Wahlordnung. Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz

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1 Wahlordnung Landesverband Hessen e. V. Deutsches Rotes Kreuz Beschlossen von der außerordentlichen Landesversammlung in Gießen am

2 1 Wahlausschuss 3 2 Bildung des Wahlausschusses 3 3 Wahlausschreiben 3 4 Wahlvorschläge 3 5 Gesamtvorschlag 4 6 Durchführung der Wahl 5 7 Stimmabgabe 5 8 Feststellung des Wahlergebnisses 5 9 Erklärung über die Annahme der Wahl 6 10 Wahlprotokoll 6 2

3 1 Wahlausschuss (1) Die Wahl und Bestätigung der Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter werden von einem Wahlausschuss vorbereitet. (2) Der Wahlausschuss besteht aus vier Mitgliedern und dem Landesgeschäftsführer sowie der entsprechenden Anzahl von Ersatzmitgliedern. Im Verhinderungsfalle soll der Landesgeschäftsführer einen Mitarbeiter beauftragen, ihn in der Sitzung zu vertreten. (3) Werden Mitglieder oder Ersatzmitglieder zur Wahl als Mitglieder des Präsidiums und Stellvertreter aufgestellt, so scheiden sie aus dem Wahlausschuss aus. 2 Bildung des Wahlausschusses (1) Das geschäftsführende Präsidium bestellt spätestens neun Monate vor dem Termin der Landesversammlung die Mitglieder und Ersatzmitglieder außer dem Landesgeschäftsführer, der dem Wahlausschuss von Amts wegen angehört. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Vertreter. Der Landesgeschäftsführer und der von ihm beauftragte Mitarbeiter dürfen nicht Vorsitzender des Wahlausschusses sein. (2) Der Präsident beruft den Wahlausschuss binnen sechs Wochen nach Bestellung durch das geschäftsführende Präsidium ein. Der Präsident oder ein von ihm benannter Vertreter leitet die erste Sitzung bis zum Abschluss der Wahl nach Absatz 1. 3 Wahlausschreiben (1) Spätestens sechs Monate vor dem Termin zur Landesversammlung erlässt der Wahlausschuss das Wahlausschreiben, das den Mitgliedern des Landesverbandes zu übersenden ist. (2) Das Wahlausschreiben muss enthalten: a) Ort und Tag der Wahl b) eine Liste der zu wählenden Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter c) die Aufforderung zur Abgabe der Wahlvorschläge d) die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die spätestens einen Monat vor der Landesversammlung endet. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Die Vorschläge zur Bestätigung sollen zum gleichen Zeitpunkt vorliegen. 4 Wahlvorschläge (1) Jedes Mitglied des Landesverbandes und des Präsidiums kann innerhalb der gemäß 3 Abs. 2 Buchst. d festgesetzten Frist einen Wahlvorschlag beim Wahlausschuss einreichen. Dem Wahlvorschlag sind die schriftliche 3

4 Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen, Angaben zu seiner Person sowie eine Erklärung über die Mitgliedschaft im DRK beizufügen. Dem Wahlvorschlag einer Körperschaft ist der Beschluss ihres Vertretungsorgans beizufügen. (2) Bei der Wahl gemäß 13 Abs. 1 in Verbindung mit 18 Abs. 1 Buchst. b der Satzung des Landesverbandes sind die Vorschläge nach den Bestimmungen der Ordnungen für die Rotkreuz-Gemeinschaften bzw. der Ärzteschaft einzureichen. (3) Die nach 18 Abs. 1 Buchst. f der Satzung des Landesverbandes einzureichenden Vorschläge für die Vertreter der Kreisverbände aus den Landesteilen Nordhessen, Mittelhessen und Südhessen werden in spätestens drei Monate vor der Landesversammlung stattfindenden Wahlversammlungen der Kreisverbände der drei Landesteile gewählt. Jeder Kreisverband hat auf der Wahlversammlung eine Stimme. (4) Die nach 18 Abs. 1 Buchst. g der Satzung des Landesverbandes vorzuschlagende Vertreterin der Schwesternschaften ist auf einer spätestens drei Monate vor der Landesversammlung stattfindenden Wahlversammlung zu wählen. Jede Schwesternschaft im Landesverband Hessen hat auf der Wahlversammlung eine Stimme. (5) Über die Gültigkeit der eingegangenen Vorschläge entscheidet der Wahlausschuss. Zweifelsfälle legt er der Landesversammlung zur Entscheidung vor. (6) Aus der Mitte der Landesversammlung können weitere Wahlvorschläge für die Mitglieder des Präsidiums gemäß 18 Abs. 1 Buchst. a Spiegelstriche 1 bis 4 der Satzung des Landesverbandes eingereicht werden, wenn diese von 1/10 der stimmberechtigten Delegierten unterstützt werden. Diese Vorschläge müssen spätestens zwei Stunden nach Beginn der Landesversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlausschusses eingereicht werden. 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Einladung und Durchführung der Wahlversammlungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgen durch ein Mitglied des Wahlausschusses. Ordnungsgemäß einberufene Wahlversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 5 Gesamtvorschlag Der Wahlausschuss stellt alle gemäß 3 Abs. 2 fristgerecht eingereichten und gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag für die Wahlen gemäß 13 in Verbindung mit 18 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes mit Angabe der Namen der Vorgeschlagenen, des Berufes und des zuständigen Kreisverbandes zusammen. Der Gesamtvorschlag ist den Wahlberechtigten (den Delegierten der Kreisverbände, den Mitgliedern des Präsidiums, den Delegierten der Heime und Anstalten tragenden Verbände sowie den Schwesternschaften und 4

5 den korporativen Mitgliedern des Landesverbandes) mit den Vorlagen zur Landesversammlung zu übersenden. Die Protokolle über die Sitzungen des Wahlausschusses sind allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Wahlausschusses durch die Landesgeschäftsstelle unverzüglich zu übermitteln. 6 Durchführung der Wahl (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter führt als Wahlleiter für die Dauer der Wahl den Vorsitz in der Landesversammlung. (2) Zu Beginn der Wahl gibt der Wahlleiter die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und die Wahlvorschläge bekannt. Eine Personaldebatte findet nicht statt. (3) Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. (4) Liegen für ein Amt mehrere Wahlvorschläge vor, so ist schriftlich zu wählen. Wird schriftliche Wahl beantragt, so ist darüber zunächst abzustimmen. Diesem Antrag auf schriftliche Wahl, den auch der Wahlleiter stellen kann, ist stattzugeben, wenn ihm mindestens 1/10 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt. 7 Stimmabgabe (1) Bei der schriftlichen Wahl erfolgt die Wahl durch einheitliche Stimmzettel, auf denen der Wähler den von ihm Gewählten kenntlich macht. Dabei darf, wenn mehrere Namen auf dem Stimmzettel stehen, nur ein Name angekreuzt werden. (2) Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, mehr als die zulässige Stimmenzahl oder keine Stimmabgabe enthalten, sind ungültig. (3) Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben werden und dürfen kein äußerliches Kennzeichen tragen, das sie von anderen im gleichen Wahlgang abgegebenen Stimmzettel unterscheidet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift macht den Stimmzettel ungültig. 8 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. (2) Wird ein Bewerber gemäß 18 Abs. 1 Buchst. b, f und g der Satzung des Landesverbandes nicht gemäß Absatz 1 bestätigt, so müssen die entsprechenden Gremien für die nächste Landesversammlung einen neuen Vorschlag einreichen. 5

6 9 Erklärung über die Annahme der Wahl Nach der Wahl sind die Gewählten vom Wahlleiter zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Im Falle der Ablehnung ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Ist der Gewählte nicht anwesend, wird seine Einverständniserklärung verlesen. 10 Wahlprotokoll Über die Wahl ist unverzüglich ein gesondertes Protokoll zu erstellen, das der Wahlleiter und der Schriftführer unterzeichnen. Im Protokoll sind die Namen des Wahlleiters, des Schriftführers und der zur Wahl oder zur Bestätigung Vorgeschlagenen, die Form der Wahl und das Wahlergebnis aufzuführen. Es ist der Niederschrift über die Landesversammlung als Anlage beizufügen. 6

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