Korruption im Gesundheitswesen

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1 Korruption im Gesundheitswesen Analyse und Kommentar zur praktischen Relevanz der aktuellen Debatte Vorstandsvorsitzender Bundesverband Med. Versorgungszentren Gesundheitszentren - Integrierte Versorgung e.v. Kontakt BMVZ e.v. Karl-Marx-Allee Berlin Tel: Fax: Mail: b.koeppl@bmvz.de Presseschau: Bildquelle: Onlineauftritt von Welt, N-TV, Spiegel, Focus, FAZ Seite 1

2 Intensive Debatte nach BGH Urteil vom Ärzte können nicht strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie Geschenke oder Zahlungen von der Pharmaindustrie annehmen und als Gegenleistung bestimmte Medikamente verordnen. der Straftatbestand ist nur erfüllt, wenn der niedergelassene Arzt ein Amtsträger oder Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen wäre. Vgl. BGH GSSt 2/11 vom Minister Daniel Bahr: Wir werden [das Urteil] gründlich auswerten und dann entscheiden, ob daraus Konsequenzen zu ziehen sind und Gesetze geändert werden müssen. (Aktuelle Stunde im Bundestag von ) Vorschlag der Regierungsfraktionen CDU/CSU & FDP zum Informationsaustausch zwischen KV und Ärztekammern (Änderungsantrag 4 zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister ) vom Bundestag beschlossen am Seite 2

3 Vorschlag der Regierungsfraktionen CDU/CSU & FDP zum Informationsaustausch zwischen KV und ÄK (Änderungsantrag 4 zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister ) beschlossen am BEGRÜNDUNG Die Regelung schafft die datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die Kassen(zahn)- ärztlichen Vereinigungen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, von denen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, an die Approbationsbehörden der Länder und an die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten übermitteln dürfen. Durch die Regelung sollen die genannten Stellen in die Lage versetzt werden, über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Approbation bzw. die Einleitung berufsrechtlicher Verfahren zu entscheiden. Dazu sind nur solche Tatsachen mitzuteilen, die hierzu konkrete Anhaltspunkte bieten. Eine Mitteilung versichertenbezogener Daten ist hierfür nicht erforderlich und deshalb auch nicht vorgesehen. Die Landeskammern sind aufgrund landesrechtlicher Vorschriften bereits befugt, approbationserhebliche Daten den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen weiterzugeben. Bisher fehlte es jedoch an einer umgekehrten Mitteilungsbefugnis. Diese Lücke wird nun geschlossen. Durch den nunmehr möglichen Datentransfer von den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen an die Heilberufskammern erhalten diese auch die notwendigen Informationen, um die berufsrechtlichen Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen zur Anwendung zu bringen. Quelle: Spiegel Heft 3/2013 Seite 3

4 Unzulässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen durch Zuweisung gegen Entgelt - Empirische Studie im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes Antworten auf die Frage, ob es sich bei Zuweisung gegen wirtschaftliche Vorteile um eine gängige Praxis handelte:? Quelle: Seite 4

5 KBV Broschüre: Richtig Kooperieren Regeln der Korruptionsvermeidung Für die Zusammenarbeit von Vertragsärzten miteinander sowie mit Krankenhäusern, Anbietern von Heil- und Hilfsmitteln oder der Pharmaindustrie gibt es klare Regeln: Sowohl das ärztliche Berufsrecht als auch das Sozialrecht enthalten dazu eine Vielzahl von Vorgaben. ( ) Es ist wichtig, dass Sie als Vertragsarzt diese Regeln kennen und in Ihrer täglichen Arbeit berücksichtigen. Schnell könnten Sie in den Verdacht der Korruption geraten. Es können Folgen drohen, die Sie die Zulassung als Vertragsarzt kosten. Regeln der Korruptionsvermeidung Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung muss gegeben sein, es bedarf eines angemessenen Verhältnisses Trennung von ärztlicher Leistung und Zuwendung. Aus der Zuwendung an Ärzte darf keine Abhängigkeit in der Verordnungs- und Therapieverhalten erfolgen Transparenzgebot: Verträge mit Industrie sollten grundsätzlich der ÄK oder KV vorgelegt werden. Kooperationsformen insbesondere mit nicht ärztlichen Gesellschaften sollten vollständig dokumentiert werden. Seite 5

6 Auszüge aus der KBV Broschüre: Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten Zusammenarbeit mit Heil-und Hilfmittellieferanten Zuwendungsverbote Kooperation zwischen Ärzten (MVZ) und Krankenhaus Quelle: KBV-Veröffentlichung Kooperieren, aber richtig Seite 6

7 Quelle: KBV-Veröffentlichung Kooperieren, aber richtig Kontakt BMVZ e.v. Karl-Marx-Allee Berlin Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Telefon: Telefax: Mail: buero@bmvz.de b.koeppl@bmvz.de Seite 7

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