BR verlangt Auskünfte und Beteiligung des BR-Vorsitzenden. Einstellung des D, wenn keine Gründe des 99 Abs. 2 BetrVG

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1 Lösung: Vorüberlegung 1. Verhalten des U BR verlangt Auskünfte und Beteiligung des BR-Vorsitzenden AGL 99 BetrVG 2. Beschäftigung des D Einstellung des D, wenn keine Gründe des 99 Abs. 2 BetrVG Ersetzung der Zustimmung nach 99 Abs. 4 BetrVG Vorläufige personelle Maßnahmen, 100 BetrVG Lösungsskizze: 1. Verhalten des U entsprechend Ansprüchen des BR Anspruch auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen und Beteiligung aus 99 BetrVG Anwendbarkeit, 99 I BetrVG BR besteht aus 7 Mitgliedern Umkehrschluss 9 BetrVG mehr als 20 AN (+) Hier Einstellung? = entweder der Abschluss eines Anstellungsvertrages oder die tatsächliche Arbeitsaufnahme im Betrieb (+) a) Übersendung der Unterlagen auch ungeeigneter Bewerber?

2 e.a. Beteiligter isd Abs. 1 kann nur sein, wer vom ArbG ausgewählt wurde (vgl. oben Fall 5), arg. Zweckmäßigkeitserwägungen stehen nur ArbG zu, BR kann Einstellung nur verhindern, nicht erzwingen a.a. Beteiligter ist jeder, der für die personelle Einzelmaßnahme in Betracht kommt, ArbG darf keine Vorauswahl treffen. arg. Zustimmungsverweigerungsrecht des 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ABER (so LAG Köln und Richardi): Zurückgezogene Bewerbungen und solche, die offensichtlich nicht die Kriterien erfüllen müssen nicht vorgelegt werden arg.: ArbG bestimmt allein die aufgestellten Bewerbungskriterien Zwerg.: Unterlagen der 18 Bewerber ohne Hochschulabschluss sind nicht vorzulegen Übersendung der erforderlichen Unterlagen BAG: alle zur Verfügung stehenden, auch physische Überlassung geschuldet a.a.: Einblicksrecht des BR im Personalbüro reicht aus gegarg.: Wortlaut, BR kann nur bei richtigem Aktenstudium von seinem Recht Gegenvorschläge zu machen, richtig Gebrauch machen. Zwerg. zu a): U hätte auch die Unterlagen der anderen 18 in Betracht kommenden Bewerber vorlegen müssen b) Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen kein Anspruch aus 99 BetrVG

3 entsprechender Anspruch auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung zu begründen Erg.: Der BR ist unvollständig unterrichtet, U sollte die Unterlagen der anderen 18 geeigneten Bewerber schleunigst vorlegen. Möglichkeit der Beschäftigung des D Einstellung liegt vor U könnte zu raten sein, die Zustimmung der BR zu ersetzen, 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG droht erforderlich nur, wenn nicht bereits Fiktion der Zustimmungserteilung nach 99 III 2 BetrVG bei Schweigen gilt Zustimmung nach einer Woche als erteilt Fristbeginn der Fiktion setzt aber ordnungsgemäße Unterrichtung voraus, hier noch nicht vollständig s.o., d.h. Wochenfrist noch nicht abgelaufen ohne begründete Verweigerung jedoch keine Ersetzung der Zustimmung notwendig, daher hier fraglich, ob Verweigerung möglich Verstoß gegen 99 II Nr. 1 BetrVG Gesetzesverstoß Verstoß gegen Beteiligungsrechte des BR liegt vor dieser jedoch nicht ausreichend, da personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstoßen muss Verstoß gegen ArbZG?

4 3 S. 1 ArbZG werktäglich 8 Stunden hier: 43 Stunden damit: (-) Verstoß gegen TV (P 1) Wirkung des TV für D 3 TVG hier (-) (P 2) selbst bei normativer Wirkung für D Verstoß gegen TV müsste zu Verbot der Beschäftigung auf dem Arbeitsplatz führen, immer (-) wenn nur einzelne Vorschriften des AV gegen TV verstoßen denn BR hat kein Recht auf Kontrolle des Arbeitsvertrages aus 99 II Nr. 1 Zwerg.: kein Verstoß gegen Nr. 1 Verstoß gegen 99 II Nr. 3 BetrVG Nachteil nicht gegeben, wenn lediglich potentieller Vorteil entfällt rechtsverbindliche Anwartschaften auf Beförderung oder Arbeitsplatz anderer AN im Betrieb nicht gegeben Zwerg.: keine Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben (P) kein Verweigerungsgrund nach Abs. 2 gegeben, BR widerspricht aber trotzdem dem Schweigen wird gleichgestellt:

5 - Widerspruch ohne Begründung - Widerspruch mit formelhafter Nennung des Gesetzestextes - Verweigerung aus Gründen, die sich schlechterdings keinem der Tatbestände des 99 Abs. 2 zuordnen lassen Erg.: vorliegend ist aber Bezug gegeben, Ersetzung der Zustimmung ist einzuholen, nach 99 Abs. 4 BetrVG (P) U will D aber schon beschäftigen Vorläufige personelle Maßnahme, 100 BetrVG Vss.: aus sachlichen Gründen dringend erforderlich = wenn ohne Durchführung der vorläufigen Maßnahme für den Betrieb spürbare Nachteile eintreten sachliche Gründe sind dabei insb. betriebliche Gründe wie Auftragsund Absatzlage oder produktions- bzw. arbeitstechnische Gründe hier liegen dringende Projekte an, sachliche Gründe sind damit gegeben Dringlichkeit beurteilt sich aus der Position eines objektiv verständigen Beobachters aus Verschulden des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an aus objektiver Sicht ist vorliegend damit auch Dringlichkeit gegeben. Zwerg.: Die Beschäftigung des D ist folglich aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. zusätzlich 100 Abs. 1 S. 2 BetrVG Hinweispflicht

6 U muss D auf die Sach- und Rechtslage hinweisen, insb. wegen Abs. 3; Hinweis, dass arbeitsgerichtliches Verfahren durchlaufen werden muss; Hinweispflicht ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für Einstellung, aber U kann schadensersatzpflichtig werden weiter besteht auch eine Hinweispflicht nach 100 Abs. 2 BetrVG ggü. dem BR diese Aufklärung besteht bzgl. Dringlichkeit und ist nicht mit der nach 99 BetrVG identisch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern Was wenn wie zu erwarten BR erneut Zustimmung verweigert? 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG Anträge innerhalb von drei Tagen an das Gericht 1. Ersetzung der Zustimmung des BR zur Einstellung 2. Feststellung, dass die Einstellung des D aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war

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