Vorlesung Arbeitsrecht

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1 Prof. Dr. R. Singer Wintersemester 2009/10 ( , 2, T2) Vorlesung Arbeitsrecht 3. Zentrale Begriffe des Arbeitsverhältnisses: Unselbständigkeit bzw. persönliche Abhängigkeit Typus-Begriff Elemente: a) Weisungsgebundenheit nach Ort und Zeit 84 I 2 HGB Typisch für die meisten Arbeitsverhältnisse: Angestellte, Arbeiter Vorgesetzte b) Fachliche Weisungsgebundenheit: aa) Handwerker: = selbständig, aber im Werkvertrag oft genaue Vorschriften entscheidend: eigenes wirtschaftliches Risiko; keine Eingliederung in Betrieb des Auftraggebers (unten c) bb) Chefarzt: völlig frei in fachlicher Hinsicht, aber fester Stundenplan, Verpflichtung, Kassenpatienten zu behandeln, Eingliederung in Organisation der Klinik (= AN) c) Organisatorische Eingliederung in Betrieb: aa) AG stellt Arbeitsplatz zur Verfügung (Raum, Geräte, Material) nicht: wenn Person im Wesentlichen eigene Betriebs-mittel einsetzt, wie z.b. einen LKW für Transporte für ein bestimmtes Unternehmen; arg.: nur wirtschaftliche Abhängigkeit bb) Persönliche, nicht wirtschaftliche Abhängigkeit: (1) Zusammenarbeit mit einer Firma: = wirtschaftliche Abhängigkeit aber kein AN, wenn dieser mit eigenen Betriebsmitteln tätig ist (Bsp.: Wäscherei nur für ein Hotel tätig) 1

2 (2) Weight-Watchers (BAG AP Nr. 79 zu 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung): Weight-Watchers Kündigung der "Gruppenleiterinnen" und 611 Angebot eines Partnerschaftsvertrages: A B C Gruppendynamische Kurse z. Gewichtsabnahme (Gehalt: DM) Partnerschaftsvertrag: Partner haben gleiche Aufgabe wie bisher (Ernährungsprogramm der W verkaufen ), aber weitgehende Freiheit hinsichtlich Ort und Zeit der "Sitzungen"; Angebot überwiegend zu Hause; vor allem trägt Partner nunmehr das wirtschaftliche Risiko = Gruppenleiter keine AN (3) Ähnlich Frachisenehmer: keine AN (BAG 60 HGB AP Nr. 9) Grund: Franchisenehmer arbeiten zwar nach einem vorgegebenen Vertriebskonzept - unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchise-Gebers -, verkaufen aber die Produkte regelmäßig im eigenen Namen und für eigene Rechnung (BAG AP Nr. 57 zu 611 BGB Abhängigkeit Jacques Weindepot) Fall 2: A Honorarverträge: WDR "freier Mitarbeiter" Reporter und Filmregisseur Aufträge Team, Material, Geräte, Räume: WDR 2

3 A. Klage auf Festanstellung = Feststellung, dass unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht B. Begründet: I. Wenn A = Arbeitnehmer und II. Kettenarbeitsverhältnis unwirksam ( 14, 16, 17 TzBfG) zu I. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses: 1. Privatrechtlicher Vertrag (+) 2. Weisungsgebundenheit/Fremdbestimmtheit a) Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit und Ort: (-) b) Fachliche Weisungsgebundenheit: gering; nur Abnahme durch Redakteur 3. Persönliche Abhängigkeit: In der Regel bei organisatorischer Eingliederung in den Betrieb des Vertragspartners - WDR stellt Team, Material, Geräte, Raum - ältere BAG-Rspr.: "freie Mitarbeiter" = AN 4. Verfassungsbeschwerde des WDR: a) BVerfG AP Nr. 9 zu Art. 5 GG Rundfunkfreiheit BAG hat Grundrecht der Rundfunkfreiheit zu wenig beachtet Rundfunkfreiheit: Programmfreiheit freie Auswahl der programmgestaltenden Mitarbeiter [Regisseure, Redakteure, Reporter, Moderatoren] Folge: kein Festanstellungsanspruch b) Freiheit kann auf zwei verschiedenen Wegen verwirklicht werden (BVerfG offen): 3

4 aa) bb) A = freier Mitarbeiter (Nachteil: Abweichung vom allg. AN- Begriff) Alternativ: Feststellung AN-Eigenschaft nach allg. Kriterien, aber wegen Art. 5 GG - Befristung/Kettenarbeitsverhältnis zulassen: Anknüpfungspunkt: 14 I Nr. 4 TzBfG Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt Befristung c) BAG: inzwischen deutliche Tendenz zur freien Mitarbeit Angewiesensein auf technische Einrichtungen und Personal des Senders genügt nicht mehr ( AP Nr. 33 zu 611 BGB Rundfunk); arg.: typisch auch für freie Mitarbeiter. auch vorher festgelegte Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und nach der Sendung (Dienstantritt 14.00; Textvorschläge bis Uhr) genügt nicht; arg.: zeitliche Vorgaben sind lediglich notwendiger Bestandteil der vereinbarten - Aufgabe (BAG AZR 31/08, juris) Indiz für AN: Aufnahme in Dienstpläne ohne vorherige Absprache Erg.: Klage auf Festanstellung abzuweisen [Exkurs: Schriftform der Befristungsabrede ( 14 IV TzBfG): nur relevant, falls Arbeitsverhältnis vorliegt (neuere Rspr. BAG eher ablehnend) Rechtsfolge: A stünde in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gem. 16 S. 1, das jedoch gem. S. 2 vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden kann. Wegen 14 IV, 16 S.1 TzBfG spielt weiterhin eine große Rolle, ob Mitarbeiter bei Rundfunk AN sind] II. Arbeitnehmerähnliche Personen: Personen in Gestaltung Arbeitszeit und ort frei, aber wirtschaftlich abhängig: Bsp.: Heimarbeiter Schutz: Zuständigkeit ArbG ( 5 I 1 ArbGG); Tarifverträge ( 12 a TVG); Geltung HeimarbeitsG, nicht: allg. Arbeitsrecht III. Arbeitnehmergruppen: 4

5 1. Angestellte/Arbeiter: überholt (BVerfG AP Nr. 28 zu 622 BGB) Früher: unterschiedliche Kündigungsfristen 2. Leitende Angestellte: Arbeitnehmer, aber Sonderstellung wegen Ausübung von Arbeitgeberfunktionen Konsequenzen: - keine Anwendung des BetrVG ( 5 III BetrVG) - als ehrenamtliche Richter auf Arbeitgeberseite tätig ( 22 II Nr.2 ArbGG) - Kündigungsschutz: 14 II KSchG Grenzziehung leitende normale AN schwierig; Formel: Leitende Angestellte nehmen Führungsaufgaben von nicht untergeordneter Bedeutung wahr (unternehmerische Leitung) IV. Arbeitgeber = wer mindestens 1 AN beschäftigt auch Juristische Personen sind AG, z.b. Deutsche Bank, VW V. Betrieb und Unternehmen 1. Begriffe: a) Betrieb: organisatorische Einheit, die arbeitstechnischen Zweck verfolgt Voraussetzung: Einsatz der menschlichen Arbeitskraft wird von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert Leitung muss wesentliche Funktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten übernehmen (Einstellung Mitarbeiter, Lohnbuchhaltung) b) Unternehmen: organisatorische Einheit, die wirtschaftlichen oder ideellen Zweck verfolgt Bsp.: Deutsche Bank AG = Unternehmen; Niederlassungen = Betriebe, wenn dort Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten ausgeübt wird (nicht bei Schalterinstituten, nur bei Niederlassungen) Berufliches Bildungszentrum Prignitz (BBZ): Unternehmen (Wittenberge); Bildungsstätten in Neuruppin, Stendal usw. = selbständige Betriebe, wenn dort selbständig Personal verwaltet wird 5

6 2. Bedeutung: BetrVG betriebsbezogen ( 1 BetrVG); besteht Unternehmen aus mehreren Betrieben, können mehrere Betriebsräte und ein Gesamtbetriebsrat gewählt werden ( 47 BetrVG) KSchG teilweise betriebsbezogen (Sozialauswahl, 1 III KSchG), teilweise unternehmensbezogen (Weiterbeschäftigung gem. 1 II 2 Nr. 1 b KSchG) 613a betriebsbezogen 6

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