Zur 'Förderung' von MVZ in EBM und HVM?
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- Luisa Förstner
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1 13. Dezember 2012 Lübeck / BMVZ-Regionaltagung Zur 'Förderung' von MVZ in EBM und HVM? Geschäftsführerin Bundesverband Medizinische Versorgungszentren Gesundheitszentren - Integrierte Versorgung e.v. BMVZ e.v. Karl-Marx-Allee Berlin Tel: Fax: Mail: s.mueller@bmvz.de Der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren Gesundheitszentren - Integrierte Versorgung e.v. ist ein gemeinnütziger Verein, in dem sich medizinische Einrichtungen und interessierte Unternehmen mit dem Ziel, Kooperationen in der ambulanten Gesundheitsversorgung zu fördern, zusammengeschlossen haben. der sich als Interessenvertreter derjenigen kooperativen Strukturen und Einrichtungen versteht, die sich der Verbesserung der medizinischen Versorgung verschrieben haben. der fach- und sektorenübergreifende Versorgungsmodelle unterstützt. Seite 1
2 2) Satz 2 Der Verteilungsmaßstab hat der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen; dabei können auch gesonderte Vergütungsregelungen für vernetzte Praxen auch als ein eigenes Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen nach 87a Absatz 3 vorgesehen werden, soweit dies einer Verbesserung der ambulanten Versorgung dient und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt wird. 2) Satz 4 Darüber hinaus hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung Vorgaben insbesondere zu den Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 zu bestimmen. EBM Teil D 1) Die Kassenärztliche Vereinigung prüft, ob Tatbestände für eine angemessene Berücksichtigung der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür vorgesehenen Versorgungsformen bei der Honorarverteilung vorliegen. 2) Liegen Tatbestände für eine Berücksichtigung vor, kann zur Förderung der gemeinsamen vertragsärztlichen Versorgung in dafür vorgesehenen Versorgungsformen das zu erwartende praxisbezogene Honorar c) in fach- und schwerpunktübergreifenden BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten unter Berücksichtigung des Kooperationsgrades um die in nachstehender Tabelle in % ausgewiesenen Anpassungsfaktoren erhöht werden kann. 87b SGB V Absätze 2&4 EBM Teil D Absätze Von den in dem Vorschlag gemäß 2. zur Förderung der gemeinsamen vertragsärztlichen Versorgung in dafür vorgesehenen Versorgungsformen angegebenen Werten kann nach Maßgabe der Kassenärztlichen Vereinigung abgewichen werden. 4. Die Regelung in 2. ist auch nur in einzelnen Punkten anwendbar. 5. Von den vorgeschlagenen Zuschlägen gemäß 2. kann die Kassenärztliche Vereinigung abweichende Regelungen festlegen, um der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür vorgesehenen Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen.????????????????? Seite 2
3 Regionen mit Modifikation der KBV-Vorgaben Kooperationszuschlag IV/2012 KV Baden-Württemberg maximal 20 % KV Brandenburg KV Bremen maximal 40 % bei zusätzlicher Begrenzung auf 5% je vertretene Fachgruppe maximal 15 %, bei zusätzlicher Begrenzung auf 5% je vertretene Fachgruppe KV Hamburg pauschal 10 % KV Hessen pauschal 10 % KV Niedersachsen maximal 20 % KV Nordrhein pauschal 10 % + ggf. Hälfte des darüber hinausgehenden Faktors (maximal 20 %) KV Saarland pauschal 10 % KV Sachsen pauschal 5 % - maximal 10 % bei höherem Kooperationsgrad KV Sachsen-Anhalt pauschal 10 % Übernahme des KBV-Vorschlags: KV Bayern KV Berlin KV Mecklenburg-Vorpommern KV Schleswig-Holstein pauschal 10 % KV Westfalen Lippe maximal 20 % Abweichung von der RLV-Systematik: KV Rheinland-Pfalz KV Thüringen Begründungsmuster Es hat sich gezeigt, dass die hohen Anreize der bisherigen sregelung für fach- und schwerpunktübergreifende Praxen bereits in einigen Arztgruppen zu einem spürbaren Absinken der Fallwerte geführt haben. Aus diesem Grund werden die Zuschläge für fach- und schwerpunktübergreifende Praxen zukünftig halbiert und somit auf maximal 20% begrenzt. Auszug aus den Bekanntmachungen zu den Beschlüssen der VV Westfalen-Lippe vom Auszug aus den Bekanntmachungen zu den Beschlüssen der VV Bremen vom Seite 3
4 April 2009: Umstellung RLV - Berechnung von Arzt- auf Behandlungsfälle Beschluss des Bewertungssauschusses am (Beschlussteil A) Arztfälle im MVZ Arzt A 50% Arzt B 25% Arzt C 25% minus die gemeinsamen Fälle Behandlungsfälle im MVZ die mit dem jeweiligen Fallwert vergütet werden Arzt A 50% Arzt B 25% Arzt C 25% Umwandlung der realen Arztfälle eines MVZ in honorarrelevante Behandlungsfälle gemäß RLV-Systematik anhand eines fiktiven Muster-MVZ Seite 4
5 Abrechnungskonsequenzen - Entwicklung Betrachtung desselben fiktiven, aber durchaus typischen Muster-MVZ von erbrachten Arztfällen bleibt trotz 40% eine Honorardifferenz gegenüber den gleichen Ärzten eines Ärztehaus von ca. 9% Jede weitere Kappung der shöhe löst sich weiter vom Grundsatz Gleiches Geld für gleiche Leistung mit Fallwert der jeweiligen Fachgruppe vergütete Behandlungsfälle des MVZ = Behandlungsfälle (bei Arztfällen / d.h. 54% Kooperationsgrad) zzgl. 40 % Aufschlag, d.h. rechnerische Anerkennung von insgesamt 3276 Fällen)* * Hilfsbetrachtungsweise zwecks besserer Verständlichkeit - real Schwankungen in Abhängigkeit der Fallwerthöhe- und anteile der beteiligten Fachgruppen Selbstauskunft der MVZ auf die Bitte um Einschätzung, wie hoch der Anteil an Patienten im MVZ ist, die regelmäßig mindestens zwei Ärzte des Hauses aufsuchen 23% 21% Kooperationsintensität von MVZ gemessen am Anteil gemeinsamer Patienten 15% 15% 11% 6% 3% 4% 3% weniger 5% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% mehr als 70% Grafik: BMVZ e.v. / Datenquelle: BMVZ-Umfrage 2011 Seite 5
6 Umwandlung der realen Arztfälle eines MVZ in honorarrelevante Behandlungsfälle gemäß RLV-Systematik anhand eines fiktiven Muster-MVZ Verwerfungen durch die Änderung der ssystematik in Zahlen Strukturpauschale (Systematik 3/2009 bis 2/2011) Kooperationspauschale (Systematik ab 3/2011) ab 1/2012 alle MVZ - Ø 18% Aufschlag 11% Aufschlag (18% bei ausschließlicher Betrachtung der MVZ, die einen Aufschlag erhalten)? garantierter Mindestaufschlag 10% 41% aller MVZ erhalten keinen Aufschlag Vertragsarzt- MVZ - Ø MVZ dritter Träger - Ø Krankenhaus- MVZ - Ø 16% 17% (23%) 19% 9,3% (14%) 19% 5,5% (13%) Grafik: BMVZ e.v. / Datenquelle: BMVZ-Umfrage 2011 Seite 6
7 zum Vergleich bis 2/2011: Höhe der Kooperationspauschale nach Trägern ab 3/2011 MVZ mit 40% 7% 18% MVZ mit 25-35% MVZ mit 15-20% MVZ mit 10% MVZ ohne 41% 26% 57% 33% Schnitt Vertragsärzte KrH Dritte Grafik: BMVZ e.v. / Datenquelle: BMVZ-Umfrage 2011 Regionen mit Modifikation der KBV-Vorgaben Kooperationszuschlag IV/2012 KV Baden-Württemberg maximal 20 % KV Brandenburg KV Bremen maximal 40 % bei zusätzlicher Begrenzung auf 5% je vertretene Fachgruppe maximal 15 %, bei zusätzlicher Begrenzung auf 5% je vertretene Fachgruppe KV Hamburg pauschal 10 % KV Hessen pauschal 10 % KV Niedersachsen maximal 20 % KV Nordrhein pauschal 10 % + ggf. Hälfte des darüber hinausgehenden Faktors (maximal 20 %) KV Saarland pauschal 10 % KV Sachsen pauschal 5 % - maximal 10 % bei höherem Kooperationsgrad KV Sachsen-Anhalt pauschal 10 % Übernahme des KBV-Vorschlags: KV Bayern KV Berlin KV Mecklenburg-Vorpommern KV Schleswig-Holstein pauschal 10 % KV Westfalen Lippe maximal 20 % Abweichung von der RLV-Systematik: KV Rheinland-Pfalz KV Thüringen Seite 7
8 "Politik ist nicht zuletzt die Kunst, im Medium der Öffentlichkeit Zustimmungs-bereitschaften zu erzeugen." Hermann Lübbe Kooperationszuschlag & Förderung von Kooperationen sind in diesem Sinne eine schwere Hypothek für die BAGs und MVZs suggeriert wird einer MEHR-Vergütung für Kooperationen der Zusammenhang zur Bedarfsfallzählweise wird erfolgreich ausgeblendet entsprechend wird in der nicht-betroffenen Ärzteschaft automatisch eine starke Abwehrhaltung suggeriert es entsteht allgemein der Eindruck, dass MVZ bevorteilt werden, da mit Förderung im Allgemeinen eine positive Sonderbehandlung gemeint ist tatsächliche und vermeintliche Bedeutung weichen stark von einander ab = deutliches Hemmnis für die Problemvermittlung Politik ist immer auch ein Kampf um Worte und deren Interpretationshoheit "Man muß sich bewußt machen, daß Vokabeln im politischen Streit nicht nur Bezeichnungen für das sind, worum es eigentlich zu gehen hätte, sondern durchaus ein Teil jener Sache sein können. Man muß sich darüber im klaren bleiben, daß viele Wörter, die scheinbar nur unschuldig benennen, bereits eine Beurteilung der benannten Sachverhalte enthalten." Dieter E. Zimmer Kooperationszuschlag versus unvollständiger Nachteilsausgleich Seite 8
9 NOCH FRAGEN? Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit! Kontakt BMVZ e.v. Karl-Marx-Allee Berlin Tel: Fax: Mail: s.mueller@bmvz.de Seite 9
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