Forderung wird den Arbeitgebern vier Wochen vor Ablauf des gekündigten Tarifvertrages übermittelt 4. Die Tarifkommission bildet eine Verhandlungskommission 5. Die Verhandlungen beginnen in der Regel zwei Wochen vor Ablauf des gekündigten Tarifvertrages 18

10 Ablauf einer Tarifbewegung die Verhandlungen verlaufen erfolgreich Beginn der Verhandlungen in der Regel zwei Wochen vor Ablauf des gekündigten Tarifvertrages Verhandlungsergebnis vor Ablauf der Friedenspflicht Die Tarifkommission nimmt das Ergebnis an Die Friedenspflicht endet vier Wochen nach Ablauf des gekündigten Tarifvertrages Die Verhandlungen werden fortgesetzt, Warnstreiks / Demonstrationen Verhandlungsergebnis Die Tarifkommission nimmt das Ergebnis an 19 Ablauf einer Tarifbewegung die Verhandlungen sind nicht erfolgreich 1. Eine oder beide Parteien erklären das Scheitern 2. Schlichtungsverfahren möglich 3. Antrag auf Urabstimmung und Streik beim Vorstand 4. Urabstimmung: Bei 75% Zustimmung Streik 5. Währenddessen Tarifgespräche 6. Einigung: Neue Urabstimmung (25% Zustimmung nötig) Neuer Tarifvertrag 6. Keine Einigung Möglich: Schlichtungsverfahren 20

11 Ablauf eines Schlichtungsverfahrens 1. Eine oder beide Parteien erklären das Scheitern 2. Anrufung der Schlichtungsstelle 3. Bestimmung eines unparteiischen Vorsitzenden 4. Binnen 5 Werktagen Einigungsvorschlag 5. Binnen 6 Werktagen Erklärung der Tarifparteien 6. Annahme Neuer Tarifvertrag 6. Ablehnung Schlichtungsverfahren beendet 21 Der Arbeitskampf Kollektive Maßnahmen der AG oder AN zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele (regelmäßig: Verbesserung der Arbeitsbedingungen) Mittel: Streik (AN): Niederlegung der Arbeit durch eine größere Zahl von AN, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen (Arbeitskampfmittel) Aussperrung (AG): Planmäßige Verweigerung der Beschäftigung und Lohnzahlung zur Erreichung eines bestimmten Zieles (meist als Verteidigungskampfmittel eingesetzt) 22

12 Der Streik I Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Streik Von einer Gewerkschaft geführt, ansonsten liegt ein wilder Streik vor (rückwirkende Legitimation ist möglich) Ziel, das zulässigerweise Gegenstand eines Tarifvertrages sein kann / Abschluss eines Tarifvertrages (Ausübung von Druck auf AG) Darf nicht gegen die Friedenspflicht verstoßen (unzulässig während der Laufzeit eines TV, wenn er Fragen betrifft, die in diesem TV geregelt sind) Einhalten des vorgesehen Verfahrens (z.b. Durchführung einer Urabstimmung) Verhältnismäßigkeit (Ausschöpfen aller Verhandlungsmöglichkeiten, Anrufen einer Schlichtungsstelle), Erforderlichkeit Ultima Ratio-Prinzip 23 Der Streik II Rechtsfolgen desstreiks Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen (Suspendierung), leben bei Streikbeendigung wieder auf AN braucht grds. nicht zu arbeiten (Ausnahme: notwendige Erhaltungsarbeiten) Lohnzahlungspflicht des AG ruht AN erhält Streikunterstützung, wenn er organisiert ist Wilder Streik Arbeitsverweigerung ist Vertragsverletzung, deshalb sind u.a. möglich: fristlose Kündigung, Schadensersatzforderungen gegen den AN 24

13 Der Streik III - Aussperrung Handhabung meist als Abwehraussperrung AG verweigert allen AN den Zutritt zum Betrieb Nur möglich, wenn ansonsten das Kräftegleichgewicht der Tarifparteien gefährdet wäre Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Begrenzung nur auf das umkämpfte Tarifgebiet maximal 50% der AN des Gebietes dürfen ausgesperrt werden 25 Positive Abweichungen von gesetzlichen Regelungen Gesetz z.b.: IG Metall-Tarifvertrag Urlaub 20 Arbeitstage 30 Arbeitstage Urlaubsgeld - 50% des Monatsbruttoentgeltes Weihnachtsgeld - in Stufen bis zu 55% des Monatsbruttoentgeltes Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche 35 Stunden/Woche Arbeitsverhinderung - bezahlte Freistellung bei Hochzeiten, Geburten, Todesfällen Übernahme nach Ausbildung - mindestens für 6 Monate Kündigungsfristen für Arbeitgeber zum Monatsende zum Quartalsende 26

14 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Tarifverträge 1. Grundlage: Grundgesetz Artikel 9 und Betriebsvertragsgesetz 2.Werden zwischen Arbeitgeberorganisationen / einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften verhandelt 3.Gelten für alle Mitglieder der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften 4.Legen allgemeine Eckdaten über Arbeitszeit, Löhne, Urlaubstage, etc. fest 5.Setzen Mindeststandard Betriebsvereinbarungen 1. Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz von Werden zwischen einem einzelnen Betrieb und dem Betriebsrat verhandelt 3. Gelten für alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens 4. Es gilt das Günstigkeitsprinzip 5. Können nur verhandelt werden, wenn dies der Tarifvertrag erlaubt 6. Können nur regeln, was nicht im Tarifvertrag geregelt ist 27 Betriebsvereinbarungen Gegenstand von Betriebsvereinbarungen kann nicht sein: Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifverträge geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. ( 77(3) Betriebsverfassungsgesetz) 28

15 Übungen zur Tarifvertrag 1. Lösen Sie die Fälle! 2. Bearbeiten Sie den Auswahltest! An die Arbeit Kerger RV 81 29

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