Arbeitsvertrag oder Werkvertrag? Aktuelle Rechtsprechung und praktische Probleme

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1 Arbeitsvertrag oder Werkvertrag? Aktuelle Rechtsprechung und praktische Probleme Unternehmensjuristenkongress /30. Januar 2015 Berlin Waldemar Reinfelder Richter am Bundesarbeitsgericht

2 I. Ausgangslage Fremdvergabe von Werk- oder Dienstleistungen - kein neues Phänomen und rechtlich zulässig Klassische Handwerkerleistungen, Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten Fertigungsaufträge an Dritte ( Make or Buy ) Erstellung eines Jahresabschlusses/Beratung durch Steuerberater Tendenzen Vergabe von Teilen des unmittelbaren Wertschöpfungsprozesses (F+E, Produktion) Örtliche und organisatorische Eingliederung des Werkunternehmers ( On-Site-Werkvertrag ) Industriedienstleistungen als Ausweichstrategie gegenüber AÜG Waldemar Reinfelder 01/2015 2

3 II. Fallkonstellationen Solo-Werkunternehmer Besteller Werkunternehmer Werkunternehmer mit eigenen Arbeitnehmern Besteller Werkunternehmer Arbeitnehmer Werkunternehmerkette Besteller Werkunternehmer (Sub-)Werkunternehmer Waldemar Reinfelder 01/2015 3

4 III. Arbeitnehmerbegriff Keine gesetzliche Definition, Negativabgrenzung aus 84 Abs. 1 Satz 2 HGB Ständige Rechtsprechung: AN ist, wer weisungsabhängig beschäftigt wird, dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt und seine Tätigkeit und Arbeitszeit nicht im wesentlichen frei bestimmen kann. (zb BAG AZR 282/12 -) Abgrenzung zu freier Mitarbeit (Dienstvertrag) und Werkverträgen Koalitionsvertrag (S. 69): Kriterienkatalog zur Verbesserung der Prüftätigkeit orientiert an bisheriger Rspr. Waldemar Reinfelder 01/2015 4

5 IV. Werkvertrag ( 631 BGB) Werkunternehmer schuldet Besteller Erfolg, nicht lediglich Arbeitsleistung Weiter Anwendungsbereich, nicht nur körperliches Werk ( 631 Abs. 2 BGB) Aber: Fest umrissener Leistungsgegenstand, der dem Unternehmer als eigene Leistung zurechenbar sein muss. Allgemein definierte laufende Tätigkeiten sind kein Werk. (BAG AZR 282/12 -) Gewährleistung des Werkunternehmers Ergebnisbezogenheit der Vergütung Besteller hat gegenüber Werkunternehmer werkbezogene, nicht aber arbeits- oder arbeitszeitbezogene Weisungsrechte ( Trennung der Welten ) Waldemar Reinfelder 01/2015 5

6 V. Abgrenzung zum Arbeitsvertrag Objektiver Vertragsinhalt maßgeblich, nicht Bezeichnung Wird Vertrag abweichend vollzogen, ist die praktische Handhabung entscheidend Kernfrage: Weisungsgebundene Beschäftigung - Maß der Eingliederung in vom Besteller organisierten Arbeitsprozess - Ausübung von Direktionsrecht durch Besteller Wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (st Rspr, zb BAG AZR 282/12 -; LAG Baden-Württemberg Sa 6/13 IT-Dienstleister Daimler [im Revisionsverfahren verglichen]) Waldemar Reinfelder 01/2015 6

7 V. Abgrenzung zum Arbeitsvertrag Besondere Problemfälle: Örtliche und organisatorische Eingliederung in Arbeitsabläufe des Bestellers Tätigkeit nach Bedarf (zb LAG Berlin-Brandenburg Sa 1217/12 rkr. [Fleischverpackung]) Kleinteilige Aufgaben/detaillierte Vorgaben des Bestellers Verwendung von Material und Werkzeug des Bestellers Fehlende oder untergeordnete eigene betriebliche Struktur des Werkunternehmers vor Ort (vgl. BAG AZR 723/10 [Fluggastkontrolleure]) Waldemar Reinfelder 01/2015 7

8 VI. Dienstvertrag 611 BGB Dienste jeder Art ( 611 Abs. 2) Abgrenzung nach allg. Kriterien, insb. arbeitsrechtliche Weisungsunterworfenheit (BAG AZR 723/10 ) Dienstvertrag ist dem Arbeitsvertrag typologisch stark verwandt. Ø Ø Handelt es sich zb wegen Fehlen eines abgrenzbaren Werkes - nicht um einen Werkvertrag, ist das Vorliegen eines (freien) Dienstvertrags denkbar, bei dem die Arbeitsleistung im Mittelpunkt steht. Bei einer Verdeckung des wahren Geschäftsinhalts liegt me im Rahmen der Gesamtwürdigung die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nahe. Waldemar Reinfelder 01/2015 8

9 VII. Folgen der Einordnung Echter Werk- oder Dienstvertrag Individualrechtliche Fragestellungen betreffen (fast) ausschließlich Auftragnehmer Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates des Auftraggebers sind stark beschränkt Aber: Seit 1. Januar 2015 selbstschuldnerische Bürgenhaftung für Mindestlohnansprüche der auftragsbezogen bei Nachunternehmer oder in der Nachunterkette tätigen Arbeitnehmer ( 13 MiLoG ivm 14 AEntG) Waldemar Reinfelder 01/2015 9

10 VII. Folgen der Einordnung Kein Werkvertrag (und kein Dienstvertrag) Solo/Sub-Werkunternehmer ist AN des Bestellers (zb BAG AZR 282/12 [Solo-Werkunternehmer]) Illegale verdeckte AN-Überlassung durch Werkunternehmer Beschäftigte sind kraft Gesetzes AN des Bestellers ( 9 Nr. 1, 10 I AÜG Diskussion Widerspruchsrecht) Sonderproblem Vorratserlaubnis Umstritten, ob Erlaubnis nach AÜG bei verdeckter Überlassung wirkt (einschränkend zb LAG Bad.-Württ Sa 41/14 [Revision anhängig 9 AZR 51/15 -]; aa laut Pressemitteilung: LAG Bad.-Württ Sa 33/14 ) Gesetzgeberische Maßnahmen beabsichtigt (Koalitionsvertrag S. 9, Gesetzentwurf Bundesrat BT-Drs 18/14) Waldemar Reinfelder 01/

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