Betriebsrat und Arbeitskampf

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1 Betriebsrat und Arbeitskampf HSI-Tagung 2. Februar 2017 Sibylle Wankel, Justitiarin der IG Metall IG Metall sbereich 01 1

2 Betriebsrat und Arbeitskampf 1. Grundsätzliches 2. Rollenklärung - 2, 74 BetrVG 3. Information und Unterrichtung - 80 BetrVG 4. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - 87 BetrVG 5. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten - 99, 102 BetrVG 6. Arbeitskampfmaßnahme versus Arbeitskampffolgenbeseitigung 7. Ausblick IG Metall sbereich 01 2

3 1. Grundsätzliches Betriebsrat behält seine Funktionen / Aufgaben während des Arbeitskampfes grundsätzlich bei Gegenstimmen sind nicht wirklich ernst zu nehmen Ergebnis ist klar, wenn man berücksichtigt, dass ein Betriebsrat auch bei der endgültigen Stilllegung eines Betriebes seine Aufgaben noch so lange wahrnimmt (und wahrnehmen muss!), bis sämtliche betrieblichen Aktivitäten beendet und auch alle nachlaufenden Aufgaben im Sinne des BetrVG erledigt sind Ein Arbeitskampf betrifft rein formal nicht die kollektivrechtliche Gestaltung der Betriebsebene, sondern Zum einen die Suspendierung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten auf der Individualebene und Zum anderen die kollektivrechtlichen Beziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien IG Metall sbereich

4 2. Rollenklärung - 2 Abs. 2 BetrVG Akzessorisches Zugangsrecht der Gewerkschaft ist zu bejahen, da Betriebsrat auch im Arbeitskampf seine Aufgaben wahrnehmen muss und gerade in dieser Ausnahmesituation kompetenter Beratung bedarf. Beispiele für betriebsverfassungsrechtliche Beratungsaufgaben im Arbeitskampf: Beratung zur Wahrnehmung der BR-Aufgaben nach 80, 87, 99 BetrVG unter Berücksichtigung des Arbeitskampfes Beratung bezüglich Einhaltung / Durchführung von Notdienstregelungen Beratung bezüglich Einhaltung von Vorgaben des Arbeitsschutzes Auffassung, dass betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben in geringerem Umfang als normalerweise anfallen, ist abwegig IG Metall sbereich

5 2. Rollenklärung - 74 BetrVG Das BAG ( ABR 7/02) hat es so formuliert: Der Betriebsrat ist während eines Arbeitskampfs im Betrieb nicht etwa funktionsuntüchtig. Aus 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergibt sich jedenfalls mittelbar, dass Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien die Rechte und Pflichten des Betriebsrats grundsätzlich unberührt lassen. Der Betriebsrat bleibt mit allen Rechten und Pflichten im Amt und hat dieses auch während eines Arbeitskampfs - neutral - wahrzunehmen. Der Fortbestand des Betriebsratsamts und die Fortexistenz eines betrieblichen Regelungspartners liegen dabei auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers, etwa bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung oder der Vereinbarung eines Notdienstes bei fehlender Regelung durch die Kampfparteien selbst. Neutralitätsgebot und Arbeitskampfverbot gelten für den Betriebsrat als Gremium und das einzelne Betriebsratsmitglied. Betriebsräte, die Mitglieder und/oder Vertrauensleute der Gewerkschaft sind, dürfen sich als solche gewerkschaftlich betätigen auch im Arbeitskampf. IG Metall sbereich

6 2. Rollenklärung Streikaufrufe /-infos BAG vom ABR 31/12: AG muss die Nutzung der dienstlichen Mailadresse zu Arbeitskampfzwecken nicht dulden. Begründung: Die durch die Übersendung von Werb s bedingte Beeinträchtigung der Arbeitgeberbelange ist zudem eine andere als die, die durch die geforderte Möglichkeit der Nutzung von Betriebsmitteln der Arbeitgeberin zur Versendung von Streikaufrufen der Gewerkschaft in einem gegen die Arbeitgeberin geführten Streik entstünde. Hierdurch wird von der Arbeitgeberin nicht verlangt, an der eigenen streikbedingten Schädigung (sic!) durch die Bereitstellung von Betriebsmitteln mitzuwirken. Anderer Ansicht ist das Hessische LAG, das die Weiterleitung von Streikaufrufen im Intranet für zulässig hält, wenn Arbeitsabläufe nicht beeinträchtigt werden (vgl. Hess. LAG vom Sa 1835/09). IG Metall sbereich

7 2. Rollenklärung Gewerkschaftliche Vertrauensleute BAG garantiert das Rechtsinstitut, beschränkt jedoch die Ausübung im betrieblichen Alltag So muss der AG eine Wahl im Betrieb laut BAG nicht dulden (vgl. BAG vom AZR 303/77), auch wenn diese nicht während der Arbeitszeit stattfindet. Beschränkung der Betätigung in der Freizeit u.a. Verstoß gegen Art. 5 des IAO-Übereinkommens Nr. 135 Für Vertrauensleute gilt das Diskriminierungsverbot gem. 75 BetrVG auch während eines Arbeitskampfes. Die Rechte von Vertrauensleuten können durch Tarifvertrag geregelt werden. Die Zulässigkeit von tariflichen Regelungen über dem BetrVG nachgebildete Beteiligungsrechte ist umstritten, jedoch zu bejahen. Alternative zum MBR im Arbeitskampf? IG Metall sbereich

8 3. Information und Unterrichtung - 80 BetrVG Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Arbeitskampf nicht eingeschränkt (BAG vom ABR 7/02). Das betrifft: Angaben zu eigenem Personal, das der Arbeitgeber auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen will Angaben zu Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmern von Drittunternehmen, die entsprechend eingesetzt werden sollen. Das Unterrichtungsrecht betrifft auch die Vorlage der Verträge, die dem Einsatz der betriebsfremden Arbeitnehmer zugrunde liegen (galt schon bisher, ist aber ab ausdrücklich geregelt in 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dies ist deshalb wichtig, weil sich aus diesen Verträgen ein Verbot zum Einsatz in Streikbetrieben ergeben könnte. IG Metall sbereich

9 4. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Nach der Ansicht des BAG besteht ein entsprechendes MBR bei der arbeitskampfbedingten Veränderung der Arbeitszeit (Mehrarbeit oder Kurzarbeit) Im Streikbetrieb grundsätzlich nicht (begründet mit der ernsthaften Beeinträchtigung der AK-Freiheit des AG selbst durch kurze zeitliche Verzögerung einer Maßnahme) und In mittelbar betroffenen Betrieben ( Fernwirkung ) nur bezüglich des wie, nicht aber bezüglich des ob, wenn Kräfteverhältnis beeinflusst wird. Daran gab und gibt es berechtigte Kritik, denn Einzelfallabwägung wäre völlig ausreichend. Unterscheidung ob und wie ist nicht praktikabel. finanzielles Risiko liegt wegen 160 SGB III nicht beim AG, sondern beim AN bzw. indirekt bei der Gewerkschaft. IG Metall sbereich

10 5. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten 99 BetrVG Ausübung des MBR ist nach hm sowohl für den Betriebsrat des Streikbetriebs als auch für den Betriebsrat eines anderen Betriebs des bestreikten Unternehmens (nicht des Tochterunternehmens!) eingeschränkt, weil durch die Wahrnehmung die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt wird (vgl. BAG ABR 7/02, ABR 7/10). Rechtsprechung ist sofern sie pauschal jede Verzögerung für den AG ablehnt und die Möglichkeit der vorläufigen Umsetzung nach 100 BetrVG für unbeachtlich hält abzulehnen. Für den Einsatz von Leiharbeitnehmern kann dies nicht mehr aufrechterhalten werden, da Einsatz zu Streikbrucharbeiten ab gesetzlich verboten ist (vgl. 11 Abs. 5 AÜG). Einzelfallabwägung würde Art. 9 (3) GG Rechnung tragen. IG Metall sbereich

11 5. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten 102 BetrVG Dass der Betriebsrat laut BAG ( AZR 76/76) bei einer sog. Kampfkündigung generell nicht nach 102 BetrVG angehört werden muss, bleibt unverständlich, denn Überforderung ist kein Argument. eine fristlose Kündigung wäre im Fall eines rechtmäßigen Arbeitskampfes unwirksam und der Arbeitgeber dann nicht schutzwürdig. die Wahrnehmung des bloßen Anhörungsrechts hat auf die Wirksamkeit der Kündigung keine Auswirkung, sondern hindert lediglich deren Ausspruch für die Dauer der Anhörungsfrist. wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer aus dem bestreikten Betrieb entfernen will, kann er dies durch die sofortige Freistellung genauso wirksam erreichen. IG Metall sbereich

12 6. Arbeitskampfmaßnahme versus Arbeitskampffolgenbeseitigung Das Hessische LAG ( TaBV 196/15) hat kürzlich klargestellt, dass das MBR aus 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bzw. einer entsprechenden BV bei Mehrarbeit zur Beseitigung von Arbeitskampffolgen ( Nacharbeit ), d.h. nach Beendigung des Arbeitskampfes, uneingeschränkt gilt. Da Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, wird das BAG (1 ABR 49/16) Gelegenheit erhalten, zu überdenken, ob seine Unterscheidung zwischen AK-Maßnahme (dann pauschal kein MBR) und AK-Folgenbeseitigung (dann volles MBR) angesichts des fließenden Übergangs zwischen beidem und der grundgesetzlich geschützten Freiheit der AK Mittel für beide Seiten wirklich sachgerecht ist. Die Abwägung im Einzelfall, wie sie die Rechtsprechung etwa bezüglich der Rechtmäßigkeit von AK-Maßnahmen vornimmt, wäre auch hier adäquat und völlig ausreichend, um die AK- Freiheit des AG zu sichern. IG Metall sbereich

13 7. Ausblick Die Rechtsprechung bezüglich des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Arbeitskampf-Maßnahmen des Arbeitgebers ist dringend revisionsbedürftig. Ob eine ernsthafte Beeinträchtigung der Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers vorliegt, kann nicht pauschal, sondern wie die Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfmaßnahme selbst adäquat nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Vielleicht wäre auch eine Richtervorlage beim BVerfG ein überlegenswerter Weg. Leitlinien dafür, wie man diese erfolgversprechend begründen kann (und muss!), sind der Entscheidung (1 BvL 11/96) zu entnehmen. Oder eben eine Verfassungsbeschwerde in einem geeigneten Musterfall. Gelegenheiten hierfür bietet die Streiklandschaft immer IG Metall sbereich

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