9. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen

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1 9. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen Das MVZ in der Rheumatologie aus juristischer Sicht Berlin Rechtsanwalt Christian Koller Fachanwalt für Medizinrecht Seite 1

2 Struktur fachübergreifende ärztlich geleitetet Einrichtungen, in den Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder als Vertragsärzte tätig sind. Seite 2

3 MVZ Ärztliche Leitung Kooperative Leitung zwischen mehreren Fachrichtungen möglich Leiter muss im MVZ vertragsärztlich tätig sein Organisationsform GbR, PartG und GmbH (nicht mehr: AktG) Notwendig bei GmbH : selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der Gesellschafter, 95 II 6 SGB V Nicht mehr: natürliche Person Begrenzte Gründerberechtigung: Vertragsärzte Zugelassene Krankenhäuser Gemeinnützige Trägerorganisationen Nicht mehr: Apotheken Heil- und Hilfsmittelerbringer (z.b. Physiotherapeuten) Seite 3

4 Erforderlicher Umfang der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leiters Kann ein mit 10 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,25) an dem MVZ angestellter Arzt Ärztlicher Leiter sein? Problem: aufgrund der unterhalbschichtigen Tätigkeit kein KV-Mitglied disziplinarrechtlich nicht verfolgbar ABER: 95 Abs. 1 SGB V gibt keine Anforderungen an den Mindestumfang der Beschäftigung eines angestellten Arztes im MVZ vor. Adressat von Disziplinarmaßnahmen ist MVZ Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom KA 2/14 Seite 4

5 Rechtsform eines MVZ MVZ mit ausschließlich angestellten Ärzten - GmbH - Eingetragene Genossenschaft MVZ, in dem auch oder ausschließlich Vertragsärzte arbeiten - BGB-Gesellschaft - Partnerschaftsgesellschaft CAVE: Vertragsärzte auf Leistungsebene müssen zwingend auch auf Gründerebene sein = Gesellschafterstatus! Seite 5

6 Warum MVZ? Seite 6

7 Vergütung der Speziallaborleistungen Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) zu Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Wirkung zum 01. Oktober 2013 (Stand: ) II. Neufassung des Teils E im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband Vorgaben zur Vergütung laboratoriumsmedizinischen Leistungen Ziffer 1 Ermittlung einer Abstaffelungsquote Q Ziffer 3.5 Vergütung der speziellen Laboratoriumsuntersuchungen bei Nicht-Laborärzten durch arztgruppenspezifische fallwertbezogene Mengenbesteuerung Seite 7

8 Kooperation oder Anstellung eines Laborarztes als Lösung? Seite 8

9 Laborbudget Rheumatologe: 942 Fälle x 40 x Q = Tatsächlicher Laborfallwert = 70 Tatsächlicher Umsatz = Verlust = Laborarzt: x Q = ,85 Verlust= 5.552,15 Seite 9

10 Teilgemeinschaftspraxis als Lösung für die Zusammenarbeit mit Laborärzten? Seite 10

11 33 II Ärzte-ZV Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaften, welche sich auf bestimmte Behandlungsaufträge beschränkt Gegenstand können nur einzelne Leistungen sein Immer erforderlich: teilweise gemeinsame Berufsausübung Seite 11

12 Teilberufsausübungsgemeinschaft B Rheumatologe A Laborarzt TGP A&B Filialgenehmigung Genehmigung des ZA Seite 12

13 33 Abs. 2 Sätze 3-5 Ärzte-ZV Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar. Seite 13

14 18 Abs. 1 Satz 3f MBO-Ärzte Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil- Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Seite 14

15 FAZIT: Gesetzliches Kooperationsverbot mit Laborärzten im Rahmen von Teilgemeinschaftspraxen Das Kooperations verbot mit Laborärzten gilt aber nicht innerhalb eines MVZ! Seite 15

16 Anstellung von Laborärzten in einem MVZ Seite 16

17 1. Problem: Zulassungsbeschränkung für Laborärzte Seit dem gelten für Laborärzte Zulassungsbeschränkungen (GKV-VStG) Laborärzte = gesonderte fachärztliche Versorgung Seite 17

18 Schaffung einer Angestelltenstelle MVZ Umwandlung der Zulassung in eine Arztstelle Seite 18

19 Anrechnung gemäß 58 Abs. 2 BedarfsPlRL Seite 19

20 22. Problem: Zuschläge für MVZ Seite 20

21 Umsetzung in Bayern für MVZ: Der BAG-Zuschlag ist abhängig vom Kooperationsgrad. Je nach ermitteltem Kooperationsgrad ergibt sich ein BAG-Zuschlag zwischen 0 und 40% Seite 21

22 Kooperationsgrad Unter Kooperationsgrad versteht man den Anteil der in einer BAG gemeinsam behandelten Patienten Entscheidend sind nur die RLV-relevanten Fälle Messung des Kooperationsgrades durch Ansatz der GOP im aktuellen Quartal Seite 22

23 Berechnung des Kooperationsgrades Ermittlung der RLV-relevanten Arztfälle : gleicher Arzt (LANR) - gleicher Patient gleiche Kasse - gleiches Quartal Ermittlung der RLV-relevanten Behandlungsfälle: gleiche Praxis (BSNR) - gleicher Patient gleiche Kasse - gleiches Quartal Seite 23

24 Berechnung des Kooperationsgrades RLV-relevante Arztfälle Praxisteilnehmer 1 RLV-relevante Behandlungsfälle = Kooperationsgrad1 RLV-relevante Arztfälle Praxisteilnehmer 2 RLV-relevante Behandlungsfälle = Kooperationsgrad2 Seite 24

25 Berechnung des Kooperationsgrades RLV-relevante Arztfälle: 900 RLV-relevante Behandlungsfälle: 1200 = 75% RLV-relevante Arztfälle: 600 RLV-relevante Behandlungsfälle: 1200 = 50% 75% + 50% = 125% Damit liegt ein Kooperationsgrad von 25% vor Seite 25

26 Kooperationsgrad als Nachteil für MVZs? Je höher der Anteil an gemeinsam behandelten Patienten, desto höher der Kooperationsgrad Fachgleiche Kooperationen haben eher Überschneidungen als fachfremde Kooperationen MVZ sind aber zwingend fachfremd! Gesetzgeber zwingt KVen zur Gleichbehandlung Seite 26

27 Die Realität sieht anders aus! Ärztezeitung vom Honorare MVZ sehen sich benachteiligt Gleiches Honorar für gleiche Leistung: Für Medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften gilt das nicht immer, klagt der BMVZ. Der Teufel steckt im Detail. Von Anno Fricke BERLIN. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD festgehalten, dass Medizinische Versorgungszentren bei Zulassung und Vergütung nicht benachteiligt werden dürfen. Die Realität sieht anders aus, nicht nur im Verhältnis zu Einzelpraxen. Eine Modellrechnung der Arzt-Abrechnung-Controlling GmbH (AAC) in Berlin hat für eine Beispielpraxis im dritten Quartal 2013 Unterschiede von mehr als Euro zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Honorarumsatz in den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen ausgemacht. Seite 27

28 Bedeutung für rheumatologischeslabormedizinisches MVZ? MVZ mit Rheumatologen und Laborarzt Laborärzte sind laut HVM in Bayern für die Berechnung des Kooperationsgrades nicht relevant! Kein BAG-Zuschlag für Rheumatologischeslabormedizinisches MVZ! Seite 28

29 Doch Teilgemeinschaftspraxis? Ärzte Zeitung online, :32 Radiologe in Teil-BAG? Die Frage, ob Radiologen Partner einer Teilberufsausübungsgemeinschaft sein dürfen, ist wieder offen. Die Revisionsklage einer Teilgemeinschaftspraxis vor dem Bundesgerichtshof scheint Erfolg gehabt zu haben. Von Christoph Winnat KARLSRUHE. Das höchste deutsche Gericht hat sich am Donnerstag mit einem bereits seit Jahren schwelenden Streit zwischen der Bad Homburger Wettbewerbszentrale und einer in Baden-Württemberg ansässigen Teilgemeinschaftspraxis befasst. Konsequenz: Der Fall muss vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe insoweit erneut verhandelt werden, "als zum Nachteil der Beklagten (d.i. die Teilgemeinschaftspraxis - Anmerk. d. Red.)erkannt worden ist". Die Revision musste erst durch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erzwungen werden. Der hat sich nun offenbar ganz oder in Teilen auf die Seite der Ärzte geschlagen. Deren wichtigste Argumente in dem Verfahren: - Das Verbot der Partnerschaft mit einem Radiologen verstoße gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit. - Und es benachteilige Teilgemeinschaftspraxen gegenüber MVZ, da letztere keine Probleme haben, Partner aus der Apparatemedizin ins MVZ aufzunehmen. BGH, Beschluss vom I ZR 137/12 Seite 29

30 Kontakt Christian Koller Fachanwalt für Medizinrecht Rindermarkt München Tel: Fax: Mail: christian.koller@tacke-krafft.de Seite 30

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