Mitwirkung des Betriebsrates, Errichtung des Betriebsrates und seine Aufgaben

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1 Wirtschaft Christian Schardt Mitwirkung des Betriebsrates, Errichtung des Betriebsrates und seine Aufgaben Studienarbeit

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3 BWL II - Personal Hausarbeit von Christian Schardt Thema: Mitwirkung des Betriebsrates -Errichtung des Betriebsrates und seine Aufgaben Inhaltsübersicht Der Hintergrund...1 Die Errichtung des Betriebsrates...1 Wahlrecht...1 Der Wahlvorstand...2 Wählerliste und Wahlausschreiben...2 Verfahren nach Erlass des Wahlausschreibens...3 Wahlgrundsätze...3 Vereinfachtes Verfahren...4 Die Aufgaben des Betriebsrates (Rechte und Pflichten)...4 Mitbestimmung / Mitwirkung...4 Allgemeine Aufgaben...4 Rechte in sozialen Angelegenheiten...5 Rechte bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes...5 Rechte in personellen Angelegenheiten...6 Schlusswort...7 Literaturverzeichnis...8

4 Errichtung des Betriebsrates und seine Aufgaben Der Hintergrund Die Träger von Führungsentscheidungen in Unternehmen sind entweder die Eigentümer (Kapitalgeber), oder die von den Eigentümern bestellten Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden von den Eigentümern, insofern diese nicht zusammen eine Person verkörpern (geschäftsführende Gesellschafter), zur eigenen Zielerreichung eingesetzt. In der Regel sind diese Ziele mit einer möglichst hohen Verzinsung des eingesetzten Kapitals und dessen Ausschüttung definiert. Die Geschäftsführer sind ihrerseits meist an der Sicherung der eigenen Position und an dem Wachstum der Unternehmung interessiert. Dies beinhaltet ständige Investitionen und geringere Gewinnausschüttungen an die Kapitalgeber 1. Aus diesem Grund sind konkurrierende Ziele keine Seltenheit zwischen den beiden beschriebenen Entscheidungsträgern. Aus der gesellschaftlichen Entwicklung und der damit verbundenen Delegation und Partizipation der unteren Hierarchieebenen ist ein weiteres Zentrum betrieblicher Willensbildung entstanden. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Diese Mitbestimmung kann sich auf Bereiche beschränken, die den Faktor Arbeit betreffen (arbeitsrechtliche Mitbestimmung) oder den gesamten Bereich unternehmerischer Entscheidungen umfassen (z.b. die unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten) 2. Im weiteren Verlauf der Hausarbeit werde ich aufzeigen, wie ein Betriebsrat errichtet wird und welche Möglichkeiten er erhält um die Arbeitnehmer zu unterstützen. Die Errichtung des Betriebsrates Wahlrecht Das Wahlrecht unterscheidet sich in ein Aktives Wahlrecht und ein Passives Wahlrecht. Das Aktive Wahlrecht beschreibt die Wahlberechtigung, das heißt, wer wählen darf. Dies sind alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch Leiharbeiter, Außendienstmitarbeiter, Wehr-/Zivildienstleistende, Arbeitnehmer in Mutterschutz, welche wieder in den Betrieb zurückkehren und gekündigte Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahren sind als Arbeitnehmer anzusehen und somit wahlberechtigt. 3 1 Vgl. Günter Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S Vgl. Günter Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S Vgl. Gruppe 3, Teil 4.1.1, S , Punkte 2, 2.1 Seite 1

5 Errichtung des Betriebsrates und seine Aufgaben Das Passive Wahlrecht beschreibt die Wählbarkeit zum Betriebsratmitglied. Es müssen sämtliche Voraussetzungen für die Wahlberechtigung erfüllt sein. Mitglieder des Wahlvorstands sind wählbare Arbeitnehmer. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören muss. Bei Betrieben die noch keine sechs Monate bestehen, setzt die Wählbarkeit keine Wartezeit voraus. Leitende Angestellte sind nicht wählbar. 4 Der Wahlvorstand 5 Besteht bereits ein Betriebsrat, bestellt dieser spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Die Bestellung des Wahlvorstandes bei Betrieben ohne vorherigen Betriebsrat erfolgt durch den Gesamtbetriebsrat / Konzernbetriebsrat oder alternativ, wenn beides nicht vorhanden ist, durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Wahlvorstand organisiert die Betriebsratswahl. Er leitet die Wahl ein, führt sie durch und stellt das Wahlergebnis fest 6. Regelmäßig besteht er aus drei Mitgliedern, wenn für die ordnungsgemäße Durchführung mehr Mitglieder benötigt werden, ist dies auch möglich. Es muss darauf geachtet werden, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht und dass er sich in Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sowohl aus Frauen als auch aus Männern zusammensetzt. Ist die Wahl des Betriebsrates beendet, wird vom Betriebsrat der Leiter der Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden bestimmt. Mit der Übergabe der Sitzungsleitung durch den Wahlvorstand an den oben genannten Leiter, endet das Mandat des Wahlvorstandes. Wählerliste und Wahlausschreiben 7 Auf diese Punkte wird im folgenden kurz eingegangen. In die Wählerliste werden alle wahlberechtigten Belegschaftsmitglieder mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum aufgenommen. Die Wählerliste muss öffentlich gemacht werden. Dies heißt, dass jeder Angestellte die Möglichkeit haben muss, die Wählerliste einzusehen. 4 Vgl. Gruppe 3, Teil 4.1.1, S , Punkte 2.2, 5 Vgl. Gruppe 3, Teil 4.1.1, S , Punkte 3, 3.1, Vgl. 81. Betriebsverfassungsgesetz, 18 I 7 Vgl. Gruppe 3, Teil 4.1.1, S , Punkte 4.1.2, Seite 2

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