Arbeitskämpfe in Deutschland Beteiligte Arbeitnehmer

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1 Arbeitskämpfe in Deutschland Beteiligte Arbeitnehmer Beteiligte AN in Beteiligte AN in 1000

2 Arbeitskämpfe in Deutschland Ausgefallene Arbeitstage bei Streiks und Aussperrungen Ausgefallene Arbeitstage in

3 Gesetzliche Quellen des Arbeitskampfrechts Nationale Gesetze Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG 36 III SGB III 146 SGB III 320 V SGB III 2 I Ziff. 2 ArbGG 11 V AÜG 25 KSchG 74 II BetrVG Internationale Rechtsnormen Art. 137 VI EU - Vertrag Art. 6 Nr. 4 ESC Nr. 13 Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte Art. 8 I Buchst. d) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte IAO - Übereinkommen Nr. 87 Wichtigste Rechtsquelle bildet Art. 9 Abs. 3 GG. Keine der Normen regelt Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Arbeitskampfes. Aufgrund dessen hat das BAG die maßgeblichen Grundsätze des Arbeitskampfrechts geregelt. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

4 Wesentliche Prinzipien des Arbeitskampfrechts Grundsatz der Parität Oberster Grundsatz des Arbeitskampfrechts ist die Schaffung und Erhaltung eines Machtgleichgewichts, der sog. Verhandlungs- und Kampfparität zwischen den Tarifvertragspartnern Auf diese Weise wird verhindert, dass eine Seite das Kampfgeschehen bestimmen könnte, womit das auf dem Grundsatz freier Vereinbarungen basierende Tarifvertragssystem in Frage gestellt wäre. Umstritten ist der Inhalt des Paritätsprinzips: Formeller Paritätsbegriff: Der Staat stellt den Tarifparteien gleichwertige und rechtlich identische Kampfmittel zur Verfügung; auf das tatsächliche Gleichgewicht kommt es nicht an. Normativer Paritätsbegriff: Da der Staat keine der Kampfparteien bevorzugt behandeln dürfe, sei von einer paritätischen Lage auszugehen, wenn den Parteien gleichwertige und rechtlich identisch behandelte Kampfmittel zur Verfügung gestellt würden. Materieller Paritätsbegriff (ganz herrschend): bei abstrakt-typisierender Betrachtungsweise muss ein tatsächliches Verhandlungsgleichgewicht feststellbar sein. Arbeitsrecht Preis 2007

5 Wesentliche Prinzipien des Arbeitskampfrechts Grundsatz der staatlichen Neutralität Das Gebot der staatlichen Neutralität bedeutet, dass der Staat selbst nicht in die konkreten Verhandlungen eingreifen und so das Gleichgewicht zwischen den Parteien beeinflussen darf. Sie ist damit nicht nur Folge, sondern zugleich auch Voraussetzung für die Parität. Beispiele: Neutralitätspflicht der Bundesanstalt für Arbeit 146 SGB III Ausschluss staatlicher Zwangsschlichtung Ausschluss des KSchG ( 25) für sog. Kampfkündigungen

6 Begriff des Arbeitskampfes 1. Der Begriff des Arbeitskampfes ist weit auszulegen. Arbeitskampf ist nach herrschender Meinung Jede zielgerichtete Ausübung Kollektiven Drucks durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer mittels Zufügung von Nachteilen oder deren Abwehr, wobei die Druckausübung in erster Linie durch die Störung der arbeitsvertraglichen Beziehungen erfolgt. 2. Eine Mindermeinung empfindet diesen Arbeitskampfbegriff als zu weit. Teilweise wird daher gefordert, den Begriff anhand der Zielvorgabe einzuschränken. In jüngerer Zeit wird vertreten, die Druckausübung müsse sich auf die bloße Störung des arbeitsvertraglichen Pflichtenprogramms richten.

7 Arbeitskampfmittel Klassische Arbeitskampfmittel Sonstige Arbeitskampfmittel Streik Aussperrung Boykott Ausübung kollektiver Rechte Kollektive Ausübung von Individualrechten Streikbruchprämie Partielle Arbeitsniederlegung Gründung von Konkurrenzunternehmen Leistungsverweigerungsrecht, 273, 320 BGB Besetzung/ Blockade Schlechtleistung / Bummelstreik Massenkündigung Betriebsstilllegung Arbeitsrecht Preis 2007

8 Streik Der Streik ist das zentrale Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer. Er liegt vor, wenn: eine größere Anzahl von Arbeitnehmern gemeinschaftlich und planmäßig (gewerkschaftliche Organisation) zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels ihre vertraglich geschuldete Arbeit niederlegen, in der Absicht, diese nach Beendigung der Arbeitsverweigerung wieder aufzunehmen (str.)

9 Streik Umfang Taktik Organisation Ziel Vollstreik Angriffsstreik gewerkschaftlich getragen Tarifvertrag Teilstreik Abwehrstreik wilder Streik oder Sonstige Ziele Sympathiestreik Politischer Streik Demonstrationsstreik Warnstreik

10 Arten des Streiks Voll- oder Flächenstreik Teilstreik/Schwerpunktstreik Wellenstreik Angriffsstreik Abwehrstreik Erzwingungsstreik Demonstrationsstreik Warnstreik Politischer Streik Sympathiestreik Betroffen = alle Unternehmen des Tarifgebietes Betroffen = einzelne Arbeitgeber eines Tarifgebietes Einzelne Abteilungen und Schichten legen zu verschiedenen Zeiten die Arbeit nieder Erste Kampfhandlung Reaktion auf eine Aussperrung Wille der Gegenseite soll gebrochen oder zumindest gebeugt werden Demonstration des Unwillens und der Kampfbereitschaft Kurze Arbeitniederlegungen bei stockenden Tarifvertragsverhandlungen Gerichtet auf die Beeinflussung von Gesetzgeber, Gerichten, Verwaltung Unterstützung fremder Kampfziele auf AN- Seite

11 Die Aussperrung Die Aussperrung ist das zentrale Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber. Sie liegt vor, wenn: planmäßig mehrere Arbeitnehmer von der Beschäftigung und Lohnzahlung durch den Arbeitgeber zur Erreichung eines Ziels in der Absicht ausgeschlossen werden, die Arbeitnehmer nach Beendigung der Aussperrung wieder zu beschäftigen.

12 Aussperrung Umfang Ziel Angriff/Reaktion Wirkung Vollaussperrung Tarifvertrag Angriffsaussperrung Suspendierende Aussperrung Teilaussperrung oder Abwehraussperrung Lösende Aussperrung Sonstige Ziele Warnaussperrung Sympathieaussperrung

13 Arten der Aussperrung Einzelaussperrung Verbandsaussperrung Vollaussperrung Teilaussperrung Warnaussperrung Sympathieaussperrung Angriffsaussperrung Abwehraussperrung Suspendierende Aussperrung Lösende Aussperrung Beteiligte = einzelne Arbeitgeber Beteiligte = Arbeitgeberverband Betroffene = alle AN des Tarifgebietes Betroffene = AN einzelner Betriebe Bei stockenden Tarifvertragsverhandlungen Unterstützung fremder Kampfziele Erste Kampfhandlung auf AG-Seite Reaktion auf einen Streik Ausschluss unter Suspendierung der Arbeitsund Lohnzahlungspflicht Beendigung der Arbeitsverhältnisse

14 Arbeitsrecht Preis 2007 Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Arbeitskampfes kollektive planmäßige zielgerichtete R E C H T M Ä ß I G K E I T tariffähige Parteien keine Individualmaßnahme gewerkschaftliche organisation Verbandsorganisation Einhaltung der Friedenspflicht Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gebot der fairen Kampfführung Tarifvertrag Fortsetzung des AV Keine Vernichtung des Gegners Daseinsvorsorge Druckausübung Geeignetheit Erforderlichkeit Proportionalität Sonstige Schranken: GR, Rechtsordnung

15 Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Arbeitskampfes Arbeitskampfziel Schaffung einer tarifvertraglichen Regelung Nicht Einzelvertragliche Regelungen Betriebsverfassungsrechtliche Regelungen Durchsetzung politischer Interessen Durchsetzung gesellschaftlicher Interessen Anpassung von Regelungen eines laufenden Tarifvertrages Durchsetzung bestehender Verpflichtungen oder arbeitsrechtlicher Streitigkeiten Schaffung von gesetzeswidrigen Regelungen

16 Arbeitskampfbeteiligte Kollektive Arbeitnehmer und Angestellte Arbeitgeber organisierte nicht organisierte Arbeitnehmer- Verbände Arbeitgeberverbände Betriebsratsmitglieder Urlauber Arbeitsunfähige Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz Auszubildende Arbeitnehmerähnliche Personen Heimarbeiter leitende Angestellte Angestellte des öffentl. Dienstes organisierte Außenseiter - Arbeitgeber

17 Elemente des Verhältnismäßigkeitsprinzips Geeignetheit Nur Maßnahmen, die in einem TV münden. Ungeeignet sind Maßnahmen, die dem Ziel der Wiederaufnahme der Beziehungen entgegenstehen. Erforderlichkeit Ausschöpfung aller Verhandlungsmöglichkeiten (ultimaratio) Forderungen müssen geltend gemacht sein! Aussperrungsquoten Proportionalität Tarifgebiet als Kampfgebiet Kein Vernichtungskampf Keine Beeinträchtigung der Daseinsvorsorge Gebot der fairen Kampfführung Begrenzte richterliche Prüfungskompetenz; Missbrauchskontrolle; wertsetzende Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG

18 Warnstreik Grundsätze: (1) Alle Verhandlungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft sein. (2) Festlegen des Scheiterns der Tarifverhandlung ist Sache der Tarifvertragsparteien. Keine förmliche Erklärung notwendig. Variante (1) BAG AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf: Ultima ratio-prinzip wird auf den Warnstreik nicht angewandt, da er während laufender Verhandlungen dazu dient, auf die Arbeitgeber durch kleine Nadelstiche Warnstreik milden Druck auszuüben! Variante (2) BAG AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf: Der Warnstreik insbesondere in Form der neuen Beweglichkeit steht dem Erzwingungsstreik gleich. Daher findet das Ultima- Ratio-Prinzip Anwendung. Aber: Das Scheitern der Verhandlungen wird konkludent durch den Kampfbeginn erklärt. Mithin keine Verletzung des Ultima- Ratio-Prinzips.

19 Aussperrungsquoten BAG : Aussperrung ist nur zur Herstellung der Parität erforderlich. Bei einem Teilstreik kann der AG aussperren bis insgesamt 50% der Arbeitsverhältnisse suspendiert sind. Aussperrung weiterer AN unzulässig, weil unverhältnismäßig 5 % ausgesperrte AN 45 % streikende AN BAG : Das BAG kehrt sich von den konkreten Quoten ab. Es stellt nun vielmehr darauf ab, ob ein Missverhältnis zwischen Streikenden und ausgesperrten AN besteht. AN-Seite AG-Seite

20 Rechtmäßigkeit sonstiger Arbeitskampfmittel Wellenstreik Schlechtleistung Rspr. und HL: Zulässigkeit des Wellenstreiks TdL fordert Ankündigungspflicht bzgl. Beginn und Ende jeder einzelnen Arbeitsniederlegung Streikbruchprämie Rspr. und HL sieht die Prämienzahlung vor und während eines Streiks als rechtmäßig an. Anderes gilt nach Beendigung des Kampfes (Maßregelungsverbot). Suspendierende Betriebsstilllegung Das BAG vertritt die Auffassung, dass der AG für die Dauer des Streiks den Betrieb stilllegen kann ohne aussperren zu müssen. Dies ist in der Lit. auf heftige Kritik gestoßen. Bummelstreik Anders als die Schlechtleistung wird der Bummelstreik von einem TdL als zulässig erachtet, weil er ein milderes Mittel i.v. zum Flächenstreik sei. Andere lehnen dies ab, da nicht belegt sei, dass es sich um ein milderes Mittel handele. Partielle Arbeitsniederlegung Die partielle Arbeitsniederlegung ist als Form der Schlechtleistung grds. unzulässig; anderes gilt in Bereichen der Daseinsvorsorge; den dort beschäftigten AN soll ihr Streikrecht so erhalten werden. Nach ganz einhelliger Ansicht ist die vorsätzliche Schlechterbringung der Arbeit (Herstellen von Ausschuss) ein rechtswidriges Arbeitskampfverhalten. Betriebsbesetzung/ Betriebsblockade Rspr. und HL gehen von der Rechtswidrigkeit dieser Kampfmittel aus. Ein TdL sieht sie als zulässig an, soweit sie zur Herstellung der Parität erforderlich sind. Massenänderungs- Kündigung Das BAG geht grundsätzlich von der Unzulässigkeit dieser Maßnahme aus. In der Lehre wird dem entgegen gehalten, dass Art. 9 Abs. 3 GG keine Verbotsnorm für eine kollektive individualrechtliche Betätigung enthalte.

21 Rechtsfolgen rechtmäßiger Arbeitskämpfe Suspendierung der Arbeitsvertragsparteien von den arbeitsvertraglichen Pflichten Arbeitgeber Arbeitnehmer Aufhebung der Lohnzahlungspflicht Aufhebung der Pflicht zur Entgeltfortzahlung Aufhebung der Arbeitspflicht Keine Pflicht zur Nacharbeit Keine Pflicht zur Streikarbeit

22 Rechtsfolgen eines rechtswidrigen Streiks Keine Suspendierung Kein Wegfall der Arbeitspflicht Kein Lohnanspruch Verhaltensbedingte Kündigung Schadensersatzansprüche gegen Arbeitnehmer und Gewerkschaft Unterlassungsanspruch Kündigung des Tarifvertrages

23 Schadensersatzansprüche bei rechtswidrigem Streik Arbeitgeber verband 280 I, 241 II (TV), 31 (Leiter/Funkt.), 278 (Streikposten) 823 I (RG: Art. 9 III 1 GG), 31 (Leiter/Funkt.), 831 (Streikposten) Gewerkschaft Bestreikter Arbeitgeber (-) 823 I (Rechtsgut: Art. 9 III 1 GG), 823 II i.v.m. Art. 9 III 1GG 280 I, 241 II (Treuepflicht nur soweit AN des bestreikten AG) 823 I, 823 II i.v.m. Schutzgesetz 328, 280 I, 31 (Leiter/Funkt.), 278 (Posten) 823 I, 823 II, 31 (Leiter/Funkt.), 831 (Posten) 280 I, 283 I; 280 I, 241 II Streikleiter/ Funktionäre/ Streikposten Arbeitnehmer 823 I, 823 II i.v.m. Schutzgesetz

24 Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Aussperrung Keine Suspendierung Kein Wegfall der Beschäftigungspflicht Kein Wegfall der Lohnzahlungspflicht Schadensersatzansprüche Unterlassungsansprüche

25 Arbeitskampfrisikolehre Bestreikt Tangiert Tarifgebiet A Arbeitgeber A (Metall) Tarifgebiet A Arbeitgeber B (Metall) Arbeitgeber C (Chemie) Tarifgebiet B Arbeitgeber D (Metall) Arbeitgeber E (Chemie)

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