Videoüberwachung mehr als nur Bilder

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1 Videoüberwachung mehr als nur Bilder

2 Die Themen 1. Die rechtliche Lage Heute 2. Zwei Urteile zum Thema 3. Was plant unsere Bundesregierung? 4. Technik die begeistert? 5. Was tun?

3 Zulässigkeit der Videoüberwachung Videoüberwachung aus Datenschutzsicht Regelung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt nur für öffentlich zugängliche Räume ( 6b BDSG). Bedingungen für die Zulässigkeit der Überwachung: Wahrnehmung des Hausrechtes. Wahrnehmung berechtigter Interessen. Videoüberwachung ist kennzeichnungspflichtig. Videoaufzeichnungen ist die Erfassung personenbezogener Daten.

4 Die besonderen Bedingungen der Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis Warum ist eine Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer (AN)? Der AN kann u.u. die Videoüberwachung nicht umgehen. Er ist der Videoüberwachung z.t. über längere Zeit ausgesetzt. Er ist der überwachenden Stelle in jedem Fall persönlich bekannt. Die tatsächliche Überwachung, aber auch die Möglichkeit der Überwachung, verstärkt das vorhandene Machtgefälle.

5 Die Urteile des BAG zur Videoüberwachung Es gibt zwei wichtige Urteile des BAG zur Videoüberwachung. Das Flaschenpfandurteil, es erlaubt sogar eine verdeckte Überwachung, allerdings quasi in Notwehr. Das andere Urteil geht sehr kritisch mit der Überwachung um und baut hohe Hürden für die Überwachung auf. Sogar die Wahrung des Postgeheimnisses tritt nach diesem Urteil hinter dem Schutz der AN zurück. Das BAG prüft die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach dem Schema der Verhältnismäßigkeit. Hierbei haben die Betriebsparteien aber einen Beurteilungsspielraum.

6 Die Anforderungen an die Betriebsparteien Eingriffe der Betriebsparteien in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz konkretisiert die den Betriebsparteien nach 75 Abs. 2 BetrVG auferlegte Verpflichtung. Aus BAG 1 ABR 16/07 vom

7 Verhältnismäßigkeit Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit stammt aus dem öffentlichen Recht und wurde ursprünglich dazu verwendet staatliches Handeln zu beurteilen. Die drei Schritte der Verhältnismäßigkeitsprüfung: 1. Geeignetheit 2. Erforderlichkeit 3. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Die zu prüfende Maßnahme muss jede der drei Prüfungen bestehen, sonst ist sie unzulässig.

8 Welche Möglichkeiten geben die BAG Urteile dem Betriebsrat? Der BR kann also die vorgeschlagenen Maßnahmen der Prüfung auf die Verhältnismäßigkeit unterziehen. Besonders die Prüfungen der Geeignetheit und der Erforderlichkeit können als Argumente in den Diskussionen über eine BV genutzt werden. Da die vorgeschlagene Maßnahme alle Prüfschritte überstehen muss, um rechtmäßig zu sein, kann der BR diese Argumente sehr nachdrücklich nutzen. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der AN kann vom BR im Rahmen seines Ermessensspielraums hoch bewertet werden.

9 Die Themen 1. Die rechtliche Lage Heute 2. Zwei Urteile zum Thema 3. Was plant unsere Bundesregierung? 4. Technik die begeistert? 5. Was tun?

10 Schadenersatz bei Videoüberwachung Es gibt recht wenige Urteile in denen Beschäftigten ein Schadensersatz bei einer unrechtmäßigen Videoüberwachung zu sprechen. Interessant ist das Urteil vom LAG Hessen (Aktenzeichen: Sa 1586/09 vom ). Einer Klägerin ein Schmerzensgeld von immerhin zugesprochen. Wichtig hierbei ist, dass es sich nicht um eine heimliche sondern offene Überwachung handelt. Bisher waren es meist verdeckte Überwachungen die den Gerichten so schwerwiegend erschienen, dass ein Schmerzensgeld gezahlt werden musst.

11 Keine Videoüberwachung bei Streiks Der Arbeitgeber filmte seine Mitarbeiter während sie sich an einem Streik beteiligten. Hierbei wurde auch eine öffentliche Straße mit gefilmt. Die zuständige Gewerkschaft schaltete die Aufsichtbehörde für den Datenschutz ein. Zusätzlich strebte sie eine Verfügung gegen den Arbeitgeber an. Die Aufsichtsbehörden erkannten die Rechtswidrigkeit dieser Überwachung Das Gericht untersagte eine Überwachung der streikenden Arbeitnehmer. (Arbeitsgericht Oldenburg Aktenzeichen 3 Ga 16/10 Beschluss vom ). Das Gericht betrachtete die Videoüberwachung als Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Streikenden und ihres Rechtes auf eine koalitionsmäßige Betätigung Außerdem greife die Überwachung in das Streikrecht der Gewerkschaft selbst ein und sei deshalb verfassungsrechtlich untersagt.

12 Die Themen 1. Die rechtliche Lage Heute 2. Zwei Urteile zum Thema 3. Was plant unsere Bundesregierung? 4. Technik die begeistert? 5. Was tun?

13 Was plant unsere Bundesregierung? I Der 32 f erlaubt eine offene Videoüberwachung aus folgenden Gründen: 1. zur Zutrittskontrolle, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts, 3. zum Schutz des Eigentums, 4. zur Sicherheit des Beschäftigten, 5. zur Sicherung von Anlagen, 6. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Be- triebes, 7. zur Qualitätskontrolle,

14 Was plant unsere Bundesregierung? II Allerdings findet zusätzlich eine Interessenabwägung mit dem Schutzinteresse der Arbeitnehmer statt. Eine Videoüberwachung von Teilen von Betriebsstätten, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten dienen, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume. Allerdings soll beispielsweise ein Raucherraum nicht unter diese Schutzregelung fallen.

15 Was plant unsere Bundesregierung? III Für eine heimlich Überwachung gilt der 32e Abs. 4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die Erhebung von Beschäftigtendaten unzulässig, wenn sie erfolgt mit Hilfe 1. einer planmäßig angelegten Beobachtung, die länger als 24 Stunden ohne Unterbrechung oder an mehr als vier Tagen stattfinden soll, 2. technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder 3. sonstiger besonderer technischer Mittel, die für Beobachtungszwecke bestimmt sind. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für den Einsatz von Ferngläsern und Fotoapparaten.

16 Die Themen 1. Die rechtliche Lage Heute 2. Zwei Urteile zum Thema 3. Was plant unsere Bundesregierung? 4. Technik die begeistert? 5. Was tun?

17 Hier einige Beispiele für technische Neuerungen Moderne Videosysteme können nicht nur durch Schwenkungen den Blickwinkel ändern oder Zoomen, sie können jetzt auch Bewegungen erkennen und ihnen folgen. Sie können Verhaltensmuster erkennen. Sie können Personen zählen. Sie warnen vor herumlungernden Personen. Werden mehrere Kameras vernetzt können ganze Bewegungsprofile erstellt werden. In Verbindung mit einer Gesichtserkennungssoftware könnten sogar ausgewählt Personen erkannt werden.

18 Andererseits gibt es auch datenschutzfreundliche Möglichkeiten: Einzelne Systeme bieten die Möglichkeit Gesichter automatisch zu verpixeln, so dass nur mit einer Zusatzfunktion Kollegen erkannt werden können. Überwachungsbereiche können auch durch eine Softwaresteuerung eingeschränkt werden. Werden die Bilder nachträglich mit Software ausgewertet ergeben sich noch weitere Möglichkeiten. Selbstverständlich ist nicht jedes System so ausgefeilt, aber ein Kontrollbedarf seitens des Betriebsrates besteht.

19 Die Themen 1. Die rechtliche Lage Heute 2. Zwei Urteile zum Thema 3. Was plant unsere Bundesregierung? 4. Technik die begeistert? 5. Was tun?

20 Was tun? - Inhalte einer BV Teil 1 Zweck des Einsatzes Bereiche der Überwachung Dokumentation der Standorte (Blickwinkel der Kameras) Technische Möglichkeiten der Kameras, inkl. Software Einschaltzeiten Hinweisschilder Information der Mitarbeiter Verbot von Auswertungssoftware Zugriff auf die gespeicherten Daten / Zugriff auf Monitore bei Echtzeitkontrolle

21 Was tun? - Inhalte einer BV Teil 2 Schnittstellen in andere Systeme Löschfristen Systemdokumentation Zulässige Auswertungen Zugriffsberechtigungen Ausschluss einer Leistungskontrolle Begrenzung einer Verhaltenskontrolle Beweisverwertungsverbot ( siehe zulässige Auswertungen) Rechte des Betriebsrates

22 Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung: Jochen Brandt Internet:

23 So das war s für Heute. Vielen Dank für Euer Interesse!

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