Inhaltsübersicht. Betriebsrat - Konzernbetriebsrat
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- Katrin Brandt
- vor 6 Jahren
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1 Betriebsrat - Konzernbetriebsrat Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Bildung des Konzernbetriebsrats 3. Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats 4. Aufgaben des Konzernbetriebsrats 4.1 Gesetzliche Aufgaben 4.2 Konzernübergreifende Angelegenheiten 4.3 Beauftragung durch Gesamtbetriebsrat 5. Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat 6. Streitigkeiten Information 1. Allgemeines Zweck des Konzernbetriebsrats ist es, innerhalb des Konzerns eine Arbeitnehmervertretung zu schaffen, die die Interessen der Arbeitnehmer bei Entscheidung der Konzernleitung wahrnimmt. Der Konzernbetriebsrat ist dem Gesamtbetriebsrat weder über- noch untergeordnet, sondern ist ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung, das neben dem Gesamtbetriebsrat steht. Im Gegensatz zur Bildung des Gesamtbetriebsrats ist die Bildung des Konzernbetriebsrats nicht zwingend vorgeschrieben, sondern eine im Ermessen der Gesamtbetriebsräte der Unternehmen des Konzerns gestellte Entscheidung. 2. Bildung des Konzernbetriebsrats Ein Zwang zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats besteht nicht. 54 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass für einen Konzern ( 18 Abs. 1 Aktiengesetz ) durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann. In Gleichordnungskonzernen kann kein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Denn 18 Abs. 1 Aktiengesetz betrifft nur den sog. Unterordnungskonzern (BAG, ABR 98/12). Merkmal eines Unterordnungskonzerns ist, dass ein herrschendes oder mehrere abhängige Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung des zu wirtschaftlichen Zwecken zusammengeschlossenen Konzerns tätig ist bzw. sind. Das Konzernverhältnis setzt neben der Abhängigkeit die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen voraus. Die Bildung eines Konzerns ist nicht ausgeschlossen, wenn zwei Unternehmen jeweils 50 % an einem anderen Unternehmen beteiligt sind (sog. Gemeinschaftsunternehmen) und deshalb ein unternehmen allein aufgrund der von ihm gehaltenen Anteile keinen herrschenden Einfluss ausüben kann (BAG, ABR 98/12). Die Errichtung des Konzernbetriebsrats erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mindestens 50 % (Neuregelung durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom , davor 75 %) der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach 54 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist der Zeitpunkt des letzten Beschlusses eines Betriebsrats maßgeblich, mit dem die erforderliche Mehrheit erreicht wurde ( LAG Berlin, TaBV 945/04 ). Leitende Angestellte sind nicht mitzuzählen. Etwas anderes gilt aber für diejenigen Arbeitnehmer des Konzern, in deren Betriebe oder Unternehmen überhaupt keine Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte gebildet worden. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats kommt nur dann in Betracht, wenn zumindest zwei Gesamtbetriebsräte bestehen. Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats bei der Bildung des Konzernbetriebsrats wahr, 54 Abs. 2 BetrVG aok-business.de - PRO Online,
2 Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt selbst nicht, wann ein Konzern vorliegt und welche Unternehmen dem Konzern angehören. 54 Abs. 1 BetrVG verweist auf 18 Abs. 1 AktG. Es gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes. Nach 18 Abs. 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter einer einheitlichen Leistung zusammengefasst sind. Die Konzernvermutung nach 17 Abs. 2 AktG findet auch dann Anwendung, wenn eine rechtliche Einflussnahme des beherrschenden Unternehmens tatsächlich nicht genutzt wird ( LAG Berlin, TaBV 945/04 ). Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach 18 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn kann daher auch eine natürliche Person sei ( BAG, ABR 51/05 ). Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats kommt auf Grund des Territorialitätsprinzips des Aktiengesetzes nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat ( BAG, , 7 ABR 63/06 ). Ein Konzernbetriebsrat kann aber auch dann errichtet werden, wenn die im Inland ansässige Teilkonzernspitze ist. Dies ist dann der Fall, wenn die ausländische Konzernobergesellschaft von ihrer Leitungsmacht zwar Gebrauch macht, aber einem in Inland ansässigen abhängigen Unternehmen noch wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesen nachgeordneten Unternehmen verbleiben ( BAG, ABR 26/06 ). In sogenannten öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen kann trotz der öffentlich-rechtlichen Organisation des herrschenden Unternehmens für die privatrechtlich organisierten beherrschten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden ( BAG, ABR 85/09 ). Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats wahr, 54 Abs. 2 BetrVG. 54 Abs. 2 BetrVG ist jedoch nicht anzuwenden, wenn in einem Konzernunternehmen zwar mehrere Betriebsräte bestehen, diese jedoch pflichtwidrig keinen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Der Konzernbetriebsrat hat einen Konzernbetriebsausschuss zu bilden, wenn er mindestens neun Mitglieder hat. Wichtig: Wird ein Konzernbetriebsrat zu Unrecht und unter Verkennung der Voraussetzungen des 54 BetrVG errichtet, stehen diesem Gremium von Anfang an keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu. Daraus folgt aber nicht, dass ein derartiger Konzernbetriebsrat keine Ansprüche auf Freistellung von Kosten erwerben kann, die im Zusammenhang mit der Konstituierung oder anlässlich der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Konzernbetriebsrat unter offensichtlicher Verkennung des Konzernbegriffs oder unter Missachtung der sonstigen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen errichtet wurde (LAG Rheinland-Pfalz, TaBV 19/14). 3. Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Dies gilt auch für die Gesamtbetriebsräte, die keinen Beschluss zur Errichtung des Konzernbetriebsrats gefasst haben oder sich sogar gegen die Einrichtung eines Konzernbetriebsrats ausgesprochen haben. Die Entsendung in den Konzernbetriebsrat erfolgt durch entsprechenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden, 55 Abs. 1 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats zu Hälfte zu, 55 Abs. 3 BetrVG. Für eine pauschale Freistellung von Mitgliedern des Konzernbetriebsrats - als eigenes Recht des Konzernbetriebsrats gibt es keine Rechtsgrundlage. Soweit die Tätigkeit für den konzernbetriebsrat dies aok-business.de - PRO Online,
3 erfordert, ist dies ein Grund für weitere Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern durch den örtlichen Betriebsrat, ggf. auch über die Mindeststaffel des 38 Abs. 1 BetrVG hinaus (LAG Berlin-Brandenburg, TaBV 577/16). 4. Aufgaben des Konzernbetriebsrats 4.1 Gesetzliche Aufgaben Der Konzernbetriebsrat hat folgende gesetzlich niedergelegte Aufgaben: Mitwirkung bei der Bestellung des Hauptwahlvorstandes für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmervertreter des herrschenden Unternehmens in einem Konzern, Entgegennahme des Antrags auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmervertreter, Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, 22 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz. Der Konzernbetriebsrat kann in betriebsratslosen Betrieben, in denen kein Wahlvorstand für die Betriebsratswahl gewählt wurde, einen Wahlvorstand bestellen, 16 Abs. 3 BetrVG. Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter des besonderen Verhandlungsgremiums bei gemeinschaftsweit tätiger Unternehmensgruppe ( 11 Abs. 2 EBRG ) Bestellung und Abberufung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter für einen europäischen Betriebsrat kraft Vereinbarung bei gemeinschaftsweit tätiger Unternehmensgruppe ( 18 Abs. 2, 23 EBRG ), 4.2 Konzernübergreifende Angelegenheiten Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats kann sich auch aus der subjektiven Unmöglichkeit einer Regelung auf unternehmensebene ergeben, weil der Arbeitgeber eine Regelung nur unternehmensübergreifend durchführen kann (BAG, AZR 148/15). Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ergibt sich 58 BetrVG. Danach ist der Konzernbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und den einzelnen Unternehmen. Allein der Wunsch des Arbeitgebers oder der betroffenen Arbeitnehmervertretungen nach einer konzerneinheitlichen Regelung, ein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht, um eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen ( BAG, ABR 68/13 ; BAG, ABR 45/11 ) Verhandlungspartner des Konzernbetriebsrats ist im Allgemeinen die Konzernleitung. Beispiele: Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für Errichtung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, dessen Wirkungsbereich sich auf den Konzern erstreckt. Einführung konzernweiter Personalinformationssysteme, Einführung und Nutzung eines konzerneinheitlichen EDV-Systems oder einer Telefonanlage. Der Konzernbetriebsrat ist für die Mitbestimmung bei der Nutzung eines Personalverwaltungssystemen zuständig, das von der Personalverwaltung eines konzernangehörigen Unternehmens wahrgenommen wird. Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Reglung liegt vor. Der Einsatz des Personalveraltungssystems kann wegen der bestehenden zentralen Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeit weder durch die in den Konzernunternehmen errichteten Betriebsräte noch durch den Betriebsrat des personalverwaltenden Betriebes geregelt werden ( BAG, ABR 45/11 ). Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats kann sich auch aus der subjektiven Unmöglichkeit einer Regelung auf unternehmensebene ergeben, weil der Arbeitgeber eine Regelung nur unternehmensübergreifend durchführen kann (BAG, AZR 148/15). Eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei der Einführung eines SAP-Systems für alle Unternehmen des Konzerns kann sich aok-business.de - PRO Online,
4 über eine rechtliche oder technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifende Regelung ergeben. Die Zweckmäßigkeit eines konzernweiten Einsatzes des SAP-Systems führt nicht zur originären Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, wenn es technisch möglich ist, das SAP-System auf die Belange des einzelnen Konzernunternehmens anzupassen und der zusätzliche Aufwand finanzieller und personeller Art vom Konzern übernommen wird. Es bleibt dann bei der Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte, Regelungen auf der Grundlage 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu treffen ( LAG Niedersachsen, TaBV 55/09 ). Wichtig! Keine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats besteht bei personellen Maßnahmen im konzernleitenden Betrieb. Der örtliche Betriebsrat ist hier zuständig. Einen Wirtschaftsausschuss kann der Konzernbetriebsrat nicht bilden. Nach der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes vom erstreckt sich die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben sowie auf Betriebe, des Konzernunternehmen ohne Betriebsrat, 58 Abs. 1 BetrVG. 4.3 Beauftragung durch Gesamtbetriebsrat Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheiten für ihn zu behandelt. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten, 58 Abs. 2 BetrVG. Die Beauftragung des Konzernbetriebsrats bedarf der Schriftform. Eine Beauftragung durch den Gesamtbetriebsrat kommt aber dann nicht in Betracht, wenn dieser bereits seinerseits von einem Einzelbetriebsrat nach 50 Abs. 2 BetrVG beauftragt worden ist. In diesem Fall darf der Gesamtbetriebsrat die Angelegenheit nicht an den Konzernbetriebsrat weiter delegieren 5. Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat 56 BetrVG regelt den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Konzernbetriebsrat. Danach kann mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. 6. Streitigkeiten Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bildung und der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren. Hiervon besteht eine Ausnahme für die Arbeitsentgeltansprüche der Konzernbetriebsratsmitglieder. Diese Ansprüche sind im Urteilsverfahren geltend zu machen. Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Beschäftigungsbetrieb liegt. Zuständig ist das für den Sitz des herrschenden Unternehmens örtlich zuständige Arbeitsgericht. Diese Zuständigkeit wird jedoch in einigen Fällen durchbrochen: Besteht Streit über die Wirksamkeit eines Übertragungsbeschlusses, ist das für den Sitz des Unternehmens, bei dem der übertragende Gesamtbetriebsrat gebildet ist, zuständige Arbeitsgericht örtlich entscheidungsbefugt. Bei Streit über die Mitgliedschaft im entsendenden Gesamtbetriebsrat und im Konzernbetriebsrat ist das am Sitz des entsendenden Gesamtbetriebsrats örtlich zuständige Arbeitsgericht aok-business.de - PRO Online,
5 entscheidungsbefugt aok-business.de - PRO Online,
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