Kompass-Briefing. Betriebsratswahl Liebe Leser, In diesem Briefing:

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1 Liebe Leser, die anstehenden Betriebsratswahlen im Jahr 2018 stellen Arbeitgeber vor zahlreiche Herausforderungen. Ob ein Betriebsrat gewählt werden kann, wie das Wahlverfahren abläuft und welche Pflichten Sie als Arbeitgeber treffen, zeigen wir in diesem Briefing. Außerdem erfahren Sie, welches Wahlverfahren das richtige für Ihr Unternehmen ist und wie Sie Fehler vermeiden können, die vor oder während der Wahl passieren können. An anschaulichen und praxisrelevanten Beispielen demonstrieren wir, was es braucht, um die Betriebsratswahl vorzubereiten und durchzuführen. In diesem Briefing: 1. : Was Arbeitgeber beachten sollten 2. : Den Wahlvorstand bestellen 3. : Pflichten als Arbeitgeber 4. Betriebsratswahl: Welches Verfahren ist das Richtige? 5. Betriebsratswahl: Wahlanfechtung Umgang mit Fehlern Selbstverständlich ersetzt dieses Briefing keine Rechtsberatung. Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit vertrauensvoll an uns wenden. Gute Information und viel Vergnügen beim Lesen, Hagen Köckeritz Partner Hagen.Koeckeritz@bakermckenzie.com

2 1. : Was Arbeitgeber beachten sollten Alle vier Jahre finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen vom 01. März bis 31. Mai statt so auch Ob ein Betriebsrat gewählt werden kann, wie das Wahlverfahren abläuft und welche Pflichten Sie als Arbeitgeber treffen, zeigen wir in unserer fünfteiligen Reihe. Wann kann ein Betriebsrat gewählt werden? Ein Betriebsrat kann in einem Betrieb mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, drei von ihnen müssen selbst wählbar sein. Als Arbeitgeber sind sie weder verpflichtet, einen Betriebsrat zu gründen, noch eine Betriebsratswahl anzustoßen. Wie groß ist ein Betriebsrat? Die Größe des Betriebsrats hängt davon ab, wie groß ein Betrieb ist. Für die Größe des Betriebs ist entscheidend, wie viele Arbeitnehmer er regelmäßig beschäftigt. Vorübergehende Schwankungen der Belegschaft spielen somit keine Rolle. Je nach wahlberechtigten Arbeitnehmern variiert die Größe des Betriebsrats zwischen einer Person bei bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern und 35 Mitgliedern bei bis 9000 Arbeitnehmern. In Betrieben mit mehr als Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere Arbeitnehmer um zwei Mitglieder. Betriebsgröße Anzahl Betriebsratsmitglieder 5 bis 20 Arbeitnehmer eine Person 21 bis 50 Arbeitnehmer 3 Mitglieder 51 bis 100 Arbeitnehmer 5 Mitglieder 101 bis 200 Arbeitnehmer 7 Mitglieder 201 bis 400 Arbeitnehmer 9 Mitglieder 401 bis 700 Arbeitnehmer 11 Mitglieder 701 bis Arbeitnehmer 13 Mitglieder bis Arbeitnehmer 15 Mitglieder bis Arbeitnehmer 17 Mitglieder bis Arbeitnehmer 33 Mitglieder bis 9.000* Arbeitnehmer 35 Mitglieder * Bei mehr als Arbeitnehmern Erhöhung um 2 Mitglieder je angefangene weitere Arbeitnehmer.

3 Was ist ein Betrieb? Anknüpfungspunkt für die Wahl eines Betriebsrats ist der Betrieb. Ein Unternehmen kann mehrere selbstständige Betriebsstätten haben. Außerdem können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. In der Praxis kann es schwierig sein, einzelne Betriebsstätten voneinander abzugrenzen und den Betrieb korrekt zu bestimmen. Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit seinen Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Dabei müssen die Betriebsmittel der Betriebsstätte von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Wenn es darum geht, einen Betrieb zu bestimmen, stellt die Rechtsprechung darauf ab, wo der Kern der Arbeitgeberfunktionen bei der personellen und sozialen Mitbestimmung ausgeübt wird. Betriebsabgrenzungsverfahren bei Bedarf einleiten Beim Betriebsabgrenzungsverfahren kann man vor der Wahl in einem Beschlussverfahren klären, ob es eine betriebsratsfähige Organisationseinheit gibt. Nur wenn man ein solches Verfahren früh einleitet, kann es für die Wahlen 2018 weiterhelfen. Neben dem Wahlvorstand sind der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften berechtigt, einen Antrag zu stellen. Es kann geprüft werden, wie die Betriebsteile und selbstständige Betriebe voneinander abzugrenzen ist, ob eine betriebsratsfähige Organisation nach Maßgabe von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen und ob Beschlüsse nach 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wirksam sind. Die Entscheidung der Belegschaft eines Betriebsteils, an der Wahl des Betriebsrats des Hauptbetriebs teilzunehmen wäre ein solches Beispiel. Wenn man bei einer Betriebsratswahl den Betriebsbegriff verkennt, ist die Wahl anfechtbar nichtig jedoch nicht. Strukturvereinbarungen sinnvoll? Betriebs- oder Tarifparteien können sog. Strukturvereinbarungen treffen. Das vermeidet Probleme der Abgrenzung und Zuordnung. Außerdem kann man so Aufgaben der Betriebsverfassung effizienter gestalten. In einer solchen Vereinbarung können die Parteien z.b. festlegen, dass in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet wird oder, dass bestimmte Betriebe zusammengefasst werden. Voraussetzung: Die Strukturvereinbarung muss die Bildung von Betriebsräten erleichtern und der sachgerechten Wahrnehmung der Interessen dienen. Wie läuft das Wahlverfahren ab? Die Wahlordnung regelt detailliert das Wahlverfahren. Der Wahlvorstand leitet die Wahl. Er erstellt u.a. die Wählerliste, erlässt das Wahlausschreiben und prüft die Wahlvorschlagslisten. In Kleinbetrieben, also in Betrieben mit in der Regel maximal 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, gibt es ein sog. vereinfachtes Wahlverfahren. Mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine Gewerkschaft des Betriebs laden zu einer Betriebsversammlung ein. Auf ihr wird ein Wahlvorstand gewählt, der die Wahl des Betriebsrats einleitet. Diese Wahl findet in einer zweiten Betriebsversammlung statt. Das gesamte Verfahren dauert ca. zwei bis drei Wochen. In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbaren, das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden.

4 Wer darf wählen? Und wer ist wählbar? Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Auszubildende des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die wahlberechtigen Arbeitnehmer müssen in der Wählerliste, die der Wahlvorstand aufstellt, formal eingetragen sein. Leitende Angestellte, Gesellschafter sowie freie Mitarbeiter und Berater sind nicht wahlberechtigt. Wählbar sind Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit sechs Monaten im Betrieb arbeiten. Auf diese sechs Monate rechnet man Zeiten an, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns beschäftigt war. Besteht ein Betrieb weniger als sechs Monate, sind auch Mitarbeiter wählbar, die bei Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und auch die anderen Voraussetzungen erfüllen, um wählbar zu sein. In diesem Zusammenhang verzichtet man auf das Erfordernis der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit. Welche Rolle spielen Leiharbeitnehmer bei der Betriebsratswahl? In der Praxis kommt oft die Frage auf, wie bei Betriebsratswahlen mit Leiharbeitnehmern umzugehen ist. Hier gelten folgende Regeln: Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl feststeht, dass ihr Einsatz länger als drei Monate dauern soll. Wenn ein Leiharbeitnehmer am Wahltag weniger als drei Monate eingesetzt wurde, ist am Wahltag eine Prognose über seine Beschäftigungsdauer vorzunehmen. Leiharbeitnehmer haben kein passives Wahlrecht, daher können sie nicht in den Betriebsrat gewählt werden. Das wäre auch nicht mit dem Konzept der vorübergehenden Überlassung vereinbar. Auch bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats können Leiharbeitnehmer eine Rolle spielen. Das Gesetz bestimmt die Größe des Betriebsrats anhand von Schwellenwerten. Der Gesetzgeber hat im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgelegt, dass Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen sind, soweit das Betriebsverfassungsgesetz eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzt. Die Betriebsgröße wiederum ist nur anhand der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer zu bestimmen. Deshalb sollte man weiterhin darauf abstellen, ob die Arbeitsplätze regelmäßig, also während des größten Teils des Jahres, mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Das entspricht den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) bislang entwickelt hat. Sonderkündigungsschutz Die Initiatoren einer Wahl, die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber genießen besonderen Kündigungsschutz. Sie können nicht ordentlich gekündigt werden. Initiatoren einer Wahl sind die Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsversammlung einladen bzw. die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen. Die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer haben vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen Sonderkündigungsschutz. Die Mitglieder eines Wahlvorstands haben vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an einen Sonderkündigungsschutz. Für Wahlbewerber gilt er vom Zeitpunkt, zu dem der Wahlvorschlag aufgestellt wurde. Er gilt, bis das Wahlergebnis bekannt gegeben wird. Danach greift für sechs Monate ein

5 nachwirkender Kündigungsschutz für beide Gruppen. Innerhalb dieses Zeitraums können sie weiterhin nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei einer Betriebsratswahl im Mai 2018 gilt dieser Zeitraum bis in den November Arbeitgeber, bei denen 2018 eine Wahl des Betriebsrats ansteht, sollten dies im Hinterkopf haben, falls sie während dieser Zeit einen Personalabbau planen. Annekathrin Haffke Senior Associate 2. : Den Wahlvorstand bestellen 2018 finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Hierfür müssen verschiedene gesetzliche Vorgaben beachtet und die Wahl vorbereitet werden. Ein wesentlicher Schritt ist, den Wahlvorstand zu bestellen, unabhängig davon, ob es sich um wiederkehrende Betriebsratswahlen handelt oder der Betriebsrat erstmals gewählt wird. Für Arbeitgeber ist die Bestellung des Wahlvorstands im Zusammenhang mit einer möglichen Anfechtung der Wahl relevant. Ein Überblick über die rechtlichen Vorgaben zeigt, wie eine Bestellung des Wahlvorstands ordnungsgemäß erfolgt. Der Wahlvorstand übernimmt wichtige Aufgaben bei der Wahl des Betriebsrats. Sobald er bestellt ist, muss er unverzüglich die Wahl vorbereiten und einleiten. Er erstellt u.a. die Wählerliste und stellt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder sowie die Angabe des Tages, des Orts und der Zeit der Stimmabgabe fest. Außerdem beschafft er Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlurnen. Regelmäßige Betriebsratswahlen Wie der Wahlvorstand bei regelmäßigen Betriebsratswahlen zu bestellen ist, bestimmt 16 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei den regelmäßigen Betriebsratswahlen wird der Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ende der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats bestellt. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, einer von ihnen ist der Vorsitzende. Falls es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist, können mehr als drei Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern bestehen muss. Es ist außerdem zulässig, Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand zu bestimmen. Diese vertreten Mitglieder des Wahlvorstands, wenn solche verhindert sind, und ersetzen sie, wenn sie ausscheiden. Der Betriebsrat selbst bestimmt den Wahlvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit nach 33 BetrVG. Auch der Betriebsausschuss kann den Wahlvorstand bestellen, wenn ihm diese Aufgabe vom Betriebsrat übertragen wurde. Außerdem bestimmt der Betriebsrat den Vorsitzenden des Wahlvorstands. Sollte ein Beschluss nicht gefasst werden, wählt der Wahlvorstand selbst eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden.

6 Im Sonderfall, dass der Betriebsrat acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats keinen Wahlvorstand bestellt haben sollte, gibt es zwei Möglichkeiten, den Wahlvorstand zu bestellen. Das Arbeitsgericht bestellt einen Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ( 16 Abs. 2 BetrVG). Alternativ bestellt ein Gesamtbetriebsrat oder ein Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand ( 16 Abs. 3 BetrVG). Erstmalige Wahl eines Betriebsrats Das Betriebsverfassungsgesetz regelt auch, wie der Wahlvorstand bestellt wird, wenn ein Betriebsrat erstmals gewählt wird ( 16 Abs. 1, 2, 17 BetrVG). In diesem Fall kann ein Wahlvorstand jederzeit bestellt werden. Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen einer den Vorsitz übernimmt. Auch hier können mehr als drei Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden, falls dies erforderlich ist. Ersatzmitglieder können ebenfalls ernannt werden. Im Verfahren gibt es weitere Besonderheiten: Wenn es im Betrieb einen Gesamtbetriebsrat oder einen Konzernbetriebsrat gibt, bestimmt dieser den Wahlvorstand. Andernfalls wählt in einer Betriebsversammlung die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer den Wahlvorstand. Zur Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Es besteht die Möglichkeit, dass trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder während der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird. Dann bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft den Wahlvorstand. Sonderfall Kleinbetrieb In Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, einem sog. Kleinbetrieb, gibt es ein vereinfachtes Verfahren ( 14a, 17a BetrVG). Auch hier sind Besonderheiten zu beachten, wenn der Wahlvorstand bestellt wird: Der Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ende der Amtszeit des Betriebsrats. Sollte der Betriebsrat drei Wochen vor Ende der Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt haben, können entweder das Arbeitsgericht oder der Konzern- bzw. Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. In Betrieben ohne Betriebsrat findet das vereinfachte Verfahren in zwei Schritten statt: Auf der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Die Einladung hierzu muss mindestens sieben Tage zuvor erfolgen. Auf der zweiten Wahlversammlung wird dann in geheimer und unmittelbarer Wahl der Betriebsrat gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstands kann nicht erhöht werden.

7 Bestellung des Wahlvorstandes Regelmäßige Betriebsratswahlen Wann Bestellung Vorstand? Spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR Wer wird zum Vorstand gewählt? 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer Verfahren? Betriebsrat durch Beschluss, Arbeitsgericht oder Gesamt- /Konzern-BR Erstmalige Wahl des Betriebsrats Wann Bestellung Vorstand? Jederzeit Wer wird zum Vorstand gewählt? 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer Verfahren? Gesamt-/ Konzern-BR oder Betriebsversammlung Sonderfall Kleinbetrieb Sonderfall Kleinbetrieb Wann Bestellung Vorstand? Spätestens vier Wochen vor Ende der Amtszeit Zweistufiges Verfahren: Wahlvorstand wird auf erster Wahlversammlung gewählt Wahlvorstand rechtzeitig bestellen Der Wahlvorstand hat wichtige Aufgaben zu erfüllen. Damit er seinen Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen kann, sollten diejenigen, die am Verfahren beteiligt sind, rechtzeitig aktiv werden. Das ist gerade für die anstehenden regelmäßigen Betriebsratswahlen wichtig. Anfang 2018 sollte früh ins Auge gefasst werden, die nötigen Schritte einzuleiten und den Wahlvorstand rechtzeitig zu bestellen. Der Arbeitgeber sollte sich über die Bestellung des Wahlvorstands in seinem Betrieb umfassend informieren, um bei Fehlern reagieren zu können. Agnes Herwig Associate Agnes.Herwig@bakermckenzie.com

8 3. : Pflichten als Arbeitgeber Die anstehenden Betriebsratswahlen im Jahr 2018 stellen Arbeitgeber vor Herausforderungen. Was müssen Arbeitgeber bei Wählerlisten beachten? Was sind ihre Pflichten vor und nach der Wahlversammlung? Wie können sie dazu beitragen, Manipulationen vorzubeugen? Diese wichtigsten Punkte sollten sie vor und während der Wahl im Auge behalten. Die Wählerliste Dreh- und Angelpunkt für die Wahl Die Wählerliste ist für die Wahl des Betriebsrats entscheidend. Nur wer auf der Wählerliste steht, darf wählen und gewählt werden. Der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste, die anschließend im Betrieb bekanntzumachen ist. Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand alle Auskünfte geben und Unterlagen bereitstellen, die nötig sind, um diese Liste zu erstellen. Das betrifft auch die Frage, ob Leiharbeitnehmer wahlberechtigt sind und wer als leitender Angestellter zu betrachten ist. Diese sind u.u. von der Wahl auszuschließen. Welche Unterlagen der Arbeitgeber bereitstellen muss, ist nicht eindeutig geregelt. Allgemein wird vertreten, dass er keine Vertragsdokumente zur Verfügung stellen muss. Den rechtlichen Status eines Mitarbeiters kann er hierbei zunächst selbst einzuschätzen. In punkto Leiharbeitnehmer muss er zumindest Informationen zum Beginn und voraussichtlichem Ende des Einsatzes mitteilen. Nur so kann der Wahlvorstand prüfen, ob ein Leiharbeitnehmer wahlberechtigt ist. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, ist die Wahl zwar nicht anfechtbar. Der Wahlvorstand kann aber durch eine einstweilige Verfügung die Unterlagen einfordern. Arbeitgeber darf Wählerliste in elektronischer Form bekanntmachen Die Wahlordnung erlaubt, die Wählerliste in elektronischer Form bekanntzumachen unter der Voraussetzung, dass alle Arbeitnehmer davon Kenntnis erlangen können. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, dass nur der Wahlvorstand Änderungen ausführen kann. Die Wählerliste kann dann auch ins betriebseigene Intranet gestellt werden. Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer von der Liste Kenntnis nehmen können, sollte man sie z.b. per darauf hinweisen, wo sich die Wählerliste befindet. Änderungen der Wählerliste nur bis zum Tag vor der Wahl möglich Nur bis zum Tag vor der Wahl ist es möglich, die Wählerliste zu ändern, wenn ein Änderungsgrund vorliegt ( 4 Abs. 3 der Wahlordnung). Änderungsgründe sind Schreibfehler, offenbare Fehler, erledigte Einsprüche oder, dass ein Wahlberechtigter eingetreten bzw. ausgeschieden ist. Damit will man Wahlmanipulationen vorbeugen. Macht der Betriebsrat am Tag der Wahl handschriftliche Änderungen der Wählerliste, ist die Betriebsratswahl nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom anfechtbar. Im konkreten Fall ging es darum, dass der Betriebsrat weitere, zu Unrecht bisher nicht genannte Arbeitnehmer, der Liste hinzugefügt hat.

9 Wahlversammlung nur in Kleinbetrieben Die Wahlversammlung ist für das vereinfachte Wahlverfahren für Kleinbetriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmern vorgesehen. Doch auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern können das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren. Diese Vereinbarung ist vor jeder Wahl zu treffen. Eine einmal getroffene Vereinbarung hat keine Bindungswirkung für künftige Wahlen. Schweigt der Arbeitgeber auf einen Vorschlag des Betriebsrats, hat dies keine Wirkung. Daher gilt dann das reguläre Wahlverfahren. Erfolgt die Wahl des Betriebsrats dennoch im vereinfachten Wahlverfahren, ist sie anfechtbar. Arbeitgeber hat die Pflicht zu unterstützen Auf die Einladung zur Wahlversammlung müssen alle Arbeitnehmer Zugriff haben, z.b. per . Andernfalls kann die Wahl des Betriebsrats nichtig sein und die Wahl ist abzubrechen. Der Arbeitgeber muss den einladenden Arbeitnehmern oder der einladenden Gewerkschaft die erforderliche Technik bereitstellen. Außerdem muss er sofort nach Aushang der Einladung den einladenden Arbeitnehmern bzw. der Gewerkschaft alle Unterlagen übergeben, die nötig sind, um die Wählerliste anzufertigen. Die Unterlagen müssen sich in einem versiegelten Umschlag befinden. Es reicht, dass der Umschlag fest verschlossen und der Verschluss mit dem Stempel des Arbeitgebers versehen ist. Sachmittel erforderlich sind aber kein Selbstzweck Der Arbeitgeber trägt nach 20 Abs. 3 BetrVG die Kosten der Wahl. Das verpflichtet ihn, dem Wahlvorstand die nötigen Sachmittel für die Wahl bereitzustellen. Dazu gehört, dass er ihm die Räume überlässt und einrichtet, Büromaterial, Telefon, Gesetzestexte und Kommentare bereitstellt und auch die Kosten einer angemessenen und adäquaten Schulung trägt. Letzteres muss der Arbeitnehmer selbst dann übernehmen, wenn der Wahlvorstand bereits Wahlen geleitet hat. Das Arbeitsgericht Berlin hat allerdings kürzlich entschieden: Die Ausstattung des Büros des Wahlvorstandes ist kein Selbstzweck. Es ginge nicht darum, ein Büro mit optimalen Arbeitsmaterialien auszustatten, die auch ein längeres Arbeiten ohne Beeinträchtigungen ermöglichen. Vielmehr sei entscheidend dass der Arbeitgeber dem Wahlvorstand für die Dauer seiner Arbeit die Sachmittel bereitstellt, die er für diese Aufgabe benötigt. Das Arbeitsgericht lehnte daher den Antrag des Wahlvorstands ab, der eine Ausstattung verlangte mit höhenverstellbarem Schreibtisch bestimmter Maße, höhenverstellbarem Bürostuhl mit Armlehnen, Punktsynchronmechanik, Sicherheitsgasfeder, Bandscheibensitz, bestimmter Mindestsitzbreite und verstellbarer Rückenlehne mit Schukra-System und Sicherheitsauslosung. Petra Hess Counsel Petra.Hess@bakermckenzie.com

10 4. Betriebsratswahl: Welches Verfahren ist das Richtige? Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für die Betriebsratswahl ein normales und ein beschleunigtes bzw. vereinfachtes Wahlverfahren vor. Welches dieser Verfahren anzuwenden ist und was Arbeitgeber beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Die erste Weiche stellt der Arbeitgeber, indem er die Größe des Betriebs bestimmt: Das normale Wahlverfahren kommt in Betrieben mit mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern zum Zuge. Es dauert in der Regel mindestens acht Wochen, in größeren Betrieben eher zwölf Wochen. Das vereinfachte Wahlverfahren ist weniger zeitaufwendig. Es erleichtert Kleinbetrieben, Betriebsräte zu bilden. Dieses Verfahren gilt für alle Betriebe, in denen fünf bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer arbeiten und dauert in der Regel drei bis vier Wochen. Es gilt sowohl für Betriebe, die bisher keinen Betriebsrat hatten, als auch für Betriebe mit Betriebsrat. Außerdem können sich Arbeitgeber und Wahlvorstand in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern für das vereinfachte Wahlverfahren entscheiden. Wie läuft das normale Wahlverfahren ab? Besteht bereits ein Betriebsrat, muss dieser spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand einsetzen. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Wenn der Betrieb diese Gremien nicht hat, kann der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt oder durch das Arbeitsgericht bestellt werden. Wählerliste für die Betriebsratswahl erstellen Der Wahlvorstand leitet die Betriebsratswahl: Er muss eine Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wählerliste erstellen. Dabei sind die Geschlechter zu trennen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die Unterlagen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Wählerliste zu erstellen. Dabei sind auch die Informationen, mit deren Hilfe geprüft werden kann, ob Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einzustufen sind, zur Verfügung zu stellen. In der Wählerliste sind alle Wahlberechtigten des Betriebs mit Familien- und Vorname sowie Geburtsdatum alphabetisch aufzuführen.

11 Wahlausschreiben erlassen, Vorschlagslisten bekanntmachen Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben erlassen, das er im Betrieb aushängt. Dieses enthält wesentliche Informationen zur Wahl: der Ort, an dem die Wählerliste einzusehen ist, Fristen für Einsprüche gegen die Wählerliste, Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, Fristen für das Einreichen von Wahlvorschlägen, Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung. Wenn der Wahlvorstand das Wahlausschreiben erlässt, beginnt eine Frist von zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist können die Arbeitnehmer Einsprüche gegen den Inhalt der Wählerliste sowie Vorschlagslisten mit Wahlbewerbern beim Wahlvorstand einreichen. Nach Ablauf der Frist muss der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge durch Aushang im Betrieb bekannt machen spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe. Falls innerhalb der Frist keine oder keine gültigen Vorschläge eingegangen sind, muss der Wahlvorstand eine Nachfrist von einer Woche setzen. Verstreicht auch diese Frist ohne Ergebnis, findet die Wahl nicht statt. Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Stimmabgabe findet in Wahlräumen regelmäßig innerhalb des Betriebes oder per Briefwahl statt. Online-Wahlen sind bisher nicht erlaubt. Nach einem aktuellen Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg ist eine Auslegung der Wahlordnung 2001, die Online-Wahlen als Variante der Briefwahl zulässt, wegen des klaren Wortlauts nicht möglich. Gegen die Entscheidung wurde beim Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg Rechtsmittel eingelegt. Es ist abzuwarten, ob das LAG die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Immerhin erachtete das Arbeitsgericht die Wahl nicht nur als anfechtbar, sondern erklärte sie für nichtig, d. h. sämtliche Handlungen dieses Betriebsrats sind von Anfang an rechtsunwirksam. Damit genießen seine Mitglieder abgesehen vom Wahlbewerberschutz auch keinen Sonderkündigungsschutz nach 15 KSchG und 103 BetrVG. Siehe hierzu auch Beschluss der ArbG Hamburg vom 07. Juni 2017, 13 BV 13/16. Vereinfachtes Wahlverfahren einstufig oder zweistufig? Beim vereinfachten Wahlverfahren wird der Betriebsrat auf einer Wahlversammlung gewählt. Das Verfahren ist einstufig oder zweistufig: In betriebsratslosen Kleinbetrieben mit maximal 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, in denen noch kein Wahlvorstand bestellt wurde, findet das vereinfachte Wahlverfahren als zweistufiges Verfahren statt. Das bedeutet, dass zwei Wahlversammlungen notwendig sind. Falls ein Wahlvorstand bereits bestellt wurde durch den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht, ist das Wahlverfahren nur einstufig. So läuft das einstufige Wahlverfahren ab Im einstufigen Verfahren ist der Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrates einzusetzen. Das einstufige Verfahren läuft zunächst ähnlich wie das allgemeine Wahlverfahren ab von der Bestellung des Wahlvorstands bis zum Erlass des Wahlausschreibens und der gleichzeitigen Bekanntmachung der Wählerliste.

12 Danach geht es schneller: Die Wahlversammlung für die Betriebsratswahl sollte ca. zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens und bei bestehendem Betriebsrat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Die Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung schriftlich beim Wahlvorstand einzureichen. Einsprüche gegen die Wählerliste können nur innerhalb von drei Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden. Zweistufiges Wahlverfahren Beim zweistufigen Wahlverfahren finden zwei Wahlversammlungen statt. Auf der ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Außerdem wird die Wählerliste erstellt und es wird das Wahlausschreiben erlassen. Zur ersten Wahlversammlung können mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen. Die Einladung muss im Betrieb aushängen, der Arbeitgeber hat dies zu dulden. Dem Wahlvorstand muss es möglich sein, unmittelbar nach seiner Wahl die Betriebsratswahl noch während der ersten Wahlversammlung einzuleiten. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, sofort nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung den einladenden Personen alle Unterlagen auszuhändigen, die nötig sind, um die Wählerliste zu erstellen. Die Unterlagen müssen sich in einem verschlossenen Umschlag befinden. Wahlvorschläge können bis zum Schluss der ersten Wahlversammlung mündlich gemacht werden. Auf der zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der ersten Wahlversammlung statt. Personen- oder Listenwahl? Im vereinfachten Wahlverfahren wird nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Bewerber werden direkt gewählt, unabhängig von der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Demgegenüber hängt es im normalen Wahlverfahren von der Zahl der eingereichten Vorschlagslisten ab, ob die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl oder der Verhältniswahl (Listenwahl) stattfindet. Die Grundsätze der Verhältniswahl gelten, wenn mehr als eine Vorschlagsliste eingereicht wird. Bei der Verhältniswahl kann sich der Wähler nur für eine der eingereichten Vorschlagslisten entscheiden. Die gewählten Bewerber werden nach dem d Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt: Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmen stellt man in einer Reihe nebeneinander und teilt sie durch die Zahlen 1, 2, 3, 4 usw. Entsprechend den gefundenen Teilzahlen (Höchstzahlen) und unter Beachtung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht sind die Sitze auf die Listen zuzuweisen. Dieses System bestätigte das BAG kürzlich als verfassungskonform, siehe hierzu auch Link zum Beschluss des BAG vom 22. November 2017, Az. 7 ABR 35/16. Sarah Greenlee Associate sarah.greenlee@bakermckenzie.com

13 5. Betriebsratswahl: Wahlanfechtung Umgang mit Fehlern Die Wahl des Betriebsrats ist komplex daher können vor und während der Wahl Fehler passieren. Dadurch kann die Wahl anfechtbar werden. Soweit muss es aber erst gar nicht kommen: Bei der Vorbereitung der Wahl und im Wahlverfahren sollte man folgende Punkte beachten. Wenn bei der Betriebsratswahl wesentliche Fehler passiert sind, kann die Wahl angefochten werden. Das ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Wahlergebnisse bekannt gemacht wurden, möglich. Neben dem Arbeitgeber können auch mindestens drei Wahlberechtigte und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Wahl anfechten ( 19 Betriebsverfassungsgesetz). Ist die Anfechtung erfolgreich, gibt es den fehlerhaft gewählten Betriebsrat nicht mehr. Wird die Wahl dagegen nicht rechtzeitig angefochten, gilt der Betriebsrat als wirksam gewählt. Wann ist eine Wahl anfechtbar? Eine Wahl ist anfechtbar, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und dies nicht korrigiert wurde. Wesentlich sind Vorschriften, die tragende Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten. Nicht anfechtbar sind dagegen Verstöße gegen bloße Solloder Ordnungsvorschriften. Wahlberechtigung Bei der Wahlberechtigung geht es um folgende Frage: Ist eine Person als Arbeitnehmer anzusehen und gehört sie dem Betrieb an? Eine besondere Rolle spielen Leiharbeitnehmer, die bereits im Betrieb mitwählen dürfen, wenn sie dort mindestens drei Monate eingesetzt sind. Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte und arbeitnehmerähnliche Personen, z.b. Freelancer und Berater. Für leitende Mitarbeiter sieht das Gesetz ein gesondertes Verfahren vor ( 18a BetrVG). Einigen sich Arbeitgeber und Wahlvorstand nicht darauf, welche Beschäftigten als leitende Angestellte anzusehen sind, entscheidet ein Vermittler. Fehler bei der Frage der Betriebszugehörigkeit resultieren oft daraus, dass der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wird. Ein Risiko besteht z.b. bei Satellitenstandorten oder Gemeinschaftsbetrieben. Den maßgeblichen Betrieb festzulegen, stellt Wahlvorstände oft vor besondere Herausforderungen. Denn bei Beschäftigten mit mehreren Einsatzorten oder solchen mit außerbetrieblichen Arbeitsstätten, wie dem Homeoffice, ist nicht immer klar, welchem Betrieb sie zuzuordnen sind. Wählbarkeit Hier geht es um dieselben Fragen wie bei der Wahlberechtigung. Um gewählt zu werden, muss ein Arbeitnehmer außerdem mind. sechs Monate in dem Betrieb tätig gewesen sein. Außerdem darf er nicht nach einer strafgerichtlichen Verurteilung seine Fähigkeit verloren haben, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Wahlverfahren Die größten Stolpersteine liegen im Wahlverfahren. Hier geschehen am häufigsten Fehler. Das Gesetz enthält eine Reihe von Vorgaben ( 9 bis 18 BetrVG und die Vorschriften der Wahlordnung).Folgende Verfahrensverstöße können z.b. dazu führen, dass die Wahl anfechtbar ist:

14 Das falsche Wahlverfahren wurde angewandt, z.b. das vereinfachte Verfahren trotz mehr als 50 Arbeitnehmern im Betrieb oder das normale Wahlverfahren trotz Kleinbetriebs, die Zahl der Mindestsitze für das Geschlecht, das sich in der Minderheit befindet, wurde verkannt, Arbeitnehmer wurden nicht nach Geschlechtern auf der Wählerliste aufgeteilt, das Wahlausschreiben wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben, die Angaben zu Zeit und Ort der Wahl sind im Wahlausschreiben fehlerhaft, Fristen und Termine sind im Wahlausschreiben nicht korrekt genannt, der Wahlvorstand wies nicht auf Mängel der Wahlvorschlagslisten hin (LAG Hamburg, Beschluss vom TaBV 4/15), einer unrichtige Zahl von Betriebsratsmitgliedern wurde gewählt, z.b., weil Leiharbeitnehmer nicht berücksichtigt wurden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom TaBV 23/14), die Grundsätze der freien und geheimen Wahl wurden verletzt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom TaBV 85/16), der Wahlvorstand versäumte, Wähler vor Stimmabgabe auf Wählerliste zu vermerken, und mehr gültige Stimmen wurden abgegeben, als Wähler auf der Wählerliste vermerkt waren (LAG München, Beschluss vom TaBV 107/16) Wahlberechtigte, die ihre Stimme noch nicht abgegeben haben, wurden selektiv zur Wahl aufgefordert (LAG Niedersachsen, Beschluss vom TaBV 27/15), die Wählerliste wurde noch am Wahltag geändert (BAG, Beschluss vom ABR 19/15), eine Vorschlagsliste mit nur einem Wahlbewerber wurde zugelassen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom TaBV 24/14). Fehler schon im laufenden Wahlverfahren geltend machen Sind wesentliche Fehler schon vor Abschluss der Betriebsratswahl erkennbar, kann man sie unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig geltend machen, z.b., wenn Fehler i.z.m. einem nicht ordnungsgemäßen Wahlausschreiben entstanden sind, das aktive oder passive Wahlrecht nicht anerkannt wurde oder Wahlvorschläge unzutreffend zugelassen oder zurückgewiesen wurden. Man muss nicht den Ausgang der Wahl abwarten und erst dann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine Betriebswahl erfordert viel Kosten und Zeit. Daher kann es sinnvoll sein, Streitfragen schon während des Wahlverfahrens gerichtlich klären zu lassen. Die Betriebsratswahl geschieht unter hohem Zeitdruck. Oft ist es daher geboten, einstweilige Anordnungen zu erwirken und damit bei Fehlern früh korrigierend einzugreifen. Ist zu erwarten, dass die Wahl nichtig ist, können Sie als Arbeitgeber gerichtlich sogar erwirken, die Wahl abzubrechen. Es reicht jedoch nicht, dass die Wahl nur anfechtbar ist (BAG, Beschluss vom ABR 61/10). Nichtige Betriebsratswahl ist nicht anfechtbar

15 Die Wahl ist nicht anfechtbar, wenn in so hohem Maße gegen die Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, dass die Wahl bereits als nichtig anzusehen ist. Die Nichtigkeit einer Wahl kann jederzeit auch nach Ablauf der zweiwöchigen Anfechtungsfrist geltend gemacht werden. Eine nichtige Wahl kann jedoch nur bei krassen Wahlverstößen angenommen werden. Die Betriebsratswahl muss den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen. Es muss nicht nur ein besonders grober, sondern auch ein offensichtlicher Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom TaBV 3/17). Erst kürzlich nahm das Arbeitsgericht Hamburg einen solchen groben und offensichtlichen Verstoß bei einer online durchgeführten Betriebsratswahl an und erklärte diese für nichtig (ArbG Hamburg, Beschluss vom BV 13/16). Bestimmungen befolgen und bei Fehlern früh eingreifen Wird eine Wahl angefochten, führt das zu schwerwiegenden Folgen. Daher sind die betrieblichen Akteure gut beraten, die Bestimmungen zur Wahlberechtigung, zur Wählbarkeit und besonders zum Wahlverfahren exakt zu befolgen. Als Arbeitgeber sollten Sie früh auf den Wahlvorstand zugehen, wenn Sie Fehler erkennen und ihn um Korrektur bitten. So können Sie den Aufwand, der mit einer Anfechtung der Wahl und mit Neuwahlen verbunden ist, erheblich reduzieren und am besten sogar ganz vermeiden. Hagen Köckeritz Partner Über Baker McKenzie Baker McKenzie berät Mandanten erfolgreich, mit den Herausforderungen der Globalisierung umzugehen. Wir lösen komplexe rechtliche Probleme über Landesgrenzen und Rechtsgebiete hinweg. Unsere einzigartige Kultur gewachsen in über 65 Jahren ermöglicht unseren Mitarbeitern, lokale Märkte zu verstehen und gleichzeitig international zu agieren. Die vertrauensvolle und freundschaftliche Zusammenarbeit in unserem internationalen Netzwerk setzen wir zum Wohle unserer Mandanten ein. In Deutschland vertreten rund 200 Anwälte mit ausgewiesener fachlicher Expertise und internationaler Erfahrung die Interessen ihrer Mandanten an den Standorten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt/Main und München. Als eine der führenden deutschen Anwaltskanzleien berät Baker McKenzie nationale und internationale Unternehmen und Institutionen auf allen Gebieten des Wirtschaftsrechts.

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