KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen. Wirtschaftlichkeitsbonus Labor - GKV Stand
|
|
- Ella Schreiber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen Wirtschaftlichkeitsbonus Labor - GKV Stand
2 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) Wirtschaftlichkeitsbonus und Laborbudget je kurativ-ambulanten Behandlungsfall Der Wirtschaftlichkeitsbonus nach der GOP wird nicht je Arztfall, sondern je kurativ ambulantem Behandlungsfall gewährt. Die Berechnung der Laborbudgets nach den Abschnitten 32.2 und 32.3 erfolgt auf Basis der kurativ ambulanten Behandlungsfälle der Arztpraxis. Hinweis: Die Liste Berechnung zur Vergütung des Wirtschaftlichkeitsbonus wird nur dem LANR- Inhaber in die SmarAkt-Abrechnungsakte zur Einsicht eingestellt. Anmerkung: Die Daten in der Langfassung dieser Liste werden arztbezogen unter der jeweiligen LANR ausgewiesen - nicht je Praxis (HNR). 2
3 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) Wie errechnet sich das Laborbudget? 1 Je kurativ-ambulanten Behandlungsfall Ausgenommen von der für die GOP relevanten Zählung sind: Überweisungsfälle zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen Fälle, in denen ausschließlich Kosten der vertragsärztlich vereinbarten Pauschalerstattungen abgerechnet werden 3
4 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) Fortsetzung Zusätzlich bleibt die Zahl der kurativ-ambulanten Behandlungsfälle mit einer Kenn-Nummer zum Abschnitt 32.2 unberücksichtigt. Kenn-Nr. entfällt ab Qu. 3/2016 4
5 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) 2 Wie errechnet sich die Gesamthöhe der begrenzten Gesamtpunktzahl? Die arztgruppenbezogene Fallpunktzahl ergibt sich für den Vertragsarzt aus der Zugehörigkeit zu einer in der Präambel zu 32.2 Nr. 7 (B GO) genannten Arztgruppen. 5
6 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) Wie errechnet sich die Gesamthöhe der begrenzten Gesamtpunktzahl? Die Gesamthöhe der begrenzten Gesamtpunktzahl ermittelt sich aus der Multiplikation dieser Fallpunktzahl mit der Zahl der kurativ-ambulanten Fälle des Vertragsarztes. Hinweis: Die arztgruppenbezogenen Fallpunktzahlen können quartalsweise unterschiedlich sein! 2 6
7 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) 2 7
8 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) Welche Fälle finden bei der Ermittlung der Gesamthöhe der begrenzten Gesamtpunktzahl keine Berücksichtigung? Nicht berücksichtigt werden nachfolgende Fälle: Belegärztliche Fälle Präventionsfälle hier wird die entsprechende Gebührenordnungsposition des Kapitels 1 unverändert in Punkten abgerechnet Überweisungsfälle, in denen Leistungen des Kapitels 32 erbracht werden Überweisungsfälle zur ausschließlichen Erbringung von Leistungen der Kapitel 11 und 19 Kurativ-ambulante Behandlungsfälle mit ausschließlicher Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen (z.b. Auswertung Langzeit-EKG) Fälle, in denen ausschließlich Kostenpauschalen des Kapitels 40 abgerechnet werden 8
9 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) Welche Laborleistungen fließen zur Ermittlung der Leistungsmenge in Punkten ein, die dem begrenzten Punktzahlvolumen gegenübersteht? 3 Es fließen ein die im Praxislabor selbst erbrachten Laborleistungen die in der Laborgemeinschaft bezogenen Laborleistungen die überwiesenen kurativ-ambulanten Laborleistungen Nicht einfließen die überwiesenen kurativ-ambulanten Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2, die bei einer Überweisung zu einem anderen Vertragsarzt von diesem im Rahmen der Mitbehandlung oder Konsiliaruntersuchung für den überwiesenen Patienten erbracht, veranlasst oder weiterüberwiesen werden von dem Vertragsarzt durchgeführte Auftragsleistungen des Allgemeinlabors mit in Art und Umfang bzw. Indikation definierten Auftrag 9
10 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) Welche Laborleistungen fließen zur Ermittlung der Leistungsmenge in Punkten ein, die dem begrenzten Punktzahlvolumen gegenübersteht? 4 Das so entstehende Punktzahlvolumen ergibt sich nunmehr als Summe der Euro- Kostenbeträge eigenerbrachter, bezogener oder überwiesener kurativ-ambulanter Laboruntersuchungen. Die Umrechnung in Punkte erfolgt durch Multiplikation bei Kapitel 32.2 mit dem Faktor 9,4 Die Umrechnung in Punkte erfolgt durch Multiplikation bei Kapitel 32.3 mit dem Faktor 10,1 10
11 5 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) Welche unterschiedlichen Konstellationen gibt es? Es können sich vier Konstellationen ergeben: 1. Die Gesamtgrenzpunktzahl wird unterschritten, damit wird die GOP in voller Höhe vergütet. 2. Die Gesamtgrenzpunktzahl wird exakt erreicht, damit wird die GOP in voller Höhe vergütet. 3. Die Gesamtgrenzpunktzahl wird überschritten, damit wird das überschreitende Punktzahlvolumen vom Punktzahlvolumen, das sich aus der Multiplikation der Höhe der Leistungsbewertung der GOP mit der Anzahl der kurativambulanten Behandlungsfälle ergibt, abgezogen. Zur Auszahlung kommt das so reduzierte Punktzahlvolumen, das sich aus der GOP ergibt. 4. Die Gesamtgrenzpunktzahl wird so weit überschritten, dass das Punktzahlvolumen, das sich aus der GOP ergibt, vollständig aufgebracht ist und ggf. noch weiter überschritten wird. Damit erfolgt zunächst kein weiterer Abzug von anderen ärztlichen Leistungen des EBM, es sei denn, es greift eine weitere mengensteuernde Maßnahme im Honorarverteilungsmaßstab (siehe Ausführung zur Abstaffelungsquote Labor Kapitel 32.2 und 32.3*) Ausführliche Informationen zu diesen Thema finden Sie auf unserer Homepage unter in der Präsentation Facharztpraxen unter dem Link: abrechnung/merkblaetter-abrechnung/ 11
12 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor - GKV (Langfassung) (Hausarzt Einzelpraxis) 1 Teilnehmer 2 Teilnehmer 12
13 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Langfassung) (Hausarzt - Einzelpraxis) Detailübersicht bei Unterschreitung Teilnehmer Teilnehmer Teilnehmer 13
14 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Erläuterung) (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinischen Versorgungszentren, Praxen mit angestellten Ärzten anteilige Berechnung Die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus nach GOP und der Laborbudgets nach den Abschnitten 32.2 und 32.3 wird für die Ärzte anteilig berechnet. Die Höhe der Leistungsbewertung der GOP wird als Summe der Produkte des relativen Anteils der Fälle eines Arztes in der Arztpraxis und der arztgruppenbezogenen Leistungsbewertung der GOP der beteiligten Ärzte errechnet. Desgleichen ergibt sich die Höhe der Fallpunktzahl je Versichertengruppe nach den Abschnitten 32.2 und 32.3 aus der Summe der Produkte des relativen Anteils der jeweiligen Fälle eines Arztes in der Arztpraxis und der arztgruppenbezogenen Fallpunktzahl der beteiligten Ärzte. 14
15 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Langfassung) (Hausarzt - BAG) Teilnehmer 1 1 Teilnehmer 2 Teilnehmer 3 2 Teilnehmer 4 Teilnehmer 5 15
16 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor GKV (Langfassung) (Hausarzt - BAG) Fortsetzung Teilnehmer 1 Teilnehmer 2 3 Teilnehmer 3 Teilnehmer 4 16
17 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor - GKV (Normalfassung) (Hausarzt BAG) Teilnehmer 1 Teilnehmer 2 Teilnehmer 3 Teilnehmer 4 Teilnehmer 5 Teilnehmer 1 Teilnehmer 2 Teilnehmer 3 Teilnehmer 4 Teilnehmer 5 Teilnehmer 1 Teilnehmer 2 Teilnehmer 3 Teilnehmer 4 Teilnehmer 5 17
18 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor - GKV (Normalfassung) (Hausarzt BAG) 18
19 Wirtschaftlichkeitsbonus Labor - GKV (Normalfassung) (Hausarzt BAG) Detailübersicht bei Überschreitung 19
20 istockphoto.com Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Hinweis. Hinweis: Ärztliche Psychotherapeuten bitte die Präsentationen für Haus- bzw. Fachärzte beachten!
KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Besonderheiten bei Praxen der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Stand 25.02.2015 Hinweis Die nachfolgende Präsentation
Mehrdes Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 42. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1.
MehrFAQ zum nichtärztlichen Praxisassistent
Dezember 2014 Fragen und Antworten zum nichtärztlichen Praxisassistenten Hausärzte können ab 1. Januar 2015 einen nichtärztlichen Praxisassistenten beschäftigen, der sie bei der Betreuung ihrer Patienten
MehrOptimierung der Ertragssituation von Arztpraxen. Köln, den 15.5.2013
Optimierung der Ertragssituation von Arztpraxen Arztpraxisbetriebs- und Managementgesellschaft mbh 50931 Köln, Aachener Straße 75 Köln, den 15.5.2013 Geschäftsführer RA Michael Wüstefeld Fachanwalt Medizinrecht
MehrKooperationen in der Rheumatologie Expertengespräch
Kooperationen in der Rheumatologie Expertengespräch 8. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen 04.05.2013 Berlin Rechtsanwalt Christian Koller Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Medizinrecht
MehrDer neue Hausarzt-eBM im ÜBerBLick
Der neue Hausarzt-EBM im Überblick Wichtige Änderungen Ab 1. Oktober 2013 STAND OKTOBER 2013 Vorwort Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, nach kontroversen Diskussionen ist der neue
MehrÜberweisung / Einweisung
Überweisung / Einweisung Im Folgenden haben wir häufig gestellte Fragen mit den dazugehörigen Antworten zum Thema Überweisung / Einweisung für Sie zusammengestellt: In welchen Fällen werden Patienten überwiesen?
MehrVerteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg
Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg ab dem 1. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich..... 2 2 Grundsätze der Vergütung.... 2
MehrIhre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012
KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main «LANR» PERSÖNLICH «name_1» «name_2» «NAME_3» «NAME_4» «name_5» «name_6» «strasse» «plz» «ort» Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062
MehrErläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns gültig ab 1. Januar 2013
Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns gültig ab 1. Januar 2013 Hinweis Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines Wortes genutzt wird ( der Arzt ), ist selbstverständlich
MehrMandantenbrief. Inhalt: Bonusheften; Privatbescheinigung ja oder nein? Die Regelleistungsvolumen
Arzt-Honorarbrief Mandantenbrief Inhalt: Vereinbarung über die ärztliche Ausfüllen von Bonusheften; Privatbescheinigung ja oder nein? Die Regelleistungsvolumen zum 1.7.2009 Schwester Agnes- Konzept Palliativversorgung
MehrAntrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 089 / 57093-4398 Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen
MehrHautscreening FAQs. Seite 1 von 9
Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 3 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den
MehrVereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrDr. med. Angelika Prehn Dr. med. Uwe Kraffel Burkhard Bratzke Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender Mitglied im Vorstand
Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Abrechnungsgenehmigung für die - Home-Care-Betreuung Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center
MehrMedizinische Kooperationen -aus juristischer Sicht-
Medizinische Kooperationen -aus juristischer Sicht- 7. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen 28.04.2012 Berlin Rechtsanwalt Christian Koller Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Medizinrecht
MehrHausarzt-Kapitel im EBM Neuerungen im Überblick Aktualisierte Auflage
Edyta Pawlowska - Fotolia.com Hausarzt-Kapitel im EBM Neuerungen im Überblick Aktualisierte Auflage n Inhalt Struktur für den hausärztlichen Versorgungsbereich 4 Versichertenpauschale Altersklassifizierung
MehrTarifdelegierten-Tag FMH "Tarife - Kostenrealität versus Spardiktat" Bern 15. März 2012. Ulrich Weigeldt Bundesvorsitzender
Tarifdelegierten-Tag FMH "Tarife - Kostenrealität versus Spardiktat" Bern 15. März 2012 Ulrich Weigeldt Bundesvorsitzender Organisation Versicherungssystem 90% der Versicherten im System der gesetzlichen
MehrAbrechnungsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen gültig ab 01.04.2012
Abrechnungsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - gemäß 11 Absatz 4 (i) der Satzung der KV Thüringen - 1 Geltungsbereich (1) Die Abrechnungsrichtlinien regeln Art und Umfang des Nachweises
MehrWelche Voraussetzungen muss der Arzt für eine Teilnahme an der agnes zwei -Vereinbarung erfüllen?
Häufig gestellte Fragen (FAQ) Nr. A 01 Themenbereiche/Fragen Teilnahme Arzt Welche Voraussetzungen muss der Arzt für eine Teilnahme an der agnes zwei -Vereinbarung erfüllen? Zur Teilnahme berechtigt sind:
MehrFragen und Antworten zum aktuellen Honorarkonflikt
September 2012 Fragen und Antworten zum aktuellen Honorarkonflikt Frage: Wie bekommt der Arzt sein Geld? Antwort: Eigentlich könnte es ganz einfach sein: Der niedergelassene Arzt rechnet seine Leistungen
Mehr2.06 Richtlinien zur elektronischen Abrechnung (KVDT)
Richtlinien zur elektronischen Abrechnung (KVDT) der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen gültig ab 01.01.2013 Präambel In der vorliegenden Richtlinie wird durchgängig die männliche Form benutzt. Im Sinne
MehrErgänzungsvereinbarung. zur Förderung der qualitätsgesicherten Mukoviszidose-Versorgung
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der Knappschaft wird folgende Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag KBV/Knappschaft vom 01.01.2008 zur Förderung der qualitätsgesicherten
MehrWenn es den. Ärzten. honorarmäß. äßig. gut geht, profitieren auch die anderen. Gliederung. Neuordnung EBM 2008/2009
Wenn es den Neuordnung der vertragsärztlichen rztlichen Vergü - EBM 2008/2009 Ärzten honorarmäß äßig gut geht, 13. März 2009 Lübeck Gemeinsame Jahrestagung 2009 profitieren auch die anderen. der ZMT e.v
MehrAnlage I: Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im ambulanten Bereich
Anlage I zur Vereinbarung zur Förderung der in der Allgemeinmedizin Anlage I: Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der im ambulanten Bereich 1 Zweck Auf Basis der zwischen der
MehrStart-up in die Niederlassung Die Arztpraxis organisiert und sicher. 28.08.2015 Köln Bernhard Brautmeier, Stellvertretender Vorsitzender
Start-up in die Niederlassung Die Arztpraxis organisiert und sicher 28.08.2015 Köln Bernhard Brautmeier, Stellvertretender Vorsitzender Gesundheitspolitische Trends Die ärztliche Versorgung in Nordrhein
Mehr9. Nordrheinischer Praxisbörsentag
Köln, 10. November 2012 9. Nordrheinischer Praxisbörsentag Perspektiven der Niederlassung Bernhard Brautmeier Vorstand Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Aktuelle Entwicklungen Gesundheitspolitische
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts - nachfolgend KVS genannt - und der Knappschaft Regionaldirektion Chemnitz - nachfolgend Knappschaft
MehrTeil F: Berechnung u. Anpassung von Regelleistungsvolumen. Grundsätze / Festsetzung RLV / PT Anl. 1: Arztgruppen Anl.
GFB 21.10.2008 Grundlage: Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in der 7. Sitzung am 27. und 28.08.2008 in 8 Beschlussteilen die Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung ab 2009 beschlossen: Teil A:
MehrE B M 2000 plus. Wichtiges Hintergrundwissen. Eine Information für die Bundeshauptversammlung des NAV-Virchow-Bundes: E B M 2000 plus
Eine Information für die Bundeshauptversammlung des NAV-Virchow-Bundes: E B M 2000 plus GOP GOP GOP E B M 2000 plus Wichtiges Hintergrundwissen Referent: Helmut Walbert Facharzt für Allgemeinmedizin Betriebswirt
MehrBewertungsausschuss Ärzte Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB B E S C H L U S S
B E S C H L U S S zu Änderungen des Eheitlichen Bewertungsmaßstabes () durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V seer 150. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) mit Wirkung zum 1. April
MehrExistenzgründungsanalyse Ärzte 2013/2014 Mai 2015 S.1
Existenzgründungsanalyse Ärzte 2013/2014 Eine Analyse der apobank und des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) Existenzgründungsanalyse Ärzte 2013/2014 Mai 2015 S.1 Einzelpraxis versus
MehrAktuelle Informationen zum HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg. aus gegebenem Anlass möchten wir Sie heute über folgende Themen informieren:
Aktuelle Informationen zum HZV-Vertrag mit der AOK Baden-Württemberg Sehr geehrte Hausärztin, sehr geehrter Hausarzt, aus gegebenem Anlass möchten wir Sie heute über folgende Themen informieren: Praxisgebührziffer
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband
MehrVereinbarung zur Umsetzung der Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2011. zwischen
Amtliche Bekanntmachung Mit Bezug auf die Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung gemäß c SGB V sowie den aktuellen Beschlüssen des (Erweiterten) Bewertungsausschusses sowie den Entscheidungen des
MehrDas Programm umfasst fünf Doppelstunden
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 auf der Grundlage des 73a
MehrSachkosten ambulante Operationen
Sachkosten ambulante Operationen Leitfaden zur Abrechnung nach der Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten; u.a. im Zusammenhang mit ambulanten Operationen Informationen In der Broschüre Anwendungsbestimmungen
MehrVergütungsvereinbarung Hausarztorientierte integrierte Versorgung - Grundversorgung und Versorgung Multimorbidität -
Vergütungsvereinbarung Hausarztorientierte integrierte Versorgung - Grundversorgung und Versorgung Multimorbidität - Die AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Virchowstr. 30, 67304 Eisenberg,
MehrNeue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.
Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19
Mehr2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. einerseits. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund), K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren die nachstehende 1 Schlussfassung 30. Änderung
MehrChefarztabrechnung und Krankenhausentgelt
Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt 23.11.04 Seit November 2004 liegt der vom Institut für Entgeltsysteme im Krankenhaus (InEK) ausgearbeitete Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2005 vor. Darin sind
MehrRegionale MRSA-Netzwerk-/Fallkonferenz
Regionale MRSA-Netzwerk-/Fallkonferenz Kreis Unna Unna, 20. Mai 2015 Allgemeine Informationen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 25.03.2014 MRSA-Vergütungsvereinbarung war zunächst auf zwei Jahre
MehrOverhead-Erhebung zur zeitlichen Beanspruchung von Ärzten durch Praxis-, Qualitäts- und Versorgungsmanagement - PRAXISBOGEN -
zur zeitlichen Beanspruchung von Ärzten durch Praxis-, Qualitäts- und Versorgungsmanagement - PRAXISBOGEN - Die Anonymität Ihrer Person sowie Vertraulichkeit Ihrer Angaben sind gewährleistet! Aufbau des
MehrKooperationen zwischen Praxen, MVZ und Kliniken aus juristischer Sicht, Patientenrechtegesetz und Kooperationen mit der Industrie
Kooperationen zwischen Praxen, MVZ und Kliniken aus juristischer Sicht, Patientenrechtegesetz und Kooperationen mit der Industrie 8. Kongress des Berufsverbandes Deutscher Rheumatologen 04.05.2013 Berlin
MehrVertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)
Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem
MehrAnlage I: Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im ambulanten Bereich
Anlage I: Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der im ambulanten Bereich 1 Zweck Auf Basis der zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
MehrVereinbarung zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. und. AOK Berlin Die Gesundheitskasse
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und über die Förderung einer qualitativen Präfinalversorgung krebs- und AIDS-kranker Patienten im häuslichen Bereich gemäß 73 a SGB V Präambel
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Bundesmantelvertrag September 2013 Neue Regeln für den Praxisalltag: Ab Oktober gibt es nur noch einen Bundesmantelvertrag Zum 1. Oktober tritt der neue einheitliche Bundesmantelvertrag
MehrVertrag. zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen. 1 Gegenstand
Vertrag zur Abgeltung von Sachkosten bei ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Siegburg sowie dem AEV -
MehrVereinbarung zur Überweisungssteuerung zur Verbesserung der medizinischen Versorgung. Seite 1 von 8
Anlage 9 zum Gesamtvertrag vom 16. Februar 1994 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg Vorpommern und dem AOK Landesverband Mecklenburg-Vorpommern (heute AOK Nordost) Vereinbarung zur Überweisungssteuerung
MehrVertragsrechtliche Grundlagen der ärztlichen Existenzgründung
Vertragsrechtliche Grundlagen der ärztlichen Existenzgründung ndung Niederlassungsformen Praxisübernahme Ärztliche Kooperationen Medizinisches Versorgungszentrum Praxismiete Neuerungen (Berufsordnung,
MehrAktuelles für den Vertragsarzt Bedarfsplanung, Nachbesetzungsverfahren und Plausibilitätsprüfung
Aktuelles für den Vertragsarzt Bedarfsplanung, Nachbesetzungsverfahren und Plausibilitätsprüfung Rechtsanwalt/Fachanwalt f. Medizinrecht Stefan Rohpeter 1. Teil Änderung der Bedarfsplanung Aktuelle Spruchpraxis
MehrEinheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 2. Quartal 2015 Arztgruppen-EBM Hausarzt Kassenärztliche Bundesvereinigung, Berlin 2014 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen...........................
MehrProgramm. zur Durchführung der Studienbeihilfe
Programm zur Durchführung der Studienbeihilfe Finanzierung und Rechtsgrundlage Die Finanzierung der Studienbeihilfe erfolgt von den Partnern der Vereinbarung gemeinschaftlich. Die Details sind in der Vereinbarung
MehrAnhang. Fragen/Beispiele
Anhang Fragen/Beispiele 1. Die Rechnungsstellung erfolgt immer auf der Basis der GOÄ. Was ist in den Fällen, in denen keine adäquate GOÄ-Position vorhanden ist (analoge Ziffern)? Nach welchen Kriterien
MehrIT-gestützte Quartalsabrechnung
IT-gestützte Quartalsabrechnung Gültig ab: 01.07.2013 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1.1 Einsatz eines zertifizierten Abrechnungssystems... 3 1.2 Art der Übermittlung... 3 1.3 Abrechnung
MehrAnleitung für die Registrierung bei HAND-KISS-AMBU und der Aktion Saubere Hände
Anleitung für die Registrierung bei HAND-KISS-AMBU und der Aktion Saubere Hände Die Registrierung der Stammdaten einer medizinischen Einrichtung, die an HAND-KISS-AMBU und der Aktion Saubere Hände teilnehmen
MehrVEREINBARUNG ÜBER DIE VERGÜTUNG DER STRUKTURIERTEN BEHANDLUNGSPROGRAMME ASTHMA UND COPD (VERGÜTUNGSVEREINBARUNG DMP ASTHMA/ COPD)
VEREINBARUNG ÜBER DIE VERGÜTUNG DER STRUKTURIERTEN BEHANDLUNGSPROGRAMME ASTHMA UND COPD (VERGÜTUNGSVEREINBARUNG DMP ASTHMA/ COPD) zwischen DER AOK BADEN-WÜRTTEMBERG, STUTTGART, IM FOLGENDEN: AOK BW und
MehrInhaltsverzeichnis. Seite 1 von 12
Anhang A: Zweck und Umfang der Datenverarbeitung Beschreibung der personenbezogenen Daten sowie deren Datenübermittlung und verwendete Inhaltsverzeichnis 1. Zweck und Umfang der Datenverarbeitung... 2
MehrKVS-Aktuell. F ü r d e n A r z t u n d d a s P r a x i s t e a m. Nr. 9/ 2014 vom 16.12.2014
I. Wichtige Hinweise/Mitteilungen KVS-Aktuell Nr. 9/ 2014 vom 16.12.2014 F ü r d e n A r z t u n d d a s P r a x i s t e a m I. Wichtige Hinweise/Mitteilungen... 2 1. Disease-Management-Programme... 2
MehrAntrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der spezialisierten Versorgung von Patienten
MehrBelegärztliche Versorgung. im DRG System - Existenzgefährdung oder leistungsgerechte Vergütung?
Belegärztliche Versorgung im DRG System - Existenzgefährdung oder leistungsgerechte Vergütung? Ilona Michels, Referentin BDPK 1 1. Ausgangssituation 2. Schnittstellenproblematik 3. Auswirkungen allgemein
MehrBild Nummer 1: Bild Nummer 2: Seite B 1
Bild Nummer 1: Bild Nummer 2: Seite B 1 Bild Nummer 3: Bild Nummer 4: Seite B 2 Bild Nummer 5: Bild Nummer 6: Seite B 3 Bild Nummer 7: Bild Nummer 8: Seite B 4 Bild Nummer 9: Bild Nummer 10: Seite B 5
MehrMandanteninformation Medizinrecht +++ SPEZIAL +++
Mandanteninformation Medizinrecht +++ SPEZIAL +++ Neuer HVM der KVSH: Teilzugelassene und angestellte Ärzte in Teilzeit werden bei der Honorarverteilung ab dem 01.04.2013 deutlich schlechter gestellt Am
MehrBedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 07. September 1999 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
MehrWichtige Informationen an unsere Mandanten
Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
Mehr» Achtung! Neue Öffnungszeiten ab 2030: Mo. Fr.
» Achtung! Neue Öffnungszeiten ab 2030: Mo. Fr. geschlossen. «René Badstübner, Niedergelassener Arzt www.ihre-aerzte.de Demografie Die Zukunft der Arztpraxen A uch unsere Ärzte werden immer älter. Mehr
MehrKV-CONNECT ANWENDUNGEN IM SICHEREN NETZ DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNGEN
KV-CONNECT ANWENDUNGEN IM SICHEREN NETZ DER KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNGEN ZUM EINSTIEG Die KV Telematik GmbH hat ihren Standort in Berlin und ist eine 100%ige Tochter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
MehrThilo Weichert, Leiter des ULD. Mittwoch, den 05.11.2014 Frankfurt/Main
Datenschutz für Zahnärzte Folgerungen aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02.04.2014 zur Unzulässigkeit der quartalsweisen Verschlüsselung der Zahnarztnummer vor dem Hintergrund des Datenschutzes
Mehr69 % aus GKV 28 % aus Privatpraxis 3 % aus sonstige Einnahmen (69 % der Gesamteinnahmen von 483.000 Euro aus GKV = 333.270 Euro / +17,7 %)
Durchschnittlicher Reinertrag (Quelle: Destatis) 2011: 166.000 Euro je Praxisinhaber 2007: 142.000 Euro je Praxisinhaber 2003: 126.000 Euro je Praxisinhaber Verteilung der Einnahmen Praxis 2011 (Quelle
MehrAbrechnungsunterlagen 4. Quartal 2015
Bild: mapoli-photo/fotolia Abrechnungsunterlagen 4. Quartal 2015 Hinweise zur Abgabe der Abrechnungsunterlagen Allgemeine Hinweise zur Abrechnung Zusätzliche Hinweise zur Abrechnung mit Datenträgern (Diskette
MehrBeschluss BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER. Mitteilungen. Bekanntmachungen
KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 150. Sitzung (schriftliche fassung) mit Wirkung zum 1. April 2008 den Nachweis für Chlamydia trachomatis
MehrHonorarBERICHT. Zahlen und Fakten
HonorarBERICHT FÜR DAS ERSte HALBJAHR Zahlen und Fakten Hinweis: Aus Gründen der Einfachheit wird im Folgenden in der Regel die männliche Form verwendet; es sind aber stets beide Geschlechter und ggf.
Mehrauf die vertragsärztliche Tätigkeit
MANAGEMENT-WORKSHOP Auswirkungen des GKV- Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) auf die vertragsärztliche Tätigkeit Mittwoch, 29. April 2015 Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Dortmund Vorwort
MehrÜbersicht zu den technischen Eigenschaften und Vorteilen eines Konnektors
Übersicht zu den technischen Eigenschaften und Vorteilen eines Konnektors Beim Einsatz des Konnektors handelt es sich um ein bewährtes, hochsicheres und stabiles System, das sich seit dem Jahr 2008 bei
MehrANWENDUNGSBESTIMMUNGEN. der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. für die elektronische. Abrechnung
ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für die elektronische Abrechnung Stand: Oktober 2015 - gültig ab Abrechnungsquartal 4/2015 - Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft
MehrFakten und Zahlen. Thema: Reform der ärztlichen Vergütung 2009
1. Ist die Honorarreform Teil der Gesundheitsreform? Die Honorarreform ist nur bedingt als Teil der Gesundheitsreform zu bezeichnen. Zwar gibt das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV- WSG) in den Paragraphen
MehrAktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen
Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen Referent: Dr. Paul Harneit Ihr Porträt-Foto 1954 geboren in Port Chester, N.Y., USA 1973 Abitur in Hamburg 1979 1. Staatsexamen in Kiel 1983 2. Staatsexamen
Mehrzwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrBerechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-
MehrComtesse & Comtesse RA Hermann Comtesse Fachanwalt für Medizinrecht 07.10.2015 1
1 Grußwort: Präsident der Ärztekammer Herr Dr. med. Josef Mischo 2 Vortrag am im Haus der Competenz 3 Gliederung Begrüßung Planung der Praxisabgabe Suche eines Praxisnachfolgers Nachbesetzungsverfahren
MehrGKV-Reform: Das kommt auf Vertragsärzte zu
Gesundheitsreform GKV-Reform: Das kommt auf Vertragsärzte zu Der Bundesrat hat am 16. Februar 2007 dem vom Bundestag am 2. Februar 2007 beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
MehrVertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche
KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main An alle Haus- und Kinderärzte sowie hausärztlich tätigen Internisten in Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt Internet:
MehrNeuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ
Neuerungen des Vertragsarztrechts für ein MVZ Braunschweiger MVZ-Symposium 11.09.2008 * Braunschweig Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter
MehrISBN-Nr.: 978-3-9811139-3-8
Die Abrechnung medizinischer Leistungen in Medizinischen Versorgungszentren und anderen Formen kooperativer Berufsausübung unter Berücksichtigung der EBM-Reformen ISBN-Nr.: 978-3-9811139-3-8 Herausgeber:
MehrWissenswertes und Aktuelles zur GOÄ
GOÄ heute Leistungsverzeichnis veraltet Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe zunehmende Finanznot bei den Trägern der Beihilfe und bei privaten Krankenversicherungen
MehrAntrag. Antragsteller (bei angestelltem Arzt ist dies der Arbeitgeber, bei einem im MVZ tätigen Arzt der MVZ-Vertretungsberechtigte)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Qualitätssicherung Witschelstr. 106 90431 Nürnberg Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der phototherapeutischen Keratektomie (PTK) mit dem Excimer-Laser
MehrDienstvertrag Verein / Arzt (m./w.)
Dienstvertrag Verein / Arzt (m./w.) Dienstvertrag zwischen dem Ärztebereitschaft Saarburg Konz Hochwald Obermosel e.v., Graf Siegfried Str. 115, 54439 Saarburg, vertreten durch dessen Vorsitzenden Dr.
MehrGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz Zentrale Regelungen für psychisch kranke Menschen und Psychotherapeuten
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz Zentrale Regelungen für psychisch kranke Menschen und Psychotherapeuten Die Beratungen des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages führten zu weitgehenden Änderungen
MehrNeu seit 2009 PKV-Basistarif
BMVZ-Jahreskongress 2009 Brennpunkt Privathonorarabrechnung Besonderheiten der GOÄ / IGeL-Abrechnung bei Medizinischen Versorgungszentren und Fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften Referent:
MehrKassenärztliche Vereinigung Hamburg Arztregister Postfach 76 06 20 22056 Hamburg
Faxnummer: 040 22802-420 - wird von der KV Hamburg ausgefüllt - WB-Befugnis vorhanden lt. akt. Liste ÄKH Ja Nein WBA erfüllt Voraussetzung Ja Nein MA Kürzel Praxisstempel Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
MehrBesuchsleistungen richtig abrechnen
abrechnung 51 Besuchsleistungen richtig abrechnen Die falsche Abrechnung von Besuchsleistungen (GOP 01410, GOP 01411, GOP 01412, GOP 01415) führt häufig zu Honorarrückforderungen. Für den Vertragsarzt
MehrHonorarvereinbarung 2012
Honorarvereinbarung 2012 vom 20.04.2012 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für
MehrAnlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung
Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen
MehrErstaufnahmeeinrichtungen des Landes als Anlaufstelle für Flüchtlinge
Behandlung von Flüchtlingen wichtige Fragen und Antworten (Stand: 25. August 2015) Die steigende Zahl an Flüchtlingen in Deutschland berührt auch die ambulante Versorgung. Benötigen diese medizinische
MehrName: (Titel, Name, Vorname) Ich nehme meine Vertragsarztpraxis auf am: als Arzt / Prakt. Arzt / Facharzt für:
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg Bitte ca. 4-5 Wochen vor Praxisaufnahme PRAXISAUFNAHMEFORMULAR zurück an KV! (Zutreffendes bitte ausfüllen) Name: (Titel, Name, Vorname)
MehrVertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen. (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der
Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen () im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin zwischen der Techniker Krankenkasse Bramfelder Str. 140, 22305 Hamburg
MehrEin kleines Vokabular für die tägliche Praxis des teutschen Vertragsarztes
Abklärungsdiagnostik, gem. 12 der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge, Abrechnung, kassenseitige, Abrechnungsgenehmigung, Abrechnungsordnung, Abrechnungsquartal, Abschlag, versorgungsspezifischer, Absetzung,
MehrÜbersicht Qualifikationsmerkmale (Stand 01.03.2012)
Akupunktur Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Akupunktur Abrechnungsgenehmigung zur Ausführung und Abrechnung von en zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranken Patienten
Mehr