Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen
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- Arnim Rothbauer
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1 Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
2 Übersicht Begriffsbestimmung Sozialversicherungspflichtige Betrachtung Ambulante Versorgung Vertreter Assistent Versorgung durch das Krankenhaus DRG-Abrechnung Wahlärztliche Leistungen
3 Begriffsbestimmung Gesetzliche Definition des Honorararztes existiert nicht. Ein Honorararzt ist ein Arzt, der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung für einen Dritten ärztliche Leistungen erbringt. Hierbei soll der Honorararzt nach der Vorstellung der Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Von den Vertragsparteien ist eine freie Mitarbeit gewollt.
4 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung Einstieg in die sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise: 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits-organisation des Weisungsgebers. Relevanz für die Beiträge zur Sozialversicherung: Krankenversicherung, vgl. aber auch 5 Abs. 5 SGB V Rentenversicherung, vgl. aber auch 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Arbeitslosenversicherung Strafrechtlich Bedeutung im Zusammenhang mit 266a StGB
5 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung II Abgrenzung selbständige Tätigkeit zu einer angestellten Tätigkeit: Die Prüfung, wird nicht anhand der vertraglichen Vorstellungen der Parteien vorgenommen, sondern anhand der tatsächlichen Verhältnisse. Hierbei wird eine Gesamtschau vorgenommen und dabei geprüft, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit im Vordergrund steht.
6 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung III Kriterien für die Abgrenzung: Weisungsrecht: Kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung, weil Dienste höherer Art und Güte erbracht werden. Persönliche Abhängigkeit: Auch dieses Kriterium ist hilft hier nicht weiter, weil Dienste höherer Art und Güte erbracht werden. Funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess Dies ist mit der Konsequenz der Versicherungspflicht dann zu bejahen, wenn der Arzt in den Ablauf des Krankenhauses fest eingeordnet wird und er keine Möglichkeiten hat, darauf Einfluss zu nehmen. Wirtschaftliches Risiko des Arztes Feste oder variable Vergütung Haftpflichtversicherung
7 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung IV Einzelfälle: Freie Auswahl von OP-Räumen bei Anästhesisten: SV-Pflicht (-) Konkrete Zuweisung von Patienten bei einer festen Stundenvergütung: SV-Pflicht (+) Umsetzung von Behandlungsplänen bei einem Psychotherapeuten im Krankenhaus: SV-Pflicht (+) Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst, konnte jedoch einen Vertreter stellen, keine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung: SV-Pflicht (-)
8 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung V Statusfeststellungsverfahren 7a SGB IV: Antrag bei der DRV zur Klärung der Selbstständigkeit/Unselbstständigkeit. Inhalt des Antrags: Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit Darstellung, wie die Auftragsausführung kontrolliert wird bzw. welche Vorgaben vom Auftraggeber gemacht werden Darstellung der konkreten geplanten Arbeitszeiten Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers Darstellung des wirtschaftlichen Risikos des Auftragnehmers Vorlage des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
9 Ambulante Versorgung Der Begriff des Honorararztes ist in der ambulanten Versorgung unbekannt und wird auch nicht problematisiert. Fälle des Einsatzes von Honorarärzten: Vertreter während Urlaubs- und Fortbildungszeiten Gnadenquartale nach Versterben des Vertragsarztes Auf Grund zweier Entscheidungen des BSG aus dem Jahre 1959 (3 RK 46/57 und 3 RK 18/55) wird in der ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit eine Versicherungspflicht verneint (es läge kein Direktionsrecht des Vertretenen vor). Gilt dies auch für die Vertretung angestellter Ärzte? In der Praxis wird dieses verneint.
10 Versorgung durch das Krankenhaus Stationäre Versorgung im Rahmen der DRG Vor der Änderung von 2 KHEntgG in der Rechtsprechung hoch umstritten, ob die erbrachten Leistungen von Honorarärzten in die Vergütung einfließen können. Änderung von 2 Abs. 1 KHEntgG PsychEntgG - sollte Klarheit schaffen, indem in 2 Abs. 1 KHEntgG die Worte auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzten aufgenommen wurden und ein neuer Absatz 3 angefügt wurde.
11 Versorgung durch das Krankenhaus II Urteil des BSG vom B 3 KR 8/12 R schafft wieder Unruhe: Nach 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG müssen die Leistungen im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sein. Aus dem Merkmal "im Einzelfall" ist zu schlussfolgern, dass die Leistungen Dritter nicht regelmäßig und nur in einem untergeordneten Umfang angefordert werden dürfen; ein überwiegendes oder gar - wie hier - vollständiges Outsourcen von wesentlichen ärztlichen oder auch nichtärztlichen Hilfeleistungen ist nicht zulässig. Diese Form der stationären Leistungserbringung wird daher regelmäßig nur als Annex zur Tätigkeit eines Heilmittelerbringers in der ambulanten Versorgung in Betracht kommen. Ist damit in der stationären Versorgung das regelmäßige Einschalten eines Honorararztes nicht mehr möglich, da von diesem regelhaft die operative Hauptleistung erbracht wird?
12 Versorgung durch das Krankenhaus III Vergütung für die Tätigkeit des des Honorararztes und Zuweisung gegen Entgelt Zuweisung von Patienten gegen Entgelt ist berufsrechtlich ( 31 MBO) verboten. Gleichzeitig liegt ein Verstoß für den Vertragsarzt gegen vertragsarztrechtliche Pflichten dar. Ein Straftatbestand für diesen Bereich ist im Laufe der Legislaturperiode zu erwarten. Wann wird aus einer angemessenen Vergütung die berufsrechtlich unproblematisch ist, eine berufsrechtlich unzulässige Zuweisung gegen Entgelt, insbesondere dann, wenn der Arzt seinen eingewiesenen Patienten selbst operiert? Gesamtes Honorar für die DRG, die auf die ärztliche Tätigkeit fällt? Normale Abrechnung nach GOÄ für die ärztliche Tätigkeit?
13 Versorgung durch das Krankenhaus IV Erbringung von Wahlleistungen durch Honorarärzte? Lange Zeit hoch umstritten mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Entscheidungen durch die Instanzgerichte Entscheidung des BGH vom III ZR 85/14: Die Erbringung von Wahlleistungen durch den Honorararzt ist unzulässig. 17 Abs. 3 KHEntgG regelt abschließend den Umfang der zulässigen Ärzte, die Wahlleistungen vereinbaren können. Eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen dem Honorararzt und dem Patienten ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nichtig.
14 Noch Fragen?
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