Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften
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- Helge Glöckner
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1 Trennung von Betriebsrat und Gewerkschaften Grundsatz: Aufgaben und Funktionen von Gewerkschaft und sorganen streng voneinander zu unterscheiden Betriebsrat o Heteronom (gesetzlich) verfasstes Organ o Konstitutiv Gewerkschaft o Freie Verbandsbildung (Art. 9 III GG) BetrVG BR vertritt gesamte Belegschaft Geltung von Betriebsvereinbarungen ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit, vgl. 77 IV BetrVG TVG Tarifverträge gelten grds. nur für Gewerkschaftsmitglieder; 4 TVG 1/7
2 Rechte und Pflichten der Gewerkschaften im Betrieb Rechte der Gewerkschaften nach dem BetrVG Initiativrechte = Recht dafür zu sorgen, dass die betriebsverfassungsrechtlichen Organe den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gebildet werden, z.b.: o 16 II 1: Antragsrecht auf Bestellung eines Wahlvorstandes o 17 III: Einladungsrecht zur Betriebsversammlung bei fehlendem BR o 18 I 2, 3: Antragsrecht auf Ersetzung des Wahlvorstandes Teilnahme- und Beratungsrechte, z.b.: o 31, 51, 59: Teilnahmerecht an BR-, GBR-, KBR-Sitzungen o 46 I: Teilnahmerecht an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen Kontrollrechte zur Überwachung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens von BR und AG, z.b.: o 19 II: Wahlanfechtungsrecht o 23 I: Antragsrecht auf Ausschluss eines BR-Mitgliedes oder Auflösung des BR Achtung! Voraussetzung ist immer, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, d.h. mindestens ein Arbeitnehmer muss Mitglied der Gewerkschaft sein! ( (Die Gewerkschaft muss für den Betrieb des AG nicht tarifzuständig sein [vgl. BAG = NZA ]; Der Nachweis ggü. dem AG kann ohne Namensnennung durch notarielle Erklärung geführt werden, [vgl. BAG = NZA 1993, 134]). Originäre Gewerkschaftsrechte aus Art. 9 III BetrVG Die originäre Rechte der Gewerkschaften aus der Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) werden durch das BetrVG nicht verdrängt (vgl. 2 III BetrVG). Aber: Abwägung zwischen den Rechten und Interessen des Unternehmens und den Erfordernissen für den Bestand der Gewerkschaften. Von der Betätigungsgarantie erfasst sind z.b.: Unterrichtung über die Gewerkschaftstätigkeit Mitglieder- und Wahlwerbung, soweit betriebliche Abläufe nicht gestört werden Bestellung von Vertrauensleuten Nicht erfasst sind dagegen: Allgemeinpolitische Betätigung Benutzung von hausinternen Kommunikationseinrichtungen Wahl von Vertrauensleuten während der Arbeitszeit 2/7
3 Zugangsrechte zum Betrieb Es gibt kein allgemeines Zutrittsrecht für Gewerkschaftsbeauftragte zum Betrieb. Zu unterscheiden ist vielmehr: Zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BetrVG (+), vgl. 2 II; Arbeitgeber ist aber von Zeitpunkt und Zweck des Besuchs vorher zu unterrichten. aus Art. 9 III GG? BVerfG AP GG Art. 140 Nr. 9: In einer kirchlichen Anstalt haben anstaltsfremde Gewerkschaftsbeauftragte dann kein koalitionsrechtliches Zugangsrecht, wenn die Gewerkschaft die werbende und informierende Tätigkeit durch anstaltsangehörige Gewerkschaftsmitglieder durchführen kann. Demgegenüber aber BAG AP GG Art. 9 Nr. 127: Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der durch Art. 9 III 1 GG grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Dazu gehört deren Befugnis, selbst zu bestimmen, welche Personen sie mit der Werbung betrauen, und die Möglichkeit, im Betrieb um Mitglieder zu werben. Da hinsichtlich der Mitgliederwerbung eine gesetzliche Regelung der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit fehlt, müssen die Gerichte auf Grund ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht eine entsprechende Ausgestaltung vornehmen. Hierzu ist den Gewerkschaften grds. ein betriebliches Zutrittsrecht zu Werbezwecken einzuräumen. Dem steht die Entscheidung des BVerfG v nicht entgegen. Dieses betriebliche Zutrittsrecht der Gewerkschaften ist nicht uneingeschränkt. Gegenüber dem Interesse an einer effektiven Mitgliederwerbung sind die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange des ArbGeb. und Betriebsinhabers abzuwägen. Dazu gehören dessen Haus- und Eigentumsrecht sowie sein Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens. Auch Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen sind zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Vgl. zu diesem Problem auch den aktuellen Fall LAG NI v NZA- RR 2009, /7
4 Gewerkschaftliche Vertrauensleute Verlängerter Arm im Betrieb; durch AN gewählt, die der Gewerkschaft angehören. Ehrenamtliche Funktionäre der Gewerkschaft, mit der Aufgabe, Mitglieder im Betrieb über Ziele der Gewerkschaft, sowie Gewerkschaft über alle wichtigen Vorgänge im Betrieb, die ihre Interessen berühren, zu informieren. Keine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen Keine sonstigen Vorrechte im Betrieb, auch kein besonderer Kündigungsschutz, aber de facto starker Einfluss. Personelle Verflechtungen Die Verbindungen zwischen Gewerkschaften und Betriebsrat sind enger, als es die gesetzlichen Regelungen vermuten lassen; vgl. nachstehende Tabelle: in % Wahl 2006 Wahl 2002 Betriebsrats- Mitglieder Betriebsratsvorsitzende Betriebsrats- Mitglieder Betriebsratsvorsitzende DGB-Gewerkschaft 48,7 56,1 57,8 68,1 CGB 0,8 0,1 0,5 0,2 Sonstige Gewerkschaft 3,0 1,1 1,0 O,4 Nichtorganisierte 47,5 42,7 40,7 31,3 Quelle: Iwd-Informationsdienst Nr. 40/2006 vom /7
5 Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit 2 I BetrVG Bedeutung Gesetzgeberische Lösung des Dilemmas zwischen möglichst viel Mitbestimmung und Verhinderung einer Lähmung des Unternehmens Rechtspflicht Pflicht zu vertrauensvoller Zusammenarbeit ist Rechtspflicht Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit betrifft Verfahren, wie ArbG und BR ihre Interessen wahrnehmen, und es enthält zugleich Generalklausel für den Inhalt der Zusammenarbeit Keine Beteiligungsrechte aus 2 I BetrVG Bei der Auslegung der einzelnen Tatbestände zu berücksichtigen 5/7
6 74 II 2 BetrVG: Friedenspflicht ArbG und BR haben Betätigungen zu unterlassen, durch die Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebes beeinträchtigt wird (absolute Friedenspflicht) Arbeitsablauf = Organisation und Durchführung von Arbeiten Betriebsfrieden = Atmosphäre der Zusammenarbeit und des Zusammenlebens im Betrieb 74 II 1 BetrVG: Verbot des betrieblichen Arbeitskampfes Aber: Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien bleiben vom Arbeitskampfverbot unberührt. Mitglieder von sorganen dürfen sich daher in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer an Arbeitskampfmaßnahmen ihrer Gewerkschaft beteiligen, vgl. 74 III BetrVG Sie dürfen ihr Amt aber nicht für Kampfmaßnahmen missbrauchen. Unterrichtungsanspruch des BR aus 80 II 1 BetrVG besteht auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb. Arbeitskampffreiheit des ArbGeb. wird dadurch nicht eingeschränkt (BAG NZA 2004, 223). 6/7
7 Drittwirkung der Grundrechte Insbesondere personenbezogene Grundrechte im Betrieb von Betriebspartnern zu überwachen: 75 BetrVG Einfach-gesetzliche Normierung der Drittwirkung der Grundrechte in der Allgemeine Aufgaben Basisregel des 80 I BetrVG o BR als Kontrolleur der Sozialverantwortung des Arbeitgebers Informationsrechte ergeben sich aus 80 II BetrVG 7/7
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