KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
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1 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
2 Gliederung der Vorlesung Konstante A. Vernetzung Konstante B. Vernetzung Konstante C. Vernetzung Konstante D. Vernetzung Konstante E. Vernetzung Konstante F. Vernetzung Konstante G. Vernetzung Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht Arbeitskampfrecht Betriebsverfassungsrecht Personalvertretungsrecht Unternehmensmitbestimmung 2
3 D. Arbeitskampfrecht
4 Überblick I. Allgemeine Grundlagen II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen III. Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen IV. Schlichtung 4
5 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (11) Fall: Flashmob-Aktion im Einzelhandel(vgl. BAG v , 1 AZR 972/08) Die für den Berliner Einzelhandel tarifzuständige Gewerkschaft A führte im Jahr 2007 zur Durchsetzung ihrer Forderungen einen Streik gegen den Arbeitgeberverband B. Sie veröffentlichte ein virtuelles Flugblatt, das u.a. folgenden Wortlaut hatte: Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen? Gib uns Deine Handy-Nummer und dann lass uns zu dem per SMS gesendeten Zeitpunkt zusammen in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen, z. B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen. A propagierte diese Flashmob-Aktionen auch in der Presse. Im Dezember 2007 führte sie in der Filiale eines Mitgliedsunternehmens des B eine derartige Flashmob-Aktion durch, woran sich auch Dritte beteiligten. Der klagende Arbeitgeberverband B nimmt die Gewerkschaft A auf Unterlassung zum Aufruf zu weiteren derartigen Flashmob-Aktionen in Anspruch mit Erfolg? 5
6 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (12) Lösung: Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen kann sich aus 1004Abs.1BGBi.V.m. 823Abs.1BGB,Art.9Abs.3GGergeben 1. Eingriff in das nach 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützte Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb? Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht Abwehransprüche bestehen nur bei Eingriffen, die sich unmittelbar gegen den Betrieb als solchen richten, also betriebsbezogen sind: Eingriff muss gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein Ihnen muss eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen 6
7 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (13) Hier: Betriebszweck einer Einzelhandelsfiliale: Verkauf von Waren an Kunden Das von mehreren Personen in konzentrierter Aktion vorgenommene Befüllen von Einkaufswagen mit Artikeln aus Regalen und das Stehenlassen dieser Einkaufswagen irgendwo im Geschäft, ohne die Waren an der Kasse zu bezahlen, stellt eine Störung des konzipierten Betriebsablaufs dar. Arg.: Der Betriebszweck ist nicht darauf gerichtet ist, dass die Angestellten diese Artikel wieder in die Regale einräumen Auch das koordinierte Kaufen einzelner Waren von geringem Wert durch mehrere Personen stellt eine derartige Betriebsstörung dar. Zwar kein Widerspruch zum Betriebszweck (Verkauf), aber Störung des betrieblichen Ablaufs infolge des Entstehens langer Warteschlagen, wodurch potentielle Kunden vom Kauf abgehalten werden können Zwischenergebnis: Diese Flashmob-Aktionen stellen gezielte Betriebsstörungen und damit einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff dar; sie sind darauf gerichtet und angelegt, erhebliche Betriebsablaufstörungen hervorzurufen 7
8 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (14) 2. Rechtfertigung? Der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Flashmob- Aktion könnte als Arbeitskampfmaßnahme gerechtfertigt sein. a) Hierzu müsste die Flashmob-Aktion dem Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG unterfallen. Art. 9 Abs. 3 GG schützt die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit; der Grundrechtsschutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen Hier: Zwar sind derartige Flashmob-Aktionen(bislang) kein typisches, in der Geschichte des Arbeitskampfes schon seit längerem bekanntes und anerkanntes Arbeitskampfmittel; es gehört aber zur verfassungsrechtlich geschützten Freiheit einer Koalition, ihre Kampfmittel an die sich wandelnden Umstände anzupassen, um dem Gegner gewachsen zu bleiben und ausgewogene Tarifabschlüsse zu erzielen P: Ausschluss aus dem Schutzbereich wegen Beteiligung Dritter? (-), hierdurch wird die Aktion nicht zu einem Demonstrationsarbeitskampf, der auf eine kollektive Meinungsäußerung zu etwaigen politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen gerichtet ist Es kommt nicht auf die individuelle Motivation einzelner Teilnehmer, sondern auf das von der Gewerkschaft verfolgte Ziel an Zwischenergebnis: Die Flashmob-Aktionen unterfallen dem Schutz von Art. 9 Abs. 3 GG 8
9 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (15) b) Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts haben die Gerichte darauf zu achten, dass ein vorhandenes Kräftegleichgewicht zwischen den Tarifvertragsparteien nicht gestört oder ein Ungleichgewicht verstärkt wird. Eine Arbeitskampfmaßnahme oder ein Arbeitskampfmittel ist nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich oder wenn sie unverhältnismäßig ist. Hier: Geeignetheit: Flashmob-Aktion nicht offensichtlich ungeeignet zur Durchsetzung des verfolgten tariflichen Ziels Einschätzungsprärogative der Gewerkschaft Erforderlichkeit: Die Einschätzungsprärogative erstreckt sich auch darauf, ob streikbegleitende Flashmob-Aktionen zur Durchsetzung der tariflichen Ziele erforderlich sind und ob durch den bisherigen Verlauf des Arbeitskampfes ausreichender wirtschaftlicher Druck auf die Gegenseite aufgebaut werden konnte. Verhältnismäßigkeit: Beträchtliche Unterschiede zwischen normalem Streik und Flashmob-Aktion (Streik: passive Betriebsstörung durch kollektive Arbeitsverweigerung, wirtschaftliche Nachteile für die Streikteilnehmer durch Verlust des Vergütungsanspruchs; Flashmob-Aktion: aktive Betriebsstörung, keine/kaum wirtschaftliche Nachteile für Aktionsteilnehmer) 9
10 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (16) Verhältnismäßigkeit: Führen diese Unterschiede zur Unverhältnismäßigkeit von Flashmob-Aktionen? Nein, nicht wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden: Erkennbarkeit, dass Flashmob-Aktion eine von der Gewerkschaft getragene und zu verantwortende Arbeitskampfmaßnahme ist Wirksame Verteidigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers: Gebrauch des Hausrechts, vorübergehende Betriebsschließung mit suspendierender Wirkung Keine Betriebsblockade, d.h. Zugänge zu der Filiale wurden gegenüber Kunden oder Lieferanten nicht abgesperrt Zwischenergebnis: Der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch streikbegleitende Flashmob-Aktionen ist in der hier vorliegenden Form gerechtfertigt und damit nicht generell unzulässig. Ergebnis: Kein Unterlassungsanspruch derartiger Flashmob-Aktionen aus 1004 Abs. 1 BGBi.V.m. 823Abs.1BGB,Art.9Abs.3GG Das BAG hat auch eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung ( 826 BGB) sowie die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs( 123 StGB), der Nötigung( 240 StGB) und der Sachbeschädigung( 303 StGB) und etwaig daraus resultierende Ansprüche abgelehnt. 10
11 III. Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen (1) 1. Rechtsfolgen eines rechtmäßigen Arbeitskampfs Individualarbeitsrechtliche Folgen Rechtmäßiger Arbeitskampf stellt keinen Vertragsbruch dar Ruhen der Hauptleistungspflichten durch Teilnahme am rechtmäßigen Streik und i.d.r. auch bei der rechtmäßigen Aussperrung, d.h. Arbeitnehmer ist von Arbeitspflicht befreit und Vergütungsanspruch entfällt Nebenpflichten bestehen auch während des rechtmäßigen Arbeitskampfes Kein Kündigungsrecht des Arbeitgebers nur wegen Teilnahme am Streik, wenn dieser rechtmäßig ist Aber ggf. außerordentliches Kündigungsrecht des Arbeitnehmers bei rechtmäßiger suspendierender Aussperrung? BAG: Besonderes individualrechtliches Abkehrrecht, wenn dem Arbeitnehmer infolge der rechtmäßigen Aussperrung ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. Der Arbeitnehmer muss nämlich damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz durch Übergang zur lösenden Aussperrung verliert (BAG Großer Senat, Beschl. v GS 1/68) 11
12 III. Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen (2) Folgen für die Arbeitskampfparteien Organisations- und Einwirkungspflichten zwischen den Beteiligten Organisationspflichten: z.b. Mitwirkung bei der Planung von Notstands- und Erhaltungsmaßnahmen und Vermeidung von Kampfmaßnahmen, bei denen der Gegner über Gebühr belastet wird Einwirkungspflichten: z.b. Pflicht auf Mitglieder einzuwirken, die sich nicht an die Kampfgrenzen halten Die Koalitionen haben gegenüber ihren Mitgliedern Unterstützungspflichten, d.h. z.b. die Pflicht der Gewerkschaften, streikenden oder ausgesperrten Mitgliedern finanziell auszuhelfen 12
13 III. Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen (3) 2. Rechtsfolgen eines rechtswidrigen Arbeitskampfs Individualarbeitsrechtliche Folgen Keine Suspendierung der Hauptleistungspflichten Rechtsfolgen bei Teilnahme am rechtswidrigen Streik Arbeitgeber behält gegen streikenden Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsleistung Streikender Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen streikenden Arbeitnehmer aus 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB wegen Vertragsverletzung Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber möglich und ggf. auch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsfolgen bei rechtswidriger Aussperrung Arbeitgeber befindet sich in Annahmeverzug Arbeitnehmer hat weiterhin einen Vergütungsanspruch Ggf. Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für Verspätungsschäden durch Ausbleiben der Vergütung nach 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Außerordentliches Kündigungsrecht des Arbeitnehmers 13
14 III. Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen (4) Folgen für die Arbeitskampfparteien Schadensersatzansprüche zwischen den beteiligten Koalitionen (entweder aus einem Tarifvertrag nach 280 Abs. 1 BGB oder aber aus 823 Abs. 1 BGB i.v.m. Art. 9 Abs. 3 GG) Unterlassungsansprüche zwischen den beteiligten Koalitionen (entweder aus Tarifvertrag oderaus 1004Abs.1Satz2BGBi.V.m. 823Abs.1BGB,Art.9Abs.3GG) 14
15 III. Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen (5) 3. Rechtsfolgen eines Arbeitskampfes für betroffene Dritte Lohnansprüche kampfunbeteiligter Arbeitnehmer eines unmittelbar kampfbetroffenen Unternehmens Grundsatz der Betriebsrisikolehre: Nach 613 Satz 3 BGB trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko; er ist auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer ohne sein Verschulden aus betrieblichen Gründen nicht beschäftigen kann (Betriebsrisiko) oder wenn die Fortsetzung des Betriebs wegen Auftrags- oder Absatzmangels wirtschaftlich sinnlos wird(wirtschaftsrisiko). ABER: Sonderregeln des Arbeitskampfrisikos: Kampfunbeteiligte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnzahlung, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Betriebs oder einzelner Betriebsteile möglich und wirtschaftlich zumutbar ist und er den Betrieb nicht insgesamt stilllegt Der Lohnanspruch arbeitswilliger Arbeitnehmer entfällt aber dann, wenn dem Arbeitgeber deren Beschäftigung durch den Streik unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Grund: Störung der Kampfparität Bei einem Streik ist der Arbeitgeber also berechtigt, den Betrieb unter Suspendierung der Arbeitsverhältnisse der arbeitswilligen Arbeitnehmer stillzulegen, ohne dass es auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschäftigung ankommt 15
16 III. Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen (6) Lohnansprüche von Arbeitnehmern eines mittelbar kampfbetroffenen Unternehmens Betriebsstörungen, die auf einem Arbeitskampf in einem anderen Betrieb beruhen (Fernwirkung), führen nicht dazu, dass der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko uneingeschränkt zu tragen hat. Die Bewertung derartiger Fernwirkungen eines Arbeitskampfes im Rahmen der Arbeitskampfrisikolehre richtet sich danach, wie hierdurch die Kampfparität der Beteiligten beeinflusst wird: Lohnansprüche entfallen dann, wenn der Verband, der für das mittelbar betroffene Unternehmen zuständig ist, mit den kampfführenden Verbänden entweder identisch oder doch zumindest organisatorisch eng verflochten ist. Hier ist anzunehmen, dass die Gewerkschaft bewusst auf Fernwirkungen setzt, um auf den Arbeitgeberverband Druck auszuüben. Das Gleiche gilt auch, wenn zuerst in einem Tarifgebiet gestreikt wird, aber von dessen Ausgang auch die Arbeitnehmer in den übrigen Tarifgebieten Vorteile ziehen 16
17 III. Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen (7) Sonstige Ansprüche (P) Zulässigkeit von Sonderzuwendungen während des Arbeitskampfes ( Streikbruchprämien ) Rspr.: Grundsätzlich zulässiges Arbeitskampfmittel, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nur für die Nichtteilnahme am Streik eine Sonderzuwendung anbietet. Kein Fall des gesetzlichen Maßregelungsverbotes aus 612a BGB. Beachte: es besteht die Möglichkeit der Tarifvertragsparteien, eine Differenzierung zwischen streikenden und nichtstreikenden Arbeitnehmern bei der Gewährung von Sonderzuwendungen im Tarifvertrag auszuschließen (P) Zulässigkeit von Sonderzuwendungen nach Beendigung des Arbeitskampfes Grundsätzlich Verletzung des Maßregelungsverbotes aus 612a BGB Arbeitnehmer, die nicht bedacht wurden, haben einen Anspruch auf Gewährung der Sonderzuwendung aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.v.m. dem Maßregelungsverbot Aber ausnahmsweise zulässig, z.b. wenn besonders hohe Belastung der arbeitswilligen Arbeitnehmer ausgeglichen werden soll 17
18 III. Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen (8) Arbeitnehmer und Arbeitgeber Koalitionen Drittbetroffene Rechtmäßiger Arbeitskampf Hauptpflichten ruhen Nebenpflichten bestehen fort Arbeitnehmer hat ein besonderes außerordentliches Kündigungsrecht Abkehrrecht Organisationspflichten Einwirkungspflichten Unterstützungspflichten bzgl. ihrer Mitglieder Im unmittelbar kampfbetroffenen Unternehmen: Arbeitskampfrisikolehre Stilllegungsrecht Im mittelbar kampfbetroffenen Unternehmen: u.u. Arbeitskampfrisikolehre Rechtswidriger Arbeitskampf Hauptpflichten und Nebenpflichten bestehen fort Anspruch auf Schadensersatz möglich Kündigung möglich Anspruch auf Schadensersatz möglich Anspruch auf Unterlassung möglich Anspruch auf Schadensersatz möglich Anspruch auf Unterlassung möglich 18
19 IV. Schlichtung 1. Begriff Schlichtung: Hilfeleistung in einem Regelungsstreit mit dem Ziel einer Lösung der Streitfragen Schlichtung i.w.s. zielt auf irgendeine kollektive Regelung Schlichtung i.e.s. zielt auf den Abschluss eines Tarifvertrags und bezweckt damit die Beendigung oder Verhinderung des Arbeitskampfes 2. Unterschied zwischen vereinbarter und staatlicher Schlichtung Vereinbarte Schlichtung GrundlageineinemTarifvertragi.S.d. 1Abs.1TVG Schlichtung entweder für bestimmten Regelungsstreit oder generell für alle künftigen Konfliktsituationen Einem verbindlichen Schlichtungsspruch kommt die Wirkung eines Tarifvertrags zu. Staatliche Schlichtung Grundlage im Kontrollratsgesetz Nr. 35 Durchführung nur im Einvernehmen beider Parteien Freiwilligkeit der Schlichtung staatliche Zwangsschlichtung ist wegen Art. 9 Abs. 3 GG unzulässig 19
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