Der Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG
|
|
- Lars Maier
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Übernahmeanspruch aus 78a BetrVG 1 In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden gemäß 60 ff BetrVG Jugend-und Auszubildendenvertretungen gewählt. Die gewählten Mitglieder nehmen für die Zeit der Wahlperiode die Belange der genannten Beschäftigten wahr. Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) beträgt zwei Jahre ( 64 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Während der Amtszeit haben die Mandatsträger der JAV den Kündigungsschutz aus 15 Abs. 1 KSchG, so dass eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für diese Zeit sowie im Anschluss für ein Jahr nachwirkend nicht möglich ist. Für Auszubildende gilt unabhängig hiervon weiterhin der Kündigungsschutz aus 22 BBiG, wonach nach Ablauf der Probezeit nur noch eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist. Für die Mitglieder der JAV besteht aber noch ein weitergehender Schutz, der aus ihrem Mandat resultiert: Der steht allen Auszubildenden zu, die Mitglieder der JAV, des Betriebsrates, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrates sind. Konkret haben die Mandatsträger der genannten Vertretungen einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Im Folgenden wird der Verständlichkeit halber nur von Mitgliedern der JAV gesprochen. Im Einzelnen bedeutet dies folgendes: 1. Der Grundsatz des 78a BetrVG sieht die Übernahme eines Auszubildenden, der Mitglied der JAV oder einer weiteren genannten Vertretung ist, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Dieser Anspruch steht zunächst allen regulären Mitgliedern der JAV zu, die Auszubildende sind. Für Auszubildende, die Mitglieder des Wahlvorstandes oder Wahlbewerber sind sowie Auszubildende, die eine JAV-Wahl initiiert haben, gilt 78a BetrVG nicht. Ein Auszubildender fällt unter den Anwendungsbereich des 78a BetrVG ab dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis der JAV-Wahl feststeht. Es gibt keinen Ausschluss von Auszubildenden von der Wirkung des 78a BetrVG, deren Ausbildungsverhältnis kurz nach der Wahl endet und denen bereits vorher durch den Arbeitgeber mitgeteilt wurde, dass keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis geplant ist. Der Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis steht zunächst den aktiven Mitgliedern der aktuellen JAV zu. Daneben besteht der Anspruch auch noch nachwirkend für den Zeitraum eines Jahres nach Ende der Amtszeit in der JAV ( 78a Abs. 3 BetrVG). Der Anspruch hängt an der individuellen Amtszeit eines jeden Mitglieds und nicht am Bestand des
2 Gremiums, somit hat auch ein vorzeitig aus der JAV ausgeschiedener Auszubildender den nachwirkenden Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, es sei denn, das Ausscheiden beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung. Ersatzmitglieder der JAV fallen grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich. Für sie gilt der Schutz aus 78a BetrVG nur dann, wenn sie als Nachrücker eingesetzt wurden und somit normales Mitglied der JAV geworden sind. Ist das Ersatzmitglied nur zur zeitweisen Vertretung, nicht dauerhaft, als JAV-Mitglied tätig geworden, gilt der nachwirkende Schutz ab dem Zeitpunkt der Beendigung der vorübergehenden Vertretung. 2. Mitteilung des Arbeitgebers Beabsichtigt der Arbeitgeber, ein JAV-Mitglied nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, muss er dieses dem Mitglied spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitteilen ( 78a Abs. 1 BetrVG). Für die Frist ist grundsätzlich der normale Vertragslauf zu beachten, es sei denn, der vorgezogene Prüfungstermin ist so rechtzeitig bekannt, dass der Arbeitgeber auch hier die Drei-Monats-Frist einhalten kann. Da das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse endet, orientiert sich dann die Mitteilungspflicht am Prüfungstermin. Besteht der Auszubildende seine Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Gemäß 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich die Ausbildung auf Verlangen des Auszubildenden nochmals weiter bis zur nächsten Prüfung, falls auch die zweite Prüfung nicht bestanden wird, maximal jedoch um ein Jahr. In diesen Fällen wiederholt sich auch die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers jeweils spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildung - also spätestens drei Monate vor der jeweiligen Wiederholungsprüfung oder vor Ablauf des Jahres. Der Arbeitgeber muss dem Auszubildenden mitteilen, dass er nicht beabsichtigt, den Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Dabei wird von einem Vollzeitarbeitsverhältnis ausgegangen. Der Arbeitgeber kann dem Auszubildenden selbstverständlich auch ein verändertes Angebot machen - z.b. in Teilzeit, ein befristetes Arbeitsverhältnis oder nicht im Ausbildungsberuf. Der Auszubildende wird dadurch nicht daran gehindert, sein Übernahmeverlangen zu stellen. Hat der Arbeitgeber keinen Vollzeitarbeitsplatz zur Verfügung, den er dem Auszubildenden anbieten kann, dafür aber einen Arbeitsplatz in Teilzeit oder ein befristetes, wird er dies dem Auszubildenden anbieten müssen. Das Übernahmeverlangen ist dann nicht mehr durchsetzbar, wenn der Auszubildende einen befristeten Arbeitsvertrag unterschreibt und seine Unterschrift nicht unter den Vorbehalt stellt, dass ein Arbeitsgericht die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis für unzumutbar hält. Bei einer vorbehaltlosen Unterschrift unter einen befristeten Arbeitsvertrag gibt der Auszubildende seinen auf. 2
3 3 Wenn der Arbeitgeber es versäumt, dem Auszubildenden überhaupt oder rechtzeitig mitzuteilen, dass er nicht beabsichtigt, ihn zu übernehmen, greift kein Automatismus zu Gunsten des Auszubildenden. Das Ausbildungsverhältnis wird nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt. Näheres ergibt sich aus den im Folgenden dargestellten Punkten. Das Unterlassen der Mitteilung kann zu einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen, z.b. wenn der Auszubildende in der Annahme, er werde in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, eine andere angebotene Stelle abgelehnt hat (so z.b. BAG v AP Nr. 15 zu 78a BetrVG 1972). 3. Übernahmeverlangen des JAV-Mitglieds Der Auszubildende muss seinerseits tätig werden, damit der Übernahmeanspruch Wirkung entfaltet. Er muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Dieses Verlangen kann spätestens am letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Stellt der Auszubildende dieses Verlangen nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit, es sei denn, der Arbeitgeber beschäftigt ihn über diesen Zeitpunkt hinaus weiter. Ein vor dem genannten Zeitraum erklärter Verzicht auf Weiterbeschäftigung ist nicht zulässig, das rechtzeitig gestellte Verlangen kann vom Auszubildenden zudem auch jederzeit widerrufen werden. Stellt der Auszubildende sein Weiterbeschäftigungsverlangen, gilt zwischen Arbeitgeber und dem Auszubildenden im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Der Auszubildende, der JAV-Mitglied ist, hat es somit selbst in der Hand, ob er seinen tatsächlich geltend macht. Der Wortlaut von 78a Abs. 2 BetrVG gibt eindeutig vor, dass das Übernahmeverlangen innerhalb der letzten drei Monate vor der Prüfung zu erfolgen hat. Es war länger umstritten, ob der Arbeitgeber ein Verlangen, welches schon vor diesem Zeitraum gestellt wurde, beachten musste. Dieser Streit resultierte aus einer alten Fassung des BBiG und wird in der Literatur auch heute noch weitergeführt (z.b. Fitting, Kommentar zum BetrVG). Mittlerweile hat das BAG jedoch klargestellt, dass der Wortlaut des Gesetzes maßgeblich ist, wonach das Verlangen nur innerhalb der letzten drei Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses wirksam gestellt werden kann, ein vor Beginn dieser Frist gestelltes Verlangen ist unwirksam (z.b. BAG v , NZA-RR 2012, 413 und BAG v , NZA-RR 2013, 241). Leider hat das BAG bisher nicht die Frage beantwortet, ob der Arbeitgeber im Fall eines verfrühten Verlangens auf die Unwirksamkeit des Verlangens hinweisen muss, so dass der Auszubildenden sein Verlangen dann fristgerecht noch einmal geltend machen kann. Das BAG hat eine Hinweispflicht des Arbeitgebers in seiner Entscheidung vom
4 (a.a.o.) lediglich fallbezogen verneint, da der Auszubildende dort durch eine Gewerkschaft - sachkundig - vertreten war. Das Übernahmeverlangen kann nur gegenüber dem Vertragspartner also dem ausbildenden Arbeitgeber geltend gemacht werden, nicht z.b. gegenüber einem Betrieb, in dem der Auszubildende zwar einen Teil seiner Ausbildung absolviert, zu welchen jedoch kein Vertragsverhältnis besteht. Das Weiterbeschäftigungsverlangen muss schriftlich erfolgen, jedoch keine Begründung enthalten. Schriftform i.s.d. 126, 126a BGB bedeutet, dass eine einfache diese Formvorschrift nicht erfüllt (eine mit qualifizierter elektronischer Signatur reicht dagegen aus). Auch ein mündliches Verlangen ist somit nicht zulässig bzw. löst grundsätzlich nicht die Folgen des 78a BetrVG aus. Im Einzelfall kann das Berufen auf diese Formvorschrift rechtsmissbräuchlich sein, z.b. wenn der Arbeitgeber den Auszubildenden daran gehindert hat, die Schriftform einzuhalten. Dann kann sich der Arbeitgeber selbstverständlich nicht auf die Verletzung der Formvorschrift berufen. Der Auszubildende ist gehalten, in seinem Weiterbeschäftigungsverlangen mitzuteilen, wenn er es sich vorstellen kann, auch zu anderen Bedingungen beschäftigt zu werden. Grundsätzlich ist sein Verlangen auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis in seinem Ausbildungsberuf gerichtet. Der Auszubildende soll in seinem Schreiben mitteilen, ob er für den Fall, dass ein solcher Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, auch Interesse an einer anderweitigen Beschäftigung hätte (z.b. in Teilzeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis). Hat der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht ( 78a Abs. 1 BetrVG) nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ändert dies nichts daran, dass der Auszubildende selbst seine Übernahme rechtzeitig und formgerecht verlangen muss. Das Gesetz stellt nicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Voraussetzung für das Weiterbeschäftigungsverlangen ab. Der Wortlaut von 78a BetrVG spricht lediglich von Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, die Art der Beendigung wird nicht genannt. Der Auszubildende kann sein Weiterbeschäftigungsverlangen somit auch dann geltend machen, wenn die Ausbildung durch Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet und nicht auf Grund einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung. Beendet der Auszubildende seine Ausbildung selbst vorzeitig, indem er z.b. kündigt oder die Ausbildung in sonstiger Weise abbricht oder indem er einen wichtigen Grund zu verantworten hat, aus dem der Arbeitgeber dem Auszubildenden erfolgreich außerordentlich gekündigt hat, kann er keine Weiterbeschäftigung verlangen. 4
5 4. Nachwirkender Schutz aus 78a Abs. 3 BetrVG Endet das Ausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Ende der Amtszeit in der JAV, hat das dann ehemalige Mitglied weiterhin den Übernahmeanspruch aus 78a Abs.1 und 2 BetrVG unter den genannten Voraussetzungen. Insbesondere gilt auch hier, dass der Auszubildende seine Weiterbeschäftigung rechtzeitig schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss. Der Arbeitgeber wiederum muss dem Auszubildenden mitteilen, wenn er ihn nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen beabsichtigt. 5. Antrag des Arbeitgebers gemäß 78a Abs. 4 BetrVG Hat der Auszubildende seine Weiterbeschäftigung rechtzeitig schriftlich geltend gemacht, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Der Arbeitgeber kann jedoch tätig werden, um diese Situation zu vermeiden. Der Arbeitgeber kann gemäß 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht einen Antrag dahingehend stellen, dass festgestellt wird, dass ein Arbeitsverhältnis wegen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht begründet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet ist. Dieser Antrag kann frühestens nach dem schriftlichen Verlangen des Auszubildenden auf Weiterbeschäftigung gestellt werden. Spätestens ist dieser Antrag am letzten Tag des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses möglich. Eine weitere Möglichkeit des Arbeitgebers besteht darin, innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses einen Antrag beim Arbeitsgericht dahingehend zu stellen, dass ein nach den Vorschriften des 78a Abs. 2 und 3 BetrVG bereits entstandenes Arbeitsverhältnis aufgelöst wird ( 78a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG). Damit diese Anträge Erfolg haben, muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer ihm die Weiterbeschäftigung des (ehemaligen) Auszubildenden unzumutbar ist. Berücksichtigt werden müssen dabei im Rahmen einer Interessenabwägung alle Umstände, somit auch alle für den Auszubildenden sprechenden Tatsachen. Der Begriff der Unzumutbarkeit orientiert sich dabei an den Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund, ist jedoch nicht identisch. In Betracht kommen z.b. in der Person oder im Verhalten des Auszubildenden liegende, aber auch betriebliche Gründe. Hierbei sind folgende Situationen denkbar: Grundsätzlich werden Gründe, die eine außerordentliche Kündigung gemäß 626 BGB rechtfertigen würden, zu einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen. Diese Gründe können auch noch im Verfahren gemäß 78a Abs. 4 BetrVG eingeführt werden, der Arbeitgeber kann nicht dazu gezwungen werden, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, 5
6 6 sondern kann dem Auszubildenden noch die Möglichkeit geben, seine Ausbildung zu beenden. Als Grund, der zu einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen kann, kommt z.b. eine Arbeitsverweigerung in Betracht. Ebenfalls dürfte wiederholtes unentschuldigtes Fehlen zu einer Unzumutbarkeit führen sowie selbstverständlich Tätlichkeiten gegen Kollegen oder Vorgesetzte. Der Arbeitgeber wird die Unzumutbarkeit jedoch nicht damit begründen können, dass er einen anderen Auszubildenden, der eine bessere Abschlussprüfung abgelegt hat, statt des Mandatsträgers weiterbeschäftigen möchte. Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung wiederholt nicht, so kann dies zwar grundsätzlich eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründen, jedoch wäre diese wohl nicht gegeben, wenn dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des (ehemaligen) Auszubildenden auf einem minderqualifizierten Arbeitsplatz (z.b. mit Anlerntätigkeiten) möglich ist. Auch betriebsbedingte Gründe können zu einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führen. Hier reichen nach allgemeiner Ansicht jedoch nicht die Gründe aus, die den Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer zu einer ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen gemäß 1 KSchG berechtigen würden, da dies den Schutz aus 78a BetrVG sowie 15 Abs. 1 KSchG unterlaufen würde. Die Rechtsprechung hat somit den Grundsatz entwickelt, dass die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber schlechterdings nicht zumutbar sein darf (z.b. BAG v , AP Nr. 50 zu 78a BetrVG 1972). Dies ist grundsätzlich bei Fehlen eines freien Arbeitsplatzes gegeben (z.b. BAG v , AP Nr. 26 zu 78a BetrVG 1972). Der Arbeitgeber muss weder einen neuen Arbeitsplatz schaffen noch muss er einem anderen Arbeitnehmer kündigen, damit das JAV-Mitglied den dann freien Arbeitsplatz besetzen kann. Die Entscheidung des Arbeitgebers, freie Arbeitsplätze nur noch mit Leiharbeitnehmern zu besetzen, reicht nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (z.b. BAG v , DB 2010, 1355). Zusammenfassend ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, damit der (ehemalige) Auszubildende weiterbeschäftigt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber sich innerhalb der letzten drei Monate vor Ende der Prüfung darauf einstellen muss, dass der Auszubildende, der in der JAV Mitglied ist, das Übernahmeverlangen stellt. Dies bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber ggfs. in dieser Zeit freiwerdende Arbeitsplätze grundsätzlich für den Auszubildenden freihalten muss (z.b. BAG v , a.a.o.). Der Arbeitgeber darf selbstverständlich nicht vorsätzlich dafür sorgen, dass kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, indem er z.b. die Arbeitsorganisation ändert. Dies würde eine unzulässige Umgehung darstellen und wäre rechtsmissbräuchlich. Kein Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Arbeitgeber
7 eine freie Stelle mit einem amtierenden Mitglied der JAV besetzt und dadurch für ein ehemaliges JAV-Mitglied, welches noch den nachwirkenden Schutz gemäß 78a Abs. 3 BetrVG genießt, kein freier Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht (BAG v , NZA-RR 2012, 413). 6. Besonderheit der Minderjährigkeit Der Arbeitgeber muss bei minderjährigen Auszubildenden dafür sorgen, dass die Mitteilung, dass er den Auszubildenden nicht übernehmen wird, auch den gesetzlichen Vertretern zugeht. Bzgl. des Weiterbeschäftigungsverlangens gilt jedoch, dass der minderjährige Auszubildende dieses Verlangen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam stellen kann. 7
Keine Übernahme von Baulehrlingen - Mitteilungspflicht des Betriebes
Die Baustelle Nr. 3 / März 2015 Arbeit- und Soziales Keine Übernahme von Baulehrlingen - Mitteilungspflicht des Betriebes Ein Ergebnis der Tarifrunde 2013 war der Abschluss eines neuen Tarifvertrages zur
Mehr78a BetrVG. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern führt nicht zur Unzumutbarkeit der Übernahme eines durch 78a BetrVG geschützten Auszubildenden
78a BetrVG Der Einsatz von Leiharbeitnehmern führt nicht zur Unzumutbarkeit der Übernahme eines durch 78a BetrVG geschützten Auszubildenden BAG, Beschluss vom 25.2.2009-7ABR 61/07 Sachverhalt Der Betriebsrat
MehrRECHT. Kurzinformation. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses und die Gefahren eines Übergangs in ein Arbeitsverhältnis ( 24 BBiG)
RECHT Kurzinformation Das Ende des Ausbildungsverhältnisses und die Gefahren eines Übergangs in ein Arbeitsverhältnis ( 24 BBiG) INHALT I. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses... 1 1. Ende des Ausbildungsverhältnisses
MehrCheckliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder
Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt Mitglieder des Betriebsrats Mitglieder der JAV ( 60 ff Mitglieder der Bordvertretung ( 115 Mitglieder
Mehr6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern
6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrInhaltsübersicht. Jugend- und Auszubildendenvertretung
Jugend- und Auszubildendenvertretung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bildung der Jugend- und Auszubildendenvertretung 3. Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung 4. Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
Mehr2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Freizustellen ist auch für Schulveranstaltungen, die nicht eigentlicher Unterricht sind, wie z.b. Schulausflüge, Betriebsbesichtigungen und auch Vollzeitlehrgänge zur
Mehrberaten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo
beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche
MehrBereiche in Sozialkunde
https://www.woxikon.de/referate/politik%20und%20wirtschaft/bereiche-in-sozialkunde Bereiche in Sozialkunde Fach Politik und Wirtschaft Klasse 10 Autor DidSky Veröffentlicht am 12.09.2018 Zusammenfassung
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrAktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro
Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: Januar 2008 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrKündigungsfristen und Kündigungsschutz
Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrDigitale JAV-Arbeitshilfe ÜBERNAHME VON JAVEN. info Das Serviceportal für JAVen
Digitale JAV-Arbeitshilfe ÜBERNAHME VON JAVEN www.jav info INHALT Hintergrund der Übernahmeregelungen für JAVen... 3 Übernahme von JAVen im Bereich der Personalvertretungsgesetze.... 4 Übernahme von JAVen
Mehr2 Voraussetzungen HI660690
TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
MehrImpulsvortrag Befristungsrecht
Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?
MehrMVG EKD 49 Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Satz 1, die am Wahltag
Betr.VG - Betriebliche Jugendund Auszubildendenvertretung 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 8 Abs.
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -
2 TaBV 45/05 4 BV 3/05 C (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. Firma A - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrArbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren
Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und
MehrBetriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente
Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente die X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Y. - Arbeitgeberin - Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch deren Vorsitzende Frau Z. - Betriebsrat
MehrInhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch
Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Grundlage 3. Anwendung des 102 Abs. 3 BetrVG auf Änderungskündigungen 3.1 1. Fall: Annahme des Änderungsangebots
MehrBERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)
BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch und (Ausbildender) Frau/Herrn geboren am/in (Auszubildende/-r) wohnhaft
MehrBefristung von Arbeitsverträgen
Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches
MehrWas Arbeitgeber wissen sollten: Befristungen von Arbeitsverträgen
Was Arbeitgeber wissen sollten: Befristungen von Arbeitsverträgen 02.05.2018 Rechtsanwältin Melanie Cramer Arbeitgeberverband für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.v. 1 Befristeter Arbeitsvertrag
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrBAG Beschluss vom ABR 57/98
TK Lexikon Sozialversicherung BAG Beschluss vom 28.06.2000-7 ABR 57/98 BAG Beschluss vom 28.06.2000-7 ABR 57/98 HI611036 Entscheidungsstichwort (Thema) HI611036_1 Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines
MehrAuf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember TaBV 13/08 - aufgehoben.
Bundesarbeitsgericht: BAG, Beschluss vom 8. 9. 2010-7 ABR 33/09 Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Mehr5 Teilurlaub. 5 BUrlG
5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung
MehrInhaltsübersicht. Auszubildende - Ausbildungsende
Auszubildende - Ausbildungsende Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach 21 Abs. 1 und 2 BBiG 3. Die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach
MehrDie Verdachtskündigung im Arbeitsrecht. Roland Falder und Dr. Frank Walk. München, 23. Mai 2017
Coffee@EMPLAWYERS Die Verdachtskündigung im Arbeitsrecht München, 23. Mai 2017 Roland Falder und Dr. Frank Walk Tatkündigung: Arbeitgeber ist überzeugt (und kann ggfls. beweisen), dass Arbeitnehmer schwerwiegend
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrDie so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen
Kündigung - ordentliche: Kündigungsfristen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist 3. Verlängerte Kündigungsfristen 4. Möglichkeiten außerhalb ordentlicher Kündigungen 5. Rechtsprechungs-ABC
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
MehrAnsprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober
MehrFallen bei befristeten Arbeitsverträgen
Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen In Deutschland gibt es mittlerweile etwa 5 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse gegenüber 27 Millionen unbefristeten, Tendenz steigend. Damit steigt auch die
MehrKindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida
Kindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida Dienstvertrag, 611 BGB ff. 614 -Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist nachder Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die
MehrMusterausbildungsvertrag. Erklärungen zu Seite 1
Musterausbildungsvertrag Erklärungen zu Seite 1 1 Zwischen Hier die Ausbildungspraxis eintragen. Geben Sie eine/n zuständige/n Ausbilder/in innerhalb der Praxis an, wenn mehrere Zahnärzte gemeinsam tätig
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 343/11 5 Sa 105/10 Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Verkündet am 21. Juni 2012 Im Namen des Volkes! URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger,
MehrMODUL 5. Sachverhalt. Ist die beim Arbeitsgericht Frankfurt a.m. fristgerecht eingelegte Kündigungsschutzklage des A zulässig und begründet? S.
MODUL 5 Sachverhalt Die K-GmbH betreibt in Frankfurt am Main einen Gebrauchtwagenhandel mit 27 fest angestellten Mitarbeitern, welche C als Geschäftsführer leitet. A ist seit Anfang Dezember 2003 bei der
MehrArbeits- und Sozialrecht. An die Mitglieder. Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber bei Direktversicherung und Pensionskasse
Arbeits- und Sozialrecht Arbeitgeberverband Zement und Baustoffe e.v. Beckum Nr. 04/17 25. April 2017/gu An die Mitglieder I. ALTERSVERSORGUNG Haftungsbeschränkung für Arbeitgeber bei Direktversicherung
MehrDIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT.
Sachgrund Befristung, ohne DIE ZEITLICHE BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN GIBT DEM ARBEITGEBER FLEXIBILITÄT. Arbeitsvertrag nur für eine bestimmte Dauer Wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis
MehrFallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen
Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 1 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen... vertreten
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antwort auf Fragen, die
MehrInhalt. 1. Schriftformerfordernis bei Befristungsabrede über mehrere Jahre hinweg
Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für April 2018 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.Kanzlei für Arbeitsrecht. Auch in diesem Monat werden wir
MehrSenatsverwaltung für Finanzen
Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin per e-mail Abteilung V D Senatskanzlei Kulturelle Angelegenheiten Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung Verbot der Benachteiligung 6 Persönlicher Anwendungsbereich 7 Benachteiligungsverbot 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung
Mehr[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),
Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen... vertreten
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antworten auf Fragen,
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrTeilzeitarbeit. gesetzliche und tarifliche Regelungen
Teilzeitarbeit gesetzliche und tarifliche Regelungen Teilzeit ermöglichen Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben
MehrKündigung in Kleinbetrieben
MERKBLATT Kündigung in Kleinbetrieben Ansprechpartner: Simon Alex Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-83 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können
MehrAbschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r
Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte
Mehr19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky
19. Akademie für Oberstufenschüler Prof. Dr. Andreas Borsutzky Fall ( Der erste Arbeitsvertrag ) Die 17 jährige A beginnt zum Wintersemester 2017 / 2018 ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften in Hamburg.
MehrC. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit
MehrGesetzesstand. Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, S. 1966)
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ( HI856) Gesetzesstand Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom. Dezember 000 (BGBl. I 000, S. 966) Amtl. Gliederungsnummer:
MehrArbeitshilfen für Betriebsräte. Weinbrenner Fischer. Antworten für die Praxis. Kündigung. Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen.
Arbeitshilfen für Betriebsräte Weinbrenner Fischer Antworten für die Praxis Kündigung Kündigungsschutz Kündigungsgründe Fristen Verlag Vahlen Einleitung Kündigung Einleitung Die Themen Kündigung und Kündigungsschutz
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1
Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch
MehrAnlage zu Newsletter Nr Übernahme von Auszubildenden
Anlage zu Newsletter Nr. 062-2012 1. Übernahme von Auszubildenden 1 Eines der zentralen Themen der diesjährigen Tarifrunde war die Forderung der Gewerkschaften, die Auszubildenden nach dem Abschluss der
MehrMERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern
MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN Wer einem Arbeitnehmer wirksam kündigen will, muss die dafür geltenden Kündigungsfristen einhalten. Wir geben Ihnen einen Überblick über die dafür
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Stand: März 2017 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
Mehr1. ES DARF KEIN BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ BESTEHEN
MERKBLATT Recht und Steuern AUßERORDENTLICHE (FRISTLOSE) KÜNDIGUNG Kündigungen auszusprechen ist nicht einfach. In unserem Merkblatt geben wir Ihnen wichtige Hinweise, was Sie beim Ausspruch einer fristlosen
MehrAbschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r. vom. 10. Mai 2016 bis 13. Mai 2016
Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 10. Mai 2016 bis 13. Mai 2016 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweise: Es gilt
MehrELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren
ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.
Mehrvertreten durch... (Ausbildende/Ausbildender) Frau/Herrn... (Auszubildende/Auszubildender) wohnhaft in... geboren am:...
Anlage Anlage 1 Ausbildungsvertrag für Auszubildende, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen dem Freistaat
MehrDie Befristung von Arbeitsverhältnissen
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen nach der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Grundzüge 19. April 2016 Claudia Kuhner, Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA
MehrArbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1
Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -
Mehr1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
1 Der Zeitpunkt der Betriebsratswahlen Zu Beginn einer jeden Betriebsratswahl stellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt: Wann soll gewählt werden? Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in 13 zwischen
MehrInhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung
Praktikum - Kündigung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Gesetzliche Regelung 3. Tarifliche Regelung 4. Vertragliche Regelung 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 Anrechnung auf die Probezeit - 1 5.2 Anrechnung
MehrVorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach 102 Abs. 5 BetrVG
Alexander Wolff Vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses durch Weiterbeschäftigung nach 102 Abs. 5 BetrVG.4. BERLIN VERLAG Arno Spitz GmbH Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Erstes Kapitel Einführung
MehrKostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
MehrAllgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht
Box 6 Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht 1.1 Individualarbeitsrecht (26 Lernkarten) 1.2 Jugendarbeitsschutz (9 Lernkarten) 1.3 Ausbildung (16 Lernkarten) 1.4 Mutterschutz/Elternzeit (8
MehrHaken und Ösen beim Ausbildungsvertrag - Ein kleiner rechtlicher Wegweiser für Ausbildungsbetriebe -
Haken und Ösen beim Ausbildungsvertrag - Ein kleiner rechtlicher Wegweiser für Ausbildungsbetriebe - Katrin von Balluseck RECHTSANWÄLTIN Keine Haken keine Ösen durch... I. Ordnungsgemäße Begründung des
MehrTeil F: Prüfungsschemata
Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine
MehrDie arbeitsrechtlichen Sanktionen
Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen
MehrDas Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als
MehrARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrKündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Mehr2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren
Kündigungsfristen 2018 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun n 3. Verlängerte Kündigungsfristen bei einer
Mehr