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16 Freizustellen ist auch für Schulveranstaltungen, die nicht eigentlicher Unterricht sind, wie z.b. Schulausflüge, Betriebsbesichtigungen und auch Vollzeitlehrgänge zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung. Freistellen d.h.: Berufsschulunterricht (inkl. Pausen- und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb) ersetzt die Ausbildungspflicht, d.h. Anrechnung, wenn sich Berufsschule und betriebliche Ausbildungszeit überschneiden, keine Nachholung der Freistellungszeiten (vgl. BAG, Urteil vom , 5 AZR 413/99) 9,10 JArbSchG spezielle Anrechnungsvorschriften nur auf minderjährige Azubis anzuwenden, d.h. Volljährige können an jedem Berufsschultag noch im Betrieb beschäftigt werden Fall 1: Volljähriger hat 2x pro Woche Berufsschule von 8-15, wäre an diesen Tagen im Betrieb aber nur zur Ableistung von 5h verpflichtet: werden nur 5h angerechnet, d.h. die 2 Mehrstunden gelten nicht als Mehrarbeit, so dass insbesondere bei Volljährigen die Summe der betrieblichen und Berufsschulzeiten größer sein kann, als vereinbarte betriebliche Wochenarbeitszeit (vgl. BAG, Urteil vom , 6 AZR 537/01) Fall 2: Volljähriger hat 2x pro Woche Berufsschule von 8-15 Uhr, betriebsübliche Arbeitszeit 15 bis 23 Uhr: Kann im Betrieb noch bis 23 Uhr beschäftigt werden IHK appelliert hier an Fürsorgepflicht 16
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19 Tariflich vereinbarte Vergütungen sind stets als angemessen anzusehen deshalb ist es sinnvoll, sich auch bei fehlender Tarifbindung an Tarif zu orientieren bzw. bei fehlendem Tarif in Branche sich an vergleichbaren Branchentarifen zu orientieren BAG: angemessene Vergütung, wenn sie nicht mehr als 20% hinter Tarif zurückbleibt (BAG, Urteil vom , 3 AZR 89/11) Es wird stets die Vergütung der Branche angewendet, in der die Ausbildung stattfindet. Lernt z.b. ein Bürokaufmann/eine Bürokauffrau in einer Bank, gilt die "Bankvergütung"; lernt er/sie in einem Gastronomieunternehmen, gilt die "Gastronomievergütung". Diese Regelung ist bei allen Berufen anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen. Die Durchschnittsvergütung wird jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung ermittelt. Sie beträgt zur Zeit (Stand Januar 2014): Westdeutschland Ostdeutschland 1. Ausbildungsjahr 691,00 638,00 2. Ausbildungsjahr 764,00 707,00 3. Ausbildungsjahr 845,00 771,00 19
20 BAG: Verlängerung auch bis zur 2. Wiederholung, sofern diese innerhalb der Jahresfrist liegt (BAG, Urteil vom , 5 AZR 622/98) 20
21 Schutzbestimmungen: 78 BetrVG: allgemeine Schutzvorschrift: keine Behinderung in Tätigkeit, Benachteiligung oder Begünstigung 78a BetrVG: Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Verlangen Azubi AG kann nur Unzumutbarkeit geltend machen (kein freier Arbeitsplatz, schwerwiegende personen- oder verhaltensbedingte Gründe) 103 BetrVG: bei außerordentlicher Kündigung Zustimmung Betriebsrat 15 KSchG: Ausschluss ordentliche Kündigung für Amtszeit und innerhalb eines Jahres danach 21
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23 Problem: Abschlussprüfung erst nach Ende der Ausbildungszeit: 21 Abs. 1 BBiG -Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es verlängert sich weder automatisch noch auf Verlangen des Auszubildenden über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst nach Ablauf der Ausbildungszeit stattfindet (BAG, Urteil vom , 9 AZR 494/06). Der Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb können aber vor Ablauf der Ausbildungszeit vertraglich eine Verlängerung vereinbaren. 23
24 Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses kann das Ausbildungsverhältnis ordentlich ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe von Kündigungsgründen gekündigt werden, es sei denn, das Kündigungsrecht ist vertraglich ausgeschlossen (BAG, Urteil vom , 2 AZR 654/86). Ein derartiger vertraglicher Ausschluss darf sich allerdings nach 25 BBiG nicht zum Nachteil des Auszubildenden auswirken und kann deswegen nur zum Ausschluss der Kündigungsbefugnis des Ausbildenden vor Antritt der Ausbildung führen. Schadensersatzansprüche entstehen bei der Kündigung vor Antritt der Ausbildung nicht. 24
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