Alles im Blick. Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen

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1 Alles im Blick Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen

2 1. Begriff Akte des Arbeitsgebers das Arbeitsverhältnis betreffend im Einzelfall den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegend (BetrVG) 2

3 2. Überblick Einstellung ( 99 BetrVG) Versetzung ( 99 BetrVG) Eingruppierung, Umgruppierung ( 99 BetrVG) Kündigung ( 102 f. BetrVG) 3

4 3. Anwendbarkeit des 99 BetrVG (Einstellung, Versetzung, Eingruppierung, Umgruppierung) Voraussetzungen: in der Regel > 20 AN (Köpfe, unabhängig von persönlicher Arbeitszeit) im Unternehmen (alle Betriebe) 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG 4

5 4. Unterrichtung des BR nach 99 BetrVG (grundsätzlich) Erforderlicher Umfang: umfassend D.h.: rechtzeitig + vollständig + wahrheitsgemäß 5

6 4. Unterrichtung des BR nach 99 BetrVG (allgemein) Formlos durch AG an BR-Vorsitzenden Inhalt allgemein: Auskunft über die Person und die Auswirkungen Unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG 6

7 5. Unterrichtung des BR nach 99 BetrVG (konkret) Konkreter Inhalt bei Einstellungen, insbesondere: In Aussicht genommener Arbeitsplatz (Ort, Funktion, Arbeitsbereich) Vorgesehene Eingruppierung (wenn Eingruppierungssystem vorhanden) Auskunft über die Person: Name, Personalien (Alter, Geschlecht, Beruf etc.) Alles über die fachliche und persönliche Eignung Vorgesehener Beginn Befristung und Befristungsdauer 7

8 5. Unterrichtung des BR nach 99 BetrVG (konkret) Lage und Dauer der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung Sämtliche Bewerbungsunterlagen aller Bewerber (Bewerbungsschreiben, Lebensläufe, Lichtbilder, Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen etc.) Vom AG gefertigte Unterlagen (Personalfragebögen, Ergebnisse von Personaltests etc.) Innerbetriebliche Ausschreibung Auswirkungen der Einstellung auf Dritte (insbesondere bereits beschäftigte AN) 8

9 5. Unterrichtung des BR nach 99 BetrVG (konkret) Gegenstände der Unterrichtung sind nicht: Höhe der Einzelgehälter Vorlage des Arbeitsvertrages Mitteilung des Befristungsgrundes 9

10 5. Unterrichtung des BR nach 99 BetrVG (konkret) Kein Anspruch des BR bei Einstellungen auf: Teilnahme an Bewerbungsgesprächen/Assessment Centern Vornahme einer eigenen Auswahlentscheidung Formulierung des Arbeitsvertrages 10

11 6. Unterrichtung des BR nach 99 BetrVG (Folge) Nur bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung kann sich der BR eine Meinung bilden und eine Entscheidung treffen Ordnungsgemäßheit = wertende Betrachtung Davon abhängig: Lauf von Fristen BR sollte darauf hinweisen, dass er Unterrichtung für nicht ausreichend hält 11

12 7. Einzelne Maßnahmen des 99 Abs. 1 BetrVG a) Einstellung: Definition: Tatsächliche Eingliederung in den Betrieb (Abschluss des Arbeitsvertrages nicht entscheidend) Z.B.: Einsatz von Arbeitnehmern, Auszubildender, Aushilfen, Praktikanten, Leiharbeitnehmern, Übernahme von Auszubildenden, Verlängerung und Umwandlung von Befristungen, Beschäftigung über die Altersgrenze hinaus, erhebliche Aufstockung der Arbeitszeit (> 10 Wochenstunden) 12

13 7. Einzelne Maßnahmen des 99 Abs. 1 BetrVG b) Versetzung: Definition in 95 Abs. 3 BetrVG: 1. Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (in räumlicher, technischer, organisatorischer Hinsicht) und 2.1. voraussichtlich länger als 1 Monat (dann wird 2.2. vermutet) oder 2.2. mit erheblicher Änderung der Arbeitsumstände verbunden 13

14 7. Einzelne Maßnahmen des 99 Abs. 1 BetrVG b) Versetzung: Anderer Arbeitsbereich, z.b.: Andere inhaltliche Aufgaben (Kraftfahrer/Lagerarbeiter) Erhalt/Entzug von Aufgaben (Umfang der Änderung mind. 20 %) Anderer Ort (Bremen/Berlin), nicht innerhalb einer Gemeinde Andere Abteilung (Krankenschwester Station 1/Krankenschwester Station 2), wenn neuer Vorgesetzter Andere Abteilung (Verkäufer Schreibwaren/Verkäufer Elektrogeräte), wenn neue Kenntnisse erforderlich 14

15 7. Einzelne Maßnahmen des 99 Abs. 1 BetrVG b) Versetzung: Erhebliche Änderung der Arbeitsumstände, z.b.: Art und Weise (Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit zusätzlichen Belastungen wie Hitze, Nässe, Lärm etc.) Weite Entfernung (lt. BAG bei 160 km der Fall) Schlechte Verkehrsanbindung (mit Pkw/ÖPNV schwer erreichbar) Nicht: Änderung der Arbeitszeit (Wechsel Gleitzeit/Schichtdienst) Keine Versetzung bei sog. Springern ( 95 Abs. 3 BetrVG) 15

16 7. Einzelne Maßnahmen des 99 Abs. 1 BetrVG c) Eingruppierung, Umgruppierung: Definition: Erstmalige Zuordnung (Eingruppierung) bzw. Änderung der Zuordnung (Umgruppierung) in eine angewandte Vergütungsordnung (Entgeltschema mit mindestens 2 Vergütungsgruppen) Geltung aufgrund TV, BV, Regelungsabrede, vertraglicher Verpflichtung oder einseitiger Anwendung des AG Z.B.: TVöD, BV zur unternehmenseinheitliche Vergütung, arbeitsvertraglich vereinbartes Entgeltsystem, arbeitgeberseitige Anwendung einer selbst kreierten Vergütungsschemas 16

17 8. Rechte des BR bei 99 BetrVG Einstellung, Versetzung Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht in Form eines Zustimmungsverweigerungsrechts Eingruppierung, Umgruppierung Der BR hat ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle D.h. Prüfung, ob die beabsichtigte Zuordnung in ein vorhandenes Vergütungssystem zutreffend ist 17

18 9. Zustimmungsverweigerungsgründe - 99 Abs. 2 BetrVG 6 (abschließende) Gründe: Verstoß gegen Gesetz, TV, BV, Gerichtsentscheidung (Nr. 1) Verstoß gegen Auswahlrichtlinie nach 95 BetrVG (Nr. 2) Kündigung oder sonstige Nachteile für andere Arbeitnehmer (Nr. 3) Ungerechtfertigte Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers (Nr. 4) Nichtvornahme einer internen Ausschreibung nach 93 BetrVG (Nr. 5) Störung des Betriebsfriedens durch betroffene Person (Nr. 6) 18

19 10. Reaktionsmöglichkeiten des BR - 99 Abs. 3 BetrVG 3 Varianten: Zustimmungsverweigerung (schriftlich innerhalb 1 Woche) Schweigen = Zustimmung gilt als erteilt (Fiktion) Ausdrückliche Zustimmung 19

20 11. Reaktionen des AG und des BR (Pingpong-Spiel) Zustimmungsersetzungsverfahren durch den AG ( 99 Abs. 4 BetrVG) Vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme durch den AG nach 100 BetrVG möglich, wenn aus sachlichen Gründen dringend erforderlich Der BR ist hierüber unverzüglich zu unterrichten Der BR muss die Dringlichkeit unverzüglich gegenüber dem AG bestreiten Will der AG die vorläufige Maßnahme aufrechterhalten, muss er innerhalb von 3 Tagen beim Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzung und Feststellung der Dringlichkeit beantragen 20

21 11. Reaktionen des AG und des BR (Pingpong-Spiel) Bei Missachtung der Spielregeln: BR kann nach 101 BetrVG vorgehen Aufhebung der personellen Maßnahme mit Zwangsgeldandrohung allerdings nur bei Einstellung und Versetzung (Mitbestimmung) Nicht bei Eingruppierung und Umgruppierung (Mitbeurteilung), hier kann der AG aber verpflichtet werden, das Verfahren nach 99 BetrVG erneut durchzuführen 21

22 12. Anwendbarkeit des 102 BetrVG (Kündigung) Der BR ist vor jeder Kündigung des AG zu hören Auch in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses (Wartezeit des KSchG bzw. Probezeit) Keine Beteiligung bei Eigenkündigung des AN, Aufhebungsvertrag, Beendigung aufgrund einer Befristung 22

23 13. Unterrichtung des BR nach 102 BetrVG (grundsätzlich) Erforderlicher Umfang: umfassend D.h.: rechtzeitig + vollständig + wahrheitsgemäß 23

24 13. Unterrichtung des BR nach 102 BetrVG (allgemein) Formlos durch AG an BR-Vorsitzenden Inhalt allgemein: Gründe für die Kündigung Ggfs. Vorlage der erforderlichen Unterlagen über 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG 102 Abs. 1 BetrVG 24

25 13. Unterrichtung des BR nach 102 BetrVG (allgemein) Überblick AG-Kündigungen: Außerordentliche (fristlose) Kündigung ( 626 BGB) Ordentliche (fristgerechte) Kündigung ( 620 Abs. 2 BGB) Kündigungsgründe: verhaltens-, personen-, betriebsbedingt ( 1 KSchG) Beendigungs- und Änderungskündigung Die jeweiligen Voraussetzungen sind dem BR konkret mitzuteilen 25

26 14. Unterrichtung des BR nach 102 BetrVG (konkret) Konkreter Inhalt bei ordentlicher verhaltensbedingter Kündigung, insbesondere: Art der Kündigung (ordentlich) Kündigungsfrist und Kündigungstermin Name und Personalien des betroffenen AN Bestehen eines besonderen Kündigungsschutzes 26

27 14. Unterrichtung des BR nach 102 BetrVG (konkret) Konkrete Darstellung des Fehlverhaltens D.h.: Der AG muss alle Umstände, die ihm bekannt sind und auf die er die Kündigung stützen will, mitteilen Angaben zu Abmahnungen (ggfs. Vorlage schriftlicher Abmahnungen) Angaben zur Interessenabwägung Angaben zu alternativen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten 27

28 15. Unterrichtung des BR nach 102 BetrVG (Folge) Nur bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung kann sich der BR eine Meinung bilden und eine Entscheidung treffen Ordnungsgemäßheit = wertende Betrachtung Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung fällt auch unter 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung 28

29 16. Rechte des BR bei 102 BetrVG Außerordentliche Kündigung Der BR kann Bedenken mitteilen ( 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG) (alle Erwägungen, die gegen die beabsichtigte Kündigung sprechen) Ordentliche Kündigung Der BR kann Bedenken mitteilen ( 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG) Der BR hat ein Widerspruchsrecht ( 102 Abs. 3 BetrVG) 29

30 17. Widerspruchsgründe Abs. 3 BetrVG 5 (abschließende) Gründe: Fehlerhafte Sozialauswahl (Nr. 1) Verstoß gegen Auswahlrichtlinie nach 95 BetrVG (Nr. 2) Alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen (Nr. 3) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach Umschulung/Fortbildung (Nr. 4) Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Bedingungen (Nr. 5) 30

31 18. Reaktionsmöglichkeiten des BR Abs. 2, 3 BetrVG 4 Varianten: Mitteilung von Bedenken (schriftlich innerhalb von 3 Tagen bei außerordentlicher Kündigung und 1 Woche bei ordentlicher Kündigung) Widerspruch (schriftlich innerhalb 1 Woche bei ordentlicher Kündigung) Schweigen = Zustimmung gilt als erteilt (Fiktion) Ausdrückliche Zustimmung 31

32 19. Wirkungen eines Widerspruchs des BR Der betroffene AN hat einen besonderen Weiterbeschäftigungsanspruch ( 102 Abs. 5 BetrVG) Voraussetzungen: Frist- und ordnungsgemäßer (schriftlich und konkret begründet) Widerspruch des BR Kündigungsschutzklage des AN Weiterbeschäftigungsverlangen des AN (spätestens am 1. Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist) 32

33 19. Wirkungen eines Widerspruchs des BR Folge: Vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen Befristetes Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten u.a. Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung 33

34 20. Anwendbarkeit des 103 BetrVG (BR-Mitglieder) Besonderer Kündigungsschutz ( 103 Abs. 1, 2 BetrVG) nur außerordentliche Kündigung möglich ( 15 KSchG) Ausdrückliche Zustimmung des BR erforderlich (Bei Schweigen gilt keine Zustimmungsfiktion) Zustimmungsersetzungsverfahren durch den AG 34

35 20. Anwendbarkeit des 103 BetrVG (BR-Mitglieder) Schutz gegen Versetzungen ( 103 Abs. 3 BetrVG) zum Verlust des Amtes führend (anderer Betrieb) Kein Einverständnis des BR-Mitglieds Ausdrückliche Zustimmung des BR erforderlich (Bei Schweigen gilt keine Zustimmungsfiktion) Zustimmungsersetzungsverfahren durch den AG 35

36 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 36

37 Fall zum Widerspruch des BR Der AG will dem seit 20 Jahren als Maschinenschlosser beschäftigten 54- jährigen AN Hans Meier kündigen mit der Begründung, der Arbeitsplatz des Herrn Meier falle weg und er könne auch nicht woanders arbeiten. Der BR meint, der Arbeitsplatz falle gar nicht weg und im Übrigen sei in der Abteilung Arbeitsvorbereitung ein freier Arbeitsplatz vorhanden. Zudem gebe es noch einen anderen Maschinenschlosser-Arbeitsplatz. Der dort beschäftigte 25-jährige AN Hans Funkel sei deutlich jünger als Herr Meier und erst seit 3 Jahren in der Firma beschäftigt. Kann der BR nach 102 Abs. 3 BetrVG widersprechen? 37

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