Inhaltsübersicht. Jugend- und Auszubildendenvertretung

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1 Jugend- und Auszubildendenvertretung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bildung der Jugend- und Auszubildendenvertretung 3. Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung 4. Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung 5. Wahlberechtigung/Wählbarkeit zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 6. Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter 7. Aufgaben und Rechte der JAV 7.1 Aussetzung der Beschlüsse des Betriebsrats 7.2 Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats 7.3 Antragsrecht der JAV 7.4 Recht der Teilnahme an den Besprechungen Arbeitgeber/Betriebsrat 7.5 Jugend- und Auszubildendenversammlung 8. Übernahme von JAV-lern 9. Streitigkeiten Information 1. Allgemeines Das Recht der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist in den 60ff. BetrVG geregelt und durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes in einigen Teilen geändert worden (Wahlverfahren, Aufgaben der JAV, Einführung einer Konzern-JAV, Größe der JAV). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein selbstständiges Organ der Betriebsverfassung, sondern unterstützt insoweit nur den Betriebsrat bei seiner Arbeit. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die Aufgabe, die besonderen Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten wahrzunehmen und zusammen mit dem Betriebsrat auf deren Berücksichtigung hinzuwirken. Die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sind keine Mitglieder des Betriebsrats. Sie können aber unter den Voraussetzungen des 67 BetrVG an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nicht befugt, mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen abzuschließen. 2. Bildung der Jugend- und Auszubildendenvertretung Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung wird gebildet in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 60 Abs. 1 BetrVG. Berufsausbildung umfasst alle Verträge, die berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Zu den Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, gehören: Volontäre, Praktikanten oder Umschüler, aber auch Teilnehmer einer Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte. Für den Fall, dass die Berufsausbildung in mehreren Betrieben durchgeführt wird, ist der zur Berufsausbildung Beschäftigte dem Betrieb zuzuordnen, in dem die wesentlichen Entscheidungen (Ausbildung, Ausbildungsvertrag, Urlaub usw.) getroffen werden, und aok-business.de - PRO Online,

2 in denen ein Betriebsrat besteht. Besteht kein Betriebsrat, ist auch keine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden. Die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist gesetzlich vorschrieben, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuleiten. Sinkt die Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer und der unter 25jährigen zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 5, endet das Amt der Jugend- und Auszubildendenvertretung. 3. Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, 72 Abs. 1 BetrVG. Jede JAV entsendet ein Mitglied in die Gesamt-JAV. Das zu entsendende Mitglied der JAV wird durch Mehrheitsbeschluss benannt. Die einzelnen Mitglieder der Gesamt-JAV sind in ihren Entscheidungen frei und nicht an Anträge oder gar Weisungen der sie entsendenden JAV gebunden. Die entsendende JAV kann aber jederzeit durch Mehrheitsbeschluss das in die Gesamt-JAV entsandte Mitglied wieder abberufen. Die Errichtung der Gesamt-JAV ist unabhängig davon, ob ein Gesamtbetriebsrat besteht. Die Gesamt-JAV steht neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Sie ist der einzelnen JAV weder übernoch untergeordnet. 4. Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung Neu geschaffen wurde im Rahmen des "Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom " (BGBl. I 1852) die Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung, 73a und b BetrVG. Eine Konzern-JAV kann gebildet werden, wenn sich die JAVen innerhalb eines Konzerns dafür aussprechen, die mindestens 75% der Jugendlichen und Auszubildenden vertreten, 73a Abs. 1 BetrVG. Besteht in einem Konzernunternehmen nur eine JAV, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-JAV wahr. In die Konzern-JAV entsendet jede Gesamt-JAV eines ihrer Mitglieder. Jedes Mitglied der Konzern-JAV hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsandten Gesamt-JAV insgesamt Stimmen haben, 73a Abs. 3 BetrVG. 5. Wahlberechtigung/Wählbarkeit zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung Nach 60 Abs. 1 BetrVG sind Arbeitnehmer wahlberechtigt zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. D.h. auch minderjährige Arbeitnehmer können gewählt werden. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich. Entscheidend für die Feststellung des Höchstalters ist der Beginn der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Vollendet ein Arbeitnehmer während der Amtszeit als Jugend- und Auszubildendenvertreter das 25. Lebensjahr, hat dies keine Konsequenzen für seine Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden. Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind wählbar, solange sie nicht in den Betriebsrat nachgerückt sind. Zu beachten ist, dass über 63 Abs. 4 BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Betrieben mit in der Regel fünf bis 50 zur JAV wahlberechtigten Auszubildenden und Jugendlichen Anwendung findet. Danach wird auf einer ersten Wahlversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Die eigentliche Wahl der JAV findet eine Woche später auf einer zweiten Wahlversammlung statt aok-business.de - PRO Online,

3 6. Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurde die Zahl der Mitglieder der Jugendund Auszubildendenvertreter erhöht. Danach besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Betrieben mit in der Regel: 7. Aufgaben und Rechte der JAV Die JAV hat die Aufgabe, die besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer und der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten unter 25 Jahren wahrzunehmen, 60 Abs. 2 BetrVG. Die allgemeinen Aufgaben der JAV sind in dem Katalog des 70 Abs. 1 Nr. 1-4 BetrVG beschrieben. Danach hat die Jugendund Auszubildendenvertretung folgende allgemeine Aufgaben: Maßnahmen, die den jugendlichen Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Betriebsrat zu beantragen, Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von jugendlichen Frauen und Männern beim Betriebsrat zu beantragen, darüber zu wachen, dass die zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarung durchgeführt werden, Anregungen von den jugendlichen Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegen zu nehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf Erledigung hinzuwirken, die Integration ausländischer jugendlicher Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen. 7.1 Aussetzung der Beschlüsse des Betriebsrats Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die Möglichkeit, Beschlüsse des Betriebsrates für die Dauer von einer Woche auszusetzen, wenn sie mehrheitlich einen Beschluss des Betriebsrates als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer erachtet, 66 Abs. 1 BetrVG. 7.2 Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Das JAV-Mitglied hat in den Betriebsratssitzungen allerdings nur ein Beratungsrecht, aber kein Stimmrecht. Eine Ausnahme gilt, soweit die vom Betriebsrat zu fassenden Beschlüsse überwiegend die in 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer betreffen, 67 Abs. 2 BetrVG. Hier hat die JAV ein Stimmrecht. Wird ein Beschluss des Betriebsrats ohne die notwendige Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung gefasst, so ist der Beschluss unwirksam. Über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die dem JAV-Mitglied durch die Teilnahme an Betriebsratssitzungen bekannt werden, ist Stillschweigen zu bewahren, 79 BetrVG. 7.3 Antragsrecht der JAV Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zudem beim Betriebsrat beantragen, dass Angelegenheiten, die die jugendlichen Arbeitnehmer besonders betreffen, auf die nächste Tagesordnung des Betriebsrats zu setzen, 60 Abs. 3 BetrVG. 7.4 Recht der Teilnahme an den Besprechungen Arbeitgeber/Betriebsrat Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat das Recht vom Betriebsrat zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzugezogen zu werden, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die jugendlichen Arbeitnehmer und die zur Berufsausbildung Beschäftigten unter 20 Jahren betreffen, 68 BetrVG. 7.5 Jugend- und Auszubildendenversammlung aok-business.de - PRO Online,

4 Nach 71 Satz 1 BetrVG kann die JAV vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann auch ein anderer Zeitpunkt gewählt werden. Die Einberufung zur JAV-Versammlung setzt einen entsprechenden Beschluss der JAV voraus sowie das Einvernehmen des Betriebsrats. Einvernehmen heißt Zustimmung des Betriebsrats. Der Vorsitzende der JAV übernimmt die Leitung der JAV-Versammlung. Die Jugend- und Auszubildendenversammlung ist nicht öffentlich. 8. Übernahme von JAV-lern In 78a BetrVG ist der besondere Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung geregelt. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der JAV ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. Verlangt ein Auszubildender, der Mitglied in der JAV ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt nach 78a Abs. 2 BetrVG zwischen Auszubildenden und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Frist des 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ( LAG Düsseldorf, TaBV 23/10 ). Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine (LAG Düsseldorf, a.a.o.). Ein Auszubildender, der bei Fehlen einer ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch zu anderen als den sich aus 78a Abs. 2 BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb übernommen werden möchte, muss dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Nichtübernahmeerklärung seine Bereitschaft zu einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen ( BAG, ABR 33/09 ). Nach 78 Abs. 4 BetrVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, festzustellen, dass trotz Verlangen des Auszubildenden nach 78a Abs. 2 BetrVG ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird. Ein solcher Antrag des Arbeitgebers hat nur dann Erfolg, wenn es dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nicht erst dann unzumutbar, wenn die Voraussetzungen des 626 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Die zum Begriff der Unzumutbarkeit in 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf den Auflösungstatbestand des 78 a Abs. 4 BetrVG übertragen. Der Tatbestand des 626 Abs. 1 BGB liegt erst dann vor, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Bei der Auflösung des nach 78 a Abs. 2 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisse ist demgegenüber zu entscheiden, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Amtsträgers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (z. B. BAG, ABR 13/07 ; BAG, ABR 61/07 ). Neben personen- und verhaltensbedingten Gründen können auch betriebliche Gründe die Auflösung des kraft Gesetzes entstandenen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Die Fortsetzung des nach 78 a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unzumutbar, wenn er keinen andauernden Bedarf für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers hat ( BAG, ABR 13/07 ; BAG, ABR 61/07 ). Ob ein Beschäftigungsbedarf für den durch 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden zur Verfügung steht, bestimmt sich nach den arbeitstechnischen Vorgaben und der Personalplanung des Arbeitgebers, der darüber entscheidet, welche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden sollen und wie viele Arbeitnehmer damit beschäftigt werden. Von Missbrauchsfällen abgesehen ist der Arbeitgeber nicht gehindert, durch eine aok-business.de - PRO Online,

5 Veränderung der Arbeitsorganisation Arbeitsplätze wegfallen zu lassen ( BAG, ABR 61/07 ). Ist jedoch im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben ( BAG, ABR 13/07 ) Für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung i. S. des 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses an ( BAG ABR 13/07 ; BAG ABR 61/07 ). Der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Arbeitsgericht ist nicht entscheidend ( LAG Hamm, TaBV 58/10 ; LAG Düsseldorf, TaBV 23/10 ).Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nicht die Beendigung der Ausbildungszeit, wenn sich der Arbeitgeber zur befristeten Übernahme der ausgelernten Azubis verpflichtet hat (ArbG Weiden, BV 21/09). Beispiele: Es fehlt an einem freien, auf Dauer angelegten Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber die nachvollziehbare Unternehmensentscheidung getroffen hat, einen Arbeitsplatz nur zweckgebunden und befristet einzurichten, um seiner tarifvertraglichen Übernahmeverpflichtung nachzukommen ( LAG Hamm, TaBV 82/09 ). Dem Arbeitgeber ist die Übernahme eines durch 78a BetrVG geschützten Auszubildenden aus betrieblichen Gründen nicht allein deshalb unzumutbar, weil sich der Arbeitgeber entschließt, die in seinem Betrieb anfallenden Arbeiten künftig nicht mehr eigenen Vertragsarbeitnehmern, sondern Leiharbeitnehmern zu übertragen ( BAG, ABR 89/08 ). Die Weiterbeschäftigung eines durch 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden kann dem Arbeitgeber i. S. des 78 a Abs. 4 BetrVG im Einzelfall auch zumutbar sein, wenn er einen kurz vor der Beendigung der Berufsausbildung freigewordenen Arbeitsplatz wiederbesetzt hat, statt ihn für einen nach 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden freizuhalten. Das gilt regelmäßig bei einer Besetzung, die innerhalb von drei Monaten vor dem vereinbarten Ende des Ausbildungsverhältnisses vorgenommen wird, da der Arbeitgeber innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG mit einem Übernahmeverlangen rechnen muss. Diesem Verlangen muss er entsprechen, wenn nicht die Ausnahmetatbestände des 78 a Abs. 4 BetrVG vorliegen. Aus diesem Grund führt ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung fehlender Beschäftigungsbedarf nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn der Arbeitgeber einen innerhalb von drei Monaten vor der vertraglich vereinbarten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses frei gewordenen Arbeitsplatz besetzt hat und die sofortige Neubesetzung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse geboten war ( BAG, ABR 13/07 ). Wird eine Jugend- und Auszubildendenvertreterin nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schwanger, kann sie sich in einem Verfahren nach 78a Abs. 4 BetrVG nicht auf 9 MuSchG berufen ( LAG Hamm, TaBV 58/10 ). 9. Streitigkeiten Besteht Streit über die Errichtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung, so entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Gleiches gilt für Streitigkeiten zwischen der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Betriebsrat. Im Beschlussverfahren ist auch zu entscheiden über Streitigkeiten um die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit. Siehe auch Betriebsrat - Allgemeines Betriebsrat - Betriebsratssitzung aok-business.de - PRO Online,

6 Betriebsrat - Betriebsratswahl Betriebsrat - Gesamtbetriebsrat Betriebsverfassung - Allgemeines Betriebsversammlung aok-business.de - PRO Online,

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