Vielfältig und unbestimmt. mögliche Betriebsrätestrukturen am Beispiel des Konzerns AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v.
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1 Vielfältig und unbestimmt mögliche Betriebsrätestrukturen am Beispiel des Konzerns AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v.
2 derzeitige Betriebsrätestruktur Konzern AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. mit allen Unterbezirken und allen Unternehmen Konzernbetriebsrat Unterkonzern (AWO-Unterbezirk bzw. Kreisverband oder AWO-Bezirk e.v. mit deren jeweiligen Tochter- und Enkelunternehmen) Unternehmen (AWO-Bezirk oder AWO-Unterbezirk bzw. Kreisverband oder ein Tochter- bzw. Enkelunternehmen) Betriebe oder Betriebsteile Gesamtbetriebsrat bzw. einziger Betriebsrat im Unternehmen bzw. unternehmenseinheitlicher Betriebsrat (Beispiele: AWO-UB Dortmund, GAD mbh) Betriebsrat örtliche Betriebsräte (z.b. Seniorenzentren des AWO-Bezirks) Betriebsübergreifende Spartenbetriebsräte (Beispiel: KV Siegen-Wittgenstein/Olpe) Unternehmenseinheitliche Betriebsräte (z.b. Unterbezirk Dortmund)
3 Unterkonzernbetriebsrat bei einem mehrstufigen Konzern (Konzern im Konzern) wenn das herrschende Unternehmen (Mutter) von seiner Leitungsmacht zwar im wesentlichen Umfang, aber doch nur teilweise Gebrauch macht und einem abhängigen Unternehmen (Tochter) noch wesentliche Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesen nachgeordneten Unternehmen (Enkel) belässt.
4 Zweck eines Unterkonzernbetriebsrates effektive Verwirklichung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn bei einem Tochterunternehmen, dem ein wesentlich eigener Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, kein Unterkonzernbetriebsrat errichtet werden könnte.
5 Entscheidungsbefugnis in personellen und sozialen Angelegenheiten Beschränkt sich z.b. die bis zu den Enkeln durchgreifende Leitung der Mutter im Wesentlichen auf den finanziellen und kaufmännischen Bereich, während in personellen und sozialen Angelegenheiten der Tochter eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis zusteht, so würde die Errichtung eines Konzernbetriebsrates nur bei der Mutter zu einer Verkürzung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer führen. Siehe zum Unterkonzernbetriebsrat Fitting u.a., BetrVG und Wahlordnung, 26. Auflage, zu 54 Rd.Nrn. 32 und 33
6 Beispiele für Unterkonzerne AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. - Unternehmen selbst - AW Versorgungs GmbH -AW Kur-und ErholungsGmbH - AW culinawo-service GmbH -AW Bra-, AW Jes-, AW Fab-und AWG Service GmbH AWO-Unterbezirk Ruhr-Mitte (kein e.v.) - Unternehmen selbst -GeSombH - bobeq ggmbh - Werkhaus ggmbh AWO-Unterbezirk Dortmund (kein e.v.) - Unternehmen selbst -GAD GmbH - dobeq ggmbh - Werkstätten für Behinderte ggmbh -A & J Dortmunder Service GmbH AWO-Unterbezirk Unna (kein e.v.) - Unternehmen selbst - Bildung und Lernen GmbH - DasDies Service GmbH - APLO Service GmbH
7 Unterkonzernbetriebsrat Konzern AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. mit allen Unterbezirken und allen Unternehmen Konzernbetriebsrat Unterkonzern (AWO-Unterbezirk bzw. Kreisverband oder AWO-Bezirk e.v. mit deren jeweiligen Tochter- bzw. Enkelunternehmen) Unternehmen (AWO-Bezirk oder AWO-Unterbezirk bzw. -Kreisverband oder ein Tochter- bzw. Enkelunternehmen) Betrieb oder Betriebsteil Unterkonzernbetriebsrat Gesamtbetriebsrat bzw. einziger Betriebsrat im Unternehmen bzw. unternehmenseinheitlicher Betriebsrat (Beispiele: AWO-UB Dortmund, GAD mbh) Betriebsrat unternehmenseinheitliche Betriebsräte örtliche Betriebsräte betriebs- oder unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte Gemeinschaftsbetriebsräte Regionalbetriebsräte
8 Betriebe siehe 1 BetrVG In Betrieben mit i.d.r. mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmen, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn -zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. -die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
9 gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bestätigt. Danach kann ein solcher dann angenommen werden, wenn die beteiligten Unternehmen (zwei oder mehrere) die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen Betriebszweck oder mehrere nebeneinander bestehende Betriebszwecke zusammenfasst, gezielt und geordnet einsetzt und dieser Einsatz von einem einheitlichen, vereinbarten Leitungsapparat gesteuert wird. BAG, Beschluss vom 9. Februar ABR 21/98
10 Gemeinschaftsbetriebsrat am Beispiel des AWO-Unterbezirks Ruhr-Mitte Konzern AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. Konzernbetriebsrat Unterkonzern AWO-Unterbezirk Ruhr-Mitte Unterkonzernbetriebsrat Unternehmen AWO-Unterbezirk Ruhr-Mitte, Werkhaus ggmbh, bobeq ggmbh oder GeSO mbh BR/GBR GeSo mbh GBR s bobeq + Werkhaus ggmbh Gesamtbetriebsrat Unterbezirk Ruhr-Mitte Betriebe Gemeinschaftsbetriebsrat Schulbetreuung (WerkhausgGmbH, bobeqggmbhund AWO-Unterbezirk Ruhr-Mitte) Betriebsrat AWO- Unterbezirk Ruhr-Mitte Betriebsrat Kindergartenwerk
11 Gemeinsame Führung Zwei oder mehr Unternehmen haben sich zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbunden. Eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu ist nicht erforderlich. Sie kann daraus abgeleitet werden, dass nach den Umständen des Einzelfalles der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Es bedarf keiner ausdrücklichen oder stillschweigenden Absprache unter den beteiligten neuen Unternehmen zur Führung des gemeinsamen Betriebs in Form einer BGB- Gesellschaft ( 705 ff BGB) oder Gemeinschaft ( 741 ff BGB).
12 Genaue Prüfung erforderlich Die lediglich unternehmerische Zusammenarbeit von Unternehmen reicht allein für die Annahme des gemeinsamen Betriebs nicht aus. Es kann aber Anlass zu genauerer Prüfung geben, ob die Konzernleitungsmacht auf die betrieblich-arbeitstechnische Ebene durchschlägt.
13 Steuerrechtliche Organschaft als Indiz für einen Gemeinschaftsbetrieb Das Vorliegen einer steuerlichen Organschaft kommt zumindest als Indiz für einen einheitlichen Leitungsapparat und damit für den gemeinsamen Betrieb der beteiligten Unternehmen in Betracht. Denn die Voraussetzungen sind zum Teil identisch: Finanzielle Eingliederung durch Stimmrechtsmehrheit. Organisatorische Eingliederung durch Verträge und Bindungen, durch die der Wille des Organträgers in der Geschäftsführung der Organgesellschaft durchgeführt werden kann. Wirtschaftliche Eingliederung durch Zuarbeit, mit dem sie dem wirtschaftlichen Zweck des Organträgers dient.
14 Indiz für einen Gemeinschaftsbetrieb Interne Drittfirmen: z.b. bobeq ggmbh, Werkhaus ggmbh 100 % AWO-Unterbezirk Ruhr-Mitte 119 % externe Drittfirmen Dienstleistungsverträge Werkverträge keine Umsatzsteuer Umsatzsteuer 19% Finanzamt steuerrechtliche Organschaft
15 Leiharbeit und Gemeinschaftsbetrieb An einer Arbeitnehmerüberlassung in diesem Sinne fehlt es, wenn sich der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgebers nicht darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen, sondern der Vertragsarbeitgeber damit eigene Betriebszwecke verfolgt. In einem solchen Fall begründen auch ein fachliches Weisungsrecht des Dritten und die Zusammenarbeit des Arbeitnehmers mit dessen Arbeitnehmern keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Dementsprechend liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben. BAG-Urteil vom , Az. 7 AZR 487/99 Arbeitnehmerüberlassung liegt auch nicht vor, wenn die Beklagte mit der De und den anderen Tochtergesellschaften einen Gemeinschaftsbetrieb führt. BAG-Urteil vom AZR 764/96
16 Betriebsteile siehe 4 BetrVG Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie - räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder - durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind Die Arbeitnehmer eines Betriebsteiles, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrates im Hauptbetrieb teilzunehmen. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebes spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebes veranlasst werden. Betriebsteile, in denen kein eigener Betriebsrat gewählt werden kann, wird automatisch dem Betriebsrat des Hauptbetriebes zugeordnet.
17 Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat siehe 3 Abs. 1 Nr. 1 a BetrVG Für Unternehmen mit mehreren Betrieben. Gemäß Regelungen in einem Tarifvertrag oder wenn keiner besteht bzw. gilt per Betriebsvereinbarung oder - soweit kein Betriebsrat im Unternehmen besteht auf Antrag von drei Beschäftigten oder der Gewerkschaft per Abstimmung der Belegschaften, in der diese sich mehrheitlich dafür entscheiden. Erstmals zur nächsten regelmäßigen Wahl oder zur Neuwahl aus anderen Gründen oder zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrates möglich, wenndies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient.
18 Unternehmenseinheitliche Betriebsräte am Beispiel des AWO-Unterbezirks Dortmund Konzern AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. Konzernbetriebsrat Unterkonzern AWO-Unterbezirk Dortmund Unterkonzernbetriebsrat Unternehmen AWO-Unterbezirk Dortmund, Werkstätten für Behinderte ggmbh, dobeq ggmbh, GAD mbh Betriebsrat/ Gesamtbetriebsrat Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat AWO-Unterbezirk Dortmund und Seniorenwohnstätte Eving Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat GAD mbh Dortmund und Hagen Betriebsrat/ Gesamtbetriebsrat dobeq ggmbh Werkstätten für Behinderte ggmbh
19 Zusammenfassung von Betrieben z.b. Regionalbetriebsrat siehe 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG Für Unternehmen mit mehreren Betrieben. Gemäß Regelungen in einem Tarifvertrag oder wenn keiner besteht bzw. gilt per Betriebsvereinbarung. Erstmals zur nächsten regelmäßigen Wahl oder zur Neuwahl aus anderen Gründen oder zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrates möglich, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient.
20 Spartenbetriebsrat siehe 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Für Unternehmen (betriebsübergreifend) und Konzerne (unternehmensübergreifend) soweitsie nach produkt-oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft. Gemäß Regelungen in einem Tarifvertrag oder wenn keiner besteht bzw. gilt per Betriebsvereinbarung. Erstmals zur nächsten regelmäßigen Wahl oder zur Neuwahl aus anderen Gründen oder zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrates möglich. zur sachgerechten Wahrnehmung von Aufgaben des Betriebsrates.
21 Konzern AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. betriebsübergreifende Spartenbetriebsräte am Beispiel des KV Siegen-Wittgenstein/Olpe Konzernbetriebsrat Unterkonzern AWO-Kreisv erband Siegen-Wittgenstein/Olpe Unternehmen KV Siegen-Wittgenstein/Olpe Unternehmen Schulen der AWO für Behinderte Menschen GmbH Unterkonzern- betriebsrat Betriebsrat / GBR Gesamtbetriebsrat Betriebe Betriebsrat Sparte Werkstätten Betriebsrat Kindertageseinrichtungen Betriebsrat Sparte Verwaltung
22 Konzern AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte als Beispiel im AWO-Unterbezirk Ruhr-Mitte Konzernbetriebsrat Unterkonzern AWO-Unterbezirk Ruhr-Mitte, WerkhausgGmbH, bobeqggmbhund GeSO mbh Unterkonzern- betriebsrat Unternehmen AWO-Unterbezirk Ruhr-Mitte, Werkhaus ggmbh, bobeq ggmbh oder GeSO mbh GBR Unterbezirk GBR GeSo GBR Werkhaus GBR bobeq Betriebe Sparten-BR Verwaltung und soziale Dienste Sparten-BR Kindertageseinrichtungen Sparten-BR hauswirtschaftl. und haustechn. Dienste Sparten-BR Schulbetreuung Sparten-BR Beschäftigung + Qualifizierung
23 andere unternehmensbedingte Betriebsratsstrukturen siehe 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Nur per tarifvertraglichen Regelungen. Erstmals zur nächsten regelmäßigen Wahl oder zur Neuwahl aus anderen Gründen oder zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrates möglich, soweitdies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens-oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessensvertretung der Arbeitnehmer dient.
24 Arbeitsgemeinschaften von Betriebsräten siehe 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG Gemäß Regelungen in einem Tarifvertrag oder wenn keiner besteht bzw. gilt per Betriebsvereinbarung. Zusätzlichebetriebsverfassungsrechtliche Gremien, die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen. kein Ersatz für einen Betriebsrat und ohne Rechte eines Betriebsrates.
25 Zusätzliche Vertretungen der Arbeitnehmer(innen) siehe 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG Gemäß Regelungen in einem Tarifvertrag oder wenn keiner besteht bzw. gilt per Betriebsvereinbarung. Erleichterungder Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern. kein Ersatzfür einen Betriebsrat und ohne Rechte eines Betriebsrates
26 Wirksamkeitsvoraussetzung Wird ein entsprechender Betriebsrat gewählt, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen (wie z.b. Regelungen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, mehrheitlich positive Abstimmung der Belegschaften) vorliegen, können die Beschlüsse des Betriebsratsgremiums unwirksam sein.
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